BK 2021 14
neuer Entscheid nach Rückweisung
16. April 2021Deutsch15 min
1. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Betrugs und Diebstahls nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar 2021 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und C.________ wegen Diebstahls, Betrugs etc. zu eröffnen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dem kam der Beschwerdeführer innert Frist nach. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 12. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 9. März 2021 (Eingang: 16. März 2021) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den bereits gestellten Anträgen fest.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 14
Bern, 26. April 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber i.V. Purtscheller
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Betrugs und Diebstahls
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 4. Januar 2021 (EO 20 12379)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Betrugs und Diebstahls nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar 2021 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und C.________ wegen Diebstahls, Betrugs etc. zu eröffnen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dem kam der Beschwerdeführer innert Frist nach. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 12. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 9. März 2021 (Eingang: 16. März 2021) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den bereits gestellten Anträgen fest.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird – unter Vorbehalt des Nachstehenden – eingetreten.
Erwägungen
Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt und kann folglich durch den Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.67 vom 24. Januar 2007 E. 1.3.2). Vorliegend bilden einzig die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte Betrug und Diebstahl den Verfahrensgegenstand. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen C.________ ist nicht einzutreten, weil ein vom Beschwerdeführer gefordertes Verfahren gegen diesen, welchem der identische Sachverhalt wie der vorliegende zugrunde lag, mit Verfügung (EO 20 10970) vom 1. Dezember 2020 rechtskräftig eingestellt worden ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte gerichtsstandsmässig an den Kanton H.________ abgetreten wurden, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschuldigten Hausfriedensbruch vorwirft, ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft bereits mit Verfügungen vom 9. April 2019 (EO 19 1719) sowie vom 27. August 2019 (EO 19 8203) ein entsprechendes Strafverfahren nicht an die Hand genommen hat. Da kein Grund für die Wiederaufnahme ersichtlich ist und auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurde, ist darauf nicht einzutreten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO)
3.
3.1
Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen).
Dispositiv
3.2 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung gelangt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2; je mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen führt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, obwohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 250 vom 1. September 2020 E. 7; BK 19 144 vom 4. Juni 2019 E. 3; BK 17 280 vom 28. September 2017 E. 3.1; BK 17 165 vom 19. Juni 2017 E. 3.3; BK 17 73 vom 31. Mai 2017 E. 3.2; BK 16 197 vom 4. August 2016 E. 6.1; BK 15 271 vom 11. Dezember 2015 E. 2.3).
3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Steiner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 318 StPO mit Hinweisen).
3.4 Vorliegend nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 4. Januar 2021 nicht an die Hand, nachdem sie bei der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau die amtlichen Akten EO 19 495 ediert hatte. Der Beizug der Akten der Schlichtungsbehörde stellt eine Untersuchungshandlung dar, zumal aus der Nichtanhandnahmeverfügung hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Betrugsvorwurfs mit ebendiesen Akten begründet. Somit hat die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen vorgenommen, welche erst nach Eröffnung des Verfahrens zu tätigen sind. Dadurch hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten faktisch eröffnet und hätte dieses – wenn sie zur Überzeugung gelangt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist – unter vorgängiger Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO durch Einstellung gemäss Art. 319 StPO abschliessen müssen. Die Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Damit wurde sein rechtliches Gehör verletzt.
Die Gehörsverletzung wiegt nicht besonders schwer. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit, seine Einwände vorzubringen, was er mit Eingaben vom 9. Januar und 9. März 2021 nutzte. Weiter verfügt die Beschwerdekammer über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und der Sachverhalt erweist sich als liquid. Die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf führen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Heilung der Gehörsverletzung dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen könnte. Die Gehörsverletzung kann unter diesen Umständen ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden. Sie ist jedoch im Dispositiv förmlich festzustellen und bei der Kostenfolge entsprechend zu berücksichtigen (vgl. dazu namentlich Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 250 vom 1. September 2020 E. 7; BK 19 144 vom 4. Juni 2019 E. 3; BK 17 416 vom 23. November 2017 E. 3; BK 16 376 vom 26. September 2016 E. 4).
4. Hinsichtlich des der Strafanzeige zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. S. 2 f. der Verfügung):
B.________ war Mieter einer Werkstatt, welche dem Beschuldigten A.________ gehört. B.________ führte aus, er habe per Ende Oktober 2018 die Kündigung von A.________ erhalten mit der Begründung «Eigenbedarf». Er habe dann bei der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau geklagt und Erstreckung bis Oktober 2019 erhalten, womit er aber nicht einverstanden gewesen sei, da es sich seiner Meinung nach in keinster Weise um Eigenbedarf gehandelt habe. Im August 2019 habe er erneut die Kündigung durch Herr A.________ erhalten, wiederum begründet mit «Eigenbedarf», was erneut gelogen gewesen sei. Er habe dann nach einer Werkstatt suchen müssen, was sich beinahe als unmöglich herausgestellt habe. Im Oktober 2019 habe er die Lagerhalle am D.________ in E.________ mieten und Anfangs November 2019 seine gesamte Werkstatt dorthin verschieben müssen, wobei ihm Umzugskosten im Umfang von über CHF 2'000.00 entstanden seien, welche er sich hätte sparen können. Kurz nach seinem Auszug habe dann Herr C.________ seine ehemalige Werkstatt bei Herrn A.________ bezogen. Mit E-Mail vom 12.10.2020 reichte B.________ etliche «Beweisfotos» ein. Diese zeigen vorwiegend diverse (Oldtimer-)Autos auf dem Gelände des Beschuldigten. […]
Weiter führte B.________ an, dass seine Post am neuen Standort in E.________ wie bereits früher an seinem alten Standort in F.________ gestohlen werde.
5.
5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b).
5.2 Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).
5.3 Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Abs. 1 StGB)
5.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wie folgt:
Im vorliegenden Strafverfahren wurden die Akten der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau ediert. Aus diesen geht hervor, dass das Mietverhältnis durch Herrn A.________ gültig gekündigt worden war und dass B.________ am 30.09.2019 vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau unter Androhung der Zwangsvollstreckung verurteilt wurde, das Gewerbeobjekt und den Abstellplatz bis am 15.10.2019 zu verlassen. Es kann also festgehalten werden, dass es sich bei vorliegendem Sachverhalt um eine klassische Mietstreitigkeit handelt und somit um eine Zivilrechtsangelegenheit. Weiter führte B.________ an, dass seine Post am neuen Standort in E.________ wie bereits früher an seinem alten Standort in F.________ gestohlen werde. B.________ kann diesen Vorwurf nicht belegen. Objektive Beweise oder Zeugen, welche seine Aussage beweisen könnten, gibt es keine. Es ist auch kein Motiv ersichtlich, warum der Beschuldigte dies tun sollte. Selbst wenn es so wäre, dass die Post von B.________ tatsächlich gestohlen wird, gäbe es keinerlei Beweise bzw. Hinweise dafür, dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handelt.
5.5 Die Staatsanwaltschaft hat in zutreffender Weise dargelegt, dass vorliegend kein hinreichender Tatverdacht betreffend die vom Beschwerdeführer angezeigten Delikte Betrug und Diebstahl ersichtlich ist. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 5.4 hiervor; vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung; vgl. zudem auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf S. 3 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme).
Gestützt auf den in der Strafanzeige geschilderten Sachverhalt (vgl. E. 4 hiervor) sind keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt sich in erster Linie nicht einverstanden mit der Kündigung bzw. dem auf «Eigenbedarf» lautenden Kündigungsgrund. Die Wertung der Frage, ob die Kündigung resp. der Kündigungsgrund rechtens sind, obliegt nicht der Staatsanwaltschaft. Vielmehr handelt es sich dabei um eine zivilrechtliche Streitigkeit, über die zivilrechtliche Behörden zu befinden haben (vgl. hierzu denn auch den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau CIV 19 2187 vom 30. September 2019, wonach der Mietervertag rechtsgültig auf den 31. Juli 2019 gekündigt worden sei). In seiner Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer selbst auf, dass es sich seiner Ansicht nach um eine Vertragsverletzung handle. Inwiefern dem Beschuldigten in der Angelegenheit betreffend die Kündigung ein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu attestieren ist, erschliesst sich weder aus der Strafanzeige noch der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 9. März 2021 im Wesentlichen dieselben Ausführungen vor wie in der Strafanzeige. Diese vermögen am Umstand, dass die Voraussetzungen des Betrugs (Art. 146 StGB) eindeutig nicht erfüllt sind, nichts zu ändern. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Postdiebstahls ist festzuhalten, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers, welche sich aus der Strafanzeige ergeben, zu wenig konkret sind. Es liegen weder objektive Beweise vor noch ist ein mögliches Motiv des Beschuldigten auszumachen. In der Beschwerdeschrift sowie der Eingabe vom 9. März 2021 schildert der Beschwerdeführer zwar einen konkreten Fall des Postdiebstahls, welcher ein Postangestellter bezeugen könne. Allerdings soll in ebendiesem Fall gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers nicht der Beschuldigte, sondern C.________ die Tat begangen haben. Da die Vorwürfe gegen C.________ nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, ist die Begründung in der Beschwerdeschrift sowie der Eingabe vom 9. März 2021 insoweit nicht behilflich (vgl. E. 2 hiervor).
5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Diese Verletzung konnte aber letztendlich geheilt werden. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens ist festzuhalten, dass die Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 428 Abs. 1 StPO). Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen in der Sache nicht durchdringt, rechtfertigt es sich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, zu 2/5, ausmachend CHF 400.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die verbliebenen 3/5 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden der geleisteten Sicherheit von CHF 1’000.00 entnommen. Dem Beschwerdeführer ist der überschiessende Teil der Sicherheitsleistung von CHF 400.00 zurückzuerstatten.
6.2 Der Beschwerdeführer unterliegt grundsätzlich in der Sache. Zudem sind dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Er hat insbesondere keine aufgrund des Beschwerdeverfahrens angefallenen wirtschaftlichen Einbussen dargetan (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 433 StPO). Es ist ihm daher keine Entschädigung auszurichten, zumal eine solche auch nicht beantragt worden ist. Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Dieser hat daher von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile erlitten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden zu 3/5, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt; die restlichen 2/5, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern.
3. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 400.00 zurückerstattet.
4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 26. April 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber i.V.:
Purtscheller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 21 14
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
BB.2006.67
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
6B_617/2016
6B_962/2013
1B_731/2012
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
BK 20 250
BK 19 144
BK 17 280
BK 17 165
BK 17 73
BK 16 197
BK 15 271
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
BK 20 250
BK 19 144
BK 17 416
BK 16 376
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
6B_897/2015
6B_178/2017
6B_191/2017
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF