Lexipedia

Entscheid

BK 2021 193

RG Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Berner Jura, Kollegialgericht Dreierbesetzung

26. Oktober 2021Deutsch9 min

1. Mit Verfügung vom 15. März 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen Dr. med. A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) und Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) wegen übler Nachrede (Beschuldigter 1), Verletzung des Berufsgeheimnisses und Nötigung (beide) nicht an die Hand (zugegangen am 13. April 2021). Hiergegen erhob C.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. April 2021 (eingegangen am 21. April 2021) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Beschwerdekammer).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 193

Bern, 27. September 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiber Rudin

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigter 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. März 2021 (BM 20 50458 etc.)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 15. März 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen Dr. med. A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) und Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) wegen übler Nachrede (Beschuldigter 1), Verletzung des Berufsgeheimnisses und Nötigung (beide) nicht an die Hand (zugegangen am 13. April 2021). Hiergegen erhob C.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. April 2021 (eingegangen am 21. April 2021) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Beschwerdekammer).

Die Verfahrensleitung eröffnete mit Verfügung vom 26. April 2021 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten, worauf diese am 5. Mai 2021 CHF 1'000.00 an das Obergericht des Kantons Bern überwies. Am 18. Mai 2021 nahm die Generalstaatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung, der Beschuldigte 2 am 18. Mai 2021 und der Beschuldigte 1 am 19. Mai 2021. Die Beschwerdeführerin replizierte am 1. Juni 2021 sowie am 6. Juni 2021, worauf die Beschuldigten jeweils am 7. Juni 2021 duplizierten. Darauf reichte die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2021 eine Triplik ein. Am 28. Juni 2021 beantragte sie ferner, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2021 sei in das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzunehmen. Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 wies die Verfahrensleitung die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die beiden Verfügungen unterschiedliche Anfechtungsobjekte darstellten und deshalb separat Beschwerde zu erheben sei.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands vornimmt, ist darauf nicht einzutreten, weil dies im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig ist (Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 21 14 vom 26. April 2021 E. 2; BK 20 184 vom 14. Juli 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 174 f. Rz. 390). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen folgenden Abschnitt von Ziff. 4.2 der angefochtenen Verfügung: Abschliessend ist noch festgehalten, dass Dr. med. A.________ für die Strafanzeige wegen übler Nachrede vorgängig von C.________ keine Einwilligung zur Entbindung vom Berufsgeheimnis einholen musste.

3.2 Sie bringt hiergegen vor, als Strafanzeiger müsse der Beschuldigte 1 ein Entbindungsgesuch bei der kantonalen Gesundheitsbehörde beantragen, wie es in Art. 321 Ziff. 2 StGB festgehalten sei. Diese Pflicht werde in der Verfügung gänzlich weggelassen. Es gehe nicht nur um ihre Einwilligung, sondern auch um seine Pflicht als Arzt, ein Entbindungsgesuch bei der Behörde zu stellen. Die rechtliche Begründung dazu, ob seine Strafanzeige ohne Entbindungsgesuch eine Straftat sei oder nicht, fehle in der Verfügung.

3.3 Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass es sich bei der Einwilligung des Geheimnisträgers oder der Entbindung der entsprechenden Aufsichtsbehörde um zwei alternative Rechtfertigungsgründe handelt. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme im Zusammenhang mit der Verletzung des Berufsgeheimnisses damit, die vom Beschuldigten 1 preisgegebenen Informationen stellten gar keine geheimhaltungspflichten Tatsachen dar; ferner habe die Beschwerdeführerin mit ihrem vorangegangenen Verhalten konkludent zur Offenbarung eingewilligt. Sie verneint folglich den objektiven Tatbestand und macht im Sinne einer Eventualerwägung geltend, selbst bei Erfüllung des objektiven Tatbestands läge ein Rechtfertigungsgrund (Einwilligung) vor. Bei dieser Begründung zielt die Rüge der Beschwerdeführerin, es habe keine Entbindung (alternativer Rechtsfertigungsgrund) bestanden, vollständig ins Leere und ist insofern unbegründet.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung: C.________ bringt dabei nicht vor, welche besonders schützenswerten Informationen der BEKAG-Bericht enthalte, welche sie selbst noch nicht den Strafverfolgungsbehörden [...] bereits von sich selbst aus mitteilte.

4.2 Sie macht sinngemäss dagegen geltend, sie habe bereits in ihrer Strafanzeige aufgezeigt, welche schützenswerten Informationen der Bericht der Ärztegesellschaft des Kantons Bern (BEKAG) enthalte:

Wie folgende Daten im BEKAG-Entscheid-Dispositiv: "Daraufhin habe die Anzeigerin sehr bestimmt und für den Angezeigten überraschend heftig reagiert, und ihm gesagt, sie habe ihm den Auftrag gegeben, eine Zweitmeinung zum Bericht Dr. D.________ vom 14. Januar 2019 abzugeben, z.H. des Büros des Juge et l'instruction in Lausanne." […] Und zweitens unterliegen solche Informationen der Schweigepflicht eines Arztes, er darf diese nicht als Beilage an die Staatsanwaltschaft einreichen, denn einerseits sind solche geschützten Daten für seine Strafvorwürfe nicht relevant und nicht notwendig und andererseits müsste Dr. A.________ vorher ein Entbindungsgesuch stellen, auch dann unterliegen solche Daten der Schweigepflicht, wenn diese für seine Strafvorwürfe nicht relevant sind. […]

4.3 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie selbst den Strafverfolgungsbehörden ausführlich den Grund für die Konsultation und das nach ihrer Ansicht strafbare Verhalten des Beschuldigten 1 schilderte. Der betreffenden Tatsache (Verlangen einer Zweitmeinung zum Bericht von Dr. D.________) fehlt es somit bereits am Geheimnischarakter. Die restlichen Umstände, wonach die Beschwerdeführerin sehr bestimmt und für den Beschuldigten 1 überraschend heftig reagiert habe, schildern dieses bekannte Ereignis lediglich aus dessen Sicht bzw. seine subjektive Wertung desselben. In diesem Zusammenhang ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn sie geltend macht, es sei gerichtsnotorisch, dass zwei Personen ein Ereignis unterschiedlich wahrnehmen und das Erlebte bei den Strafverfolgungsbehörden unterschiedlich schildern können. Nur weil die Schilderung der einen Partei von der subjektiven Wahrnehmung der anderen abweicht, ist darin keine Verletzung des Berufsgeheimnisses zu erblicken. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt unbegründet.

5.

5.1 Zuletzt wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung: Eine tatsächliche Forderung wird aber von den beschuldigten Personen nicht geltend gemacht. [...] In der alleinigen Ankündigung möglicherweise künftig Rechnung zu stellen, ist noch kein Androhen ernstlicher Nachteile zu erkennen. Die Drohung, allenfalls Rechnung für entstandene Aufwände zu stellen, ist nicht geeignet eine derartige Zwangsintensität zu erreichen, dass die betroffene Person entgegen ihrem eigenen Willen zu einem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmt werden kann. Dies weil vorliegend gerade an einer konkreten möglicherweise nicht geschuldeten Forderung zu deren Zahlung C.________ bewegt werden soll, fehlt.

5.2 Sie führt diesbezüglich aus, inzwischen habe der Beschuldigte 1 die konkreten Geldforderungen in zwei Schreiben geltend gemacht, am 16. Februar 2021 und per Einschreiben vom 8. März 2021. Er fordere CHF 7'753.10 für den Aufwand des Standesverfahrens und der Aufsichtsanzeige, ferner für das Strafverfahren BM 19 37854, welche allesamt nicht geschuldet seien. Dazu mache er auch die Zivilforderung wegen übler Nachrede geltend, obwohl der Strafbefehl BM 20 33768 nicht rechtens (recte: rechtskräftig) sei, das Urteil des Regionalgerichts stehe noch aus. Sie schulde ihm einzig die Entschädigung von CHF 1'497.55 wegen dem Beschluss des Obergerichts BK 20 246, welche sie diesem am 4. März 2021 einbezahlt habe.

5.3 Die Beschwerdeführerin ist mit der Generalstaatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass die zwei neuen Schreiben nicht Teil der Anzeige bzw. des im Anfechtungsobjekt behandelten Lebenssachverhalts darstellen und die Rüge somit über den vorliegenden Verfahrensgegenstand hinausgeht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit der geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 verrechnet.

8. Die Beschuldigten sind für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). Das vorliegende Verfahren betraf lediglich das Antragsdelikt der Verletzung des Berufsgeheimnisses, nachdem die Rügen zur Nötigung nicht den Verfahrensgegenstand betreffen. Bei Antragsdelikten trägt die Privatklägerschaft die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn sie erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; BGE 141 IV 476 E. 1). Die Entschädigung des Beschuldigten 1 wird von Amtes wegen auf CHF 300.00 festgesetzt. Der Beschuldigte 2 verzichtete per Mail vom 17. September 2021 auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

4. Dem Beschuldigten 2 wird aufgrund seines Verzichts keine Entschädigung ausgerichtet.

5. Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

Erwägungen

- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 27. September 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Rudin

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 21 193

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

BK 21 14

BK 20 184

BK 20 246

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

BGE 141 IV 476ATF 141 IV 476DTF 141 IV 476

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF