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Entscheid

BK 2021 126

Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2021 vom 14. September 2021

14. April 2021Deutsch34 min

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Am 4. September 2020 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 30. November 2020. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate bis am 28. Februar 2021. Am 5. März 2021, nachdem die Untersuchungshaft zuvor provisorisch verlängert worden war, verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 28. Mai 2021. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 18. März 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge Nachstehendes:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 126

Bern, 6. April 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. März 2021 (KZM 21 212)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Am 4. September 2020 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 30. November 2020. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate bis am 28. Februar 2021. Am 5. März 2021, nachdem die Untersuchungshaft zuvor provisorisch verlängert worden war, verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 28. Mai 2021. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 18. März 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge Nachstehendes:

1.1 Es sei der angefochtene Entscheid KZM 21 212 aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen;

1.2 Eventualiter: Sollte das Obergericht entgegen der Ausführungen der Verteidigung vom Vorliegen eines besonderen Haftgrundes ausgehen, seien die nachfolgend aufgelisteten Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO für die Dauer von drei Monaten kombiniert anzuordnen:

1.2.1 Die Auflage, dass sich der Beschwerdeführer täglich zwischen 10.00 und 12.00 Uhr telefonisch bei der Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Biel, Spitalstrasse 20, 2502 Biel, melden muss (i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO);

1.2.2 Das Electronic Monitoring i.S.v. Art. 237 Abs. 3 StPO sei anzuordnen;

1.2.3 Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von maximal Fr. 20'000.00 sei anzuordnen (i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. a sowie Art. 238 f. StPO);

1.2.4 Dem Beschwerdeführer sei zu verbieten, direkt (mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, SMS etc.) oder indirekt (via Drittpersonen) mit D.________ in Kontakt zu treten (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO).

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 23. März 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 23. März 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Beschwerdeführer am 25. März 2021 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

3.2

Der Beschwerdeführer wird der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz dringend verdächtigt. Er soll teils im Auftrag und gemeinsam mit E.________, teils auf eigene Rechnung Betäubungsmittel in qualifizierter Menge (Kokain, Marihuana und Haschisch) beschafft und weiterverkauft haben. Insbesondere soll er gemeinsam mit E.________ eine Kokainmenge in der Grössenordnung von 1.7 kg veräussert haben. Betreffend den Kokainhandel soll der Beschwerdeführer E.________ hierarchisch untergeordnet gewesen sein.

3.3

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nur teilweise. Er ist geständig, im Zeitraum vom 28. August 2019 bis 1. September 2020 zum Teil gemeinsam mit E.________ wie folgt mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben (vgl. Z. 271 ff. und 290 ff. der delegierten Einvernahme vom 26. November 2020):

- Bezug von 180 - 260 g Kokain bei E.________ und Verkauf dieses Kokains an drei Abnehmer für insgesamt CHF 9'000.00 ­- CHF 11'650.00;

- Erwerb von 30 - 31 kg Marihuana und Verkauf von 20 - 21 Kilogramm Marihuana (Gewinn: CHF 6'000.00 - CHF 8'400.00);

- Erwerb und Verkauf von 300 g Haschisch (Gewinn: CHF 90.00 - CHF 150.00).

Insoweit ist der dringende Tatverdacht zu Recht unbestritten. Anzumerken gilt es, dass die diesbezüglichen Eingeständnisse des Beschwerdeführers, welche auch durch die Überwachungsmassnahmen (Observation/Audio-Überwachung), die Sicherstellungen, die Hausdurchsuchung und die Aussagen von F.________, G.________ und E.________ untermauert werden, nicht bereits zu Beginn der ersten Einvernahme erfolgten, sondern der Beschwerdeführer machte erst nach und nach Teileingeständnisse. Von einer vollumfänglichen Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers kann angesichts dessen nicht die Rede ein. Der Beschwerdeführer sagte zu Beginn der Untersuchung nur wenig Konkretes über den Umfang des Betäubungsmittehandels und die Beteiligten aus. So fällt etwa auf, dass er zunächst nichts mit einem Kokainhandel zu tun gehabt haben wollte (vgl. Z. 39 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 2. September 2020) und erst im Laufe der Untersuchungen eingestand, insgesamt drei Abnehmern Kokain verkauft zu haben. Ebenfalls stellte er zunächst in Abrede, mit Haschisch gehandelt zu haben, und wollte mit dem Betäubungsmittelhandel keinen Gewinn erzielt haben. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers deutet stark darauf hin, dass dieser darauf bedacht zu sein scheint, seinen Tatbeitrag möglichst gering zu halten und sich als «kleinen Fisch» (vgl. Z. 38 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. September 2020) darzustellen. Dieses Aussageverhalten gilt es auch nachfolgend zu berücksichtigen.

Vom Beschwerdeführer bestritten wird, am mutmasslichen Kokainhandel des E.________ als Mittäter beteiligt gewesen zu sein. Er macht geltend, er sei insgesamt «weder wissentlich noch willentlich in den Handel mit mehr als 1 kg Kokain involviert gewesen» (vgl. S. 9 der erstinstanzlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. März 2021).

3.4

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

3.5

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt auch ein dringender Tatverdacht betreffend den Vorwurf vor, dass er nebst den Geschäften mit Marihuana und Haschisch in den Handel mit mehr als 1 kg Kokain involviert gewesen ist. Es kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in den Haftanträgen vom 23. November 2020 (S. 2) und 23. Februar 2021 (S. 2) sowie die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Dezember 2020 (S. 3) und 5. März 2021 (S. 3 f.) verwiesen werden. Der dringende Tatverdacht stützt sich vorab auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, welcher zugab, in den Betäubungsmittelhandel des E.________ involviert gewesen zu sein (vgl. Z. 244 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 26. November 2020, wonach er angab, nonstop mit E.________ zusammen gewesen zu sein [auf Frage, wie es mit dem Kokain aussehe]; vgl. auch die protokolierten Audiogespräche, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit E.________ regelmässig Gespräche über den Drogenhandel führte [Preis pro Kilo; Qualität in Prozenten; mögliche Streckverhältnisse etc.]). Zudem hat der Beschwerdeführer eingestanden, E.________ während dessen Ferien vertreten und für diesen Zweck dessen Mobiltelefon erhalten zu haben (vgl. Z. 241 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 12. Oktober 2020). Er räumte ein, dass er während der Ferienabwesenheit von E.________ bei dessen Kunden Geld eingetrieben habe und dass es möglich sei, dass er für E.________ Drogen verkauft habe (vgl. Z. 747 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 3. November 2020). Er hat mithin während dieser Zeit offenbar die Aufgaben von E.________ übernommen. Der Beschwerdeführer hat weiter ausgesagt, dass er für E.________ Betäubungsmittel (Kokain und Marihuana) transportiert habe (vgl. Z. 102 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 3. November 2020; Z. 246 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 26. November 2020; vgl. noch anders Z. 191 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. September 2020). Dass er lediglich Chauffeur resp. freundschaftlicher Begleiter gewesen sein soll, welcher vom Kokainhandel nichts mitbekommen und als Fahrer nichts verdient haben will, erscheint wenig glaubhaft (vgl. insoweit auch Z. 360 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 12. Oktober 2020). Zudem ist der Beschwerdeführer geständig, E.________ mehrmals seinen Garten als Kokainbunker zur Verfügung gestellt zu haben (vgl. Z. 277 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 26. November 2020). Bei sämtlichen beschriebenen und eingestandenen Handlungen des Beschwerdeführers handelt es sich um massgebliche Beiträge, um einen erfolgreichen Kokainhandel zu betreiben.

Der Beschwerdeführer wird hinsichtlich des Kokainhandels zudem von G.________ belastet. Dieser gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 16. Dezember 2020 an, beim Beschwerdeführer und E.________ gemeinsam 1.7 kg Kokain gekauft zu haben (vgl. Z. 46 f. des Protokolls). Er gab ausdrücklich zu Protokoll, dass ihm das Kokain von beiden, E.________ und dem Beschwerdeführer, übergeben worden sei. E.________ sei ihm als Chef erschienen. Diesen habe er öfters gesehen und auch mehrheitlich von ihm Kokain bezogen (vgl. Z. 136 f.; 148 f.; 151 ff.; 154 f.; 195 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 22. Oktober 2020). Die Aussagen von G.________ können entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden. Die von G.________ angegebene Menge korrespondiert in etwa mit seinen Aussagen zu seinen eigenen Abnehmern. G.________ belastet sich damit in massgeblicher Weise selbst. Weshalb er dies in derart hohem Ausmass tun sollte, wenn es nicht so gewesen sein soll, ist nicht auszumachen. Bei seiner Aussage, wonach er diese eine Menge genommen habe und es nicht um zweimal, sondern nur um einmal 1.7 kg gehe (vgl. Z. 45 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 16. Dezember 2020), ging es offensichtlich nicht darum, dass G.________ auf einmal 1.7 kg Kokain bezogen hat, sondern G.________ wollte damit augenscheinlich aussagen, dass er nicht von beiden, d.h. vom Beschwerdeführer und E.________, je 1.7 kg Kokain bezogen hat (vgl. denn auch die Fragestellung «von beiden gleich viel?»). Ein Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der delegierten Einvernahme vom 22. Oktober 2020 hinsichtlich der Modalitäten der Drogenübergabe (vgl. Z. 139 ff. des Protokolls) ist deshalb nicht auszumachen.

Dispositiv

Betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu G.________ fällt auf, dass er sich zunächst nicht zu diesem äussern wollte und in Abrede stellte, mit ihm etwas in Bezug auf Kokain zu tun gehabt zu haben (vgl. Z. 357 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 2. September 2020; Z. 160 ff. und 201 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. September 2020; Z. 408 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 12. Oktober 2020). Erst anlässlich der Befragung vom 3. November 2020 räumte der Beschwerdeführer ein, dass er bei den Geschäften von E.________ mit G.________ zwar schon involviert gewesen sei, aber nur, weil er mit E.________ mitgegangen sei. Kokain wollte er diesem nicht übergeben haben (vgl. Z. 33 ff. und 65 ff. des Protokolls). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 26. November 2020 gestand er schliesslich ein, dass auch er G.________ Kokain übergeben habe, wobei es total aber höchstens 50-100 g gewesen sein sollen (vgl. Z. 110 ff. und 116 ff. des Protokolls). Die zurückhaltenden Aussagen des Beschwerdeführers muten seltsam an. Es scheint, als wäre der Beschwerdeführer auch betreffend seine Beteiligung am Kokainhandel darum bestrebt, diese möglichst gering zu halten. Insoweit zeigte er sich alles andere als kooperativ (vgl. etwa Z. 369 ff.; 400 ff.; 518 ff. und 523 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 12. Oktober 2020). So gab er etwa anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Oktober 2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft auf Frage, seit wann er Kokain verkaufe, an, «wenn sie sagen, dass ich Kokain verkaufe, dann kommen sie mit Fakten auf den Tisch» (Z. 520 ff. des Protokolls). Auch seine Aussagen auf die Frage, wie viele Kokainabnehmer er beliefert habe: «ich weiss es nicht. Ich habe keine richtige Antwort. Sowie ich weiss, habe ich nicht mehr gegeben», sowie auf die Frage, ob es demnach gemäss seinen Aussagen drei Kokainabnehmer gewesen seien: «ich glaube schon» (vgl. Z. 153 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 26. November 2020), muten vage und äusserst ausweichend an (vgl. insoweit auch den Vorhalt auf die Gesprächsinhalte über den Betäubungsmittelhandel gemäss Audioüberwachung, Z. 484 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 12. Oktober 2020). Es mag zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Vorwurfs des Marihuanahandels im Verlaufe der Untersuchung kooperativ zeigte, hinsichtlich des gravierenderen Vorwurfs des Kokainhandels blieb er indes offensichtlich dabei, nur so viel einzugestehen, wie es ihm unumgänglich erschien. Dieselbe Aussagestrategie scheint auch E.________ zu haben. Auch bei dessen Aussagen fällt auf, dass er hinsichtlich des Kokainhandels mit G.________ vage und ausweichend blieb (vgl. etwa Z. 71 ff.; 78 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 14. Januar 2021). So wollte er sich etwa nicht mehr daran erinnern, wie oft er G.________ Kokain gebracht hat (vgl. Z. 123 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 14. Januar 2021), was wenig überzeugend erscheint. Die pauschale Bestreitung des Beschwerdeführers und von E.________, G.________ 1.7 kg Kokain verkauft zu haben, wirkt angesichts dessen bei summarischer Betrachtung wenig überzeugend. Eine weitergehende detailliertere Beweiswürdigung ist dem urteilenden Sachgericht vorbehalten.

Mithin ist gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie die derzeit bei summarischer Prüfung und ohne die Beurteilung des Sachgerichts vorwegnehmen zu wollen als glaubhaft zu wertenden Aussagen von G.________ auch ein hinreichender Tatverdacht wegen qualifizierten Handelns mit Kokain von über 1 kg (mindestens 1.7 kg) gegeben.

4.

4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO).

4.2 Die Möglichkeit eines (teil-)bedingten Vollzugs ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit grundsätzlich ausser Acht zu lassen (BGE 139 IV 270 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2; vgl. ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 95 vom 2. April 2015 E. 5.6 f.). Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist die Möglichkeit eines (teil-)bedingten Vollzugs indes zu berücksichtigen, zumal das Fluchtrisiko erheblich sinkt, wenn die beschuldigte Person mit einer bedingten Strafe rechnen kann (Frei/Zuberbühler/Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 15 zu Art. 221 StPO).

4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt zusammengefasst vor, der vom ihm eingestandene Handel mit Marihuana, Haschisch und Kokain erreiche nicht einen Umfang, welcher von vornherein eine bedingte oder teilbedingte Strafe ausschliessen würde. Er sei nicht einschlägig vorbestraft und habe sich selbst umfangreich belastet. Seine Kooperation sei vom Zwangsmassnahmengericht nicht angemessen berücksichtigt worden. Er habe gegenüber E.________ beim gemeinsam ausgeführten Kokaingeschäft eine untergeordnete Stellung eingenommen. Das Zwangsmassnahmengericht begründe die Fluchtgefahr vorrangig mit der zu erwartenden Sanktion, verweise gleichzeitig aber auf das durch das Sachgericht zu fällende Urteil. Das Verschulden des Beschwerdeführers lasse sich zwischenzeitlich verlässlich abschätzen. Weder die zu erwartende Strafe noch der zu prüfende Landesverweis würden für eine Fluchtgefahr sprechen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege mittlerweile rund 24 Jahre in der Schweiz. Er weise eine enge Beziehung zu seiner Kernfamilie und Tochter auf. Er könne nur in der Schweiz auf ein tragfähiges soziales und familiäres Netz zählen. Es spreche alles dafür, dass er in jedem Fall so lange wie möglich in der Schweiz bleiben wolle. Damit er in ungestörter Weise mit seiner Tochter interagieren könne, werde er sich weiterhin dem Verfahren zur Verfügung stellen, da ein gegenteiliges Verhalten den von ihm gewünschten geregelten Kontakt unterbinden würde.

4.4 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Fluchtgefahr wie folgt:

5.2. Der 36-jährige Beschuldigte stammt aus dem I.________(Land). Als er 13 Jahre alt war, zog seine Familie (Vater, Mutter, 1 Bruder, 3 Schwestern) in die Schweiz. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Seine Lehre als Polymechaniker hat der Beschuldigte abgebrochen und arbeitete anschliessend in div. Fabriken. Der Beschuldigte hat eine Tochter (H.________; Jahrgang 2007), von dessen Mutter, seiner vormaligen Lebenspartnerin, er sich im Frühjahr 2020 getrennt hat. Die Trennung führte gemäss eigenen Angaben zur Krankheit und diese wiederum zur Kündigung seiner Stelle per März/April 2020. Seither wird er von der Arbeitslosenkasse unterstützt, was ihm allerdings nicht ausreicht. Er hat Schulden. Von März 2020 bis zu seiner Verhaftung wohnte der Beschuldigte wieder bei seinen Eltern, welche ihn - gemäss Verteidigung - im Falle einer Haftentlassung wieder bei sich aufnehmen würden. Der Beschuldigte spricht Deutsch (Dialekt), Albanisch sowie ein wenig Französisch und Italienisch (vgl. zum Ganzen: delegierte Einvernahme vom 1. September 2020 Z. 18 ff.; Hafteröffnung Z. 59 ff.). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte über intakte Beziehungen in den I.________(Land) verfügt. Seinen Verwandten in I.________(Land) hat er bereits mehrere tausend Franken per RIA geschickt (vgl. aus den Überwachungsmassnahmen [bei den Akten KZM 20 1011: Track 255 vom 24. Mai 2020 S. 4, worin der Beschuldigte mit einem Onkel telefoniert und angibt, den beiden Onkeln Geld in den I.________(Land) geschickt zu haben; sodann die Aussage vom 14. September 2020 Z. 164 ff., wonach er einem Cousin einmal CHF 2’500.00 in den I.________(Land) geschickt habe).

5.3. Im letzten Entscheid bejahte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr mit folgenden Argumenten:

«Der Verteidigung ist beizupflichten, dass bei der Beurteilung der Fluchtgefahr die gesamten relevanten Umstände zu berücksichtigen sind. Ein isoliertes Abstellen auf die Höhe einer allenfalls zu erwartenden Strafe ist nicht statthaft. Dies gilt jedoch in beide Richtungen: Eine Flucht kann auch dann wahrscheinlich sein, wenn dem Beschuldigten keine schwere Strafe droht.

Aufgrund seiner prozessualen Stellung hat sich das Zwangsmassnahmengericht bei Prognosen zur Strafzumessung und zur Möglichkeit des Vollzugsaufschubs zurückzuhalten. Ohnehin muss der Verfahrensstand es erlauben, die relevanten Umstände (vgl. Art. 42 ff. und Art. 47 ff. StGB) zumindest in den Grundzügen abzuschätzen. Kann sich ein Beschuldigter einigermassen intakte Chancen ausrechnen, dass er jedenfalls keinen empfindlichen Freiheitsentzug (mehr) zu gewärtigen hat, kann dieses Element gegen die Fluchtgefahr sprechen.

Vorliegend lässt sich das Verschulden noch nicht verlässlich abschätzen. Der Beschuldigte wollte sich zum «gemeinsamen Teil» des Drogenhandels mit E.________ noch nicht äussern. Der Umfang ist potenziell beachtlich: Die Staatsanwaltschaft geht im aktuellen Haftverlängerungsantrag von einer Menge aus, die 1 kg Kokain übersteigt. Dies lässt sich mit den eigenen Aussagen des Beschuldigten und mit den Belastungen von G.________ plausibilisieren. Letzterer gab am 22. Oktober 2020 (nicht parteiöffentlich) zu Protokoll, von «beiden», d.h. von E.________ und vom Beschuldigten, insg. 1.7 bis 1.9 Kilogramm Kokain bezogen und alsdann verkauft zu haben (Z. 110 ff.). Die Bestreitung des Beschuldigten (er sei nur die Begleitung bzw. der Fahrer gewesen; er habe die Mengen nicht gekannt) erscheinen bei aktuellen Aktenstand, angesichts der «familienähnlichen Beziehung» der beiden und angesichts des als Bunker zur Verfügung gestellten Gartens als wenig glaubhaft. Hinzu kommen die vom Beschuldigten zugegebenen Drogenmengen. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist nach einem Blick in die gängigen Orientierungshilfen (insb. die «Tabelle Hansjakob») und eingedenk der offenbar sehr guten Qualität des Kokains durchaus eine Einsatzstrafe denkbar, welche drei Jahre (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB) übersteigt. Wie die wenig beherzten und bloss sukzessiv abgegebenen Zugeständnisse in die Strafzumessung einfliessen, wird das Sachgericht zu entscheiden haben. Eine «umfassende Kooperation» ist dem Beschuldigten jedenfalls zurzeit nicht zu attestieren. Nach dem Gesagten ist die Höhe der zu erwartenden Strafe im vorliegenden Fall sehr wohl ein gewichtiges Fluchtindiz.

Der Beschuldigte lebt seit 23 Jahren in der Schweiz. Es ist offenkundig, dass hier starke persönlichen Verbindungen (Verwandtschaft, insb. Eltern, Geschwister, Tochter; soziales Umfeld) bestehen. Bis zu seiner Verhaftung war der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten zweifellos in der Schweiz zu verorten. Heute befindet sich der Beschuldigte jedoch an einem Scheidepunkt in seinem Leben: Die langjährige Partnerschaft ging in die Brüche, der persönliche Kontakt zur Tochter ist ungeregelt (keine Obhut), Wohnung und Job sind verloren, er hat Schulden, sitzt im Gefängnis und die ganze Situation belastet ihn schwer (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 22. Oktober 2020, Z. 362 ff., worin der Beschuldigte Beruhigungstabletten und Selbstmordgedanken erwähnt, aber auch auf den «rechten Weg» zurückkommen will). Die Strafverfolgungsbehörden erheben schwere Vorwürfe, welche im Verurteilungsfall eine langjährige, unbedingte Freiheitsstrafe als möglich erscheinen lassen. Die ex lege drohende Landesverweisung führt dazu, dass sich die Perspektive des Beschuldigten in der Schweiz (abgesehen von den finanziellen und zwischenmenschlichen Schwierigkeiten) zusätzlich massiv eintrübt. Hier darf nicht vergessen werden, dass es sich beim rein pekuniär motivierten qualifizierten Drogenhandel angesichts der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen um eine schwere Straftat handelt. Es besteht somit die reelle Chance, dass der Beschuldigte die Schweiz nach einem längeren Gefängnisaufenthalt ohnehin wird verlassen müssen. Eine spätere Rückkehr würde sich schwierig gestalten. Dies alles macht wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte dazu entschliesst, sich dem Verfahren, den drohenden Sanktionen und der Ausschaffung durch Flucht zu entziehen, zumal er sich ohnehin neu orientieren muss. In einer solchen Konstellation sind die von der Verteidigung zutreffend aufgelisteten Ankerfaktoren (insb. die Familie) ungenügend, um die Fluchtgefahr zu relativieren. Den Kontakt zur Familie kann der Beschuldigte auch anderswie sicherstellen (Telefon, social media, Besuche in I.________(Land)). Im I.________(Land) kann er zudem auf die Unterstützung seiner Verwandtschaft zählen. Insgesamt ist weiterhin von ausgeprägter Fluchtgefahr auszugehen.»

5.4.

5.4.1. Der Beschuldigte lässt ausführen, dass der Umfang des eingestandenen Handels mit Marihuana, Haschisch und Kokain bloss eine bedingte Freiheitsstrafe erwarten lasse. Dies begründe keinen Fluchtanreiz.

Das Zwangsmassnahmengericht vermag sich dem nicht anzuschliessen und hält an seiner früheren Einschätzung fest. Das Urteil wird durch das Sachgericht zu fällen sein. Dieses wird sich ggf. auch zur Strafzumessung und zum Vollzug zu äussern haben. Die Risiko-Einschätzung ex ante, welche der Beschuldigte ohne jede Garantie und nur mit Hilfe seines Verteidigers vornehmen kann, dürfte ihn aus den dargelegten Gründen wenig zuversichtlich stimmen.

Anzufügen bleibt Folgendes: Schon nur die vom Beschuldigten angegebene Kokain-Menge («nicht mehr als ein Kilo») führt angesichts der statistischen Reinheitsgrade von um die 70% Cocain Base zu einer reinen Kokainmenge, welche gemäss gängigen Orientierungshilfen eine Einsatzstrafe von 36 Monaten oder mehr ergeben könnte. Das Risiko einer unbedingten Freiheitsstrafe hat sich mit den Ergebnissen der parteiöffentlichen Befragung von G.________ noch einmal deutlich erhöht. Zu berücksichtigen ist hier, dass der Beschuldigte selber angab, er sei quasi ununterbrochen mit E.________ unterwegs gewesen, und habe für ihn auch Betäubungsmittel transportiert und in seinem Garten gebunkert.

Die im Verurteilungsfalle drohende Freiheitsstrafe begründet demnach auch weiterhin einen grossen Fluchtanreiz.

5.4.2. Der Beschuldigte lässt sodann ausführen, dass bei ihm ein Härtefall vorliege, welcher der obligatorischen Landesverweisung gem. Art. 66a StGB entgegenstehe. Er sei in der Schweiz verwurzelt, weder vorbestraft noch sozialhilfeabhängig, spreche Dialekt, habe hier eine Tochter, um welche er sich kümmern wolle, und auch ausserhalb der Familie bestehe ein tragfähiges Netzwerk. Die Familie werde ihn bei sich aufnehmen und er habe auch schon wieder einen Job in Aussicht.

Das Zwangsmassnahmengericht hält auch in diesem Punkt an seiner früheren Einschätzung fest. Zunächst ist die komplexe Härtefallprüfung im Haftverfahren nicht vorwegzunehmen. Grundsätzlich ist vom gesetzlichen Obligatorium auszugehen. Ob eine Ausnahme vorliegt, beurteilt das Sachgericht. Der im hiesigen Verfahren eingereichte Brief der Ex-Partnerin des Beschuldigten ändert daran wenig. Daraus ergibt sich nur, dass sich die ersten Emotionen nach der Trennung offenbar gelegt haben und erkannt wurde, dass eine intakte Vater-Tochter-Beziehung für die Entwicklung des Kindes von Bedeutung ist.

5.4.3. Insgesamt besteht für den Beschuldigten nach wie vor das reelle Risiko einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe, gepaart mit einer strafrechtlichen Landesverweisung. Die Perspektive für einen Verbleib in der Schweiz ist trübe, wogegen tragfähige Beziehungen in den Ursprungsstaat bestehen. Folglich besteht auch weiterhin eine ausgeprägte Fluchtgefahr.

4.5 Das Zwangsmassnahmengericht hat einlässlich dargetan, weshalb beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu beseitigen. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht dargetan hat, darf die Schwere der drohenden Strafe als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden (vgl. E. 4.1 hiervor). Vorliegend droht im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine erhebliche Sanktion. Wie vorstehend dargetan wurde, besteht derzeit insbesondere ein dringender Tatverdacht wegen Handels mit Kokain mit einer Menge von mindestens 1.7 kg (vgl. E. 3.5 hiervor). Der Beschwerdeführer ist zwar grundsätzlich geständig, in den Kokainhandel mit E.________ «involviert» gewesen zu sein. Das konkrete Ausmass und damit das effektive Verschulden des Beschwerdeführers kann derzeit indes aufgrund seiner vagen Aussagen (vgl. E. 3.5 hiervor) nicht verlässlich eingeschätzt werden. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass es nicht Aufgabe des Haftgerichts ist, eine einlässliche Strafzumessung vorzunehmen. Diese bleibt dem urteilenden Sachgericht vorbehalten. Im Haftverfahren muss es mit einer antizipierten, groben Strafzumessung sein Bewenden haben. Bei der derzeitigen Ausgangslage ist gestützt auf die bei summarischer Würdigung als glaubhaft zu wertenden Aussagen von G.________ und die Aussagen des Beschwerdeführers selbst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Kokain im Umfang von mindestens 1.7 kg gehandelt hat. Der Beschwerdeführer wird demnach im Falle eines Schuldspruchs nebst den weiteren Vorwürfen (Handel mit Marihuana und Haschisch) wegen qualifizierten Kokainhandels mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen müssen; dies auch, wenn seine gegenüber E.________ untergeordnete Stellung sowie seine teilweise Kooperation berücksichtigt werden (vgl. den Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG [Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr]; vgl. zudem die plausiblen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahm S. 2, wonach allein für die 1.7 kg Kokain an G.________ von einer Einsatzstrafe von rund 42 Monaten auszugehen sei). Ein teilbedingter oder sogar bedingter Strafvollzug erscheint angesichts dessen als äusserst unwahrscheinlich. Da ein solcher im konkreten Fall nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist, hat er bei der Beurteilung der Fluchtgefahr keine Berücksichtigung zu finden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 61 vom 11. März 2021 E. 4.3 mit Hinweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.3; vgl. ebenso den vom Beschwerdeführer zitierten älteren Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 316 vom 3. Januar 2012 E. 5.2, welcher «vernünftige Prozesschancen» für einen bedingten Strafvollzug voraussetzt). Die im Verurteilungsfall drohende Freiheitsstrafe begründet demnach – auch unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrens- und Haftdauer – nach wie vor einen grossen Fluchtanreiz.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle eines Schuldspruchs zudem die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Dies stellt ein weiteres gewichtiges Fluchtindiz dar. Von der obligatorischen Landesverweisung kann das Gericht nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ausnahmsweise absehen. Ob ein Härtefall vorliegt, wird im Haftverfahren – genauso wie die Frage der Gewährung eines (teil-)bedingten Strafvollzugs – nicht abschliessend beurteilt, darf doch der Entscheid des Sachgerichts nicht präjudiziert werden. Nur im Fall, dass bereits im Haftverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, das Sachgericht könnte dereinst auf einen Härtefall schliessen, dürfte der geltend gemachte Härtefall fluchtmindernd ins Gewicht fallen. Derartige evidente und gewichtige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht auszumachen und werden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht dargetan (vgl. vielmehr S. 9 der Beschwerde, wonach eine Vorwegnahme der komplexen Härtefallprüfung in keiner Weise verlangt werde).

Hinsichtlich der persönlichen Situation trifft es zwar zu, dass die familiäre Bindung in der Schweiz, die Aufenthaltsdauer und die Sprachkenntnisse für eine gewisse Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz sprechen. Zu berücksichtigen gilt es aber auch, dass ein Entzug von der Strafverfolgung und der zu erwartenden Sanktion nicht nur durch Flucht ins Ausland möglich ist, sondern auch durch Untertauchen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer könnte folglich auch bei einem Untertauchen in der Schweiz weiterhin Kontakt mit seiner Familie und seiner Tochter unterhalten, weshalb der familiäre Kontakt nicht als ausschlaggebendes Kriterium gegen eine Fluchtgefahr gewertet werden kann. Auch bei einer Flucht ins Ausland könnte der Kontakt anderswie (Telefon; soziale Medien; Besuche im I.________(Land)/Ausland etc.) sichergestellt werden. Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer derzeit an einem Scheidepunkt in seinem Leben befindet, wie es vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht dargetan wurde. Er lebt seit Frühling 2020 von seiner langjährigen Partnerin und Mutter seiner Tochter getrennt. Die Trennung führte nach seinen eigenen Angaben zu psychischen Problemen und diese wiederum zur Kündigung seiner Arbeitsstelle per März/April 2020. Der Beschwerdeführer wird seither von der Arbeitslosenversicherung unterstützt, was ihm indes nicht ausreicht. Er hat Schulden im Umfang von CHF 15'000.00 bis CHF 16'000.00 (vgl. S. 3 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 1. September 2020). Seit März 2020 bis zur Verhaftung wohnte er wieder bei seinen Eltern (vgl. Z. 24 ff. und 42 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 1. September 2020). Der Beschwerdeführer gab an, dass er aufgrund der Trennung von der Mutter seiner Tochter schon monatelang vor der Verhaftung nicht mehr in der Lage gewesen sei, regelmässig zu arbeiten und selbständig zu wohnen (vgl. Z. 103 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 2. September 2020). Die berufliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers wie auch seine Wohnsituation muss angesichts dessen als äusserst ungünstig und unsicher bezeichnet werden. Dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle in Aussicht hat und bei einer Haftentlassung wieder bei seinen Eltern wohnen könnte, ist nicht belegt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch über intakte Beziehungen in den I.________(Land) verfügt und folglich einen Ort hätte, wohin er fliehen könnte. Der Beschwerdeführer hat seinen Verwandten im I.________(Land) denn auch bereits mehrere tausend Franken per RIA geschickt, was auf eine starke Bindung zu seiner Heimat und Verwandtschaft im I.________(Land) hindeutet (vgl. auch die Ausführungen in E. 5.2 des angefochtenen Entscheids zu einem telefonischen Kontakt mit dem Onkel im I.________(Land)). Ferner verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte in Deutschland (vgl. Z. 43 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 12. Oktober 2020). Unter Berücksichtigung dieser Elemente kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass seine persönlichen Verhältnisse klar gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Vielmehr sind insoweit auch Anhaltspunkte auszumachen, welche für eine konkrete Fluchtgefahr sprechen, zumal sich der Beschwerdeführer auch in der Schweiz neu orientieren muss und seine Lebenssituation in der Schweiz, insbesondere aufgrund seiner fehlenden Berufsausbildung und seiner Schulden, nicht als sehr aussichtsreich bezeichnet werden kann. Der offenbar gute Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner bald 14-jährigen Tochter erscheint in der vorliegenden Situation deshalb ungenügend, um die Fluchtgefahr zu relativieren, zumal ein familiärer Kontakt, wie vorstehend dargetan wurde, auch anderweitig sichergestellt werden kann.

4.6 Insgesamt überwiegen damit die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte (drohende Strafe und obligatorische Landesverweisung; unklare persönliche, finanzielle und berufliche Situation; Kontakt zum Heimatland und Verwandte im Ausland) diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (gewisser Bezug zur Schweiz, insbesondere aufgrund familiärer Bindung), deutlich. Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung in die Freiheit versuchen würde, sich dem Strafverfahren und der drohenden schweren Sanktion zu entziehen und im In- oder Ausland unterzutauchen. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob der Haftgrund der Kollusionsgefahr aktuell noch gegeben ist.

5.

5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).

5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. September 2020 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 28. Mai 2021 führt zu einer Haftdauer von neun Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und der ihm drohenden langen Freiheitsstrafe (vgl. E. 4.5 hiervor) droht noch keine Überhaft. Davon, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem (teil-)bedingten Vollzug rechnen darf (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 68 vom 10. März 2021 E. 6.2.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.2 und Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 95 vom 2. April 2015 E. 5.7), kann nicht gesprochen werden. Ein solcher kann deshalb vorliegend auch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht (ausnahmsweise) berücksichtigt werden. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (parteiöffentliche Befragung von D.________; weitere Einvernahme des Beschwerdeführers und von E.________; Rapportierung; Schlusseinvernahmen; Ausarbeitung der Anklageschrift; Gewährung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO) und in Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass Ermittlungen im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität aufwändig sind, insbesondere, wenn nur eine teilweise Kooperationsbereitschaft vorliegt, verhältnismässig. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

5.3 Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1, 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2, 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Angesichts der nicht unerheblichen Fluchtgefahr bestehen vorliegend bereits aus diesem Grund Zweifel, ob Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Die Prüfung der vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen ergibt denn auch, dass diese nicht genügen würden. Eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Auch durch ein Electronic Monitoring könnte einzig festgestellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt. Dadurch wird eine Flucht höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Das Electronic Monitoring stellt überdies keine eigenständige Ersatzmassnahme dar, sondern lediglich ein Mittel zur Überprüfung einer solchen Massnahme (BGE 140 IV 19 E. 2.6). Eine Haftentlassung gegen Kaution kommt nur in Frage, wenn diese tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2). Anstelle der beschuldigten Person können grundsätzlich auch Drittpersonen – wie vorliegend anerboten die Familie des Beschwerdeführers – die Kaution leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO; Urteile 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4 und 1B_388/2105 vom 3. Dezember 2015 E. 2.5; Härri, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 11 zu Art. 238 StPO). Dabei ist aber namentlich zu prüfen, ob sie die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfordern würden (vgl. Urteil des 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4). Dies erscheint vorliegend unklar und offen. Die angebotene Kaution bietet deshalb und angesichts der nicht unerheblichen Fluchtgefahr keine ausreichende Sicherheit für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz, zumal dieser durch den Verfall der Sicherheitsleistung nur indirekt betroffen wäre. Ein Kontaktverbot mit D.________ vermag von vornherein keine Fluchtgefahr zu bannen.

5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.

5.5 Zusammengefasst ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 28. Mai 2021, verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer war bereits im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht durch Rechtsanwalt B.________ privat verteidigt, wie es denn auch im Rubrum des angefochtenen Entscheides zu Recht festgehalten wurde. Die vom Zwangsmassnahmengericht in E.7.2 gemachten Ausführungen laufen mangels amtlichen Mandats ins leere. Entsprechend erweis sich auch Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids als überflüssig. Zufolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer sowohl vorinstanzlich wie auch im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass Ziff. 3 des Entscheides des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. März 2021 (KZM 21 212) mangels amtlichen Mandats obsolet ist.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 6. April 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 21 126

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 238 StPOart. 238 CPPart. 238 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_379/2019

1B_387/2016

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

1B_126/2012

1B_146/2012

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_541/2017

1B_150/2015

1B_285/2014

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

1B_375/2014

BK 15 95

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BK 21 61

BK 17 304

BK 11 316

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

BK 15 95

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

1B_297/2019

1B_378/2018

1B_388/2015

1B_181/2013

1B_126/2012

BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19

1B_149/2017

Art. 240 StPOart. 240 CPPart. 240 CPP

1B_378/2018

1B_388/2105

Art. 238 StPOart. 238 CPPart. 238 CPP

1B_378/2018

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF