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Entscheid

BK 2021 161

20210419150730ANOM.docx

23. Juni 2021Deutsch10 min

1. A.________ wurde von der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Strafbefehl (BM 20 42347) vom 20. November 2020 wegen Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetz durch Verweigerung der Namensangabe schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 150.00 (zuzüglich Gebühren von CHF 100.00), unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen, verurteilt. Hiergegen erhob A.________ mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft informierte A.________ am 28. Dezember 2020 darüber, dass ihre Einsprache erst am 9. Dezember 2020 und damit zwei Tage nach Fristablauf der Schweizerischen Post übergeben worden sei. Weiter setzte die Staatsanwaltschaft sie über die Rückzugsmöglichkeit und die Modalitäten eines Wiederherstellungsgesuchs in Kenntnis. Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 beteuerte A.________ mehrmals, dass sie ihre Einsprache gegen den Strafbefehl innert Frist in den Briefkasten in D.________ in Aarau eingeworfen habe. Damit beantragt sie sinngemäss eine Überprüfung der Gültigkeit ihrer Einsprache. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 überwies die Staatsanwaltschaft – zwecks Prüfung der Gültigkeit der Einsprache – die amtlichen Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht). Im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs beteuerte A.________ mit Eingabe vom 25. Februar 2021 erneut den fristgerechten Einwurf ihrer Einsprache in den Briefkasten der Schweizerischen Post. Das Regionalgericht schloss mit Entscheid vom 16. März 2021 auf Verspätung der Einsprache, trat auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls vom 20. November 2020 (BM 20 42347) fest.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 161

Bern, 11. Juni 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiber i.V. Purtscheller

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Gültigkeit der Einsprache

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetz durch Verweigerung der Namensangabe

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 16. März 2021 (PEN 21 47)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. A.________ wurde von der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Strafbefehl (BM 20 42347) vom 20. November 2020 wegen Widerhandlung gegen das kantonale Strafgesetz durch Verweigerung der Namensangabe schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 150.00 (zuzüglich Gebühren von CHF 100.00), unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen, verurteilt. Hiergegen erhob A.________ mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft informierte A.________ am 28. Dezember 2020 darüber, dass ihre Einsprache erst am 9. Dezember 2020 und damit zwei Tage nach Fristablauf der Schweizerischen Post übergeben worden sei. Weiter setzte die Staatsanwaltschaft sie über die Rückzugsmöglichkeit und die Modalitäten eines Wiederherstellungsgesuchs in Kenntnis. Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 beteuerte A.________ mehrmals, dass sie ihre Einsprache gegen den Strafbefehl innert Frist in den Briefkasten in D.________ in Aarau eingeworfen habe. Damit beantragt sie sinngemäss eine Überprüfung der Gültigkeit ihrer Einsprache. Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 überwies die Staatsanwaltschaft – zwecks Prüfung der Gültigkeit der Einsprache – die amtlichen Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht). Im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs beteuerte A.________ mit Eingabe vom 25. Februar 2021 erneut den fristgerechten Einwurf ihrer Einsprache in den Briefkasten der Schweizerischen Post. Das Regionalgericht schloss mit Entscheid vom 16. März 2021 auf Verspätung der Einsprache, trat auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls vom 20. November 2020 (BM 20 42347) fest.

Gegen diese Verfügung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 28. März 2021 beim Regionalgericht Beschwerde ein. Das Regionalgericht leitete die Eingaben zusammen mit den amtlichen Akten zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Bern weiter. Im Rahmen des Schriftenwechsels verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft und das Regionalgericht am 13. April und 14. April 2021 auf eine Stellungnahme.

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Feststellung, wonach ihre Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgt sei, in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Erwägungen

3.

Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Fristauslösend ist die erfolgreiche Zustellung des Strafbefehls. Die Frist beginnt am Folgetag der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil, sofern gegen ihn keine gültige Einsprache erhoben wird (Art. 354 Abs. 3 StPO). Unbestritten und erwiesen ist, dass der Beschwerdeführerin der Strafbefehl am 26. November 2020 zugestellt wurde. Infolgedessen begann die zehntägige Einsprachefrist am Folgetag, dem 27. November 2020 zu laufen und endete am 7. Dezember 2020. Ferner ist nicht bestritten, dass grundsätzlich der Poststempel das Datum der Übergabe an die Schweizerische Post darstellt, weil die eigenhändige Datierung der Manipulierbarkeit unterliegt, was auch die Beschwerdeführerin im eingereichten Video (Minute 11.12) anerkennt.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin machte gegenüber der Staatsanwaltschaft insbesondere geltend, sie habe die Einsprache am Montag den 7. Dezember 2020 um 17:45 Uhr und damit noch während der Öffnungszeiten der Schweizerischen Post in deren Briefkasten in D.________ in Aarau eingeworfen. Über den Grund, weshalb die Stempelung trotz des rechtzeitigen Einwurfs erst am 9. Dezember 2020 erfolgt sei, könne nur spekuliert werden. Mögliche Ursachen seien eine nicht erfolgte Leerung des Briefkastens oder ein «Herumliegenlassen» des Briefs im Postverteilzentrum. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 beteuerte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Regionalgericht erneut den am 7. Dezember 2020 fristgerecht erfolgten Einwurf in den Briefkasten der Schweizerischen Post in D.________ in Aarau und appellierte an das zuständige Sachgericht, nicht auf den am 9. Dezember 2020 erfolgten Poststempel abzustellen, da dieser einen vorgestrig erfolgten Einwurf nicht auszuschliessen vermöge. Das Regionalgericht setzte sich im angefochtenen Entscheid sorgfältig mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander und hielt fest, dass hinsichtlich des Beweises der fristgerechten Postübergabe die Vermutung gelte, wonach das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Schweizerische Post übereinstimme. Diese Vermutung sei unter Einbringung tauglicher Beweismittel, insbesondere durch Zeugen, widerlegbar. Infolgedessen obliege der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung der Beschwerdeführerin. Diesen Nachweis habe sie vorliegend nicht erbringen können. Auf Anfrage des Gerichts habe die Post mitgeteilt, dass der fragliche Brief nicht vor dem 8. Dezember 2020 und auch dann erst nach der letzten Leerung in der Poststelle D.________ in Aarau eingeworfen worden sei. Weiter habe sie mitgeteilt, dass es keine 100%-Garantie für die Rechtzeitigkeit der Weiterleitung geben könne. Die Beschwerdeführerin habe zudem ausgeführt, sie könne das Einwerfen nicht durch Zeugen belegen. Ausserdem würden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitpunkt des Briefeinwurfs in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2021, wonach sie den Brief um 17:45 Uhr eingeworfen habe, und in ihrer Eingabe vom 25. Februar 2021, wonach sie den fraglichen Brief am Nachmittag eingeworfen habe, nicht decken.

4.2

Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 28. März 2021 im Wesentlichen was folgt:

Dispositiv

Sie wirft dem Regionalgericht vor, seinen Entscheid auf blosse Vermutungen zu stützen. Dazu sei unverständlich, weshalb das Telefongespräch zwischen ihr und ihrem Psychiater, das am Montag den 7. Dezember 2020 stattgefunden habe und demnach ihre Aussage stütze, nicht thematisiert worden sei. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Regionalgericht den Grundsatz «in dubio pro reo» nicht angewandt habe, woraus ihr ein Nachteil erwachsen sei, und darüber hinaus allgemein gegen den in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung verankerten Grundsatz «Handeln nach Treu und Glauben» verstossen habe. Abschliessend verweist die Beschwerdeführerin auf ein .________-Video (https://.________, zuletzt besucht am 31. Mai 2021), in welchem sie vorab (Minute 5:40 sowie 14:35) erklärt, dass der Widerspruch zwischen ihrem Schreiben vom 6. Januar 2021 sowie ihrer Eingabe vom 25. Februar 2021 betreffend den Zeitpunkt des Briefeinwurfs auf einer Unsicherheit ihrerseits beruhe, da sie an dem besagten 7. Dezember 2020 noch einen weiteren Brief eingeworfen habe. Anschliessend stimmt sie (Minute 11:12) dem Regionalgericht zu, indem sie einräumt, dass die eigenhändige Datierung der Manipulierbarkeit unterliege, weil es ein Einfaches sei, einen Brief vorzudatieren, was sie vorliegend mit Bestimmtheit nicht gemacht habe und auch sonst «in der Regel» nicht mache. Weiter rezitiert sie die teilweise bereits in der Beschwerdebegründung geäusserten Argumente und hält die Gerichtsbarkeit dazu an, vorliegend «ein Auge zuzudrücken», weil ihr mit dem Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts enorm geschadet werde.

5. Bezüglich der Frage der Gültigkeit der Einsprache schliesst sich die Beschwerdekammer integral den Argumenten des Regionalgerichts an (vgl. E. 4.1 hiervor). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Regionalgericht sich auf blosse Vermutungen stütze, den Grundsatz «in dubio pro reo» verletze und damit gegen Treu und Glauben verstosse, geht fehl. Das Regionalgericht setzte sich eingehend mit der Beweislastregel auseinander und hielt zutreffend fest, dass die Widerlegung der Vermutung, wonach das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Schweizerische Post übereinstimme, der Beschwerdeführerin obliege. Die alleinige Behauptung der Beschwerdeführerin, die Einsprache fristgerecht in den Briefkasten geworfen zu haben, reicht nicht aus, um diese Präsumtion umzustossen, zumal sie vorliegend die negativen Folgen der Vermutung zu tragen hat und demnach selbstredend ein Interesse aufweist, dass davon abgewichen wird. Als zusätzliches Beweismittel führt sie das Gespräch mit ihrem Psychiater ins Feld, das am 7. Dezember 2020 erfolgt sein soll. Dieses Vorbringen ist unbehilflich, da es dem Psychiater nicht möglich ist, den von der Beschwerdeführerin behaupteten Einwurf am 7. Dezember 2020 aus eigener Wahrnehmung zu bestätigen. Der Sache nicht dienlich ist auch die Videobotschaft (Minute 5:40; 14:35), in welcher die Beschwerdeführerin ihre widersprüchlichen Aussagen zwischen dem Schreiben vom 6. Januar 2021 und der Eingabe vom 25. Februar 2021 zu erklären versucht. Damit liegt kein neues unabhängiges Beweismittel vor, welches die Parteibehauptung der Beschwerdeführerin zu untermauern vermag. Schliesslich versuchte das Regionalgericht mittels Anfrage bei der Schweizerischen Post in Erfahrung zu bringen, ob Verspätungsmeldungen vorliegen oder die Möglichkeit bestehe, dass Briefe aufgrund des hohen Briefaufkommens verspätet abgestempelt worden seien, worauf die Schweizerische Post keine verbindlichen Antworten geben konnte. Sie hielt fest, es sei aufgrund des Scanereignisses am 9. Dezember 2020 davon auszugehen, dass der Brief nicht vor dem 8. Dezember 2020 und auch dann erst nach der letzten Leerung bzw. Schalterschluss aufgegeben worden sei. Mit letzter Sicherheit liesse sich dies allerdings nicht sagen, da es immer auch Verzögerungen geben könne, ungeachtet der Vorweihnachtszeit. Eine 100%-Garantie könne die Schweizerische Post leider nicht abgeben.

Zusammenfassend liegen einzig die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend den fristgerechten Einwurf der Einsprache in den Briefkasten der Schweizerischen Post in D.________ in Aarau vor. In Übereinstimmung mit dem Regionalgericht und wie zuvor nochmals ausführlich begründet, bringt die Beschwerdeführerin keine Argumente vor, welche geeignet wären, die Präsumtion umzustossen, wonach das Datum des Poststempels mit dem Datum der Übergabe an die Schweizerische Post übereinstimmt. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Wie bereits das Regionalgericht festhielt (vgl. Ziffer 16 des Entscheids vom 15. März 2021), ersuchte die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 6. Januar 2021 um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Dieses Gesuch wird gemäss Art. 94 StPO von der Staatsanwaltschaft zu beurteilen sein.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden praxisgemäss auf CHF 1’200.00 festgelegt. Eine Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Entschädigung wird keine gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________

(mit den Akten – per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________

(BM 20 42347 – per Kurier)

Bern, 11. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber i.V.

Purtscheller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 21 161

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF