BK 2021 158
Kantonales Zwangsmassnahmengericht
1. Juni 2021Deutsch15 min
1. Gestützt auf eine Anzeige der Kantonspolizei Bern vom 3. August 2020, der zufolge A.________ als Lenkerin eines Personenwagens unerlaubt das Trottoir befahren habe und ohne Berechtigung (Missachten der Auflage 02 im Führerausweis [Sehhilfe]) gefahren sei, erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 25. November 2020 einen Strafbefehl (Busse: CHF 500.00). Nach erfolgter Einsprache stellte sie am 24. März 2021 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a und c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und Art. 100 Ziff. 1 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) das Verfahren gegen A.________ wegen Missachtens von Auflagen im Führerausweis (Sehhilfe) ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt. Es wurde bestimmt, dass keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werden. Weiter wurde hinsichtlich der einfachen Verkehrsregelverletzung (unerlaubtes Befahren des Trottoirs) ein Strafbefehl in Aussicht gestellt, welcher tags darauf erlassen worden ist (Busse: CHF 300.00) und wogegen A.________ ebenfalls Einsprache erhoben hat.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Verfügung
BK 21 158
Bern, 11. Juni 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident)
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Entschädigung (Einstellung)
Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, Missachtung von Auflagen im Führerausweis
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. März 2021 (EO 20 8224)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Gestützt auf eine Anzeige der Kantonspolizei Bern vom 3. August 2020, der zufolge A.________ als Lenkerin eines Personenwagens unerlaubt das Trottoir befahren habe und ohne Berechtigung (Missachten der Auflage 02 im Führerausweis [Sehhilfe]) gefahren sei, erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 25. November 2020 einen Strafbefehl (Busse: CHF 500.00). Nach erfolgter Einsprache stellte sie am 24. März 2021 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a und c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und Art. 100 Ziff. 1 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) das Verfahren gegen A.________ wegen Missachtens von Auflagen im Führerausweis (Sehhilfe) ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt. Es wurde bestimmt, dass keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werden. Weiter wurde hinsichtlich der einfachen Verkehrsregelverletzung (unerlaubtes Befahren des Trottoirs) ein Strafbefehl in Aussicht gestellt, welcher tags darauf erlassen worden ist (Busse: CHF 300.00) und wogegen A.________ ebenfalls Einsprache erhoben hat.
Betreffend die in der (Teil-)Einstellungsverfügung vom 24. März 2021 verweigerte Entschädigung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 6. April 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihr für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 1'222.25 (zuzüglich MWST) auszurichten sei. Eventualiter sei Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 20. April 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Weitere Bemerkungen seitens der Beschwerdeführerin gingen nicht mehr ein.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist im Entschädigungspunkt durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Art. 395 Bst. b StPO sieht vor: «Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.» Streitfrage ist die beantragte Entschädigung in der Höhe von CHF 1'222.25 (zuzüglich MWST). Die Voraussetzungen für eine einzelrichterliche Beurteilung sind erfüllt.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung zum Entschädigungspunkt an, dass es sich um einen Bagatellfall mit zudem einfachem Sachverhalt handle, weshalb der Beizug eines Anwalts für die Ausübung der Verteidigungsrechte nicht erforderlich gewesen sei. Des Weiteren seien die Voraussetzungen von Art. 430 Abs. 1 Bst. a und c StPO (denen zufolge die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe resp. die Aufwendungen geringfügig seien) klar erfüllt, so dass keine Entschädigung auszurichten sei.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie habe sich erst nach Erhalt des Strafbefehls anwaltlich beraten lassen. Ihr Anwalt habe Einsprache erhoben und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Administrativverfahren eingestellt worden sei. Trotzdem sei sie am 1. Dezember 2020 aus prozessökonomischen Gründen zu einer Einsprachebegründung aufgefordert worden. Sie sei gezwungen gewesen, den Strafvorwurf umfassend zu widerlegen, weil die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl nicht direkt aufgehoben habe. Weiter habe sie am 26. Februar 2021 Gelegenheit erhalten, sich vor der Einstellung zur Kostenliquidation zu äussern, wovon sie Gebrauch gemacht habe. Ausserdem sei der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung betreffend Eintragungen von Auflagen im Führerausweis alles andere als einfach zu beurteilen und von einem durchschnittlichen Erwachsenen nur schwer zu erfassen.
3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Beschwerdekammer die Anwaltskosten nur zu ersetzen seien, wenn die beschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach der Komplexität des Sachverhalts und der Verfahrensdauer objektiv begründeten Anlass gehabt habe, einen Anwalt beizuziehen. Davon könne vorliegend nicht gesprochen werden. Anders als die Beschwerdeführerin geltend mache, seien im Einspracheverfahren lediglich simple Sachverhaltsfragen zu klären gewesen. Die in der Beschwerde und in der Einsprachebegründung gemachten Ausführungen zur konstitutiven oder deklaratorischen Wirkung von Auflagen im Führerausweis hätten auf die Begründung der Verfahrenseinstellung keinen Einfluss gehabt, sei diese doch unter Hinweis auf Art. 8 StPO erfolgt. Die Beschwerdeführerin hätte ohne anwaltlichen Beistand vor der Staatsanwaltschaft vorbringen können, dass sie im fraglichen Zeitpunkt keine Sehhilfe mehr benötigt habe. Dass sie dazu effektiv in der Lage gewesen sei, zeige ihre umfassende Stellungnahme an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vom 8. Oktober 2020, mit welcher sie offenbar erreicht habe, dass auf Administrativmassnahmen verzichtet worden sei. Auf dieses Schreiben sei in der Einsprachebegründung verwiesen worden. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht zur «umfassenden Widerlegung des Strafvorwurfs gezwungen» worden, sondern sie sei lediglich gebeten worden, ihre Einsprachegründe darzulegen. Hier hätten der Nachweis ihrer Hausärztin bzw. die Ausführungen im bereits erwähnten Schreiben vom 8. Oktober 2020 vollkommen ausgereicht. Auch hinsichtlich der im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO erstellten Eingabe vom 10. März 2021 sei kein anwaltlicher Beistand erforderlich gewesen, sei es doch bloss um die Frage der Kostenliquidation gegangen, welche sich – in dieser Weise – nur aufgrund des Anwaltsbeizugs überhaupt gestellt habe. Insgesamt habe sich der Anwaltsbeizug somit weder durch die Schwere des Tatvorwurfs noch durch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falls oder durch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gerechtfertigt.
4.
4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Unter die in Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO erwähnten Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte fallen die Aufwendungen für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte und damit der Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129 StPO) vertreten wurde. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO besteht somit nicht nur in Fällen notwendiger Verteidigung im Sinn von Art. 130 StPO und in Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer beschuldigten Person in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Zu berücksichtigen ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat (zumindest teilweise) zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1 und 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2). Daraus ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falls abhängt, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.1 und 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 173 vom 11. Juni 2019 E. 6.1 und BK 17 403 vom 29. Januar 2018 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht auch bei blossen Übertretungen ein Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten, wenn der Rechtsanwalt erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen wurde und die Übertretung von der Staatsanwaltschaft daher mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt wurde (vgl. BGE 142 IV 45 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
4.2 Nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Beschwerdekammer in Strafsachen sind die Anwaltskosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO somit zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach der Komplexität des Sachverhalts und der Verfahrensdauer objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. auch den Leitentscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 253 vom 24. November 2011 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 156).
4.3 Den Akten lässt sich – soweit hier interessierend – folgender Sachverhalt entnehmen:
Gemäss Anzeigerapport vom 3. August 2020 soll die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2020 als Lenkerin eines Personenwagens auf der Höhe des Bauernhofs D.________ in E.________ (Ort) das Trottoir befahren sowie ihren Personenwagen ohne Sehhilfe gefahren haben. Nachdem ihr deswegen am 25. November 2020 ein Strafbefehl (Busse von CHF 500.00) ausgestellt worden war, erhob sie am 30. November 2020 via des von ihr beigezogenen Rechtsvertreters Einsprache. Gleichzeitig verlangte ihr Rechtsvertreter Einsicht in die Akten und stellte eine begründete Stellungnahme in Aussicht. Am 1. Dezember 2020 gewährte die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht und bat – im Fall des Festhaltens an der Einsprache – aus prozessökonomischen Gründen um die Bekanntgabe der Einsprachegründe, damit sie über das weitere Vorgehen entscheiden könne. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin resp. ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 21. Januar 2021 nach und wies einleitend darauf hin, dass das parallel eröffnete Administrativverfahren im Nachgang an eine umfangreiche, mit Fotodokumentation und Handnotizen inkl. Skizze belegter Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2020 eingestellt worden sei. In der Hauptsache wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr auf eine Sehhilfe angewiesen sei, was dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit dem Formular «Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung» vom 12. September 2018 mitgeteilt worden sei. In diesem Zusammenhang machte der Rechtsvertreter rechtliche Ausführungen zur Wirkung einer Auflage im Führerausweis (Frage der konstitutiven oder deklaratorischen Wirkung). Weiter wurde – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter von Relevanz – geltend gemacht, dass das Trottoir als solches nicht erkennbar gewesen sei resp. kein Trottoir vorgelegen habe, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 41 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) sowie Art. 43 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 1 SVG gar nicht erfüllt sein könne. Die Beschwerdeführerin habe sich korrekt verhalten und den rechten Fahrbahnrand zu Recht befahren, um dem entgegenkommenden Fahrzeug genügend Platz zum Kreuzen einzuräumen. Auch insoweit stützte sich die Rechtsvertretung auf die Stellungnahme seiner Mandantin an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vom 8. Oktober 2020.
4.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, wonach vorliegend kein Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO besteht. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (E. 3.3 hiervor). Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist Folgendes:
Beim Vorwurf des Missachtens von Auflagen im Sinn von Art. 95 Abs. 3 Bst. a SVG handelt es sich um eine Übertretung, welche mit Busse geahndet wird. Zwar darf – wie bereits unter E. 4.1 hiervor ausgeführt – auch bei blossen Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten selbst zu tragen hat. Indes erscheint der Beizug eines Anwalts im vorliegenden Verfahren nicht als im Sinn von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO geboten. Dem im Raum stehenden Tatvorwurf liegt kein komplexer Sachverhalt zugrunde. Sachverhaltsmässig ging es allein um die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Sehhilfe fahren darf. Hierbei handelte es sich um keine schwierige Fragestellung. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt selber – resp. allenfalls mit Unterstützung ihres Sohnes – ausgeführt hat, dass die Auflage wegen einer (erfolgreichen) Star-Operation hinfällig geworden sei und dies in der ärztlichen Fahreignungsprüfung zu Handen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts denn auch von ihrer Ärztin so vermerkt worden sei, ihr (der Beschwerdeführerin) jedoch nicht bewusst gewesen sei, dass die Auflage im Führerausweis nicht automatisch gelöscht werde, belegt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre Interessen in dieser Angelegenheit ohne anwaltlichen Beistand wahrzunehmen. Im Rahmen der Einsprachebegründung hätte es ausgereicht, gegenüber der Staatsanwaltschaft dasselbe geltend zu machen, unter Beilage ihrer Eingabe an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie dessen Reaktion vom 16. November 2020 (Verzicht auf weitere Abklärungen und Einstellung des Administrativverfahrens). Ausführungen zur konstitutiven oder deklaratorischen Wirkung von Auflagen im Führerausweis bedurfte es – zumindest in jenem Zeitpunkt – nicht. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 um eine Begründung der Einsprache gebeten und die Administrativakten ediert hat, kann nicht geschlossen werden, dass sie die Übertretung mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgen werde, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Beizug eines Anwalts allenfalls hätte rechtfertigen können, zumal es die Verteidigung selbst war, die in ihrem Schreiben vom 30. November 2020 ausführte: «Gerne stelle ich Ihnen alsdann eine begründete Stellungnahme in Aussicht». Die Aufforderung zur Einsprachebegründung im Fall des Festhaltens an der Einsprache entspricht der gängigen Praxis. Dass persönliche Verhältnisse der Beschwerdeführerin den Beizug eines Rechtsvertreteres erforderlich gemacht hätten, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls rechtfertigt das Alter der Beschwerdeführerin allein nicht einen Anwaltsbeizug.
4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beizug eines Anwalts weder durch die Schwere des Tatvorwurfs, die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falls noch durch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gerechtfertigt hat. Es lagen keine Schwierigkeiten irgendwelcher Art vor, welche den Beizug eines Anwalts als sachlich geboten hätten erscheinen lassen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind somit nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Die Frage, ob die Ausrichtung einer Entschädigung allenfalls mit Blick auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a und c StPO hätte verweigert werden dürfen, braucht somit nicht geklärt zu werden.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Verfahrensleitung verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 11. Juni 2021
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
i.V. Gerichtsschreiberin Kurt
Erwägungen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 158
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 129 StPOart. 129 CPPart. 129 CPP
BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197
Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
BGE 142 IV 45ATF 142 IV 45DTF 142 IV 45
BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197
1B_536/2012
6B_322/2017
6B_843/2015
BK 19 173
BK 17 403
BGE 142 IV 45ATF 142 IV 45DTF 142 IV 45
6B_950/2020
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
BK 11 253
BGE 110 Ia 156ATF 110 Ia 156DTF 110 Ia 156
Art. 43 SVGart. 43 LCRart. 43 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF