BK 2021 138
Einstellung/Nichtanhandnahme
31. Mai 2021Deutsch28 min
1. Am 8. Oktober 2020 wurde gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beim Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht, Anklage erhoben wegen einfacher Körperverletzung, eventuell Tätlichkeiten, Nötigung, Drohung, sexueller Belästigungen und Beschimpfung, alles angeblich begangen im Rahmen von häuslicher Gewalt in der Zeit zwischen Dezember 2015 und Juni 2019 in Bern. Die Hauptverhandlung wurde auf den 16. August 2021 angesetzt. Mit Verfügung vom 11. März 2021 (Zustellung: 15. März 2021) entschied das Regionalgericht Bern-Mittelland: C.________ wird im Verfahren gegen A.________ für alle Sachverhalt die den Zeitraum vor dem 23. November 2018 betreffen nicht weiter als Privatklägerin zugelassen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 138
Bern, 31. Mai 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
a.v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft
Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 11. März 2021 (PEN 20 796)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 8. Oktober 2020 wurde gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beim Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht, Anklage erhoben wegen einfacher Körperverletzung, eventuell Tätlichkeiten, Nötigung, Drohung, sexueller Belästigungen und Beschimpfung, alles angeblich begangen im Rahmen von häuslicher Gewalt in der Zeit zwischen Dezember 2015 und Juni 2019 in Bern. Die Hauptverhandlung wurde auf den 16. August 2021 angesetzt. Mit Verfügung vom 11. März 2021 (Zustellung: 15. März 2021) entschied das Regionalgericht Bern-Mittelland: C.________ wird im Verfahren gegen A.________ für alle Sachverhalt die den Zeitraum vor dem 23. November 2018 betreffen nicht weiter als Privatklägerin zugelassen.
2. Mit Eingabe vom 25. März 2021 (Poststempel: 25. März 2021) erhob C.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, die Verfügung vom 11. März 2021 der Vorinstanz sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Privatklägerin im Strafverfahren zuzulassen (Ziff. 1), der Beschwerdeführerin sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (Ziff. 2) und Rechtsanwältin D.________ sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Ziff. 3); dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Ziff. 4).
3. Mit Verfügung vom 30. März 2021 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und festgestellt, dass die amtliche Rechtsvertretung auch im Beschwerdeverfahren gilt. Mit Eingabe vom 31. März 2021 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 13. April 2021 Stellung, die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen. Kopien der Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom 22. April 2021 zugestellt und es wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.
4. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenommen ist die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO). Gleiches ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 StPO, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Verfahrensleitende Entscheide sind jene, die das Verfahren nicht abschliessen (BGE 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 [=Pra 2014 Nr. 105]; BGE 138 IV 193 E. 4.3.1 S. 195 f. [=Pra 2013 Nr. 9]). Unbesehen davon ist die Beschwerde gegen einen verfahrensleitenden Entscheid des Gerichts möglich, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt (BGE 143 IV 175 E. 2.3 =Pra 2018 Nr. 22; 141 IV 284 E. 2.2 [=Pra 2015 Nr. 91]; Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2016 vom 12. August 2016 E. 3.1; 1B_63/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.2.1). Der Ausschluss der Privatklägerschaft aus dem Verfahren durch das erstinstanzliche Gericht ist für diese der Beschwerde zugänglich, da der Verfahrensausschluss die Möglichkeit der weiteren Teilnahme am Verfahren beendet (BGE 138 IV 193 E. 4.4 [=Pra 2013 Nr. 9]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
4.1 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich der folgende Sachverhalt: Am 23. November 2018 erstattete die Privatklägerin auf der Polizeiwache I.________ (Ort) Strafanzeige gegen den Beschuldigten und unterzeichnete das Formular «Strafantrag – Privatklage» wie folgt:
«I. Strafantrag
Ich stelle Strafantrag […] wegen: Tätlichkeiten, Beschimpfung und evtl. weitere in Frage kommende Delikte
Das Stellen eines Strafantrages bedeutet, dass der/die Antragsteller/in:
- die Verfolgung und Bestrafung der Täterschaft / beschuldigten Person verlangt und
- sich am Verfahren als Privatkläger/in beteiligten will.
Erwägungen
II. Privatklage
Verzicht auf Privatklage [x] Ich will mich nicht als Privatkläger/in am Strafverfahren beteiligen und verzichte unwiderruflich auf eine Privatklage.»
Mit Eingabe vom 30. November 2020 wies Rechtsanwalt B.________ auf diesen Verzicht hin. Am 22. Dezember 2020 machte Rechtsanwältin D.________ geltend, die Privatklägerin habe nicht auf die Privatklage verzichten wollen, sondern sie habe sich dies noch überlegen wollen. Sie sei von der Polizistin nicht zweckdienlich beraten worden, zumal das Formular in sich widersprüchlich sei, da beim Strafantrag vermerkt sei, dies bedeute, sich als Privatklägerin beteiligen zu wollen.
Mit Berichtsrapport vom 19. Januar 2021 bestätigte die Polizistin E.________, sie habe die Privatklägerin mit Sicherheit zweckdienlich beraten und eingehend auf die Rechte und Konsequenzen betreffend Strafantrag und Privatklage aufmerksam gemacht. […]
5.
5.1
Die Vorinstanz begründete den Ausschluss der Beschwerdeführerin ferner wie folgt: Die Privatklägerin ist in der Schweiz aufgewachsen und hat eine Berufslehre (als Dentalassistentin) abgeschlossen. Im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung war sie 25 Jahre alt und stand bereits mit einer Rechtsanwältin wegen des Eheschutzverfahrens in Kontakt (pag. 15 Z. 56). Sie hat die Belehrung zur Sistierungsmöglichkeit gemäss Art. 55a StGB verstanden und sich dagegen entschieden (pag. 20 Z. 303 – 308). Auch den Verzicht auf Beratung durch eine Stelle der Opferhilfe lehnte sie ab (pag. 73). […] Da die Privatklägerin Antragsdelikte angezeigt hat, war es folgerichtig, dass beide Erklärungen im Formular unterschrieben wurden, da unterschiedliche juristische Fragestellungen betroffen waren. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Berichtsrapportes der Polizistin bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Belehrung oder einen (beachtlichen) Irrtum seitens der Privatklägerin hinsichtlich der Beteiligung als Partei am Strafverfahren. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Formulierung «Ich will mich nicht als Privatkläger/in am Strafverfahren beteiligen und verzichte unwiderruflich auf eine Privatklage» missverständlich sein könnte. Zumal die Privatklägerin vier Tage später nochmals für eine Ergänzung ihrer Aussagen auf der Polizeiwache I.________ (Ort) erschienen ist, hätte sie spätestens zu diesem Zeitpunkt erklären können (und müssen), sich als Privatklägerin am Verfahren beteiligen zu wollen. Sie hätte in diesen Tagen nähere Informationen (bei ihrer Rechtsanwältin [des Eheschutzverfahrens] oder bei einer anderen fachkundigen Stelle [Opferhilfe]) einholen können, wenn sie am 23. November 2018 tatsächlich erklärt gehabt hätte, sich die Beteiligung als Partei überlegen zu wollen. Sie ist daher auf dem Verzicht zu behaften und für die Sachverhalte vor diesem Datum nicht weiter als Partei zuzulassen.
5.2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen unter dem Titel «kein Verzicht auf Konstituierung» vor, das Formular vom 23. November 2018 sei durch die Polizei unzutreffend ausgefüllt und die Kreuze falsch gesetzt worden; die Beschwerdeführerin habe der fachkundigen Polizistin vertraut und das Formular unglücklicherweise dennoch unterzeichnet. Für einen Laien sei die Unterscheidung nicht ohne Weiteres verständlich, wann ein Strafantrag die Konstituierung als Privatklägerin mitumfasse und wann auf die Konstituierung verzichtet werden könne; diese Unterscheidung gehe auch nicht aus dem Formular und den beigelegten Erläuterungen hervor. Die Beschwerdeführerin habe mündlich konstant angegeben, sie wolle sich noch überlegen, ob sie sich als Privatklägerin konstituiere. Die Vorinstanz habe bei der Polizistin zwar eine Stellungnahme betreffend den Ablauf der Einvernahme vom 23. November 2018 eingeholt, die Polizistin sei jedoch nicht darauf eingegangen, ob sie das Kreuz allenfalls versehentlich oder falsch gesetzt habe. Sie habe sich auch nicht mehr erinnern können, welche Äusserungen die Beschwerdeführerin sonst noch getätigt habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auf anwaltliche Unterstützung im Strafverfahren habe zählen können, bloss weil sie im Eheschutzverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei. Die beiden Verfahren hätten in keinem direkten Zusammenhang gestanden und die Beschwerdeführerin habe an sämtlichen Einvernahmen alleine teilgenommen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2019 zum Ausdruck gebracht, dass sie sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin beteiligen wolle.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin im Abschnitt «Unbeständigkeit im Verfahren, Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben» weiter vor, es verstosse gegen Treu und Glauben, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis des betreffenden Formulars mehr als ein Jahr bezüglich aller Delikte im Strafverfahren als Privatklägerin zugelassen worden sei und ihr diese Stellung nach so langer Zeit wieder entzogen werde. Bereits im Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege vom 31. Januar 2020 habe die Beschwerdeführerin auf das Formular vom 23. November 2018 hingewiesen und festgestellt, dass die Kreuze darin nicht dem Willen der Beschwerdeführerin entsprächen und sie sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituieren und Zivilforderungen stellen wolle. Die Staatsanwaltschaft habe die Parteistellung anders als in Entscheid 1B_188/2015 in Kenntnis des Formulars gewährt. Auch der Beschuldigte habe sich dagegen nicht zur Wehr gesetzt. Es sei stossend, dass das Gericht die Parteistellung nun so kurz vor der Hauptverhandlung dennoch verneine. Das Interesse des Beschuldigten an einem Ausschluss der Beschwerdeführerin als Privatklägerin wiege ferner deutlich geringer, als das Interesse an der Rechtssicherheit, dem Vertrauensschutz und einer einheitlichen und beständigen Verfahrensführung.
5.3
Der Beschuldigte macht zusammenfassend geltend, nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer sei das Strafantragsformular auch für Laien verständlich, der vorliegende Fall sei ferner mit der Sachlage, welche dem Beschluss BK 18 88 zugrunde gelegen habe, vergleichbar. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz aufgewachsen, habe eine Berufslehre abgeschlossen und im Strafverfahren Deutsch als Muttersprache bezeichnet. Vor diesem Hintergrund seien keine Hinweise ersichtlich, dass sie den Inhalt des Formulars vom 23. November 2018 nicht begriffen habe. Die Beschwerdeführerin habe es ferner anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2018 und zweier weiterer Befragungen unterlassen, ihre Teilnahme am Strafverfahren als Privatklägerin zu erklären. Es treffe ausserdem nicht zu, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren nicht auf anwaltliche Hilfe habe zählen können. Entgegen ihren Ausführungen bestünden zwischen dem Eheschutzverfahren infolge behaupteter häuslicher Gewalt und dem betreffenden Strafverfahren deutliche Berührungspunkte. Es gehöre zur Beratungspflicht einer Rechtsanwältin, die Klientin bei behaupteter häuslicher und sexueller Gewalt über ein mögliches Strafverfahren und die damit verbundenen Problematiken (Strafantrag, Privatklägerschaft) aufzuklären, und es sei ausserdem lebensfremd anzunehmen, dass das Strafverfahren im Rahmen der anwaltlichen Eheschutzbesprechung kein Thema gewesen sei. Umso weniger sei vor diesem Hintergrund anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vorliegend in einem Irrtum befunden oder sich die Teilnahme als Privatklägerin noch monatelang überlegt haben solle. Die Befragung vom 23. November 2018 sei für die Beschwerdeführerin ferner nicht überraschend gekommen, da sie sich bereits am 9. November 2018 bei der Polizei gemeldet und Strafantrag (nicht aber Privatklage) deponiert habe. Die jeweils zuständige Verfahrensleitung habe von Amtes wegen darüber zu entscheiden, ob eine betroffene Person im Verfahren als Privatklägerschaft zugelassen werde oder nicht. Ein Ausschluss könne jederzeit und unabhängig davon erfolgen, ob in einem früheren Verfahrensstadium eine Zulassung erfolgt sei oder nicht. Der Entzug der Parteistellung erfolge insbesondere nicht rückwirkend, sondern lediglich für das zukünftige Verfahren.
6.
6.1
Aus dem Anzeigerapport vom 3. Mai 2019 mit dem Betreff «Sexualdelikt und häusliche Gewalt» geht hervor, die Beschwerdeführerin sei am 9. November 2018 bei der Polizei erschienen und habe angegeben, ihr Ehemann hätte ihr gleichentags in den Hals gebissen. Deshalb wolle sie ihn anzeigen und Strafantrag stellen. Aufgrund dessen sei sie am 23. November 2018 zur Einvernahme erschienen. Dabei habe sie angegeben, dass sie in der Ehe mit dem Beschuldigten mehrmals geschlagen, bedroht und beschimpft worden sei. Zudem habe er mehrmals mit ihr ohne ihr Einverständnis Geschlechtsverkehr gehabt. Ihr sei das Merkblatt für Opfer ausgehändigt worden, zudem sei das Formular Opfermeldung erstellt worden. Die Übermittlung ihrer Daten habe sie abgelehnt. Gemäss Dokument-ID wurde der Anzeigerapport am 3. Mai 2019 erstmals erstellt (pag. 004 ff.).
6.2
Das Formular «Strafantrag - Privatklage» vom 23. November 2018 betrifft laut Rubrum das Ereignis (häusliche Gewalt [Tätlichkeit, Beschimpfung, evtl. weitere Delikte]) vom Freitag, dem 9. November 2018 um 8:15 in der F.________ (Strasse), Bern. Gemäss Dokument-ID wurde das Formular am 23. November 2018 um 10:20 Uhr erstmals erstellt (pag. 070 f.).
6.3
Die polizeiliche Einvernahme vom 23. November 2018 auf der Polizeiwache Bümpliz mit der Beschwerdeführerin als Opfer begann gemäss Protokoll um 16:12 Uhr. Die Beschwerdeführerin wurde laut Rubrum bzw. Belehrung im Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeit, Beschimpfung und evtl. weiterer in Frage kommender Delikte, begangen am 9. November 2018 in der F.________ (Strasse), einvernommen (pag. 014). Anfänglich schilderte die Beschwerdeführerin den Übergriff vom 9. November 2018 auf ihrem Weg zur Arbeit. Aufgrund dieses Vorfalls sei sie zur Polizei (S.3 Z. 86 ff.). Auf Frage, wie die häusliche Gewalt entstanden sei, schilderte die Beschwerdeführerin daraufhin mehrere Übergriffe ab August 2016 in der gemeinsamen Wohnung. Sie sei seither immer wieder geschlagen worden (S. 3 Z. 108 ff.). Nachdem sie diesbezüglich ausführlich Angaben gemacht hatte, wurde ihr die Frage gestellt, ob sie durch die beschuldigte Person zu irgendwelchen Handlungen genötigt worden sei. Die Beschwerdeführerin führte daraufhin aus, der Beschuldigte habe mehrmals gegen ihren Willen mit ihr Sex gehabt. Sie habe nicht gewusst, dass dies unter Eheleuten auch sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung sein könne (S. 5 Z. 210 ff.). Zwei Wochen nach der Geburt ihres gemeinsamen Sohns durch Kaiserschnitt habe sie sich ferner gegen den Sex gewehrt, wobei er sie an der Naht des Kaiserschnitts verletzt habe (S. 6 Z. 223 ff.). Zum Ende der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit und Folgen der provisorischen Verfahrenseinstellung gemäss Art. 55a StGB informiert. Sie lehnte eine solche ab (S. 7 Z. 287 ff.).
6.4
Die zuständige Polizeibeamtin, E.________, gab in einem schriftlichen Bericht vom 19. Januar 2021 auf Nachfrage der Vorinstanz über die Einvernahme vom 23. November 2018 Auskunft (pag. 245 f.). Sie habe das Formular «Strafantrag - Privatklage» erstellt und der Beschwerdeführerin sowohl den Strafantrag als auch die Privatklage eingehend erklärt. Nach dem Ausdrucken des Dokuments habe sie handschriftlich die beiden Kreuze jeweils links von «Ort / Datum» angebracht, damit für die Beschwerdeführerin ersichtlich gewesen sei, wo sie unterschreiben könne. Nach dem Ausfüllen des Formulars habe sie die Beschwerdeführerin zur Sache befragt. An den genauen Wortlaut könne sie sich nicht mehr erinnern, jedoch könne sie mit Sicherheit sagen, dass sie die Beschwerdeführerin betreffend den Strafantrag und die Privatklage zweckdienlich beraten und eingehend auf die Rechte und Konsequenzen aufmerksam gemacht habe.
6.5
In den Akten findet sich weiter das «Meldeformular Häusliche Gewalt» vom 10. Mai 2019 betreffend den Vorfall vom 9. November 2018 um 08:15 Uhr. Als Tatort wird «Strasse» angegeben. Gemäss Dokument-ID wurde das Formular am 23. November 2018 um 10:58 Uhr erstmals erstellt (pag. 059 ff.).
6.6
Aus den genannten Dokumenten ergibt sich der folgende Ablauf der Geschehnisse rund um die Einvernahme vom 23. November 2018: Die Beschwerdeführerin hatte sich am 9. November 2021 bei der Polizei gemeldet und von einem Übergriff durch ihren Ehemann am selben Tag berichtet, weswegen sie Anzeige erstatten wollte. Sie erschien deshalb vereinbarungsgemäss am 23. November 2018 auf dem Polizeiposten in Bümpliz. Aus den jeweiligen Dokumenten geht hervor, dass die Polizeibeamtin am Morgen des 23. November 2018 das «Meldeformular Häusliche Gewalt» und das Formular «Strafantrag - Privatklage» gestützt auf den am Telefon geschilderten Vorfall («Tätlichkeit, Beschimpfung, evtl. weitere») vom 9. November 2018 um 08:15 in der F.________(Strasse) vorbereitet hatte. Das Formular «Strafantrag - Privatklage» füllte die Polizeibeamtin gemeinsam mit der Beschwerdeführerin vor der Einvernahme aus und liess die Beschwerdeführerin sowohl den Strafantrag als auch den am Computer bereits angekreuzten Verzicht auf die Konstituierung unterschreiben. Auch die erste Seite des Einvernahmeprotokolls vom 23. November 2018 bezieht sich gemäss Rubrum und Belehrung über den Verfahrensgegenstand noch auf die von der Beschwerdeführerin am Telefon geschilderten Vorfälle (Tätlichkeit, Beschimpfung etc. am 9. November 2018). Die genannten Dokumente sind insoweit nicht kongruent zum Inhalt der darauffolgenden Einvernahme und sämtlicher später erstellter Dokumente. Anlässlich der Einvernahme vom 23. November 2018 schilderte die Beschwerdeführerin nämlich nicht nur Tätlichkeiten und Beschimpfungen am 9. November 2018, wie bisher von der Polizeibeamtin vermerkt, sondern auch eine Vielzahl weiterer Delikte des Beschuldigten seit August 2016, u.a. mehrere sexuelle Übergriffe, um welche sich das Strafverfahren und die damit zusammenhängenden Einvernahmen in der Folge schwergewichtig drehten (vgl. aber die Einstellungsverfügung vom 23. September 2020 betreffend der angeblichen Vergewaltigungen pag. 196 ff.). Die beiden vor der Einvernahme erstellten Dokumente, nämlich das «Meldeformular Häusliche Gewalt» (Tatort: Strasse) und das Formular «Strafantrag - Privatklage» wurden nach der Einvernahme nicht mehr angepasst (anders als die Opfermeldung auf pag. 073, auf welcher zumindest neu «Delikt gegen die sexuelle Integrität» angekreuzt wurde), sondern blieben unverändert in den Akten.
7.
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung nach Art. 118 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte Person (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Für die Rechtsmittel bestimmt die Strafprozessordnung ausdrücklich, dass der Verzicht oder der Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Der Verzicht auf einen Strafantrag oder eine Straf- bzw. Zivilklage muss nach der bundesgerichtlichen Praxis unmissverständlich zum Ausdruck kommen.
Gemäss Art. 305 StPO informieren die Polizei und die Staatsanwaltschaft das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren (Abs. 1). Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über die Adressen und Aufgaben der Opferberatungsstellen und über die finanziellen Leistungen nach dem Opferhilfegesetz sowie die Frist zur Einreichung eines Gesuchs (Abs. 2). Zudem übermitteln sie Name und Adresse des Opfers umgehend einer Opferberatungsstelle, wenn das Opfer dies nicht ablehnt (Abs. 3). Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist zu protokollieren (Abs. 4).
Im Strafprozess werden im Zusammenhang mit dem Strafantrag und einer Privatklage oft Formulare verwendet. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen auch der betroffenen Person, ihre Anliegen unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergegeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen der betroffenen Person ergeben. Die Formulare sollen von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.2 f.; Beschluss [Leitentscheid] des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 104 vom 25. Juni 2019 E. 2.1 und BK 18 88 vom 2. Mai 2018 E. 4). Eine Erklärung ist verbindlich, soweit sie in Kenntnis aller relevanten Umstände erfolgt (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 272 Rz. 699 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4 f.). Der Verzicht beziehungsweise Rückzug muss eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (Schmid/Jositsch, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018 N. 3 zu Art. 120 StPO; Nydegger, Vom Geschädigten zum Privatkläger, ZStrR 1/2018 [136] S. 55 ff., insb. S. 83 ff.).
Nach herrschender Auffassung ist eine nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts im Sinn von Art. 120 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu beurteilen. Der Verzicht ist also definitiv, es sei denn, dass die Erklärung auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenen Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst wurde. Blosse Willensmängel vermögen diesen nicht aufzuheben. Diese Auslegung rechtfertigt sich, weil beim vom Erklärenden zu vertretenen Irrtum das Interesse an der Rechtssicherheit hinsichtlich des von ihm geschaffenen Zustands höher zu werten ist als das Interesse an der Berichtigung der Erklärung. Resultiert der Verzicht aus einer unrichtigen Information, ist die Berufung darauf überdies unzulässig, wenn es möglich war, diese Unrichtigkeit sofort zu erkennen. Allerdings ist stets eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen. Ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger ist bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin anzunehmen. Ein juristischer Laie kann mit dem Ausfüllen des Formulars «Strafantrag - Privatklage» rasch überfordert sein, zumal die gesetzliche Regelung zur Konstituierung als Privatkläger für Laien nicht einfach zu verstehen ist. Dies gilt insbesondere bei Antragsdelikten, bei welchen sich der Geschädigte durch Stellen des Strafantrags bereits als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), aber im Nachhinein auf diese Stellung verzichten kann (Beschluss [Leitentscheid] des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4; BK 20 180 vom 26. Juni 2020 E. 4.1; BK 19 104 vom 25. Juni 2019 E. 2.1). Die Polizei gehört gemäss Art. 12 Bst. a StPO zu den Straf(-verfolgungs-)behörden und ist demgemäss nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO zur Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet. Als wichtiger Teilgehalt des Anspruchs auf eine faires Verfahren obliegt den Strafbehörden ferner unter Umständen eine gewisse Fürsorgepflicht, welche auch zur Abklärung des wirklich Gewollten bei unklaren Anträgen verpflichtet (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 22 zu Art. 3). Unklarheiten über den Umfang der Aufklärung vor dem Verzicht können nicht zu Ungunsten der erklärenden Partei gewertet werden, zumal es Sache der Behörden ist, die Beteiligten über ihre Rechte aufzuklären (vgl. dazu Beschluss [Leitentscheid] des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016; BK 18 88 vom 2. Mai 2018 E. 4.2). Mit der Pflicht zur Protokollierung der Information des Opfers soll sichergestellt werden, dass keine Unklarheiten über die Frage entstehen, ob die Informationspflichten eingehalten wurden oder nicht. Aus einer Verletzung der Informationspflichten dürfen dem Opfer keine Nachteile entstehen (Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 305).
8.
8.1
Eine Auslegung des Formulars «Strafantrag - Privatklage» vom 23. November 2018 nach dem Wortlaut und unter Berücksichtigung des Rubrums muss vorab zum Ergebnis führen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift lediglich den Verzicht auf die Teilnahme am Strafverfahren wegen des Vorfalls vom 9. November 2018 in der Schauplatzgasse erklärte. Unbesehen von der eher weiten Formulierung «Ich will mich nicht als Privatkläger/in am Strafverfahren beteiligen und verzichte unwiderruflich auf eine Privatklage.» erhellt ohne Weiteres, dass ein Opfer bzw. eine geschädigte Person sich auch lediglich in Bezug auf einzelne Delikte im Straf- und/oder Zivilpunkt konstituieren bzw. am Strafverfahren beteiligen kann und dass sich die betreffende Erklärung im Grundsatz lediglich auf den jeweiligen Gegenstand des Formulars bezieht.
9.
Zu prüfen ist demzufolge, ob der ursprünglich erklärte Verzicht auf die Privatklägerstellung in Bezug auf den Vorfall vom 9. November 2018 über den Gegenstand des Formulars vom 23. November 2018 hinaus auf alle weiteren Sachverhalte ausgedehnt werden kann, die den Zeitraum vor diesem Datum betreffen (vgl. die angefochtene Verfügung). Dies ist klar zu verneinen. Gestützt auf die geschilderte Chronologie der Ereignisse erscheint es vorab unwahrscheinlich, dass die Polizeibeamtin die Beschwerdeführerin über ihre Rechte und Pflichten bezüglich der anlässlich der Einvernahme vom 23. November 2018 erstmals geschilderten Ereignisse (u.a. Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen) aufgeklärt hat; zumal die betreffende Information des Opfers jeweils einen Bezug zu den konkret im Raum stehenden Delikten haben sollte. Die Information der Beschwerdeführerin über ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Formular «Strafantrag – Privatklage» kann sich nur auf die angeblichen Tätlichkeiten und Beschimpfungen am 9. November 2018 bezogen haben, da sie vor der betreffenden Einvernahme erfolgt ist und das Protokoll eingangs lediglich auf diese Bezug nimmt. Den Akten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Polizeibeamtin nach der Einvernahme erneut auf die Verzichtserklärung zurückgekommen wäre, geschweige denn, dass die Beschwerdeführerin ihren Verzicht ausdehnen wollte. Den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der betreffenden Einvernahme ist vielmehr zu entnehmen, dass sie die rechtliche Bedeutung ihrer Erlebnisse nicht vollends erfassen konnte (Ich wusste nicht, dass dies unter Eheleuten auch unter Thema «sexuelle Nötigung/Vergewaltigung» geht.). Nach dem Gesagten kann aus den konkreten Umständen nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf die Parteirechte betreffend alle weiteren Sachverhalte, die den Zeitraum vor dem 23. November 2018 betreffen, erklären wollte bzw. erklärt hat, zumal diesbezüglich eine hinreichende Aufklärung ohnehin als fraglich erscheint.
10.
Zusammenfassend ist das Formular «Strafantrag - Privatklage» vom 23. November 2018 sowohl gestützt auf den Wortlaut als auch die allgemeinen Umstände der Unterzeichnung so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin (lediglich) auf ihre Parteistellung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 9. November 2018 verzichtete.
11.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 (pag. 081) erklärte die Beschwerdeführerin ihre Konstituierung als Privatklägerin im gesamten Verfahren (vgl. auch das Formular «Strafantrag – Privatklage» pag. 074 f.). Diesbezüglich muss sie sich den Verzicht vom 23. November 2018 in Bezug auf das Ereignis vom 9. November 2018 entgegenhalten lassen. Es kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten der deutschen Sprache mächtig ist, eine Lehre als Dentalassistentin absolviert hat und dass sie bezüglich des Vorfalls vom 9. November 2018 von der Polizeibeamtin mittels der betreffenden Formulare hinreichend über ihre Rechte informiert wurde und sonst beim Ausfüllen des Formulars hätte fragen können. Sie hätte ihren Entscheid ferner auch aufschieben und auf die Beratung ihrer Anwältin und der Opferberatungsstellen zurückgreifen können. Gemeinsam mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung «Ich will mich nicht als Privatkläger/in am Strafverfahren beteiligen und verzichte unwiderruflich auf eine Privatklage» für die Beschwerdeführerin in Kombination mit der Aufklärung durch die Polizeibeamtin betreffend den mit ihr besprochenen Vorfall verständlich war.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die erste Voraussetzung für Vertrauensschutz des Rechtssuchenden gegenüber den Behörden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine vorbehaltlose Auskunft ist (statt vieler: BGE 143 V 95 E. 3.6.2. S. 103 mit Hinweisen). Die Konstituierungserklärung der geschädigten Person im Strafverfahren wirkt konstitutiv. Die Zulassung als Privatkläger setzt deshalb keinen formellen Entscheid der Behörden i.S.v. Art. 80 StPO voraus (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung; 2. Aufl. 2014; N 12b zu Art. 118 StPO). Die Zulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin wurde nie verfügt, selbige wurde lediglich als Privatklägerin behandelt. Um eine vorbehaltlose Auskunft handelt es sich bei der stillschweigenden Zulassung durch die Staatsanwaltschaft naturgemäss nicht, auch wenn die Beschwerdeführerin auf die Verzichtserklärung hingewiesen hat. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin musste ausserdem klar sein, dass das Gericht offensichtlich nicht an die Einschätzung der Staatsanwaltschaft betreffend die Parteistellung gebunden ist. Die Beschwerdeführerin hat auf ihre Parteistellung in Bezug auf den Vorfall am 9. November 2018 in der Schauplatzgasse somit gültig und unwiderruflich verzichtet; ihr Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben verfängt nach dem Gesagten nicht.
12.
Die Beurteilung, ob ein gültiger Strafantrag betreffend die angeklagten sexuellen Belästigungen vorliegt, obliegt dem erstinstanzlichen Sachgericht und ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Strafverfahrens.
13.
Nach dem Gesagten dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde teilweise (¾) durch. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt abgeändert: C.________ wird im Verfahren gegen A.________ im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorfall vom 9. November 2018 gemäss Ziff. 1.2 und Ziff. 5 der Anklageschrift vom 8. Oktober 2020 nicht weiter als Straf- und Zivilklägerin zugelassen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, zu ¾ vom Kanton Bern und zu ¼ von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist sie indes von der Kostentragung befreit und ihr Anteil in der Höhe von CHF 250.00 ist vorläufig ebenfalls vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht in anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 143 IV 154; BGE 141 IV 262 E. 2.2 S. 261 f.; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wird deshalb in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO verpflichtet, dem Kanton Bern ihren Kostenanteil (Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von ¼, ausmachend CHF 250.00) zurück zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
15.
Die Entschädigung für die unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass für das Opfer gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG keine Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin besteht; Art. 30 Abs. 3 OHG geht Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 143 IV 154 E. 2.3.1 S. 157 ; BGE 141 IV 262 E. 3 S. 266 ff.; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach sich das Opfer im Rechtsmittelverfahren nach einem Freispruch unter Umständen nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen kann (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5 S. 159), kommt im Beschwerdeverfahren gegen den Ausschluss aus dem Verfahren nicht zur Anwendung.
16.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2021 wird wie folgt abgeändert:
C.________ wird im Verfahren gegen A.________ im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorfall vom 9. November 2018 gemäss Ziff. 1.2 und Ziff. 5 der Anklageschrift vom 8. Oktober 2020 nicht weiter als Straf- und Zivilklägerin zugelassen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde unterliegt (¼), besteht eine Rückzahlungspflicht in der Höhe von CHF 250.00, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
3.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
4.
Die amtliche Entschädigung der Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
5.
Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident G.________
(mit den Akten – per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________
(per Kurier)
Bern, 31. Mai 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 138
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 65 StPOart. 65 CPPart. 65 CPP
BGE 140 IV 202ATF 140 IV 202DTF 140 IV 202
BGE 138 IV 193ATF 138 IV 193DTF 138 IV 193
BGE 143 IV 175ATF 143 IV 175DTF 143 IV 175
BGE 141 IV 284ATF 141 IV 284DTF 141 IV 284
1B_324/2016
1B_63/2016
BGE 138 IV 193ATF 138 IV 193DTF 138 IV 193
1B_188/2015
BK 18 88
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP
Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP
Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
Art. 305 StPOart. 305 CPPart. 305 CPP
1B_188/2015
BK 16 79
BK 19 104
BK 18 88
6P.88/2006
Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
BK 16 79
BK 20 180
BK 19 104
Art. 12 StPOart. 12 CPPart. 12 CPP
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
BK 16 79
BK 18 88
BGE 143 V 95ATF 143 V 95DTF 143 V 95
Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV
6B_370/2016
BGE 143 IV 154ATF 143 IV 154DTF 143 IV 154
BGE 141 IV 262ATF 141 IV 262DTF 141 IV 262
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV
Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV
BGE 143 IV 154ATF 143 IV 154DTF 143 IV 154
BGE 141 IV 262ATF 141 IV 262DTF 141 IV 262
Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV
BGE 143 IV 154ATF 143 IV 154DTF 143 IV 154
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF