Lexipedia

Entscheid

BK 2021 154

20210603104244ANOM.docx

30. März 2021Deutsch14 min

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Betruges sowie Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 25. März 2021 beschlagnahmte sie in den Effekten des Beschuldigten u.a. Bargeld in der Höhe von CHF 508.35 und CHF 502.60 sowie anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten Bargeld in der Höhe von CHF 4'000.00. Gegen die Beschlagnahme dieser Vermögenwerte reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. April 2021 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die beschlagnahmten Geldbeträge seien wie folgt herauszugeben: CHF 508.35 und CHF 502.60 sowie CHF 2'700.00 an den Beschuldigten, eventuell CHF 4'000.00 an die D.________ AG. Staatsanwalt C.________, der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut worden war, beantragte in seiner Stellungnahme vom 27. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2021 zugestellt.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 154

Bern, 17. Juni 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

Gegenstand Beschlagnahme

Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug (sog. falscher Polizist)

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 25. März 2021 (W 21 87)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Betruges sowie Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 25. März 2021 beschlagnahmte sie in den Effekten des Beschuldigten u.a. Bargeld in der Höhe von CHF 508.35 und CHF 502.60 sowie anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten Bargeld in der Höhe von CHF 4'000.00. Gegen die Beschlagnahme dieser Vermögenwerte reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. April 2021 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die beschlagnahmten Geldbeträge seien wie folgt herauszugeben: CHF 508.35 und CHF 502.60 sowie CHF 2'700.00 an den Beschuldigten, eventuell CHF 4'000.00 an die D.________ AG. Staatsanwalt C.________, der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut worden war, beantragte in seiner Stellungnahme vom 27. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2021 zugestellt.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist.

2.2 Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Adressat der angefochtenen Verfügung ist, begründet seine Beschwerdelegitimation noch nicht. Betreffend die beschlagnahmten CHF 4'000.00 behauptet der Beschwerdeführer, es handle sich um Einnahmen aus den Taxifahrten und das Trinkgeld für den Monat Februar 2021. Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Einnahmen und Trinkgelder jeweils seinem Arbeitgeber, der D.________ AG, zur Abrechnung bringt. Erst wenn die Abrechnung fertig erstellt ist, erhält der Beschwerdeführer den Lohn. Damit macht der Beschwerdeführer nicht geltend, es handle sich um sein eigenes Geld. Zudem ergibt sich aus der Einvernahme von E.________ der D.________ AG vom 10. März 2021, dass der Beschwerdeführer einen Monatslohn erhält (pag. 05 003 010, Z. 382 ff.). Ausgehend von den Vorbringen in der Beschwerde bestehen daher – unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um legale Einnahmen handelt – keine Hinweise, dass es sich bei den CHF 4'000.00 um Geld des Beschwerdeführers handelt (vgl. aber nachfolgende Ausführungen in E. 2.3 dieses Beschlusses). Diese Einnahmen gehören dem Arbeitgeber. Selbst der Umstand, dass der Monatslohn des Beschwerdeführers allenfalls aus diesen CHF 4'000.00 entrichtet worden wäre, macht den Beschwerdeführer nicht zum wirtschaftlich Berechtigten an diesen Einnahmen und vermag höchstens eine mittelbare Betroffenheit zu begründen. Der Beschwerdeführer hat daher kein eigenes, unmittelbar rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde soweit es um die Herausgabe des Nettolohns (inkl. variierendem Trinkgeld) in der Höhe von CHF 2'700.00 geht. Er ist auch nicht legitimiert, die Herausgabe von CHF 4'000.00 für einen Dritten zu beantragen. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

Erwägungen

2.3

Allerdings drängt sich aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde auch im Zusammenhang mit den anderen Beträgen (vgl. E. 5 dieses Beschlusses) und des Umstands, dass die in der Beschwerde genannten Sicherstellungsorte von denjenigen im Sicherstellungsverzeichnis bzw. in der Beschlagnahmeverfügung abweichen, die Frage auf, ob die Beträge (betreffend ihre angebliche Herkunft) vom amtlichen Anwalt zumindest teilweise verwechselt worden sind oder es zu einem Missverständnis in der Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Anwalt gekommen ist. So wurden die insgesamt CHF 4'000.00 im Schlafzimmerschrank des Beschwerdeführers und nicht in seinem Portemonnaie aufgefunden. Es ist unklar, weshalb der Beschwerdeführer behauptet, die CHF 4'000.00 seien im Portemonnaie sichergestellt worden. Es scheint jedenfalls mit Blick auf seine Tageseinnahmen unwahrscheinlich, dass er einen solchen Betrag auf sich getragen hat. Er behauptet auch nicht, das Sicherstellungsverzeichnis sei falsch. Da sich ein allfälliges Missverständnis nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken soll, erfolgt auch mit Blick auf die Herausgabe der CHF 4'000.00 eine materielle Prüfung.

2.4

Betreffend den Bargeldbetrag von CHF 502.60 macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich um den «Stock», welchen er am Vorabend jeweils vorbereite, um den Taxikunden Geld herausgeben zu können. Über die Herkunft dieses Geldes macht er keine Angaben. Im Rahmen der Prüfung der Legitimation ist davon auszugehen, dass er behauptet, es sei sein eigenes Geld. Ob dies zutrifft, ist im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Beschlagnahme zu prüfen. Da diese Frage auch Einfluss auf die Legitimation des Beschwerdeführers hat, handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache, welche dazu führt, dass dem Beschwerdeführer betreffend die beschlagnahmten CHF 502.60 die Beschwerdelegitimation nicht von vornherein aberkannt werden kann. Gleiches gilt für die Beschlagnahme der CHF 508.35. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist insofern einzutreten, als der Beschwerdeführer die Herausgabe der Bargeldbeträge von CHF 502.60 und CHF 508.35 verlangt.

3.

Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist u.a. im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen, die weiterhin Geltung beanspruchen kann, setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme prüft das Bundesgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme - anders als der für die (definitive) Einziehung zuständige Sachrichter - nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend; es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1).

4.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO und – als materiell-rechtliches Pendant dazu – in Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0).

Betreffend den hinreichende Tatverdacht kann vorab auf die Ausführungen in den Entscheiden des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Februar 2021 und 30. März 2021 verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer wird Betrug zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: Geschädigte) sowie Geldwäscherei vorgeworfen. Eine unbekannte Täterschaft rief wiederholt bei der 90-jährigen Geschädigten an und gab sich als Polizist aus. Unter Vorspiegelung einer angeblich unmittelbar drohenden Gefahr für ihre Vermögenswerte wurde die Geschädigte überzeugt, grössere Bargeldmengen bei ihrer Bank abzuheben und anschliessend in ihren Briefkasten zu legen oder aber einer ihr unbekannten Person zu Handen der Polizei zu übergeben. Der Beschwerdeführer ist geständig, sich mit seinem Taxi sechs bis sieben Mal an das Domizil des Geschädigten begeben und ein Couvert abgeholt zu haben. Das Geld in den Couverts habe er via Bitcoin-Maschinen ins Ausland überwiesen. Dieses Vorgehen und die konkreten Umstände begründen den hinreichenden (objektiven und subjektiven) Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer an den mutmasslichen Delikten zum Nachteil der Geschädigten beteiligt war. Der Tatverdacht wird denn auch nicht bestritten.

5.

Dispositiv

5.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, das Bargeld sei allenfalls einzuziehen, da dessen Herkunft ungewiss sei. Allenfalls könne das Bargeld auch zur Sicherstellung der Verfahrenskosten dienen. Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder von Drittpersonen u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie einzuziehen sind. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Es wird vorausgesetzt, dass die betreffenden Vermögenswerte in einem relevanten Zusammenhang zu einer Straftat stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_185/2007 vom 30. November 2007 E. 9 und 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 5.1).

Die Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO bezweckt die Erhaltung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Sie stellt sozusagen die vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des materiellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; Heimgartner, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 263 StGB). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen [Pra 2014 Nr. 71]). Daher genügt es, wenn ein blosser Verdacht auf eine Verbindung zwischen Vermögenswerten und Straftat besteht (Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 263 StPO). Der präzise Wert der mutmasslich deliktisch erlangten Vermögenswerte ist im Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme kaum je bekannt und seine genaue Ermittlung in diesem Zeitpunkt auch kaum je möglich. So erfasst der Beschlag vorderhand jene Werte, die als mit der Straftat verknüpft erscheinen (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 43 zu Art. 263 StPO). Die Beschlagnahme kann daher in weiterem Umfang erfolgen als die definitive Einziehung (Entscheid des Bundesgerichts 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

5.2 Der Betrag von CHF 508.35 wurde in folgender Stückelung aufgefunden: 8x10.-, 8x20.-, 3x50.-, 6x5.-, 21x 2.-, 26x1.-, 23x0.50.-, 29x0.20.-, 29x0.10.-, 3x0.05.-. Diese Stückelung und der Fundort (Service-Portemonnaie) weisen darauf hin, dass es sich hierbei um das bereit gelegte Wechselgeld des Beschwerdeführers und nicht um die in der Beschwerde erwähnte Opfergabe handelt.

5.3 Soweit man davon ausgehen will, dass es sich bei den CHF 508.35 um das bereit gelegte Wechselgeld handelt, ist damit aber noch nichts über dessen Herkunft und die Berechtigung des Beschwerdeführers daran gesagt. Aus den Fahrrapporten im Zeitraum zwischen dem 17. Februar 2021 und dem 24. Februar 2021 ergibt sich in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abholung des Geldes bei der Geschädigten Einnahmen in der Höhe von CHF 2'825.70 erzielt hat. Seine Einnahmen aus anderen Fahrten betrugen in dieser Zeit lediglich CHF 537.00. Weiter ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers, dass er von dem abgeholten Geld jeweils einen Teil behalten durfte, einmal CHF 1'000.00 und einmal CHF 1'200.00. Die Taxifahrtkosten seien darin enthalten gewesen (pag. 05 001 023, Z. 329 ff.). Das persönliche Geld habe er behalten, er habe es für Rechnungen zu Hause gebraucht (pag. 05 001 023, Z. 341 ff.).

5.4 Der Betrag von CHF 502.60 wurde ebenfalls in den persönlichen Effekten des Beschwerdeführers sichergestellt. Dass es sich dabei um Geldgeschenke (Opfergaben) zu Ehren von «Gott Murugan» handeln soll, erscheint nicht glaubhaft. Es ergibt keinen Sinn, dass der Beschwerdeführer diesen Betrag mit sich führt, wenn damit bei Gelegenheit oder an Feiern Gläubige und Arme beschenkt werden sollen. Sollte in diesem Zusammenhang eine Verwechslung mit einem Teil des im Schlafzimmer aufgefundenen Geldes vorliegen, ändert das nichts. Es gibt keine Hinweise, dass es sich bei den CHF 502.60 um eigenes Geld handelt (vgl. nachstehende Ausführungen).

5.5 Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer jeweils mit dem bei der Geschädigten abgeholten Geld bezahlt worden ist (die Taxifahrtkosten waren im Betrag, den er vom abgeholten Geld behalten durfte, eingeschlossen), er seine Einnahmen hauptsächlich im Zusammenhang mit den Fahrten zur Geschädigten generiert hat und er aus dem Geld der Geschädigten auch einen wesentlichen Teil für sich behalten konnte, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es sich sowohl beim sichergestellten Wechselgeld im Umfang von CHF 508.35 als auch den CHF 502.60 um deliktisches Geld handelt. Dies gilt auch für die im Schlafzimmerschrank aufgefundenen Noten im Gesamtbetrag von CHF 4'000.00, zumal es keine plausible Erklärung für dieses Geld gibt (sofern es sich um Einnahmen aus Taxifahrten handelt, ist auf die Beschwerde wie erwähnt nicht einzutreten). Bei der geschilderten Ausgangslage besteht daher ein für die Einziehungsbeschlagnahme ausreichender Verdacht auf eine Verbindung zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und der Straftat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, im Zusammenhang mit der Bildung des «Stocks» jeweils grosse Banknoten der Kunden auf sein Konto einzahlt und denselben Betrag in kleinen Banknoten wieder bezieht, ändert an der mutmasslich deliktischen Herkunft oder der Möglichkeit einer Einziehung nichts. Sollte der Beschwerdeführer das deliktisch erlangte Geld tatsächlich durch eigenes Geld in einer anderen Stückelung umgetauscht haben, sind die neu bezogenen Geldnoten an die Stelle der Erträge (Einnahmen) aus der Straftat getreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2 sowie Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 44 zu Art. 263 StPO).

5.6 Die in E. 2.2 dieses Beschlusses erwähnte Abrechnung der Einnahmen und die in der Beschwerde dargelegten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers deuten zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit daraufhin, dass der Beschwerdeführer das Wechselgeld jeweils aus den Einnahmen und nicht aus seinem persönlichen Geld bereitstellt. Es ist daher unabhängig davon, ob der «Stock» aus legalen Mitteln gebildet worden ist, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer daran wirtschaftlich berechtigt ist.

6. Mit Blick auf die Höhe dieser Beträge im Vergleich zur mutmasslichen Deliktsumme (CHF 74'200.00; pag. 08 001 002) erweist sich die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Einziehung auch als verhältnismässig. Die Voraussetzungen für die Beschlagnahme zu Einziehungszwecken sind erfüllt. Die Einziehung durch den Strafrichter erscheint auch nicht aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Anwaltes wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Beschwerdeführer.

3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte

(mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 17. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).

1

BK 21 154

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

1B_185/2007

6S.68/2004

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

1B_684/2012

Art. 263 StGBart. 263 CPart. 263 CP

BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

1B_711/2012

6B_285/2018

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP