BK 2021 107
Strafgesetz
15. Januar 2021Deutsch20 min
1. Am 3. März 2021 wurde der Beschuldigte wegen Verdachts der Begehung eines Betrugs zum Nachteil von C.________ sel. (nachfolgend: Geschädigte) festgenommen. Mit Entscheid vom 5. März 2021 wies das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Antrag der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 5. März 2021 ab und führte den Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zur Vornahme der Entlassung zu. Dagegen reichte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gleichentags Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ein. Sie beantragte, Ziffer 1 des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben resp. über den Beschuldigten sei Untersuchungshaft anzuordnen und bis zum Entscheid der Beschwerdekammer über die vorliegende Beschwerde sei vorab die provisorische Untersuchungshaft anzuordnen. Mit Verfügung vom 6. März 2021 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Der Antrag um Anordnung der provisorischen Fortdauer der Untersuchungshaft wurde gutgeheissen. Der Beschuldigte verblieb in Untersuchungshaft. Zudem wurde dem Zwangsmassnahmengericht und dem Beschuldigten Frist angesetzt, innert 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme einzureichen. Das Zwangsmassnahmengericht wurde aufgefordert innert drei Tagen die Haftakten sowie eine schriftliche Begründung des Entscheides zuzustellen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. März 2021 auf eine Stellungnahme und verwies zur Begründung auf die nachgereichte schriftliche Begründung des Haftentscheides. Der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 15. März 2021 die Abweisung der Beschwerde und seine unverzügliche Haftentlassung. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und dem Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 16. März 2021 zugestellt. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Allfällige abschliessende Bemerkungen waren unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. März 2021 [Eingang Beschwerdekammer: 22. März 2021] eine Replik ein. Diese wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 22. März 2021 am 23. März 2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Duplik vom 26. März [Eingang Beschwerdekammer: 29. März 2021] an den gestellten Anträgen fest.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 107
Bern, 29. März 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel/Bienne
Beschwerdeführerin
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Betrugs
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 5. März 2021
(ARR 21 85)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 3. März 2021 wurde der Beschuldigte wegen Verdachts der Begehung eines Betrugs zum Nachteil von C.________ sel. (nachfolgend: Geschädigte) festgenommen. Mit Entscheid vom 5. März 2021 wies das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Antrag der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 5. März 2021 ab und führte den Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zur Vornahme der Entlassung zu. Dagegen reichte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gleichentags Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ein. Sie beantragte, Ziffer 1 des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben resp. über den Beschuldigten sei Untersuchungshaft anzuordnen und bis zum Entscheid der Beschwerdekammer über die vorliegende Beschwerde sei vorab die provisorische Untersuchungshaft anzuordnen. Mit Verfügung vom 6. März 2021 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Der Antrag um Anordnung der provisorischen Fortdauer der Untersuchungshaft wurde gutgeheissen. Der Beschuldigte verblieb in Untersuchungshaft. Zudem wurde dem Zwangsmassnahmengericht und dem Beschuldigten Frist angesetzt, innert 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme einzureichen. Das Zwangsmassnahmengericht wurde aufgefordert innert drei Tagen die Haftakten sowie eine schriftliche Begründung des Entscheides zuzustellen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. März 2021 auf eine Stellungnahme und verwies zur Begründung auf die nachgereichte schriftliche Begründung des Haftentscheides. Der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 15. März 2021 die Abweisung der Beschwerde und seine unverzügliche Haftentlassung. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und dem Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 16. März 2021 zugestellt. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Allfällige abschliessende Bemerkungen waren unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. März 2021 [Eingang Beschwerdekammer: 22. März 2021] eine Replik ein. Diese wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 22. März 2021 am 23. März 2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Duplik vom 26. März [Eingang Beschwerdekammer: 29. März 2021] an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
2.
Dispositiv
2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.9) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht dieses Beschwerderecht auch der Staatsanwaltschaft zu (BGE 138 IV 148 E. 3.1; 138 IV 92 E. 3.2; 137 IV 22 E. 1). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft keine Untersuchungshaft an. Demnach hat die Staatsanwaltschaft ein rechtlich geschütztes Interesse und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 62 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).
2.2 Bei einem für sie positiven Haftentscheid ist die beschuldigte Person gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich freizulassen. Das Recht auf unverzügliche Freilassung ergibt sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Vor diesem Hintergrund muss die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde vor dem Zwangsmassnahmengericht unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und im Anschluss daran schriftlich einreichen. Um dem Erfordernis der unverzüglichen Beschwerdeerhebung im Anschluss an die Ankündigung nachzukommen, muss die Staatsanwaltschaft spätestens drei Stunden nach der Ankündigung beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen (BGE 138 IV 92 E. 3.3; 138 IV 148 E. 3.2). Die Staatsanwaltschaft muss ihre Beschwerde also unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und im Anschluss daran innert drei Stunden schriftlich einreichen. Die Einreichung einer Beschwerde innerhalb von drei Stunden nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids allein vermag eine unterlassene vorgängige sofortige Ankündigung nicht zu heilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_390/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung ist im Falle einer unterlassenen sofortigen Ankündigung auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.4; 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.3). Fraglich ist, wann eine Ankündigung noch als unmittelbar im Sinne dieser Rechtsprechung zu erachten ist. Auf alle Fälle muss sich diese Frist nach Minuten und nicht nach Stunden bemessen. Bei der genauen Bemessung dürfen die Umstände des Einzelfalls in gewissem Mass mitberücksichtigt werden. Fest steht, dass eine Ankündigung der Beschwerdeerhebung 50 Minuten nach Kenntnisnahme des negativen Haftentscheids nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verspätet ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_455/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.1; 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2; vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 207 vom 28. Mai 2020 E. 4.1). Hingegen wurde ein Zuwarten der Staatsanwaltschaft von 19 Minuten ab der Kenntnis des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts bis zur Ankündigung der Beschwerde noch als ausreichend erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_455/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 2.1).
2.3 Gemäss telefonischer Auskunft und handschriftlichem Vermerk des Zwangsmassnahmengerichts wurde der Staatsanwaltschaft der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts um 19.06 Uhr telefonisch eröffnet. Um 19.30 Uhr erfolgte die Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft. Die Ankündigung erfolgte damit innerhalb von 24 Minuten, was die Kammer mit Blick auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung (gerade) noch als unmittelbar ansieht. Die Beschwerde wurde der Beschwerdekammer gleichentags um 22.07 Uhr per Fax übermittelt. Zwar hätte die Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht werden müssen. Allerdings ist mit Blick auf Art. 91 Abs. 4 StPO davon auszugehen, dass die Frist auch bei direkter Einreichung der Beschwerde bei der Beschwerdekammer gewahrt ist. Entgegen der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer ist für den Beginn der Frist von drei Stunden die unmittelbar erfolgte Ankündigung der Beschwerde massgebend und nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme; dies mit Blick auf die zukünftige Regelung in der revidierten Strafprozessordnung, wonach die Staatsanwaltschaft innert sechs Stunden seit der Ankündigung [Hervorhebung durch die Kammer] eine Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht z.H. der Beschwerdekammer einzureichen hat (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [BBl 2019-1641, S. 6748). Auch auf- grund der künftig doppelt so langen Einreichungsfrist (6 Stunden) scheint es gerechtfertigt, dass die dreistündige Frist erst nach der unmittelbaren Ankündigung zu laufen beginnt. Dieser Fristbeginn entspricht zudem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 IV 92 E. 3.3, BGE 138 IV 148 E. 3.2 [anders aber E. 3.3], BGE 139 IV 314 E. 2.2.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 1B_390/2014 E. 2.1, 1B_158/2015 E. 3.1 und 1B_455/2016 E. 2.1).
3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 und E. 6 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrunde liegende Tatvorwurf des Betrugs – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt.
4.
4.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in der Zeit vom 2. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2020 im Rahmen eines Chats via Whatsapp der Geschädigten eine Liebesbeziehung vorgetäuscht und sie auf diese Weise dazu bewegt zu haben, Geldbeträge in der Gesamthöhe von CHF 82'747.30 auf zwei Konten in der Türkei zu überweisen (vgl. für die Details den Anzeigerapport vom 14.09.2020 sowie den Auszug von 20 Seiten aus dem insgesamt rund 300 Seiten langen Chat). Die SIM-Karte, mit deren Telefonnummer die Kommunikation per Whatsapp mit der Geschädigten u.a. geführt worden war, stellte die Polizei bei einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 3. März 2021 sicher; die Karte befand sich bis zu diesem Zeitpunkt in einem Natel, welches im Besitz des Beschuldigten war. Beim Kauf der SIM-Karte am 31. Juli 2019 ist zudem der Name des Beschwerdeführers hinterlegt worden. Diese Umstände begründen auch nach Ansicht der Kammer den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am angezeigten Betrug zum Nachteil der Geschädigten zumindest beteiligt war. Seine Ausführungen, wonach er die SIM-Karte für jemand anderen gekauft hat, erscheinen nicht glaubhaft, zumal sich die SIM-Karte nach wie vor in seinem Besitz befunden hat. Es besteht aktuell auch kein Grund davon auszugehen, die Daten des Beschwerdeführers seien missbräuchlich verwendet worden. Jedenfalls enthalten seine Ausführungen zum Kauf und zur Verwendung der SIM-Karte keine zwingenden Hinweise, dass ein «Skimming» der SIM-Karte stattgefunden hätte. Technische Abklärungen durch die Polizei ergaben zudem, dass es zwar vorstellbar wäre, dass die Nummer einer anderen Person zum Gebrauch zur Verfügung gestellt worden wäre. Das Chatten mit dieser Nummer wäre aber nur möglich gewesen, wenn die zugehörige SIM-Karte in ein Natel eingelegt und dieses eingestellt gewesen wäre, womit ein koordiniertes Vorgehen des Kartenbesitzers und des Chatters erforderlich gewesen wäre.
Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Die Geschädigte war bereits etwas älter (Jahrgang 1952). Die Inhalte der Chatnachrichten deuten darauf hin, dass die Täter ganz bewusst die Gutgläubigkeit der Geschädigten ausnutzten. Auch wenn die Geschädigte Zweifel hatte, liess sie sich durch die immer wiederkehrenden Chatnachrichten in die Irre führen. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen in der Replik der Beschwerdeführerin verwiesen werden. Eine arglistige Täuschung scheint bei dieser Ausgangslage nicht offensichtlich zu fehlen. Ob eine zum Ausschluss der Strafbarkeit führende Opferverantwortung vorliegt, ist zudem nicht im Haftprüfungsverfahren abschliessend zu klären. Es gibt auch keine Hinweise, dass die Geldzahlungen aus einem anderen Grund als den Chatnachrichten erfolgt sind. Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen.
5.
5.1 Das Zwangsmassnahmengericht verneinte den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO).
5.2 Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und verfügt nach eigenen Angaben über einen B-Ausweis. Er ist erwerbstätig und verfügt über eine Wohnung. Weiter gibt er an, eine Freundin zu haben, mit der er aber nicht zusammenlebt. Damit liegen zwar grundsätzlich stabile Lebensverhältnisse vor. Die bisherige Aufenthaltsdauer, seine sozialen Bindungen sowie seine berufliche Situation vermögen aber noch keinen ausreichend wirtschaftlich oder persönlich gefestigten Bezug zur Schweiz zu begründen. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Nigeria, womit der Beschwerdeführer über nahe familiäre Bindungen in seinem Heimatland verfügt. Den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, es fänden sich in den eingereichten Akten kaum nähere Informationen über seine Familie, ist entgegenzuhalten, dass dies auch für die Freundin in der Schweiz gilt. Mit der Eröffnung des Strafverfahrens liegt zudem eine ganz neue Ausgangslage vor. Der Beschwerdeführer muss im Falle einer Verurteilung mit einer Landesverweisung rechnen. Mit Blick darauf und seine familiären Bindungen zum Heimatland ist nicht davon auszugehen, dass ihn sein Job oder seine Freundin in der Schweiz halten werden. Bei der geschilderten Ausgangslage erscheint eine Flucht vielmehr als wahrscheinlich. Der Umstand, dass er bisher nicht geflüchtet ist, ändert nichts daran. Entgegen den Vorbringen des Zwangsmassnahmengerichts und des Beschuldigten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bisher von der Eröffnung eines Verfahrens oder den konkreten Vorwürfen Kenntnis hatte. Dies könnte zwar aus dem Anzeigerapport vom 14. September 2020 geschlossen werden; offensichtlich wurde der Beschwerdeführer aber erst zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 3. März 2021 mit den Vorwürfen konfrontiert (vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 4. März, S. 6, Z. 163). Etwas anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aktuell bestehen ebenfalls keine Hinweise, dass er aufgrund einer Kontaktaufnahme durch die Kantonspolizei Luzern begründeten Anlass hatte anzunehmen, es werde ein Strafverfahren gegen ihn geführt (vgl. delegierte Einvernahme vom 3. März 2021, S. 9, Z. 322 ff. sowie Protokoll Hafteröffnung vom 4. März 2021, S. 12, Z. 383 ff.). So geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass allenfalls erst die in ihrem Verfahren erfolgten Sicherstellungen die Ermittlungen der Kantonspolizei Luzern in Richtung des Beschwerdeführers lenken werden. Mangels Kenntnis der Vorwürfe durch den Beschwerdeführer gab es bisher keinen Grund für eine Flucht. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen.
6.
6.1 Das Zwangsmassnahmengericht verneinte auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Eine solche liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess ergeben (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1 und 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2).
6.2 Vor dem Chat mit der Nummer, deren SIM-Karte beim Beschwerdeführer gefunden wurde, chattete die Geschädigte mit zwei anderen Nummern. Vor diesem Hintergrund bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass neben dem Beschwerdeführer noch weitere Personen am mutmasslichen Betrug beteiligt gewesen waren. Auch das Zwangsmassnahmengericht schloss diese Möglichkeit nicht aus. Die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Betrug zum Nachteil der Geschädigten stehen zwar nicht am Anfang; die Ermittlungen betreffend den Beschwerdeführer aber schon. Durch die Sicherstellung der SIM-Karte beim Beschuldigten liegt eine neue Ausgangslage vor. Die bei ihm sichergestellten elektronischen Geräte sind zu durchsuchen und auszuwerten. Auch die Konten des Beschwerdeführers sind zu analysieren. Auf diese Ermittlungshandlungen kann der Beschwerdeführer zwar nicht kolludierend einwirken. Anders sieht es aber mit allfälligen weiteren Ermittlungshandlungen aus, die sich aufgrund der Auswertung dieser Daten aufdrängen könnten. So ist nicht ausgeschlossen, dass sich erst daraus Hinweise auf weitere Beteiligte, andere Nummern und/oder Taten ergeben, was Einfluss auf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer hat. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich niemanden kennt, der mit dieser Sache zu tun haben könnte, ist Gegenstand der weiteren Ermittlungen. Dies gilt unabhängig von den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Replik betreffend das Postfinance-Konto des Beschwerdeführers, worauf die Kammer mangels Dokumentation ohnehin nicht abstellen kann. Wie bereits im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr ausgeführt, kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Festnahme am 3. März 2021 Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe hatte, weshalb der Beschwerdeführer bisher keinen Grund hatte, Kollusionshandlungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer ist nicht geständig und streitet pauschal alles ab. Mit Blick auf die Tragweite der Vorwürfe und die Folgen im Falle einer Verurteilung ist der Anreiz zu kolludieren hoch. Die Kollusionsgefahr ist damit ebenfalls zu bejahen.
7. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
Dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt würde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Haftdauer von drei Monaten begründet auch noch keine Überhaft. Mildere, geeignete Massnahmen zur Bannung der Flucht- und Kollusionsgefahr liegen nicht vor. Die Haft erweist sich damit auch als verhältnismässig.
Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Sofern der Fall spruchreif ist, sollte mit Blick auf das Beschleunigungsgebot reformatorisch entschieden werden (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N 5 zu Art. 397 StPO). Die Sach- und Rechtslage ist klar, weshalb die Beschwerdekammer einen reformatorischen Entscheid für angezeigt erachtet. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Untersuchungshaft ist damit gutzuheissen. Über den Beschuldigten wird für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft angeordnet.
8. Bei dieser Ausgangslage hat die Regelung der erst- und oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich III. Strafkammer UH150162 vom 11. Juni 2015). D.h. die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zur Hauptsache geschlagen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Vom Eingang der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2021 (Eingang Beschwerdekammer: 29. März 2021) wird Kenntnis genommen und gegeben. Eine Kopie der Eingabe wird der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 5. März 2021 wird aufgehoben. Der Antrag der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 5. März 2021 wird gutgeheissen. Über den Beschuldigte wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 2. Juni 2021 Untersuchungshaft angeordnet.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00 werden zur Hauptsache geschlagen.
4. Die amtliche Entschädigung für das Haftanordnungsverfahren und das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten und unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschuldigten vom 26.03.2021 – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 29. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 21 107
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
BGE 138 IV 148ATF 138 IV 148DTF 138 IV 148
BGE 138 IV 92ATF 138 IV 92DTF 138 IV 92
BGE 137 IV 22ATF 137 IV 22DTF 137 IV 22
Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP
Art. 62 EG ZSJart. 62 LiCPMart. 62 EG ZSJ
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.
BGE 138 IV 92ATF 138 IV 92DTF 138 IV 92
BGE 138 IV 148ATF 138 IV 148DTF 138 IV 148
1B_390/2014
1B_577/2019
1B_158/2015
1B_455/2016
1B_158/2015
BK 20 207
1B_455/2016
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
BGE 138 IV 92ATF 138 IV 92DTF 138 IV 92
BGE 138 IV 148ATF 138 IV 148DTF 138 IV 148
BGE 139 IV 314ATF 139 IV 314DTF 139 IV 314
1B_390/2014
1B_158/2015
1B_455/2016
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_379/2019
1B_387/2016
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
1B_126/2012
1B_146/2012
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_541/2017
1B_150/2015
1B_285/2014
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_560/2019
1B_380/2019
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF