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Entscheid

BK 2021 181

ZMG Haft (393-c)

23. April 2021Deutsch11 min

1. Mit Verfügung vom 29. März 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft E.________ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wegen Diebstahls, unbefugter Datenbeschaffung, übler Nachrede, Verleumdung, Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung im Amt nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein (Eingang bei der Beschwerdekammer: 16. April 2021). Er beantragte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, die umgehende Einleitung einer unabhängigen, unparteiischen Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten, allenfalls durch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft, die Rückgabe der «illegal entnommenen» Geldwerte von CHF 300'000.00 sowie die Leistung von Wiedergutmachung und Schadenersatz, einer Parteientschädigung und Genugtuung.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 181

Bern, 25. Mai 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigter 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand

Strafverfahren wegen Diebstahls, unbefugter Datenbeschaffung, übler Nachrede etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft E.________ vom 29. März 2021 (EO 21 1630)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 29. März 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft E.________ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wegen Diebstahls, unbefugter Datenbeschaffung, übler Nachrede, Verleumdung, Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung im Amt nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein (Eingang bei der Beschwerdekammer: 16. April 2021). Er beantragte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, die umgehende Einleitung einer unabhängigen, unparteiischen Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten, allenfalls durch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft, die Rückgabe der «illegal entnommenen» Geldwerte von CHF 300'000.00 sowie die Leistung von Wiedergutmachung und Schadenersatz, einer Parteientschädigung und Genugtuung.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Der Beschwerdeführer reicht Beschwerde in Strafsachen gemäss «Art. 72 ff.» des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss «Art. 113 ff BGG, Art. 95 BGG, Art. 116 BGG» ein. Gegen die Nichtanhandnahme stehen diese Rechtsmittel nicht zur Verfügung. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann aber bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat damit das falsche Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde eingereicht. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird daher als Beschwerde gemäss Art. 393 StPO entgegengenommen, zumal er offensichtlich einen Rechtsmittelwillen hat und die Nichtanhandnahme bemängelt. Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Prüfung der Nichtanhandnahme vom 29. März 2021 geht.

3.

3.1 Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2, publ. in: Pra 2018 Nr. 21 S. 192). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen hinsichtlich der Eröffnung einer Untersuchung über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 86 E. 4.1).

3.2 Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten vor, diese hätten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Betreibungsbeamte verschiedene Straftaten begangen. Er macht geltend, dass sich die Beschuldigten mehrfach geweigert haben sollen, Betreibungen gegen seine Schuldner durchzuführen. Zudem hätten die Beschuldigten unrechtmässige Auskunfts- bzw. überhöhte Betreibungskosten verlangt, es aus Eifersucht unterlassen, den Beschwerdeführer in der Korrespondenz mit seiner «Berufsbezeichnung» anzusprechen und dabei auch noch eine andere Adresse gebraucht. Er habe vom Betreibungsamt bisweilen «keine Abrechnung, keine Rückerstattung und keine Fortzahlung» erhalten. Der Anzeige ist ein Schreiben des Betreibungsamtes E.________ vom 8. Februar 2021 beigelegt, woraus hervorgeht, dass dem Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers keine Folge gegeben werden könne, weil die genauen Angaben derjenigen Person fehlten, an welche der Zahlungsbefehl zugestellt werden solle, und ein Kostenvorschuss benötigt werde. Die Staatsanwaltschaft zog die Akten des Betreibungsamtes bei und begründete in der Folge schlüssig, weshalb keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten vorliegen. Darauf kann verwiesen werden. Die Beschuldigten erfüllten lediglich ihre Aufgaben als Betreibungsbeamte und informierten den Beschwerdeführer über die Modalitäten der Betreibung. Weder wurden unrechtmässig Daten verarbeitet noch Zwang ausgeübt oder unrechtmässig Kosten verlangt. Was der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme vorbringt, erschöpft sich grösstenteils in einer allgemeinen Kritik und dem Aufzählen von Verfahrensgarantien, ohne aber konkret zu begründen, weshalb diese verletzt sein sollten. Mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage bestand auch kein Anlass, den Beschwerdeführer oder die Beschuldigten zu befragen. Insofern liegt keine Gehörsverletzung vor. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft weitere zielführende Ermittlungen hätte tätigen können, zumal auch der Beschwerdeführer selber keine weiteren Beweismittel eingereicht hatte. Seine Ansicht, wonach bei Offizialdelikten keine Nichtanhandnahme erfolgen kann, geht fehl. Zwar müssen die Strafverfolgungsbehörden bei Offizialdelikten von Amtes wegen tätig werden, es besteht aber kein Anspruch auf eine Eröffnung der Strafuntersuchung. Von einer formellen oder materiellen Rechtsverweigerung kann keine Rede sein. Zudem ergeben sich aus der Anzeige auch betreffend der weiter erwähnten Betreibungsverfahren bzw. Schuldner des Beschwerdeführers keine Hinweise auf strafrechtlich relevante Vorgänge durch die Betreibungsbeamten, weshalb der Beizug weiterer Akten nicht angezeigt war. In diesem Zusammenhang fehlten der Anzeige Beilagen oder Angaben, welche Aufschluss darüber geben konnten, um welche Verfahren es sich überhaupt handelte. Es kann nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde sein, im Rahmen einer «fishing expedition» mögliche Beweismittel für mögliche Tatbestände zu suchen. Hier hat der Anzeiger klarer darzulegen, inwiefern strafbare Handlungen begangen sein sollen.

4.

4.1 Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2).

4.2 Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft den Beizug aller vorhandenen Akten betreffend das Betreibungsbegehren vom 2. Februar 2021 Geschäftsfall Nr. F.________ an. Am 23. Februar 2021 liess das Betreibungsamt der Staatsanwaltschaft Kopien aller vorhandenen Akten zum betreffenden Geschäftsfall zukommen. Dabei handelte es sich um das bereits mit Anzeige des Beschwerdeführers eingereichte Schreiben des Betreibungsamtes vom 8. Februar 2021 sowie das Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers. Aus dem Beizug dieser Akten ergaben sich weder neue Hinweise noch Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten. Der Aktenbeizug hat folglich an der Ausgangslage nichts geändert. Insgesamt besteht kein Anfangsverdacht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Weil die Untersuchung mit dem Aktenbeizug aber formell eröffnet worden war, hätte eine Einstellung erfolgen und damit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 318 StPO gewährt werden müssen.

4.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts). Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen und auch Beweisanträge stellen. Die Akten waren ihm bekannt und ein Anspruch auf Abnahme von weiteren Beweisen besteht auch im Falle einer Einstellung nicht. Abgesehen von der Anwendung des Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Dies würde einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2).

5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die zuständige Staatsanwältin bzw. die Staatsanwaltschaft hätte in den Ausstand treten müssen, und ihre Befangenheit rügt, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Dem Beschwerdeführer ist hinlänglich bekannt, welche Anforderungen an ein Ausstandsgesuch gestellt werden. Er wird in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 220 vom 3. Juni 2020 oder BK 21 147 vom 13. April 2021 verwiesen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich erneut darauf, in pauschaler Weise die Verletzung von Verfahrensrechten zu rügen, ohne hierbei konkrete Verhaltensweisen, Unterlassungen oder Äusserungen zu beschreiben. Dies reicht zur Begründung eines Ausstandsgesuchs nicht aus, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist.

Verfahrenshandlungen, seien sie nun richtig oder falsch, begründen als solche im Übrigen keine Voreingenommenheit. Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel, die ausnahmsweise einen Ausstand zu rechtfertigen vermöchten, sind vorliegend nicht erkennbar. Zusammenfassend wäre das Ausstandsgesuch, selbst wenn auf dieses einzutreten wäre, wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 800.00. Aufgrund der Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00 aufzuerlegen. CHF 500.00 trägt der Beschwerdeführer. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden auf CHF 300.00 bestimmt und vollumfänglich dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Sowohl dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer als auch den Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine (notwendigen) entschädigungswürdigen Aufwendungen/Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c bzw. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft E.________ das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt im Umfang von CHF 300.00 der Kanton Bern und im Umfang von CHF 500.00 der Beschwerdeführer.

4. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

5. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Beschwerdeführer.

6. Den Parteien werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

7. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft E.________, Staatsanwältin D.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 25. Mai 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Erwägungen

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 21 181

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 116 BGGart. 116 LTFart. 116 LTF

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_178/2017

6B_798/2019

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP

6B_810/2017

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_798/2019

BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408

BK 20 220

BK 21 147

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF