BK 2021 186
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
3. Mai 2021Deutsch38 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führte gegen die Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Drohung, Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Am 4. September 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten an (bis am 1. November 2020). Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss BK 20 389 vom 14. Oktober 2020 ab, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am 31. Oktober 2020 endet. Mit Entscheid vom 2. November 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Oberland die Untersuchungshaft um zwei Monate, d.h. bis am 31. Dezember 2020. Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 468 vom 4. Dezember 2020).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
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Beschluss
BK 21 186
Bern, 3. Mai 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Brandstiftung, evtl. fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 6. April 2021
(ARR 21 31)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führte gegen die Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Drohung, Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Am 4. September 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten an (bis am 1. November 2020). Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss BK 20 389 vom 14. Oktober 2020 ab, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am 31. Oktober 2020 endet. Mit Entscheid vom 2. November 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Oberland die Untersuchungshaft um zwei Monate, d.h. bis am 31. Dezember 2020. Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 468 vom 4. Dezember 2020).
Am 6. November 2020 übernahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), welche ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Brandstiftung, evtl. fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst eröffnet hatte, das von der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland geführte Strafverfahren. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2020 wies das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) das von der Beschwerdeführerin gestellte Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 31. März 2021. Am 3. März 2021 schrieb das Zwangsmassnahmengericht ein weiteres Verfahren um Haftentlassung als gegenstandslos ab, nachdem die Beschwerdeführerin das Gesuch anlässlich der Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht wieder zurückgezogen hatte.
Mit Entscheid vom 6. April 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis am 31. Mai 2021. Mit persönlicher Eingabe vom 15. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde (Abgabe beim Regionalgefängnis: 16. April 2021; Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 19. April 2021). Sie stellte sinngemäss den Antrag, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und sie sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien Ersatz-massnahmen zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde am 19. April 2021 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit delegierter Stellungnahme vom 21. April 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter gleichzeitigem Festhalten am Haftverlängerungsantrag auf eine Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht hielt mit Eingabe vom 21. April 2021 unter Verweis auf die Entscheidbegründung, die Vorakten sowie die Hauptakten am angefochtenen Entscheid fest und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 23. April 2021 teilte der damalige amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt D.________, mit, dass auf eine schriftliche Vernehmlassung zur persönlichen Eingabe der Beschwerdeführerin verzichtet werde. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft, des Zwangsmassnahmengerichts und von Rechtsanwalt D.________ wurden der Beschwerdeführerin am 24. April 2021 zugestellt. In der verfahrensleitenden Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass die Akten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 389 und BK 20 468 beigezogen worden seien. Am 26. April 2021 leitete die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer in Strafsachen per E-Mail die Verfügung vom 26. April 2021 weiter, wonach Rechtsanwalt D.________ mit Wirkung ab 26. April 2021 aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin eingesetzt werde. Mit Schreiben vom 22. April 2021, eingegangen bei der Beschwerdekammer im Strafsachen am 26. April 2021, leitete das Regionalgericht Oberland der Beschwerdekammer in Strafsachen eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. April 2021 weiter. Die Beschwerdeführerin machte darin geltend, fristgerecht Beschwerde erhoben, jedoch keine Eingangsbestätigung erhalten zu haben. Die Verfahrensleitung teilte der Beschwerdeführerin am 27. April 2021 mit, dass mit Verfügung vom 20. April 2021 ein Beschwerdeverfahren eröffnet worden sei. Die bisher ergangenen Verfügungen seien dem offenbar mittlerweile ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D.________, zugestellt worden. Bei Fragen habe sie sich daher an ihren ehemaligen oder neuen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, zu wenden. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
3.2
Die Beschwerdeführerin wird dringend verdächtigt, in der Zeit vom 18. April 2018 bis am 17. August 2020 mehrere Einbruch- und Einschleichdiebstähle (sechs Einbruchdiebstähle [davon ein Versuch]; zehn Einschleichdiebstähle; zwei einfache Diebstähle; ein einfacher Hausfriedensbruch) in Alters- und Pflegeheime, in Ein- und Mehrfamilienhäuser, in Werkstätten und in ein Café begangen zu haben. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf ca. CHF 21’000.00, der Gesamtschaden auf ca. CHF 4’400.00. Der dringende Tatverdacht gründet insbesondere auf den an den Tatorten teilweise sichergestellten DNA-Spuren, welche der Beschwerdeführerin zugeordnet werden konnten, dem bei resp. auf der Beschwerdeführerin sichergestellten Deliktsgut, den Aussagen der Auskunftspersonen, welche die Beschwerdeführerin teilweise erkannt resp. ein Signalement beschrieben haben, welches auf die Beschwerdeführerin zutrifft (Tattoo etc.), sowie auf den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst. Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht wegen mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs nicht. Sie ist weitgehend geständig, die Einschleich- und Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls (teilweise Versuch), der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs bejaht hat, ist angesichts dessen nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch bereits Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 389 vom 14. Oktober 2020 E. 3; BK 20 468 vom 4. Dezember 2020 E. 3.2).
Weiter wird die Beschwerdeführerin der Brandstiftung, evtl. fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst dringend verdächtigt. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2020 brannte am 10. August 2020 an der E.________ (Strasse) in F.________ (Ort) ein nicht bewohnter Schopf zur Lagerung von Gartengeräten und diversen Materialien vollständig ab. Zudem wurde die Fassade am Nachbargebäude durch den Brand beschädigt. Es entstand ein Gesamtschaden von ca. CHF 62'000.00. Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern, Dezernat Brände/Explosionen (BEX), vom 8. Oktober 2020 geht hervor, dass Anwohner beobachtet hätten, wie sich vor dem Brand eine unbekannte Frau mit einem Fahrrad zur Scheune begeben habe. Nach wenigen Minuten sei die Frau eilig mit dem Fahrrad wieder verschwunden. Kurz darauf hätten eine starke Rauchentwicklung und Feuer bei der Scheune festgestellt werden können. Gemäss der Auskunftsperson G.________ soll die Frau schwarze Kleider getragen haben und ca. 30 Jahre alt gewesen sein (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2020). Die Auskunftsperson H.________ beschrieb die Frau als 25-35 Jahre alt, mit schwarzen offenen schulterlangen Haaren und ca. 165-170 cm gross (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2020). Gemäss der Auskunftsperson I.________ habe die Frau schwarze schulterlange Haare gehabt und ein schwarzes Kleid getragen. Das Fahrrad sei auffällig pink gewesen (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2020). Die Auskunftsperson J.________ gab an, dass das Signalement, welches er von seinen Nachbarn erfahren habe, auf «A.________» passen könnte. Diese habe sich zwischen Februar und April 2020 im Schopf zugezogen. Er habe «A.________» auf der Strasse kennengelernt und sie zum Essen eingeladen. Da sie keine Wohnung gehabt habe, habe er ihr erlaubt, ihre Gegenstände im Schopf aufzubewahren. Er habe indes feststellen müssen, dass «A.________» auch im Schopf geschlafen habe. Zusammen mit seinem Nachbarn K.________ habe er sie aufgefordert, den Schopf zu räumen und zu verlassen. Dies habe ihr missfallen. Bei der Fotovorweisung konnte J.________ die Beschwerdeführerin eindeutig als jene Person erkennen, welche sich im Schopf zugezogen hatte (vgl. Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2020; vgl. auch Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2020). Die Beschwerdeführerin bestreitet, etwas mit dem Brand des Schopfs zu tun zu haben. Sie will dort nur ihre Sachen deponiert haben. Als K.________ und J.________ ihr gesagt hätten, dass sie den Schopf räumen müsse, habe sie dies per Ende Juni gemacht (vgl. delegierte Einvernahme vom 23. Oktober 2020).
Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 13. November 2020 bestätigte die Auskunftsperson G.________, dass die Beschwerdeführerin die Frau gewesen sein könne, welche sie gesehen habe (vgl. Z. 90 ff. des Protokolls). Auch J.________ gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 13. November 2010 an, dass ihm seine Mutter [G.________] gesagt habe, dass es diese Frau [die Beschwerdeführerin] gewesen sei, welche sie mit dem Velo davonfahren gesehen habe (vgl. 32 ff. des Protokolls). Sodann beschrieb I.________ an der delegierten Einvernahme vom 17. November 2020 ein leuchtend pink/oranges Fahrrad (vgl. Z. 38 f. des Protokolls; vgl. auch Z. 231 des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2020, wonach ihr Fahrrad orange gewesen sei).
Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2020 sprechen folgende Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin mit dem Brandausbruch an besagter Örtlichkeit zu tun haben könnte:
- Brandstiftung steht gemäss BEX im Vordergrund. Das Objekt ist «stromlos» (keine elektrischen Leitungen / nicht an Stromkreis angeschlossen).
- Frau A.________ hat einen Bezug zum Brandobjekt. Sie hat den Schopf während ca. 2-3 Monaten als Lager- und evtl. auch als Schlafplatz benutzt. Sie wurde durch die Anwohner unter Androhung, dass die Polizei zugezogen werden, aus dem Schopf weggewiesen.
- J.________ konnte A.________ eindeutig anhand der Fotovorweisung als «Bewohnerin» des Schopfs bezeichnen.
- Mehrere Auskunftspersonen gaben ein ähnliches Signalement einer Frau an, welches auf A.________ zutrifft.
- Am 19.08.2020 hatte Schreibender Kontakt mit Frau A.________, da das Hotel L.________ in M.________(Ortschaft) die Polizei anforderte, weil ein Gast eine Sachbeschädigung begangen habe. Bei diesem Gast handelte es sich um A.________. Seitens des Hotels wurde bis anhin kein Strafantrag wegen der genannten Sachbeschädigung eingereicht. Dabei konnte aber festgestellt werden, dass Frau A.________ mit einem Mountain-Bike der Marke «Scott», Farbe schwarz und pink, unterwegs ist. I.________ gab bei der Einvernahme an, dass ihm ein Fahrrad mit komischem, auffälligem Pink aufgefallen sei. Ein Foto des Fahrrads von Frau A.________ liegt dem Rapport bei. Frau A.________ wurden anlässlich dieses Kontakts keinerlei Vorhalte betreffend Brand gemacht. Sie gab anlässlich des Gesprächs von sich aus bekannt, dass ein Schopf in F.________ (Ort) gebrannt habe, in welchem sie noch einige wenige Gegenstände gelagert habe.
Am 30. Oktober 2020 wurde zudem eine rückwirkende Überwachung von Randdaten der von der Beschwerdeführerin verwendeten Mobiltelefonnummer N.________ getätigt, wobei die Auswertung ergab, dass sich die Besitzerin des Mobiltelefons zum kritischen Zeitpunkt in der Region M.________(Ortschaft)/F.________ (Ortschaften) aufgehalten haben soll und es ihr somit ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Brandstiftung zu begehen (vgl. S. 2 des Haftverlängerungsantrags vom 15. Februar 2021; S. 11 des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. O.________ vom 16. März 2021 mit Verweis auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 20. November 2020).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht wegen Brandstiftung, evtl. fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst – wie es bereits im Beschluss BK 20 468 vom 4. Dezember 2020 E. 3.2 ausgeführt worden ist – angesichts der Aussagen der Auskunftspersonen, insbesondere des von ihnen beschriebenen Signalements, welches auf die Beschwerdeführerin zutrifft (v.a. in Kombination mit der Beschreibung des auffällig pinken Fahrrades), und ihrer Aussagen, wonach die Beschwerdeführerin die Frau gewesen sein könne, welche aus dem Schopf gekommen und auf das Fahrrad gestiegen sei, nachdem kurz darauf eine starke Rauchentwicklung resp. ein Feuer im Schopf festgestellt worden sei, der von der Kantonspolizei Bern im Anzeigerapport vom 28. September 2020 aufgeführten Indizien sowie der Erkenntnisse der rückwirkenden Überwachung von Randdaten nach wie vor als gegeben. Seit dem Beschluss BK 20 468 haben sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Die Ausführungen im Beschluss BK 20 468 treffen unverändert auch auf die aktuelle Situation zu.
Was die Beschwerdeführerin gegen den dringenden Tatverdacht wegen Brandstiftung, evtl. fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst vorbringt, geht an der Sache vorbei. Entgegen ihrer Auffassung bedarf es für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts keiner eindeutigen Sicherheit und keines ausdrücklichen Geständnisses. Es genügt, wenn genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Solche sind vorliegend gegeben. Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Auskunftspersonen im Rahmen deren parteiöffentlichen Einvernahmen resp. ihrer Ergänzungsfragen gefragt hat, ob ein Tattoo oder evtl. eine Narbe an der Frau auf dem Velo aufgefallen sei. Ein solches Signalement könnte die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht definitiv identifizieren, zumal es aufgrund der räumlichen Distanz durchaus vorstellbar ist, dass ein Tattoo oder Narben von den Auskunftspersonen nicht gesehen worden sind.
Ob auch ein dringender Tatverdacht betreffend die der Beschwerdeführerin weiter vorgeworfenen Delikte (insbesondere mehrfache Drohung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.) besteht, kann angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens nach wie vor offen bleiben (vgl. dazu bereits Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 389 vom 14. Oktober 2020 E. 3; BK 20 468 vom 4. Dezember 2020 E. 3.2).
4.
4.1
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorab auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr.
4.2
Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Obschon dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen, kann sich eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.5 f.).
4.3
Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) anerkennt die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen. Fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2).
4.4
Delikte gegen das Vermögen fallen unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicherheitsrelevanz nur in Betracht, wenn sie besonders schwer sind und die Betroffenen besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.7; Urteile des Bundesgerichts 1B_ 637/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_616/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2; 1B_406/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.1; 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung kommt bei Vermögensdelikten wie Diebstahl (Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0])
oder Betrug (Art. 146 StGB) – auch gewerbsmässigen – deshalb nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_637/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_406/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.1; je mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2).
4.5
Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, ist anhand einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu beurteilen. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Delikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn sie bei früheren Vermögensdelikten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist zudem die Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich der finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache oder finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person. Ob die erhebliche Sicherheitsrelevanz zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 1B_637/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 2.3; 1B_406/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.2).
4.6
Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat sich bereits im Beschluss BK 20 389 vom 14. Oktober 2016 E. 4.6 ff. zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr geäussert:
Die Beschwerdeführerin ist einschlägig vorbestraft. Gemäss Strafregisterauszug vom 1. September 2020 wurde sie bereits mehrfach wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Letztmals wurde sie vom Regionalgericht Oberland mit Urteil vom 13. Dezember 2019 (PEN 17 227) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde. Das Vortatenerfordernis ist offensichtlich erfüllt, was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird. Weiter wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten, dass ihr eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden muss. Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit mehrfach einschlägig delinquiert. Trotz mehreren polizeilichen Befragungen im vorliegenden Strafverfahren und während laufendem Gerichtsverfahren wegen Diebstahls etc. (PEN 17 227) wurde die Beschwerdeführerin erneut eingestandenermassen in gleicher Art und Weise mehrfach straffällig. Sie hat sich offenbar weder durch ihre Vorstrafen und die bisherigen Verurteilungen noch durch das hängige Strafverfahren von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen und muss daher als uneinsichtig bezeichnet werden. Ihr Einwand, sie sei zwischenzeitlich einsichtig geworden, ist angesichts dessen derzeit als blosse Schutzbehauptung zu werten. Auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin präsentieren sich im Hinblick auf die Beurteilung der Rückfallgefahr als ungünstig. Die Beschwerdeführerin geht keiner Arbeitstätigkeit nach und hat keinen festen Wohnsitz (vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 2. September 2020 Z. 362 ff.; 371 ff.). Sie wird auch sonst nicht finanziell unterstützt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die inkriminierten Einbruch- und Einschleichdiebstähle zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes begangen hat. Solange sich die persönlichen Umstände nicht ändern, ist ernsthaft zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Haftentlassung erneut einschlägig deliktisch tätig würde. Die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger Delikte ist aufgrund der schwierigen Lebenssituation der Beschwerdeführerin gross.
Strittig ist, ob das Kriterium der Sicherheitsrelevanz erfüllt ist […].
Gegen die Beschwerdeführerin wird in der Hauptsache wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs ermittelt. Ihr werden in der Zeit vom 18. April 2018 bis 17. August 2020 zwölf Einbruch-/Einschleichdiebstähle in Alters- und Pflegeheime sowie in Ein- und Mehrfamilienhäuser (resp. ein Versuch hierzu) und ein einfacher Diebstahl in ein Alters- und Pflegeheim vorgeworfen (Gesamtdeliktsbetrag: rund ca. CHF 7'000.00; Gesamtsachschaden: rund ca. CHF 3'100.00). Die Beschwerdeführerin ist weitgehend geständig, die ihr vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen sind nach der Praxis des Bundesgerichts erheblich sicherheitsrelevant im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 4.5 hiervor). Bei einem Einschleich-/Einbruchdiebstahl geht es nicht lediglich um ein reines Vermögensdelikt, sondern es ist auch ein Delikt gegen die Freiheit betroffen (Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Ein unbefugtes Eindringen in die eigenen Räumlichkeiten und eine allfällige direkte Konfrontation mit dem Täter kann den Betroffenen in seinem Sicherheitsgefühl ähnlich wie bei einem Gewaltdelikt erschüttern und für diesen jahrelange einschneidende Folgen haben (z.B. Angstzustände). Angesichts dessen rechtfertigt es sich, bei Einschleich-/Einbruchdiebstählen von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung auszugehen. Dies hat auch im vorliegend konkreten Einzelfall zu gelten: Der der Beschwerdeführerin gegenüber gemachte Vorwurf wiegt – auch wenn der insgesamt erbeutete Deliktsbetrag sowie der Gesamtschaden objektiv betrachtet eher gering erscheinen – schwer. Die Gesamtwürdigung der Umstände spricht klar für eine soziale Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin. Konkret ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser sowie in Zimmer von Alters- und Pflegeheimen eingedrungen ist, wobei sich die Personen teilweise in der Wohnung befunden haben und es effektiv zu Konfrontationen gekommen ist. Dadurch wurden die Geschädigten besonders hart getroffen und in ihrem Sicherheitsgefühl massgeblich erschüttert. Ins Gewicht fällt weiter, dass sich die Beschwerdeführerin Geschädigte ausgesucht hat, welche schwächer erscheinen als sie. Die Bewohner des Alters- und Pflegeheims sind aufgrund ihres Alters- und Gesundheitszustandes besonders verletzliche und schützenswerte Personen. Durch das Eindringen in Wohnungen und Zimmer von Alters- und Pflegeheimen hat die deliktische Tätigkeit der Beschwerdeführerin ein sozial schädliches Ausmass angenommen, welches nicht mehr tragbar ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den Fällen, in welchen sie mit Geschädigten konfrontiert wurde, nicht gewalttätig wurde, schliesst eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter nicht aus.
Allein aufgrund dieser Reaktion der Beschwerdeführerin im Einzelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie in einer ähnlichen Situation vergleichbar handeln würde, insbesondere vor dem Hintergrund der drohenden (erneuten) Inhaftierung (vgl. auch den Anzeigerapport vom 5. März 2020, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich des Einschleichdiebstahls in ein Alters-/Pflegeheim ein auf dem Tisch liegendes Messer behändigte und mit diesem versuchte, die Wertsachenschublade aufzuwuchten, sie mithin eine potenzielle Waffe in der Hand hatte). Sie hat sich im Übrigen anlässlich der hängigen Strafuntersuchung diverse Male sehr aufbrausend und drohend gezeigt (vgl. Anzeigerapport vom 22. Mai 2020, S. 4: «Auf ihre Kinder angesprochen reagierte sie zeitweise sehr aggressiv und wiederum weinerlich.»; Anzeigerapport vom 2. April 2020, S. 4: «Auf ihre teils widersprüchlichen Aussagen angesprochen, reagierte A.________ immer wieder aufgebracht und wollte sich schliesslich nicht zur Sache äussern.»; Protokoll Hafteröffnung vom 2. September 2020, S. 1 f.: «Die Beschuldigte verhält sich sehr aggressiv.»; «Frau A.________ äussert sich lautstark, dass man ihr immer wieder das falsche Formular gebe. Sie sei Imigrantin. Sie zerreisst das Merkblatt und wirft die Fetzen auf den Boden. Es werde schlimmes passieren, wir sehen uns ja nicht nur hier in diesem Raum»; Anzeigerapport vom 18. Juni 2020 wegen Drohung, S. 2: «Vor Ort trafen wir auf den Melder, P.________, welcher sichtlich eingeschüchtert wirkte»). Ausserdem konsumierte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Betäubungsmittel (vgl. den Anzeigerapport vom 2. April 2020, S. 4, wonach der Drogenschnelltest positiv auf die Substanzen Amphetamin und THC ausfiel). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe kein Drogenproblem, sondern das Amphetamin sei ihr ärztlich verschrieben worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie es bislang unterlassen hat, ein entsprechendes Rezept einzureichen. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin wenig berechenbar sei und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie ein aggressives und gewalttätiges Verhalten auch bei einer geschädigten Person an den Tag legen könnte, wenn sie sich durch diese bedrängt oder bedroht fühlen sollte, ist beizupflichten.
Der Deliktsbetrag von insgesamt rund ca. CHF 7‘000.00 stellt zudem – auch wenn die Teilbeträge für die Geschädigten wohl nicht existenzgefährdet waren – einen namhaften Beitrag an die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dar (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 E. 3.2 betreffend Einbrechertätigkeit eines Drogensüchtigen, welches mit der vorliegenden Situation vergleichbar ist, da auch die Beschwerdeführerin offensichtlich einen Grossteil ihres Lebensunterhalts mit Deliktsgut finanziert). Dass die Beschwerdeführerin bei den Einschleich- bzw. Einbruchdiebstählen teilweise nicht erfolgreicher war, lag letztlich im Übrigen nur daran, dass sie nicht grössere Geldbeträge oder teure Wertgegenstände gefunden hat. Damit ist das von ihr ausgehende erhebliche Sicherheitsrisiko indes nicht gebannt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt somit die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach von einer erheblichen sicherheitsgefährdenden Delinquenz sowie einem besonders schweren Delikt auszugehen ist. Das Argument der Beschwerdeführerin der angeblichen mangelnden Schwere der vorgeworfenen Delikte und der fehlenden erheblichen Sicherheitsrelevanz geht ins Leere. Soweit sie auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten verweist, sind diese Urteile mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Zum einen ging es dabei – anders als im vorliegenden Fall – um reine Vermögensdelikte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020; BGE 146 IV 136). Zum anderen betraf das Urteil BGE 146 IV 136 einen Betrug, welcher via Onlineportale resp. «kontaktlos» begangen wurde, wohingegen die Beschwerdeführerin in Zimmer/Wohnungen eingedrungen ist und zusätzlich das Hausrecht der Geschädigten verletzt hat. Damit lag eine erhöhte, konkrete und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer vor, ähnlich einem Gewaltdelikt. Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 146 IV 136 E. 2.4 zudem in grundsätzlicher Weise festgehalten, dass die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten möglich sein muss.
Dispositiv
Die deliktische Tätigkeit der Beschwerdeführerin hat in den letzten paar Monaten in zeitlicher Hinsicht deutlich zugenommen. Teilweise hat die Beschwerdeführerin am gleichen Tag mehrere Einbruch-/Einschleichdiebstähle begangen. Demnach ist die Anordnung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots angezeigt (vgl. E. 4.3 hiervor). Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verweisen werden (vgl. S. 4 des angefochtenen Entscheides; vgl. auch Ziff. 6 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft).
Im Beschluss BK 20 468 vom 4. Dezember 2020 E. 4.7 hielt die Beschwerdekammer in Strafsachen unter Bestätigung der Ausführungen im Beschluss BK 20 389 Folgendes fest:
Die vorstehenden Ausführungen haben nach wie vor Geltung. Sowohl das Vortatenerfordernis, die ungünstige Rückfallprognose als auch das Kriterium der Sicherheitsrelevanz sind weiterhin erfüllt. Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Beschluss BK 20 389 nunmehr wegen weiterer Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle dringend verdächtigt ist (vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. die amtlichen Akten O 18 14335). Der Deliktsbetrag beläuft sich neu gesamthaft auf ca. CHF 21'000.00 und der Gesamtschaden auf ca. CHF 4'400.00. Das Kriterium der Sicherheitsrelevanz wird damit zusätzlich bestärkt. Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeergänzung liegen aufgrund der befürchteten künftigen Delikte nach wie vor konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter vor. Neu ist auch der dringende Tatverdacht wegen Brandstiftung, evtl. fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu bejahen, mithin wegen eines Deliktes, das die öffentliche Sicherheit in erheblichem Ausmass gefährdet. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist demnach weiterhin gegeben.
4.7 Die Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen in den Beschlüssen BK 20 389 und BK 20 468 haben nach wie vor Geltung. Am 17. März 2021 ging bei der Staatsanwaltschaft zudem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.________ der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 16. März 2021 ein. Gemäss Dr. med. O.________ hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum der ihr vorgeworfenen Taten an einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F60.2 und damit an einer schweren psychischen Störung gelitten und leidet nach wie vor an dieser (vgl. S. 34 f. und 47 des Gutachtens). Der Gutachter führte an, das Rückfallrisiko für strafbare Handlungen wie solche, für welche die Beschwerdeführerin bereits verurteilt worden sei und aktuell wieder angeklagt werde, werde als hoch beurteilt (vgl. S. 38 ff. und 49 des Gutachtens). Als Massnahmen empfahl der Gutachter entweder eine engmaschig kontrollierte und hochfrequente ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB oder eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB, wobei er Letztere als deutlich erfolgsversprechender bezeichnete (vgl. S. 45 f. und 51 f. des Gutachtens). Auch vom Gutachter wird mithin eine hohe Rückfallgefahr bejaht, welche so lange andauert, als die diagnostizierte schwere Störung nicht mit erfolgsversprechenden Massnahmen erfolgreich behandelt worden ist. Das Gutachten erscheint bei summarischer Betrachtung und ohne dem Entscheid des urteilenden Sachgerichts vorgreifen zu wollen, als nachvollziehbar und schlüssig. Auf dieses kann deshalb auch im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich abgestellt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht das Gutachten nicht nur der Beurteilung des Sachgerichts zur Verfügung, sondern dieses kann auch bereits im vorliegenden Verfahren im Rahmen einer summarischen Prüfung beigezogen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, «dass es gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung von Januar 2021 für die Annahme der Wiederholungsgefahr viel gravierendere Gründe bedürfe», ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hiermit die Urteile des Bundesgerichts 1B_616/2020 vom 22. Dezember 2020 und 1B_ 637/2020 vom 29. Dezember 2020 meint, in welchen das Bundesgericht eine erhebliche Sicherheitsgefährdung für drohende Vermögensdelikte im konkreten Einzelfall verneinte. Diese beiden Urteile sind mit der vorliegenden Konstellation indes nicht vergleichbar. Zwar ging es in den besagten Urteilen des Bundesgerichts ebenfalls um Einbruch-/Einschleichdiebstähle. Die Vorinstanz hatte in diesen Urteilen indes keine zureichenden konkreten Anhaltspunkte genannt, die auf eine zukünftige Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer hindeuten würden. Anders liegt es im vorliegenden Fall. Vorab gilt es nochmals zu betonen, dass sich die Einbruch-/Einschleichdiebstähle der Beschwerdeführerin insbesondere gegen ältere Pflegeheimbewohner/-innen und damit gegen besonders hilfsbedürftige und schwache Personen gerichtet haben und dass die Beschwerdeführerin zur Begehung eines Einschleichdiebstahls auch ein auf dem Tisch liegendes Messer behändigt hat. Die Anforderungen an die Sicherheitsgefährdung sind daher geringer (vgl. E. 4.5 hiervor). Sodann hat sich im Rahmen der laufenden Strafuntersuchung gezeigt, dass die Beschwerdeführerin rasch impulsiv, aggressiv, sehr aufbrausend und drohend reagiert (vgl. die Zusammenfassung im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 389 vom 14. Oktober 2020 E. 4.10; vgl. E. 4.6 hiervor). So hat sie etwa anlässlich der Hafteröffnung vom 2. September 2020 das Merkblatt zerrissen, in Fetzen auf den Boden geworfen und gedroht, dass «etwas Schlimmes passieren werde». Bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 389 E. 4.10 wurde deshalb festgehalten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin wenig berechenbar sei und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie ein aggressives und gewalttätiges Verhalten bei zukünftigen Delikten auch an einer geschädigten Person an den Tag legen könnte, wenn sie sich durch diese bedrängt oder bedroht fühlen sollte.
Diese Auffassung wird durch das psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.________ vom 16. März 2021 konkret bestätigt. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Zusammenarbeit der KESB mit der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 sehr schwierig gewesen sei und Tätlichkeiten gegen das Personal erfolgt seien (vgl. S. 32 des Gutachtens; die Kinder der Beschwerdeführerin sind seit Jahren fremdplatziert). Von Herbst 2019 bis Frühling 2020 habe sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Impulsivität und Stimmungsschwankungen bei Dr. med. Q.________ in Behandlung befunden (vgl. S. 15 und 19 des Gutachtens). Zudem habe die Beschwerdeführerin während der bestehenden Untersuchungshaft aufgrund ihres verbal-aggressiven Verhaltens in die Sicherheitszelle versetzt werden müssen (vgl. S. 30 des Gutachtens). Die Beschwerdeführerin soll früher auch einmal einem Mann im Zug die Faust ins Gesicht geschlagen haben und in der Schulzeit gewalttätig gewesen sein (vgl. S. 32 des Gutachtens). Die gewalttätigen Ausbrüche würden seit der Kindheit/Jugendzeit bestehen (vgl. S. 45 des Gutachtens). Die bereits anlässlich der vorangegangenen psychiatrischen Begutachtung im März 2016 festgestellte sehr geringe Frustrationstoleranz und die niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten bei der Beschwerdeführerin würden weiterhin zutreffen (vgl. S. 34 des Gutachtens). Es sei gutachterlich durchaus vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer niedrigen Aggressionsschwelle, des verantwortungslosen Verhaltens und dem mangelnden Bewusstsein für Konsequenzen für sich und andere (Symptome der dissozialen Persönlichkeitsstörung) das Feuer verursacht habe (Vorwurf der Brandstiftung, evtl. fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst), so wie sie in anderen Konfliktsituationen gewalttätig reagiert habe (vgl. S. 37 des Gutachtens). Es sei erkennbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben immer wieder in ähnliche Konfliktsituationen gerate, diese herbeiführe und in stereotyper Weise mit delinquentem Verhalten reagiere. Es bestehe eine geringe Frustrationstoleranz und eine deutliche Impulsivität (vgl. S. 40 des Gutachtens). In den einschlägigen Verurteilungen sei ein aggressives und gewalttätiges Verhalten der Beschwerdeführerin zu erkennen (vgl. S. 39 des Gutachtens). Zum Tatzeitpunkt der vorliegend inkriminierten Delikte habe im Rahmen der dissoziativen Persönlichkeitsstörung insbesondere eine andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, eine sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten mit Impulsivität, eine Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Erlernen aus Erfahrungen, besonders aus Bestrafungen, und eine Neigung andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch welches sie in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten sei, bestanden (vgl. S. 47 f. des Gutachtens). Aufgrund der Persönlichkeitsstörung mit Beeinträchtigungen in nahezu allen Lebensbereichen sei die Gefahr von Stimmungsschwankungen, Impulsivität, rücksichtslosem Verhalten und in der Folge dann u.a. Diebstahlsdelikten, Drohungen, Sachbeschädigungen, Hausfriedensbruch und Tätlichkeiten gross (vgl. S. 45 des Gutachtens). Der Gutachter empfiehlt daher insbesondere eine Gruppentherapie mit Anti-Aggressions-Training (vgl. S. 46 des Gutachtens).
Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O.________ wurde profund beschrieben, dass bei der Beschwerdeführerin seit Kinder-/Jugendzeit eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten besteht. Die Beschwerdeführerin reagiert äusserst impulsiv und zeigt ein verantwortungsloses Verhalten bei fehlendem Bewusstsein für Konsequenzen. Das aggressive und gewalttätige Verhalten der Beschwerdeführerin hat sich gemäss dem Gutachter bereits in den einschlägigen Verurteilungen gezeigt. Es scheint, dass die Beschwerdeführerin ein grosses, unkontrolliertes Aggressions- und Gewaltpotenzial hat und Mühe bekundet, sich im entscheidenden Moment unter Kontrolle zu halten. Die Folgen und Auswirkungen für andere Personen scheinen ihr gleichgültig zu sein. Die Beschwerdeführerin mainifestiert damit eine erhebliche Sicherheitsgefahr. Dies lässt sich letztlich auch in der inkriminierten Straftat der Brandstiftung, evtl. fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst erkennen, für welche – auch wenn die Tat von der Beschwerdeführerin bestritten wird – vorliegend ein dringender Tatverdacht besteht. Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2020 ergibt sich, dass der am 10. August 2020 in Brand gesetzte Schopf vollständig abbrannte. Der Schopf war zwar unbewohnt, indes befand sich dieser auf der Rückseite eines Wohnhauses, wobei es aufgrund des Brandes zu grossen Schäden an der Fassade des Nachbargebäudes gekommen ist (CHF 40'000.00). Aufgrund der grossen Hitze und da ein Übergreifen auf die angrenzenden Gebäude nicht ausgeschlossen werden konnte, mussten die Bewohner der Nachbarliegenschaften zudem aus ihren Wohnungen evakuiert werden (vgl. S. 5 des Anzeigerapports vom 28. September 2020). Mithin bestand für diese eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben.
Bei einer Gesamtbetrachtung und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführerin, insbesondere auch gestützt auf die einlässlichen Ausführungen im Gutachten von Dr. med. O.________ betreffend Impulsivität, geringe Frustrationstoleranz, niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten und mangelndes Bewusstsein für Konsequenzen, sowie des im Raum stehenden Vorwurfs der Brandstiftung, evtl. fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, besteht die konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin auch bei den zu befürchtenden weiteren Einbruch- und Einschleichdiebstählen unkontrolliert und aggressiv reagieren und gegenüber den Geschädigten Gewalt anwenden könnte, etwa wenn sie sich durch diese bedrängt oder bedroht fühlen sollte. Dass es zukünftig zu einer Konfrontation mit geschädigten Personen kommen könnte, erscheint sehr wahrscheinlich, ist die Beschwerdeführerin doch insbesondere in bewohnte Wohnungen/Häuser eingedrungen und stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass von einem Einbruch überraschte Personen nicht immer passiv oder defensiv reagieren, sondern sich auch zu wehren versuchen. Damit ist eine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen. Es ist ernsthaft und konkret zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei künftigen Delikten Gewalt anwenden könnte. Es ist insoweit von schweren Vermögensdelikten auszugehen.
Vom Zwangsmassnahmengericht wurde zudem bereits im Entscheid vom 28. Dezember 2020 (S. 5) zu Recht festgehalten, dass es zwar gut ist, dass die Beschwerdeführerin nunmehr offenbar die Wohnungssituation geregelt hat und vom Sozialdienst unterstützt wird. Das alleine reicht indes nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu bannen. So ist z.B. unklar, ob der Sozialdienst nach der Haftentlassung weiterhin Sozialhilfeleistungen erbringen wird. Dies umso mehr, als in Anbetracht der Wohnadresse ein anderer Sozialdienst zuständig sein dürfte. Vom Gutachter Dr. med. O.________ wurde im Übrigen in nachvollziehbarer Weise begründet festgehalten, dass die psychische Störung in direktem Zusammenhang mit den früheren und den aktuell vorgeworfenen Delikten steht und dazu führt, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit bezüglich einschlägiger Delinquenz ohne adäquate Behandlung tatzeitnah und weiterhin hoch war und ist. Bei der Behandlung einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung, wie sie bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert wurde, ist mit einer Dauer von mehreren Jahren zu rechnen (vgl. S. 45 und 51 des psychiatrischen Gutachtens vom 16. März 2021). Es ist zwar löblich, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar bei der R.________ AG für das Trainingsprogramm R&R (Reasoning & Rehabilitation-Programm) angemeldet hat oder anmelden will. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt indes die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass die Beschwerdeführerin noch einen langen Weg vor sich hat und dass solange eine forensisch-psychiatrische Therapie zur Behandlung der dissoziativen Persönlichkeitsstörung nicht erfolgreich durchgeführt und abgeschlossen worden ist, die hohe Wiederholungsgefahr selbstredend weiter besteht.
4.8 Das Zwangsmassnahmengericht hat folglich die Wiederholungsgefahr zu Recht weiterhin bejaht. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob auch die Kollusionsgefahr weiterhin gegeben ist.
5.
5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
5.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 1. September 2020 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate bis am 31. Mai 2021 führt zu einer Haftdauer von neun Monaten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren»), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») und der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr»), evtl. fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren») – für welche entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ebenfalls ein dringender Tatverdacht besteht, so dass dieses Delikt bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit mit zu berücksichtigen ist – sowie der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 1. September 2020) droht noch keine Überhaft. Die Beschwerdeführerin wurde bereits am 13. Dezember 2019 vom Regionalgericht Oberland wegen einer zahlenmässig geringeren Anzahl an Diebstählen und Hausfriedensbrüchen sowie Nebendelikten u.a. zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Vorliegend bezieht sich der dringende Tatverdacht auf eine noch grössere Anzahl an Diebstählen, Sachbeschädigungen sowie auf Brandstiftung, evtl. fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst. Zudem sind die Vorstrafen und die Delinquenz während laufenden Verfahrens grundsätzlich straferhöhend zu werten (vgl. Z. 32 ff. des Protokolls der Haftverhandlung vom 28. Dezember 2020; vgl. auch S. 7 des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Dezember 2020, wonach die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren erst am 6. November 2020 übernommen hatte und die Akten aufgrund der Haftbeschwerden und Haftentlassungsgesuche alsdann sogleich wieder an die insoweit zuständigen Behörden weiterleiten mussten, weshalb primär die Beschwerdeführerin zu verantworten habe, dass die Staatsanwaltschaft mit der Untersuchung in den letzten zwei Monaten nicht vorangekommen sei). Hinzu kommt, dass gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. O.________ vom 16. März 2021 sowohl für die vorgeworfenen Delikte des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, wie auch betreffend den Vorwurf der Brandstiftung, evtl. fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst keine verminderte Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt wurde (vgl. S. 37 des Gutachtens). Der Gutachter empfiehlt sogar eine stationäre therapeutische Massnahme, die erfahrungsgemäss weit länger als ein Jahr dauert (vgl. S. 51 des psychiatrischen Gutachtens vom 16. März 2021). Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Dauer der Untersuchungshaft von neun Monaten als verhältnismässig.
Die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate erscheint angesichts dessen, dass gestützt auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum psychiatrischen Gutachten allenfalls noch ein Zusatzauftrag zur psychiatrischen Begutachtung in Auftrag zu geben sein wird, des noch ausstehenden Nachtragsrapports zur Einvernahme der Zeugin vom 31. März 2021, der noch zu gewährenden Frist nach Art. 318 StPO (allfällige Beweisanträge) sowie der anschliessenden Anklageerhebung als verhältnismässig. Eine Dauer von lediglich einem Monat erscheint für die Erledigung der noch anstehenden Arbeiten zu kurz. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig
vorantreiben und sobald als möglich zum Abschluss bringen wird. Soweit die Beschwerdeführerin abermals rügt, dass ihr der Kontakt zu ihren Kindern nicht genügend ermöglicht werde, hat sie sich insoweit an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist hierfür nicht zuständig. Festzustellen gilt es aber immerhin, dass die Beschwerdeführerin offenbar telefonischen Kontakt mit ihren Kindern hat. Zudem fand offenbar bereits mindestens ein Besuch statt.
5.3 Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr hinreichend bannen könnten, sind keine ersichtlich (vgl. bereits E. 5.3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 389 vom 14. Oktober 2020 [insbesondere auch bezüglich der Einkommens- und Wohnsituation] sowie E. 6.3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 468 vom 4. Dezember 2020). Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit allfälligen Ersatzmassnahmen ihre Anmeldung bei der R.________ AG erwähnt, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine derartige Therapie, gleichermassen wie eine andere ärztliche Behandlung, ein längerdauernder Prozess ist und keine derart rasche Verhaltensänderung herbeizuführen vermag, wie sie nötig wäre, um die Beschwerdeführerin heute aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
6. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um zwei Monate, d.h. bis am 31. Mai 2021, verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass sie das Protokoll der Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 6. April 2021 nicht erhalten habe, ist auf Seite 2 des angefochtenen Entscheides zu verweisen, wonach das Protokoll dem amtlichen Verteidiger gefaxt worden ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungen des früheren und aktuellen amtlichen Verteidigers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sind durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die amtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin S.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- Rechtsanwalt D.________ (per B-Post)
Bern, 3. Mai 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiberin Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 21 186
BK 20 389
BK 20 468
BK 20 389
BK 20 468
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
BK 20 389
BK 20 468
BK 20 468
BK 20 468
BK 20 468
BK 20 389
BK 20 468
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_595/2019
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84
BGE 135 I 71ATF 135 I 71DTF 135 I 71
1B_595/2019
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_616/2020
1B_406/2020
1B_595/2019
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
1B_637/2020
1B_406/2020
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
1B_637/2020
1B_406/2020
BK 20 389
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
1B_159/2013
1B_595/2019
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
BK 20 468
BK 20 389
BK 20 389
BK 20 389
BK 20 468
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
1B_616/2020
BK 20 389
BK 20 389
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP
Art. 222 StGBart. 222 CPart. 222 CP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
BK 20 389
BK 20 468
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF