BK 2021 197
Beschwerde 393-a
20. September 2021Deutsch29 min
1. Mittels Strafbefehls vom 28. März 2019 wurde A.________ des Landfriedensbruchs schuldig erklärt, begangen am G.________ (Datum), in der Berner Innenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «F.________» (Verfahren BM 18 43675). Am Folgetag wurde eine andere Teilnehmerin, C.________, mit identisch lautendem Strafbefehl ebenfalls des Landfriedensbruchs schuldig erklärt (Verfahren BM 18 43 668). Letztere reichte gegen den Strafbefehl Einsprache ein, worauf sie – soweit hier interessierend – im Verfahren PEN 19 547 vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs freigesprochen wurde. Aufgrund dieses rechtkräftigen Freispruchs ersuchte Rechtsanwalt B.________ am 31. März 2021 für seine Mandantin A.________ beim vorgenannten Gericht um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 21 197
Bern, 8. September 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Verurteilte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids gem. Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 9. April 2021 (PEN 21 300)
Regeste:
Art. 356 Abs. 7 und 392 StPO; Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids in Strafbefehlsverfahren
Die Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide gemäss Art. 392 StPO – d.h. eine Urteilsabänderung zugunsten von Mitbeteiligten – findet sinngemäss auch in Strafbefehlsverfahren Anwendung (Art. 356 Abs. 7 StPO). Erzielen ein oder mehrere Einsprecher vor dem erstinstanzlichen Gericht ein im Vergleich zum Strafbefehl günstigeres Urteil, ändert das Gericht die Strafbefehle der anderen Beschuldigten zu deren Gunsten ab, sofern die Verfahrensleitung im dem bei ihr anhängig gemachten Hauptverfahren Kenntnis von den in gleicher Sache ergangenen, aber unangefochten gebliebenen Strafbefehlen erhält. Art. 356 Abs. 7 StPO ermöglicht damit eine «vereinfachte» Korrektur sich widersprechender Strafbefehle. Im Nachgang eines rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils kann ein diesem Urteil widersprechender rechtskräftiger Strafbefehl nur noch auf dem Weg der Revision überprüft werden (E. 4).
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mittels Strafbefehls vom 28. März 2019 wurde A.________ des Landfriedensbruchs schuldig erklärt, begangen am G.________ (Datum), in der Berner Innenstadt, im Rahmen der unbewilligten Demonstration «F.________» (Verfahren BM 18 43675). Am Folgetag wurde eine andere Teilnehmerin, C.________, mit identisch lautendem Strafbefehl ebenfalls des Landfriedensbruchs schuldig erklärt (Verfahren BM 18 43 668). Letztere reichte gegen den Strafbefehl Einsprache ein, worauf sie – soweit hier interessierend – im Verfahren PEN 19 547 vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs freigesprochen wurde. Aufgrund dieses rechtkräftigen Freispruchs ersuchte Rechtsanwalt B.________ am 31. März 2021 für seine Mandantin A.________ beim vorgenannten Gericht um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids.
Mit Verfügung vom 9. April 2021 trat das Regionalgericht auf den Antrag nicht ein. Daraufhin erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. April 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der Nichteintretensverfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Entscheidung. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, das Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids als sinngemässes Revisionsgesuch zuständigkeitshalber an die Berufungskammer des Obergerichts des Kantons Bern zu überweisen. Mit separatem Gesuch ersuchte die Beschwerdeführerin gleichentags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt.
Die Verfahrensleitung räumte dem Regionalgericht und der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. April 2021 Gelegenheit ein, zur Beschwerde und zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 28. April 2021 reichte das Regionalgericht eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege liess es sich nicht vernehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 4. Mai 2021 auf eine Stellungnahme. Am 6. Mai 2021 replizierte die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Regionalgerichts vom 28. April 2021. Weitere Eingaben erfolgten nicht mehr.
Erwägungen
2.
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 StPO). Entsprechende Beschwerden sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).
Ein Ausschlussgrund im Sinn von Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung sowie die angeblich zu Unrecht unterlassene Weiterleitung ihres Gesuchs an das Berufungsgericht unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Einsprache der beschuldigten Person, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift. Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Art. 392 StPO sinngemäss anwendbar (Art. 356 Abs. 1 und 7 StPO). Letztgenannte Bestimmung, welche im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelangt und den Titel «Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide» trägt, besagt was folgt:
1.
Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn:
a. die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt; und
b. ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen.
2.
Die Rechtsmittelinstanz hört vor ihrem Entscheid wenn nötig die beschuldigten oder verurteilten Personen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft an.
3.2
Umstritten ist vorliegend, ob Art. 392 Abs. 1 StPO auch in der vorliegenden Konstellation (sinngemäss) zur Anwendung gelangt.
3.2.1
Das Regionalgericht verneinte dies mit folgender Begründung:
3.
Formelle Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 392 StPO im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht ist, dass die in unterschiedlichen Strafbefehlen beurteilten Sachverhalte mindestens im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht wurden (Ziegler/Keller, BSK StPO, Art. 392 StPO N 3). Art. 392 StPO greift nicht, wenn mehrere beschuldigte Personen ursprünglich im gleichen Verfahren verfolgt wurden, «die einen dann aber mit Strafbefehl, andere vom Einzelgericht und wieder andere vom Kollegialgericht verurteilt wurden» (Schmid/Jositsch, PK-StPO, Art. 392 N 8). Wurde gegen zwei Mittäter ein Strafverfahren eröffnet und beide Mittäter im selben Verfahren verfolgt, der eine dann aber im Strafbefehlsverfahren verurteilt und der andere mittels Anklage dem erstinstanzlichen Gericht überwiesen, so kommt eine Ausdehnung nach Art. 392 StPO nicht in Frage, wenn nur einer der beiden den gegen ihn ergangenen Entscheid angefochten und einen günstigeren Entscheid errungen hat (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 726). Da bei Strafbefehlen in aller Regel keine Verfahrenseinheit vorliegt und das Gericht von den Strafbefehlen gegen andere Personen meist keine Kenntnis hat, greift Art. 392 StPO regelmässig nicht (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 1486, S. 521). In solchen Fällen greift die Revision» gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO (Schmid/Jositsch, PK-StPO, Art. 392 N 8; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 570 und 726), welche stipuliert: «Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: [...] b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht [...].» Das Revisionsgesuch ist schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Gesuche nach Artikel 410 Absatz 1 Buchstabe b und 2 sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 StPO).
4.
Der Strafbefehl BM 18 43675 vom 28. März 2018 gegen die Antragstellerin ist im Strafbefehlsverfahren in Rechtskraft erwachsen. Die Akten lagen dem Regionalgericht Bern-Mittelland bei der Beurteilung des Strafbefehls BM 18 43668 (PEN 19 547, C.________) nicht vor. Für eine sinngemässe Ausdehnung des Urteils PEN 19 547 auf den rechtskräftigen Strafbefehl gegen die Antragstellerin fehlt es somit bereits an der formellen Voraussetzung des gleichen Verfahrens bzw. zumindest der gleichzeitigen «Anklageerhebung» beim Regionalgericht Bern-Mittelland, so dass dem Gericht zumindest theoretisch der Zugriff auf beide Akten möglich gewesen wäre.
In seiner Stellungnahme vom 28. April 2021 ergänzte das Regionalgericht mit Blick auf die von ihm für eine sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 392 StPO geforderte gleichzeitige Rechtshängigkeit, dass sich diese auch aus dem Umstand ergebe, dass die Ausdehnung gemäss Art. 356 Abs. 7 und Art. 392 StPO keine dem Art. 411 Abs. 2 StPO entsprechende Frist vorsehe. Würde in der vorliegenden Konstellation der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt, wären Gesuche um Ausdehnungen gutheissender Rechtmittelentscheide im Sinn von Art. 356 Abs. 7 StPO von im Strafbefehlsverfahren rechtskräftig verurteilten Personen an das erstinstanzliche Gericht nicht fristgebunden, während solche im Sinn von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids beim Berufungsgericht zu stellen wären.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Regionalgericht hauptsächlich auf Literaturstellen zu Art. 392 StPO abgestellt und diese Bestimmung wortwörtlich auf die vorliegende Konstellation übertragen habe. Vorliegend stehe jedoch nicht die Anwendung von Art. 392 StPO zur Diskussion, sondern dessen sinngemässe Anwendung im Rahmen von Art. 356 Abs. 7 StPO. Die restriktive Auslegung des Regionalgerichts vereitle die Anwendbarkeit resp. widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 356 Abs. 7 StPO. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Norm dermassen restriktiv habe ausgelegt wissen wollen.
Die Beschwerdeführerin geht mit dem erstinstanzlichen Gericht einig, dass die Hauptnorm von Art. 392 StPO grundsätzlich nur dann anwendbar ist, wenn sämtliche Fälle von demselben erstinstanzlichen Gericht beurteilt worden sind, jedoch lediglich einige der betroffenen Personen ein Rechtsmittel ergreifen und einen für sie vorteilhaften Rechtsmittelentscheid erwirken. Sinngemäss übertragen auf das Strafbefehlsverfahren bedeute dies – so die Ausführungen in der Beschwerde –, dass die den Strafbefehl ausstellende Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht und der Strafbefehl dem erstinstanzlichen Urteil entsprechen würden. Im Anwendungsbereich von Art. 356 Abs. 7 StPO entspreche nun das erstinstanzliche Gericht der Rechtsmittelbehörde gemäss Art. 392 StPO und sein Urteil entspreche dem Entscheid der Rechtsmittelbehörde. Folgerichtig sei gemäss Daphinoff und Riklin Art. 356 Abs. 7 StPO namentlich dann anwendbar, wenn gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden seien, die sich auf denselben Sachverhalt beziehen würden, aber nur eine der betroffenen Personen Einsprache erhoben (bzw. diese aufrechterhalten) habe (vgl. Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 723 f.; Riklin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 356 StPO). Dies gelte gemäss Schmid und Jositsch ungeachtet dessen, ob getrennte Strafbefehle erlassen oder die beschuldigten Personen mit gleichem Befehl verurteilt worden seien (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 356 N. 12).
Die restriktive Auslegung der Vorinstanz würde – so die Beschwerdeführerin weiter – dazu führen, dass Art. 356 Abs. 7 StPO nur noch dann anwendbar wäre, wenn alle Betroffenen Einsprache gegen ihre Strafbefehle erhoben hätten, die Akten bereits dem erstinstanzlichen Gericht überwiesen worden seien und einige Betroffene ihre Einsprache hiernach resp. vor der Urteilsfällung zurückziehen würden. Diese Auffassung widerspreche jedoch der Rechtslehre (Daphinoff, a.a.O., S. 723 f.). Die vorinstanzliche Auslegung sei sinnwidrig und Art. 356 Abs. 7 StPO verkäme nahezu zu einem toten Buchstaben.
Hinsichtlich der vom Regionalgericht im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumentation, wonach sich seine Ansicht auch mit der – im Gegensatz zum Revisionsverfahren – nicht vorgesehenen Frist begründen lasse, bringt die Beschwerdeführerin replicando vor, dass dieses Argument einer Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 7 StPO nicht entgegenstehe. So spreche sich nämlich die Lehre im Anwendungsbereich von Art. 392 sowie Art. 356 Abs. 7 StPO für eine analoge Geltung der Frist gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO aus (so Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Art. 392 StPO, dort FN 2).
4.
4.1
Soweit ersichtlich haben sich das Bundesgericht und die kantonalen Gerichte noch nicht zur Frage der sinngemässen Anwendbarkeit von Art. 392 StPO für in Strafbefehlsverfahren ergangene Erkenntnisse resp. zum Anwendungsbereich von Art. 356 Abs. 7 StPO geäussert. Es ist im Folgenden Art. 356 Abs. 7 StPO einer Auslegung zu unterziehen. Dies bedingt zwangsläufig auch eine nähere Betrachtung von Art. 392 StPO. Dass das Regionalgericht die einschlägige Literatur zu dieser Norm herangezogen hat, ist somit nicht zu beanstanden.
4.2
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgebenden Norm. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 144 IV 240 E. 2.3.2 und 144 IV 97 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Die Gesetzesauslegung hat sich im Übrigen vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 145 IV 252 E. 1.6.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3
Ausgehend von der soeben dargestellten Methodik ist zunächst zu prüfen, ob der Wortlaut von Art. 356 Abs. 7 StPO bzw. der dort verwendete Terminus «so ist Art. 392 sinngemäss anwendbar» derart klar ist, dass es bei einer grammatikalischen Auslegung sein Bewenden haben muss. Gegebenenfalls ist in einem zweiten Schritt nach dem wirklichen Sinn und Zweck der Norm und auch danach zu fragen, was der Gesetzgeber damit beabsichtigt hat.
4.4
Aus dem Wortlaut von Art. 356 Abs. 7 StPO ergibt sich eine grundsätzliche – wenn auch sinngemässe – Anwendbarkeit von Art. 392 StPO. Darüber hinaus enthält der Wortlaut von Art. 356 Abs. 7 StPO keine weiteren Vorgaben.
Den Materialien lässt sich nur wenig entnehmen. Zumindest geht aus diesen hervor, dass Art. 356 Abs. 7 StPO bzw. der damals gleichlautende Art. 417 Abs. 7 VE-StPO in den Kommissionen des Stände- und Nationalrats diskussionslos angenommen worden ist. Hinsichtlich des heute geltenden Art. 392 StPO (damals Art. 400 E-StPO resp. Art. 460 VE-StPO]) wird in der Botschaft zur StPO darauf hingewiesen, dass mit der Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide bezweckt werde, nachträgliche Revisionsgesuche zu vermeiden (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [BBl 2006 1085, S. 1311 f.]).
4.5
In systematischer Hinsicht ist festzuhalten, dass Art. 392 StPO – auf welchen in Art. 356 Abs. 7 StPO verwiesen wird – in den allgemeinen Bestimmungen des 9. Titels «Rechtsmittel» aufgeführt ist. Art. 392 StPO hält eine allgemeine Grundregel im Rechtsmittelverfahren fest, dass eine Aufhebung/Abänderung eines Entscheids stets auch zu Gunsten derjenigen beschuldigten Personen erfolgen soll, die selber kein Rechtsmittel gegen einen auch sie beschwerenden Entscheid ergriffen haben. Die Einsprache im Sinn von Art. 354 StPO ist zwar kein Rechtsmittel im engeren Sinn, sondern ein Rechtsbehelf. Ungeachtet dessen soll Art. 392 StPO auch in Strafbefehlsverfahren zur Anwendung gelangen.
4.6
Der Gesetzgeber übernahm somit das Gebilde der Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide auch für Strafbefehle und das damit zusammenhängende Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht. Jedoch kann weder dem Wortlaut, den Materialien noch der Systematik Genaueres zum konkreten Vorgehen entnommen werden. Die hier nun interessierende Frage, in welchen Fällen eine Korrektur eines unangefochten gebliebenen Strafbefehls über das Institut der «Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide» zu erfolgen hat und wann der Weg über das Rechtsmittel der Revision zu beschreiten ist, lässt sich indessen mit einer teleologischen Auslegung beantworten.
4.7
Sinn und Zweck von Art. 392 StPO (und damit auch von Art. 356 Abs. 7 StPO) ist – wie bereits erwähnt – die Vermeidung nachträglicher Revisionsgesuche (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [BBl 2006 1085, S. 1311 f.]). Eine Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide im Sinn von Art. 392 StPO – d.h. eine Urteilsabänderung zugunsten von Mitbeteiligten – stellt eine Revision sui generis dar, die den allgemeinen Revisionsbestimmungen vorgeht und zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung Platz greift (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 392 StPO). Sie erfolgt jeweils von Amtes wegen im Zusammenhang mit einem hängigen Rechtsmittelverfahren (resp. in der Regel in einem diesem anschliessenden Nachverfahren [Heer, a.a.O., N. 4 zu Art. 392 StPO; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 392 StPO]). Dabei werden vorinstanzliche Entscheide auch zu Gunsten derjenigen beschuldigten Person aufgehoben oder geändert, die im selben Verfahren beschuldigt oder verurteilt worden ist, das Rechtsmittel aber selbst nicht ergriffen hat (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 650 Rz. 2113). Das bedeutet zum einen, dass ein diesbezüglicher Antrag zwar möglich, aber nicht notwendig ist, zum anderen, dass eine sog. Verfahrenseinheit vorliegen muss, somit die beschuldigte Person, welche kein Rechtsmittel ergriffen hat, im gleichen vorinstanzlichen Verfahren verurteilt worden ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 3 zu Art. 392 StPO, wonach nicht entscheidend sei, ob die Anklage formell in derselben Anklageschrift oder erstinstanzlich infolge Verfahrensvereinigung gemeinsam oder in derselben Hauptverhandlung durch getrennte Urteile erfolgt sei; Oberholzer, a.a.O., S. 650 Rz. 2113.; Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 392 StPO). Wurden die beschuldigten Personen, welche kein Rechtsmittel ergriffen haben, erstinstanzlich nicht im gleichen Verfahren abgeurteilt, entfällt ein Vorgehen nach Art. 392 StPO. In diesen Fällen dürften die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO erfüllt sein (Lieber, a.a.O., N. 6 zu Art. 392 StPO). Gemäss dieser Bestimmung steht die Revision offen, wenn ein Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Erfasst davon wird der Fall, dass der gleiche Lebenssachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden unterschiedlich gewürdigt wird. Der Widerspruch zwischen den fraglichen Urteilen ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines davon notwendigerweise falsch sein muss. Damit kommt dieser Revisionsgrund nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen. Hauptsächlich zur Anwendung gelangt er im Fall von getrennt geführten Strafverfahren gegen verschiedene Verantwortliche. Ein unverträglicher Widerspruch liegt vor allem dann vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssachverhalt umfasst und dieser im späteren Entscheid in Folge einer abweichenden Würdigung als nicht nachweisbar angesehen wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet worden ist (Oberholzer, a.a.O., S. 666 Rz. N. 2173 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.4 f.). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn von mehreren Teilnehmern am gleichen Delikt der eine später freigesprochen wird, weil das Gericht die Tat nicht für erwiesen hält. So auch, wenn eine andere Person als der Verurteilte für die gleiche Handlung schuldig gesprochen wurde oder zwei verschiedene Personen für ein offensichtlich in Alleintäterschaft begangenes Delikt verurteilt wurden (Fingerhuth, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 63 zu Art. 410 StPO; Heer, a.a.O., N. 90 f. zu Art. 410 StPO). Eine Wiederaufnahme/Revision im Sinn von Art. 410 ff. StPO wird – im Gegensatz zu Art. 392 StPO – unabhängig eines rechtshängigen Verfahrens und stets auf Gesuch einer legitimierten Person eingeleitet.
Vorstehende Ausführungen bedeuten nun für das Strafbefehlsverfahren resp. Art. 356 Abs. 7 StPO was folgt: Erzielen ein oder mehrere Einsprecher vor dem erstinstanzlichen Gericht ein im Vergleich zum Strafbefehl günstigeres Urteil, ändert das Gericht die Strafbefehle der anderen Beschuldigten zu deren Gunsten ab oder hebt sie im Fall eines Freispruchs der Einsprecher i.V.m. einer Verfahrenseinstellung auf, obwohl diese seinerzeit keine Einsprache erhoben haben (Riklin, a.a.O., N. 6 zu Art. 356 StPO). Daphinoff hält insoweit fest, dass die nach der Einsprache mit dem Fall befasste und entscheidbefugte Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 392 Abs. 1 StPO einen Entscheid über die Ausdehnung zu fällen hat (Daphinoff, a.a.O., S. 725). Art. 356 Abs. 7 StPO wird somit stets in einem rechtshängigen Verfahren relevant und bedingt selbstredend, dass der Verfahrensleiter/die Verfahrensleiterin im dem bei ihm/ihr anhängig gemachten Hauptverfahren Kenntnis von den in gleicher Sache ergangenen, aber unangefochten gebliebenen Strafbefehlen erhält, was in der Regel dann der Fall sein dürfte, wenn den dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten Hinweise auf Strafbefehle der Mitbeteiligten entnommen werden können. Diese quasi «Bindewirkung» der Einsprache soll verhindern, dass zum Nachteil weiterer, im gleichen Verfahren verurteilter Personen ergangene – dem Entscheid der erstinstanzlichen Behörde widersprechende – Strafbescheide bestehen bleiben und nachträglich mittels Revision behoben werden müssten (Daphinoff, a.a.O, S. 723 f. FN 4625). In dem Sinn ermöglicht Art. 356 Abs. 7 StPO eine «vereinfachte» Korrektur sich wiedersprechender Strafbefehle (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 1 zu Art. 392 StPO).
4.8
Vorliegend bestehen keine Hinweise dafür, dass das Regionalgericht im Rahmen des Verfahrens PEN 19 547 (C.________) Kenntnis vom gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Strafbefehl erhalten hätte. Jedenfalls wird von der Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vorgebracht. Letztlich ist dies jedoch nicht relevant. Wie erwähnt, erlangt das Institut der «Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide» im Sinn von Art. 392 StPO in Strafbefehlsverfahren nur während eines beim Regionalgericht hängigen Verfahrens Bedeutung. Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden, war der im Verfahren PEN 19 547 gegen C.________ ergangene Freispruch betreffend Landfriedensbruchs im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung der Beschwerdeführerin längst rechtskräftig. Für eine nachträgliche Korrektur des gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Strafbefehls via das Institut der «Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide» bleibt damit – wie das Regionalgericht zu Recht erkannt hat – kein Raum. Stattdessen hätte sie den Weg über die Revision beschreiten können (vgl. dazu etwa den im Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2015 beschriebene Rechtsweg; ebenso Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürichs SR200017 vom 20. Oktober 2020). Das Regionalgericht ist somit im Ergebnis zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
5.
Zu prüfen ist weiter, ob das Regionalgericht – wie von der Beschwerdeführerin im Eventualantrag resp. in der Eventualbegründung im Sinn einer Rechtsverweigerung vorgebracht – von Amtes wegen das Gesuch als sinngemässes Revisionsgesuchs zur weiteren Behandlung an die Strafkammern des Obergerichts hätte weiterleiten müssen.
5.1
Mit Blick auf die theoretischen Erwägungen des Regionalgerichts im angefochtenen Entscheid darf geschlossen werden, dass es davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch hätte einreichen müssen. Ob es sich zur Frage einer allfälligen Weiterleitungspflicht Gedanken gemacht hat, kann dem Entscheid indes nicht entnommen werden.
5.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Wahl des korrekten Rechtsmittels resp. Rechtsbehelfs mangels Praxis und höchstrichterlicher Entscheide zu Art. 356 Abs. 7 StPO schwierig sei. Für das Regionalgericht seien die Voraussetzungen von Art. 356 Abs. 7 StPO offensichtlich nicht erfüllt gewesen, stattdessen hätte das Rechtsmittel der Revision ergriffen werden sollen. Diese Erkenntnis habe es ihr (der Beschwerdeführerin) erst in der angefochtenen Verfügung mitgeteilt, ohne gleichzeitig das Gesuch im Sinn eines Revisionsgesuchs gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO an die Strafkammern weiterzuleiten. Dieses Vorgehen erscheine treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), zumal sie damit der Möglichkeit beraubt worden sei, noch fristgerecht ein Revisionsgesuch beim Obergericht einzureichen. Die angefochtene Nichteintretensverfügung sei nämlich am 9. April 2021 und damit genau an dem Tag ergangen, an welchem die für Revisionsgesuche relevante Frist von 90 Tagen geendet habe (Art. 411 Abs. 2 StPO). Angesichts der Tatsache, dass der Sinnge-halt von Art. 356 Abs. 7 StPO noch ungeklärt sei, dürfte das Nichtweiterleiten als ordentliches Revisionsgesuch sodann als überspitzt formalistisch qualifiziert werden (Art. 29 Abs. 2 BV). Folglich habe das Regionalgericht eine formelle Rechtsverweigerung begangen, weshalb es zu verpflichten sei, das ursprüngliche Gesuch als Revisionsgesuch an die Strafkammern des Obergerichts weiterzuleiten.
5.3
Das Regionalgericht wehrt sich gegen den Vorwurf, eine Rechtsverweigerung begangen zu haben. Mangels Ausführungen im Gesuch habe es keine Kenntnis davon gehabt, wann die Beschwerdeführerin vom rechtskräftigen Urteil PEN 19 547 erfahren habe. Das Fehlen dieser für ein Revisionsgesuch notwendigen Information betreffend Fristwahrung habe einer Weiterleitung entgegengestanden. Ein allfälliges Fristversäumnis sei folglich nicht ihm (als verfassungswidriger überspitzter Formalismus) vorzuwerfen, sondern der Beschwerdeführerin zuzurechnen, welche immerhin anwaltlich vertreten gewesen sei. Trotz angeblich unklarer Rechtslage habe sie mit dem Einreichen des Gesuchs bis kurz vor Ende der gesetzlichen Frist von 90 Tagen zugewartet und zwecks Fristwahrung weder vorsorglich ein Revisionsgesuch anhängig gemacht noch (für den Fall des Nichteintretens eventualiter) ihm (dem Regionalgericht) die Weiterleitung ans Berufungsgericht beantragt.
5.4
Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Weiter wird in dieser Bestimmung festgehalten, dass eine unzuständige Behörde die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiterleitet. Mit dieser Regelung wird dem allgemeinen Rechtsgrundsatz Rechnung getragen, dass der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll (Brüschweiler/Grünig, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 91 StPO mit Hinweisen). Die Weiterleitungspflicht gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO beschränkt sich jedoch auf irrtümlicherweise an eine unzuständige Behörde gerichtete Eingaben (Brüschweiler/Grünig, a.a.O., N. 11 zu Art. 91 StPO, auch zum Folgenden). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs gilt auch hier. Keinen Schutz findet deshalb, wer etwa trotz vorhandener Rechtskenntnisse die Eingabe absichtlich, insbesondere um so eine Verfahrensverzögerung zu bewirken, am unzuständigen Ort einreicht oder wenn die Einreichung bei der unzuständigen Behörde gewollt ist und der Rechtsuchende darauf beharrt, dass die Behörde, an welche die Eingabe gerichtet ist, für deren Behandlung zuständig sei (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 482). Eine Pflicht zur Weiterleitung kann auch dann bestehen, wenn mit der Eingabe ein unzulässiges Rechtsmittel erhoben wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürichs RG.2021.00002 vom 3. März 2021; Urteil des Bundesgerichts 2C_462/2014 vom 24. November 2014).
Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Prozessuale Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens und die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge stellt daher überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2).
5.5
Angesichts des unter E. 4.6 hiervor Ausgeführten resp. mangels Rechtsprechung zu Art. 356 Abs. 7 StPO kann nicht davon gesprochen werden, dass der Rechtsvertretung gestützt auf eine klare Rechtslage von vornherein hätte klar sein müssen, dass dem beim Regionalgericht eingereichten Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids mangels Zulässigkeit kein Erfolg beschieden sein würde, stattdessen beim Berufungsgericht Revision hätte beantragt werden müssen. Rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertretung kann mangels weiterer Anhaltspunkte auch nicht darin erblickt werden, dass das Gesuch erst kurz vor Ende der für Revisionsverfahren massgeblichen Frist von 90 Tagen beim Regionalgericht eingegangen ist (Kenntnisnahme des gegen C.________ ergangenen [teil-]rechtskräftigen Urteils: 9. Januar 2021 / Einreichung des Gesuchs: 31. März 2021). Gestützt auf die Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertretung überzeugt gewesen ist, das richtige Rechtsmittel resp. den richtigen Rechtsbehelf ergriffen zu haben.
Dem Gesuch konnte unmissverständlich entnommen werden, dass es der Beschwerdeführerin letztlich um Korrektur des gegen sie erlassenen Strafbefehls ging. Das Regionalgericht schloss (implizit), dass die Beschwerdeführerin hierfür ein Revisionsgesuch hätte einreichen sollen. Den Gesuchsbeilagen konnte überdies entnommen werden, wann die Beschwerdeführerin resp. deren Rechtsvertretung von der Rechtskraft des gegen C.________ ergangenen Freispruch Kenntnis erhalten hatte, nämlich am 9. Januar 2021 (Eingang der Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2021 bei der Kanzlei der Rechtsvertretung). Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lief somit die für Revisionsgesuche vorgesehene Frist von 90 Tagen aus, weshalb das Regionalgericht umso mehr gehalten gewesen wäre, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. März 2021 zuständigkeitshalber dem Berufungsgericht zur weiteren Prüfung weiterzuleiten. Indem es dies nicht getan hat, ist es in überspitzten Formalismus verfallen und hat eine Rechtsverweigerung begangen.
Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als begründet. Aus prozessökonomischen Gründen wird von der beantragten Rückweisung an das Regionalgericht (zwecks Weiterleitung des Gesuchs an das Berufungsgericht) abgesehen. Stattdessen wird – wie vom Regionalgericht beantragt – das Gesuch vom 31. März 2021 als sinngemässes Revisionsgesuch mitsamt den Akten PEN 21 300 direkt zur weiteren Behandlung an die zuständigen Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet.
6.
Hauptanliegen der Beschwerdeführerin war und ist, dass der gegen sie erlassene Strafbefehl einer neuen Prüfung unterzogen wird. Mit diesem Anliegen dringt sie letztlich (wenn auch lediglich mit dem Eventualantrag) durch, weshalb sie als vollständig obsiegende Partei zu bezeichnen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'500.00. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht explizit vorbehalten hat, wird die vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird gutheissen. Das Gesuch vom 31. März 2021 wird als sinngemässes Revisionsgesuch mitsamt den Akten zur weiteren Behandlung an die zuständigen Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5.
Zu eröffnen:
- den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern (mit den Akten; per Kurier)
- der Verurteilten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________
(per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________
(BM 18 43675 – per Kurier)
Bern, 8. September 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 197
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Art. 392 StPOart. 392 CPPart. 392 CPP
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Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
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Art. 393 2art. 393 2art. 393 2
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Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
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BGE 144 IV 240ATF 144 IV 240DTF 144 IV 240
BGE 144 IV 97ATF 144 IV 97DTF 144 IV 97
BGE 145 IV 252ATF 145 IV 252DTF 145 IV 252
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Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
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Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
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6B_980/2015
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Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP
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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
2C_462/2014
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Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
BGE 142 IV 299ATF 142 IV 299DTF 142 IV 299
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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