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Entscheid

BK 2021 116

Nichtanhandnahme

12. Juli 2021Deutsch27 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Sachbeschädigung. Am 26. Februar 2021 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) sowie die Erstellung eines DNA-Profils. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 15. März 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. Abnahme eines WSA und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. März 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 6. April 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach Einsichtnahme in die amtlichen Akten hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 23. April 2021 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 116

Bern, 18. Juni 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,

Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Analyse

Strafverfahren wegen Sachbeschädigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Februar 2021 (BM 21 8202)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Sachbeschädigung. Am 26. Februar 2021 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) sowie die Erstellung eines DNA-Profils. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 15. März 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. Abnahme eines WSA und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. März 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 6. April 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach Einsichtnahme in die amtlichen Akten hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 23. April 2021 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:

Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) genommen und ein DNA-Profil erstellt werden.

Die Kompetenz zur Anordnung nicht invasiver DNA-Probennahmen, worunter ein Wangenschleimhautabstrich fällt, liegt gemäss Art. 255 Abs. 2 StPO bei der Polizei. Die Erstellung eines DNA-Profils ist jedoch durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.2.).

Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind eine Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können. Dabei bedarf es anhand konkreter Anhaltspunkte einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat (vgl. BK 14 425 vom 9. März 2015).

Vorliegend dienen die angeordneten Massnahmen der Klärung des Anlassdelikts. Zur Klärung, ob der Beschuldigte und allenfalls weitere Personen mit den am Tatort sichergestellten Gegenständen in Kontakt waren, ist die Erstellung eines DNA-Profils nötig. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt hinterlässt regelmässig biologische Spuren (DNA auf Spraydosen, etc.). Der DNA-Profilvergleich ist daher ein taugliches und zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft.

In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen.

4.

Erwägungen

4.1

Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, mit der angefochtenen Verfügung sei nicht nur die DNA-Probeentnahme und die Erstellung eines entsprechenden Profils gemäss Art. 255 StPO angeordnet worden, sondern auch die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO. Diese werde jedoch mit keinem Wort begründet.

4.2

Art. 260 Abs. 3 StPO legt in Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung fest, dass diese mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist. Angesichts der ausgesprochen weiten Regelung betreffend die Voraussetzungen für die Anordnung kommt dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Graf/Hansjakob, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 260 StPO). Entsprechend genügt es, wenn in der Anordnung angeführt wird, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt wird und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 260 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 344 vom 24. September 2019 E. 3).

4.3

Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Ebenfalls ist die Akteneinsicht Ausfluss des rechtlichen Gehörs (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 101 StPO).

4.4

Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Staatanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung führt. Der strafrechtliche Vorwurf des Versprayens eines SBB-Doppelstockwagens gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten war dem Beschwerdeführer zudem bekannt, wurde er doch bereits am 21. Februar 2021 polizeilich befragt. Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich der polizeilichen Befragung zwar die Aussage, die entsprechenden Vorhalte wurden ihm aber dennoch gemacht. Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die angeordneten Massnahmen – d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung und die Abnahme einer DNA-Probe und die DNA-Profilerfassung – der Klärung der Anlasstat dienen würden. Diesbezüglich genügt die angefochtene Verfügung – wenn auch knapp – der Begründungspflicht. Indes enthält die angefochtene Verfügung in Bezug auf die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung keine Begründung der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall. Die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit in der angefochtenen Verfügung beziehen sich einzig auf die DNA-Probeentnahme und die Erstellung eines entsprechenden Profils gemäss Art. 255 StPO, nicht indes auf die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO. Da sich vorliegend die erkennungsdienstliche Erfassung offensichtlich auf das Signalement und nicht die Fingerabdrücke bezieht – solche sind nicht aktenkundig –, kann auch nicht im Sinne der milderen Massnahme begründet werden, dass die Begründung der Verhältnismässigkeit der DNA-Probeentnahme und die Erstellung eines entsprechenden Profils die Begründung der erkennungsdienstlichen Erfassung mitumfasst, da es um dasselbe gehe (Spurzuordnung). Indem die Verhältnismässigkeit der Erfassung des Signalements nicht begründet wurde, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Der Anspruch auf rechtliches Gehörs ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich eine Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme die Verhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung zudem wie folgt nachbegründet:

Gemäss dem genannten Polizeirapport wurde das Anlassdelikt ausserdem von einer Überwachungskamera gefilmt. Darauf sei ersichtlich, wie sich drei Personen Richtung Züge bewegten, sich von dort wieder entfernten und anschliessend wieder zu den Zügen bewegten. Ausserdem beobachtete eine Patrouille der Transportpolizei drei Personen, die zwischen den Zügen hin und hergingen und die mitgebrachten Taschen immer wieder absetzten und danach wieder aufhoben. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers, insbesondere Aufnahme des Signalements, ist damit ohne Weiteres geeignet, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, insbesondere Zwecks Abgleich mit den Bildern der Überwachungskamera. Auch die verfügte erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich damit als rechtmässig und verhältnismässig.

Soweit der Beschwerdeführer in der Replik die Eignung der angeordneten erkennungsdienstlichen Erfassung in Abrede stellt, da seine Identität zweifelsfrei geklärt und seine Anwesenheit am Ort, wo er angehalten worden sei, unbestritten sei, ist ihm vorab entgegenzuhalten, dass die Aufnahmen der Überwachungskamera grundsätzlich belegen könnten, wie sich der Beschwerdeführer den Zügen genähert und sich um diese herumbewegt hatte, womit von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung auszugehen wäre. Zudem bedarf es nicht einer detaillierten Nahaufnahme des Gesichtes, sondern auch das Signalement als solches (insbesondere Grösse, Statur, Geschlecht, zusätzliche besondere Merkmale) kann auf eine allfällige Täterschaft hindeuten und folglich sachdienliche Hinweise liefern. In den der Beschwerdekammer in Strafsachen vorliegenden amtlichen Akten liegen indes keine Auszüge der Aufnahmen der Überwachungskamera. Es befindet sich einzig der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 bei den Akten, aus welchem hervorgeht, dass auf den Überwachungskameraaufnahmen offenbar ersichtlich ist, wie sich drei Personen Richtung Züge bewegten, sich von dort wieder entfernten und sich anschliessend wieder zu den Zügen zurückbewegten, wobei zwei der drei Personen eine helle Tasche mit sich getragen hätten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann nicht beurteilen, was sich konkret und in welcher Qualität auf den Überwachungskameraaufnahmen befindet. Mangels Vorliegens entsprechender Auszüge kann die Beschwerdekammer in Strafsachen folglich im konkreten Fall auch nicht beurteilen, ob die Überwachungskameraaufnahmen für ein Abgleichen mit dem Signalement des Beschwerdeführers überhaupt geeignet sind. Insoweit liegen unvollständige Akten vor, wie es vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht wird. Allein gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ist es der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht möglich, die Eignung der erkennungsdienstlichen Erfassung zu beurteilen. Da diese nicht mit zureichenden Unterlagen belegt wurde, ist sie in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Was die im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 erwähnten DNA-Abriebe an den sichergestellten Taschen, Spraydosen und Sprühköpfen anbelangt, genügt der entsprechende Hinweis. Diese wie auch die Sicherstellungen der Taschen, Spraydosen und Sprühköpfe müssen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zur Begründung der Rechtsmässigkeit der DNA-Abnahme und -Profilerstellung nicht mit zusätzlichen Unterlagen belegt werden. Gestützt auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern kann mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass solche sichergestellt wurden, ebenso, dass der Zug frisch versprayt war und dass es von den Sprayereien «C.________», «D.________» und «E.________» zahlreiche weitere ungeklärte Fälle gibt.

4.5

Soweit der Beschwerdeführer in der Replik rügt, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 stützt, gilt es festzuhalten, dass dieser zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht bestanden hat. Da der Bericht noch nicht erstellt war, konnte er dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten werden. Insoweit liegt folglich von vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf Akteneinsicht vor. Wie dargetan wurde, verfügt die Beschwerdekammer in Strafsachen über volle Kognition, weshalb es ihr – auch im Sinne der Verfahrensbeschleunigung – möglich sein muss, im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Aktenstücke zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren Einsicht in die ihr vorliegenden amtlichen Akten, insbesondere in den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021, gewährt. Er konnte in Kenntnis dieses Berichts nochmals zur Sache Stellung nehmen.

5.

5.1

In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer gegen die umstrittene Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils ein, aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, welche Gegenstände gemeint seien, wenn ausgeführt werde, dass zu klären sei, ob der Beschwerdeführer und allenfalls weitere Personen mit den am Tatort sichergestellten Gegenständen in Kontakt gewesen seien. Allfällige Kontakte des Beschwerdeführers mit den sichergestellten Leuchtwesten und der Fotokamera könnten der Aufklärung der Anlasstat nicht dienen. Es müssten zudem überhaupt erst Spuren sichergestellt werden, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers verglichen werden könnten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die DNA-Probenahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils könnten somit nicht zur Aufklärung des Anlassdelikts beitragen. Die angefochtene Verfügung sei ferner auch aufgrund der fehlenden Verhältnismässigkeit der verfügten Zwangsmassnahmen aufzuheben. Vorliegend seien keine (DNA-)Spuren sichergestellt worden, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers verglichen werden könnten. Sodann fänden sich keine Hinweise auf sichergestellte Spraydosen etc. Die Erstellung eines DNA-Profils sei somit nicht geeignet, um die mögliche Täterschaft zu identifizieren. Sofern die Staatsanwaltschaft argumentiere, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt regelmässig biologische Spuren hinterlasse, sei ihr entgegenzuhalten, dass solche zuerst sichergestellt werden müssten, um diese anschliessend vergleichen zu können. Allein die hypothetische Möglichkeit, dass Spuren sichergestellt werden könnten, reiche nicht aus, um die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. Eine routinemässige DNA-Profilerstellung sei unzulässig.

5.2

Die Generalstaatsanwaltschaft bringt Folgendes vor:

Dispositiv

3. […]. Aus dem Polizeirapport vom 18. März 2021 ergibt sich […], dass im Rahmen der Nachsuche ein weisser Plastiksack mit Spraydosen und Sprühköpfen, eine helle Stofftragetasche mit Spraydosen und Sprühköpfen sowie weitere, frei herumliegende Spraydosen und Sprühköpfe sichergestellt werden konnten. Die Farben der Spraydosen stimmten mit denjenigen der Sprayereien überein, womit der Schluss naheliegt, es könnte sich um die bei der Tat verwendeten Utensilien handeln. In der Folge konnten an den sichergestellten Taschen, Spraydosen und Sprühköpfen diverse DNA-Abriebe gemacht werden, welche zur Aufklärung der vorgeworfenen Sachbeschädigung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten abzugleichen sind. Die verfügte DNA-Profilerstellung zur Aufklärung der Anlasstat erweist sich demnach als rechtmässig und verhältnismässig.

[…].

4. Die […] DNA-Profilerstellung wäre […] ausserdem auch dann zulässig, wenn sie nicht der Aufklärung der Anlasstat dienen könnte[…]. Nach weiterhin geltender bundesgerichtlicher Praxis, die der herrschenden Lehre entspricht, kommt die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, sondern muss es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die Massnahmen können so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie können auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Erforderlich ist, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, vergangene oder künftige Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesgerichtsurteil 1B_13/2019 vom 12. März 2019).

Aus dem Polizeirapport vom 18. März 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits wegen mehreren Farbsprayereien im April 2014, je zwei Mal im Januar 2015 und März 2015, fünf Mal im Juni 2015 und einmal im November 2015 bei der Polizei verzeichnet ist, wofür er gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister denn auch per Strafbefehl vom 27. Januar 2016 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde. Ausserdem soll es von den Sprayereien «C.________», D.________» und «E.________» nach Angaben der Polizei zahlreiche weitere, unaufgeklärte Fälle geben. Damit liegen konkrete Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer bereits weitere Straftaten von gewisser Schwere begangen haben könnte oder solche in Zukunft begehen wird (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 54 vom 5. März 2020, E. 7.2). Diese Hinweise sind zwar nicht besonders ausgeprägt, reichen aber aus, um einen leichten Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. […].

5.3 Der Beschwerdeführer ergänzt in seiner Replik im Wesentlichen, aus dem von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Polizeirapport gehe nicht hervor, dass von den angeblich gemachten DNA-Abrieben überhaupt DNA-(Misch-)Profile isoliert werden könnten, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Allein die hypothetische Möglichkeit, dass von den angeblichen DNA-Abrieben DNA-(Misch-)Profile isoliert werden könnten, reiche nicht aus, um einen DNA-Probenahme und -Profilerstellung anzuordnen. Dies würde eine unzulässige routinemässige Anordnung darstellen. Ohne isolierte DNA-(Misch-)Profile, welche effektiv mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers verglichen werden könnten, fehle es bereits an der Eignung der angeordneten Zwangsmassnahme. Allein aufgrund der einmaligen, am untersten Ende des Strafrahmens liegenden und über fünf Jahre alten Vorstrafe des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass er in andere, vergangene oder künftige Delikte gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Es sei aktenmässig nicht erstellt, dass frische Sprayereien «C.________», «D.________» und «E.________» festgestellt werden konnten. Zudem sei nicht erstellt, dass es tatsächlich noch weitere, ungeklärte Fälle mit den gleichen Sprayereien gebe.

6.

6.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge erkannt sowie die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Eine Probennahme und Erstellung eines DNA-Profils kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind eine Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige künftige Straftaten aufgeklärt werden können. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1 mit Hinweis). Das Bundesgericht verlangt aber, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – vergangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss (BGE 145 IV 263 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3, in: SJ 2012 I 440). Es bedarf dabei einer gegenüber dem Durchschnittsbürger anhand konkreter Anhaltspunkte leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat (vgl. zum Ganzen: Fricker/Mäder, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7c zu Art. 255 StPO).

6.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung, Entnahme einer DNA-Probe, DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar (BGE 145 IV 263 E. 3.3; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2). Es handelt sich allerdings lediglich um einen leichten Eingriff (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).

6.3 Vom Beschwerdeführer wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass gegen ihn ein hinreichender Tatverdacht wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) vorliegt, was eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO darstellt. Ihm wird vorgeworfen, am 20. Februar 2021 gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten die Sprayereien «C.________», «D.________», «E.________» und evtl. «F.________» an einem SBB-Doppelstockwagen angebracht zu haben. Der hinreichende Tatverdacht auf Sachbeschädigung ergibt sich aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021, welcher, wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.5 hiervor), im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann. Aus diesem geht hervor, dass auf einer Überwachungskamera durch die Transportpolizei am 20. Februar 2021 um ca. 21:23 Uhr drei verdächtige Personen im Gleisbereich festgestellt wurden. Zwei Patrouillen der Transportpolizei hätten vor Ort die drei Personen zwischen den Zügen feststellen können. Diese seien hin und her gegangen und hätten die mitgebrachten Taschen immer wieder abgesetzt und danach wieder aufgehoben. Während der Organisation des Zugriffs durch die Kantonspolizei Bern habe sich der betroffene SBB-Zug in Bewegung gesetzt und die drei Personen seien geflüchtet. Diese hätten trotz Rufen «Halt, Polizei» ihre Flucht über die Gleise fortgesetzt. Schlussendlich hätten sie angehalten werden können. Unter den angehaltenen Personen befand sich der Beschwerdeführer. Bei der Nachsuche nach den fehlenden Taschen und Sprayerutensilien hätten auf der Fluchtroute in einem offenen Güterwagen ein weisser Plastiksack mit Spraydosen und Sprühköpfen, eine helle Stofftragetasche mit Spraydosen und Sprühköpfen sowie weitere, frei herumliegende Spraydosen und Sprühköpfe festgestellt und sichergestellt werden können. Der versprayte SBB-Doppelstockzug habe frische Sprayereien («C.________», «D.________», «E.________», evtl. «F.________») aufgewiesen. Die Farben der Sprayereien hätten mit denen der sichergestellten Spraydosen übereingestimmt.

6.4 Umstritten ist, ob die verfügte DNA-Probenahme und -Analyse mit Blick auf die im vorliegenden Strafverfahren zu untersuchende Tat verhältnismässig ist und ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu bejahen. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf S. 3 ff. der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden. Wie von dieser zu Recht dargetan wurde, ergibt sich aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021, dass im Rahmen der Nachsuche diverse Gegenstände sichergestellt worden sind (Plastiksack mit Spraydosen und Sprühköpfen; Stofftragetasche mit Spraydosen und Sprühköpfen; frei herumliegende Spraydosen und Sprühköpfe). Da die Farben der Spraydosen mit denjenigen der Sprayereien übereinstimmen, liegt der Schluss in der Tat nahe, dass es sich um die bei der Tat verwendeten Utensilien handeln könnte. An den sichergestellten Taschen, Spraydosen und Sprühköpfen konnten diverse DNA-Abriebe gemacht werden, welche zur Aufklärung der vorgeworfenen Sachbeschädigung mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abzugleichen sind. Ein DNA-Profilabgleich ist ein zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft. Bei Sachbeschädigungen handelt es sich um Delikte, welche potenziell anhand eines DNA-Profils abgeklärt werden können, soweit – wie vorliegend – entsprechende Vergleichsspuren vorhanden sind. Soweit der Beschwerdeführer die Eignung der verfügten Massnahme in Abrede stellt, da lediglich DNA-Abriebe sichergestellt worden seien, indes hinsichtlich dieser Spuren noch kein DNA-Profil besteht, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. c der Verordnung des EJPD über die Leistungs- und Qualitätsanforderungen für forensische DNA-Analyselabors (DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD; SR 363.11) wird für eine normale Analyse einer einfachen Spur ohne besondere Schwierigkeiten bis zu zwölf Arbeitstage benötigt. Es geht nicht an, dass eine WSA-Abnahme (mit anschliessender DNA-Analyse) erst nach Ablauf dieser Zeitdauer angeordnet werden kann, zumal die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt noch greifbar sein muss. Gestützt auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 ist denn auch hinreichend belegt, dass die entsprechenden Abriebe und weitere Gegenstände sichergestellt worden sind. Der Zweck, die an den Tatorten aufgefundenen Spuren mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und diesem zuzuordnen, kann nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden. Anders als im neuesten Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021 gibt es im Sinne eines milderen möglichen Mittels vorliegend keine aktenkundigen Fingerabdrücke. Zudem dient die verfügte DNA-Profilerstellung vorliegend nicht nur der Aufklärung der Anlasstat, sondern auch der Aufklärung allfälliger weiterer Delikte, insbesondere weiterer Farbsprayereien (vgl. E. 6.5 hiernach). Hinsichtlich dieser steht zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fest, ob allenfalls andere mildere Mittel vorliegen könnten. In diesem Sinne ist die Erforderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung zu bejahen. Zudem rechtfertigt die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an dieser Tat (Sachbeschädigung) die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers.

6.5 Des Weiteren bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und die DNA-Probenahme und -Analyse auch für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte erforderlich erscheint. Der verfassungs- und konventionsrechtlich normierte Grundsatz der Unschuldsvermutung besagt, dass jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Anders als der Beschwerdeführer meint, schliesst der Grundsatz der Unschuldsvermutung aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürfen. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssen, wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung verlangt (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2). Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits wegen mehrerer Farbsprayereien verzeichnet ist, wofür er gemäss Strafregisterauszug vom 17. März 2021 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2016 wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden ist (einschlägige Vorstrafe). Zudem ist gestützt auf den Berichtsrapport als erstellt zu erachten, dass der versprayte SBB-Doppelstockzug am 20. Februar 2021 frische Sprayereien («C.________», «D.________», «E.________», evtl. «F.________») aufgewiesen hat und dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von der Polizei angehalten worden ist, als er dabei war, über die Gleise zu flüchten. Gemäss glaubwürdigen Angaben der Kantonspolizei Bern im Berichtsrapport soll es von den Sprayereien «C.________», «D.________» und «E.________» (sog. Tags) zahlreiche weitere unaufgeklärte Fälle geben. Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass Personen, welche Tags anbringen, dies als eine Kunstform verstehen und es im Sinne einer Individualisierung darum geht, ein Markenzeichen zu entwickeln, welches an möglichst vielen Orten angebracht wird. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar im Bereich der Gleise auf der Flucht polizeilich angehalten und an einem in der Nähe befindlichen SBB-Doppelstockzug frische Sprayereien einschlägiger Tags festgestellt werden konnten, kann – soweit hier interessierend – mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch für andere Sprayereien entsprechender Tags mit verantwortlich ist. Damit liegen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die erhöhte Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer in andere – vergangene und/oder zukünftige – Sachbeschädigungen verwickelt sein könnte.

Beim Sprayen hinterlässt die Täterschaft regelmässig biologische Spuren. Nicht mehr benötigte Utensilien werden in der Nähe versteckt oder es werden Handschuhe, Spraydosen etc. – wie vorliegend teilweise erfolgt – bei einer Flucht weggeworfen. Deshalb erscheint die DNA-Profilerstellung auch geeignet und angezeigt für die Aufklärung weiterer Delikte. Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien etc. gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB können nicht als Bagatelldelikte abgetan werden. Diese erfüllen die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Deliktschwere. Der Schaden einer Sprayerei beträgt regelmässig deutlich mehr als CHF 300.00. Abgesehen davon überlegt sich ein Sprayer in der Regel nicht, welchen Schaden er anrichten wird. Er nimmt in Kauf, dass der Schaden grösser ist, womit ein Vorsatz auf Geringfügigkeit zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgericht 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 80 vom 10. April 2018 E. 3.5; BK 17 306 vom 13. September 2017; BK 15 212 vom 21. September 2015 E. 6.2). Auch die DNA-Profilerstellung zwecks Aufklärung vergangener oder künftiger Delikte ist demnach insgesamt verhältnismässig.

7. Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Anlasstat und weiterer gleichgelagerter Verbrechen oder Vergehen geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO liegen vor. Die Beschwerde ist demnach insoweit unbegründet und abzuweisen.

8.

8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren insoweit, als dass die erkennungsdienstliche Erfassung, soweit nicht die Abnahme eines WSA-Abstrichs betreffend, aufgehoben und dadurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wird. Hinsichtlich des Antrags, dass von einer WSA-Abnahme und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen sei, unterlag er demgegenüber. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern.

8.2 Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung auszurichten. Diese wird gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 23. April 2021 auf CHF 1'358.85 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST; ½ der geltend gemachten Entschädigung) und mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.

2. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 21 8202 wird insoweit aufgehoben, als nebst der Abnahme eines WSA und der Erstellung eines DNA-Profils die erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet worden ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern.

4. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von CHF 1'358.85 zugesprochen. Diese wird mit den Verfahrenskosten verrechnet, weshalb ihm noch CHF 758.85 auszuzahlen sind.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (per Kurier)

- Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post)

- Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Bümpliz, H.________, Bernstrasse 100, 3018 Bern (per A-Post)

Bern, 18. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

i.V. Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 21 116

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

BK 14 425

Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP

Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP

Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP

BK 19 344

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28

BGE 139 IV 179ATF 139 IV 179DTF 139 IV 179

BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232

Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

1B_13/2019

BK 20 54

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_284/2018

1B_274/2017

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_111/2015

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

1B_685/2011

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

BGE 136 I 87ATF 136 I 87DTF 136 I 87

BGE 128 II 259ATF 128 II 259DTF 128 II 259

1B_284/2018

BGE 134 III 241ATF 134 III 241DTF 134 III 241

BGE 128 II 259ATF 128 II 259DTF 128 II 259

2C_257/2011

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 2 DNA-Analyselabor-Verordnung EJPDart. 2 Ordonnance du DFJP sur les laboratoires d'analyse d'ADNart. 2 Ordinanza del DFGP sui laboratori di analisi del DNA

1B_585/2020

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BK 16 304

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

1B_244/2017

BK 18 80

BK 17 306

BK 15 212

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF