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Entscheid

BK 2021 208

DNA-Analyse; Aufklärung früherer Einbruchdiebstähle

16. März 2021Deutsch37 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Mordes. Mit Entscheid vom 16. Januar 2021 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft für drei Monate an, d.h. bis am 11. April 2021. Mit Entscheid vom 16. April 2021 stellte das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die Staatsanwaltschaft die 4-Tages-Frist von Art. 227 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) verletzt hat. Antragsgemäss verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 11. Juli 2021. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 26. April 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 29. April 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 3. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 208

Bern, 7. Mai 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Mordes etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 16. April 2021 (ARR 21 135)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Mordes. Mit Entscheid vom 16. Januar 2021 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft für drei Monate an, d.h. bis am 11. April 2021. Mit Entscheid vom 16. April 2021 stellte das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die Staatsanwaltschaft die 4-Tages-Frist von Art. 227 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) verletzt hat. Antragsgemäss verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 11. Juli 2021. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 26. April 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 29. April 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 3. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

3.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer in der Hauptsache vor, am 24. Juni 1999 an der Ermordung von D.________ beteiligt gewesen zu sein. In sachverhaltsmässiger Hinsicht lässt sich hierzu den vorliegenden Haftakten ARR 21 19 und ARR 21 135 Folgendes entnehmen:

In der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 1999 ca. 23.00 Uhr überfiel eine Gruppe unbekannter Täter die Familie E.________ an deren Domizil in F.________(Ortschaft). Zur Tatzeit hielten sich das Ehepaar E.________ und dessen jüngster Sohn an besagter Örtlichkeit auf. Diese wurden durch die Täterschaft unter Waffengewalt geknebelt und gefesselt. Die beiden älteren Kinder des Ehepaars, G.________ und D.________, befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause. Als diese um ca. 24.00 Uhr gemeinsam nach Hause kamen und sich noch draussen vor dem Domizil befanden, feuerte die unbekannte Täterschaft unvermittelt durch ein Fenster aus dem Inneren der Liegenschaft mehrere Schüsse auf die beiden Brüder ab. Mehrere Projektile trafen D.________ am Kopf und Rücken. Ein Schuss in den Rücken fügte D.________ tödliche Verletzungen zu. Die unbekannte Täterschaft ergriff daraufhin – unter Mitnahme einer Feuerwaffe der Marke H.________ sowie mehrerer Schmuckstücke – die Flucht und liess das Ehepaar E.________ und dessen jüngsten Sohn geknebelt und gefesselt am Tatort zurück. Nach Eingang der Meldung bei der Kantonspolizei Bern fuhr eine Polizeipatrouille zum Tatort. Bei der Hinfahrt kreuzte diese in der Nähe des Tatortes einen Personenwagen der Marke I.________, in welchem gemäss Angaben der Polizeibeamten drei bis vier Männer gesessen seien. Einer der Polizeibeamten notierte sich das Kennzeichen «a.________», wobei sich in der Folge herausstellte, dass der Polizeibeamte beim Ablesen des Kontrollschildes zwei Zahlen in der Position vertauscht haben dürfte. Zur Tatzeit war im Kanton J.________ nur ein Fahrzeug der Marke I.________ mit den Anfangsziffern «a.________ …», jedoch mit den Endziffern «b.________» eingelöst (Halter: K.________). Der auf K.________ eingelöste I.________ wurde am 31. August 1999 durch die Polizei im Rahmen einer Nachfahrmessung angehalten. Im Fahrzeug befanden sich der Beschwerdeführer (Beifahrer) und L.________ (Lenker).

Am Tatort resp. Domizil der Familie E.________ konnte eine DNA-Spur ab dem Klebeband, das zur Fesselung oder Knebelung der Opfer verwendet worden war, gesichert und daraus ein DNA-Mischprofil erstellt werden. Der Abgleich mit der DNA-Datenbank ergab einen Spur-Spur-Hit. Dies mit einem DNA-Profil, sichergestellt anlässlich der Tatbestandsaufnahme einer Freiheitsberaubung, begangen am 29. April 1999 z.N. von M.________ in J.________(Ortschaft). Im Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführer zwecks Aufklärung eines anderen Delikts erkennungsdienstlich (inkl. WSA) erfasst. Dabei stellte sich eine Übereinstimmung mit dem am Domizil der Familie E.________ gesicherten Mischprofil heraus. Der Beschwerdeführer wird vor diesem Hintergrund dringend verdächtigt, am Mord z.N. von D.________ (wie auch an der Freiheitsberaubung z.N. von M.________) beteiligt gewesen zu sein.

Laut polizeilichen Ermittlungen soll als Mordmotiv ein illegaler Waffenhandel zwischen den Gebrüdern E.________ und damaligen R.________(Gruppierung)-Aktivisten im Vordergrund stehen.

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas mit dem Mord an D.________ zu tun gehabt zu haben. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2021 sagte er aus, noch nie am Tatort gewesen zu sein und die Familie E.________ nicht zu kennen. Er wisse nicht, wie seine Spur an den Tatort gelangt sei. Er habe 1000 Rollen Klebeband in seinem Auto, die er als Gipser für Parkett und ähnliches brauche, aber mit dem Mord habe er nichts zu tun. Auf den Vorhalt, dass die Polizei kurz nach der Tat in der Nähe des Tatortes einen I.________ gekreuzt habe, in dem sich drei bis vier Männer befunden hätten, von denen die Polizei annehme, dass es sich dabei um die Täter des Tötungsdeliktes handle, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht in diesem Fahrzeug gewesen. Noch einmal konfrontiert mit der Spurenlage äusserte der Beschwerdeführer, er und weitere Personen hätten für den Krieg im S.________(Land) Hilfsleistungen erbracht, indem sie Güter zur Verfügung gestellt hätten. Er selber habe mit Scotch Pakete gemacht. Diese Pakete seien dann weitergegeben worden. Auf Vorhalt, dass er ebenfalls verdächtigt werde, an einer Freiheitsberaubung im Kanton J.________ im Jahr 1999 beteiligt gewesen zu sein (an einer Motorradsturmhaube, die im für die Freiheitsberaubung verwendeten Fahrzeug des Opfers gefunden worden war, wurde ebenfalls die DNA des Beschwerdeführers sichergestellt), sagte der Beschwerdeführer aus, an diesem Delikt nicht beteiligt gewesen zu sein. Er fahre nicht Motorrad. Es sei vorgekommen, dass er mit Freunden im Auto mitgefahren sei. Vielleicht habe er dabei die Haube auf die Seite geschoben. Er wisse nicht, wie diese Haube in jenes Auto gekommen sei. Auf die Frage, ob er je eine solche Haube getragen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe für den S.________(Land) solche Hauben gekauft. Es könne sein, dass jemand eine solche Haube vom Transporter genommen habe. Seine DNA sei an dieser Maske, weil er eine Maske probiert habe, um die Grösse zu prüfen.

Bei der Hafteröffnung am 13. Januar 2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe mit dem Mord an D.________ nichts zu tun und wisse auch nicht, wer sonst etwas damit zu tun haben könnte. Er bestätigte, weder den Tatort noch die Familie E.________ zu kennen und auch nie am Tatort gewesen zu sein. Den Fund seiner DNA an dem am Tatort verwendeten Knebelungs- und Fesselungsmaterial erklärte er damit, dass er für den Krieg im S.________(Land) u.a. Säcke und Klebeband zur Verfügung gestellt habe. Die Säcke seien mit Kleidern gefüllt gewesen und mit Scotch geschlossen und dann in den S.________(Land) gebracht worden. Auf Vorhalt, dass diesfalls die Klebebänder nach ihrer Verwendung für das Verschliessen der Säcke im Ausland gewesen seien, sagte er aus, er habe ganze Kleberollen gegeben. Der Beschwerdeführer bestritt, an der Fesselung bzw. Knebelung von Mitgliedern der Familie E.________ beteiligt gewesen zu sein. Er verneinte erneut, im I.________ gewesen zu sein, den die Polizisten kurz nach der Tat in der Nähe des Tatortes gesehen haben.

Bei der delegierten Einvernahme vom 3. Februar 2021 gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, dass seine DNA am Fesselungsmaterial sichergestellt worden sei. Dazu befragt, welche Begründung er für den Fund der ihm zuzuordnenden Spur habe, gab er kurz gefasst an, er habe viel Klebeband gekauft und verteilt. Als er darauf hingewiesen wurde, dass seine Spur an der klebenden Seite des Bandes gefunden worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er könne das nicht erklären.

Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 7. April 2021 sagte der Beschwerdeführer zusammengefasst erneut aus, mit dem ihm vorgeworfenen Mord nichts zu tun zu haben. Zu der am Tatort gefundenen DNA-Spur sagte er erneut aus, er habe während des Krieges im S.________(Land) Pakete und Säcke mit Hilfsgütern für die dortige Bevölkerung verschlossen und dabei Scotch benutzt. Er habe keine Kenntnis davon, wer in dieser Zeit solches Klebeband benutzt und eventuell missbraucht habe.

3.4 Die Staatsanwaltschaft begründet den dringenden Tatverdacht wegen Beteiligung am Mord von D.________ im Haftanordnungsantrag vom 14. Januar 2021 und Haftverlängerungsantrag vom 8. April 2021 damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, bei den Lieferungen von Waren für den S.________(Land) sei von ihm zur Verfügung gestelltes Klebeband verwendet worden, nicht überzeuge. Es bleibe die Frage offen, wie das Klebeband im Anschluss an dessen Verwendung für die Fesselung und Knebelung von Mitgliedern der Familie E.________ habe gebraucht werden können. Zudem habe er bei der Staatsanwaltschaft eine alternative Erklärung nachgeschoben (Zur-Verfügung-Stellen ganzer Klebebandrollen). Durch die Beantwortung einer zentralen Frage auf zwei ganz unterschiedliche Arten werde der Beschwerdeführer noch unglaubwürdiger. Er sei sodann in weiteren Teilen seiner Aussagen unglaubhaft. Auch bezüglich der Freiheitsberaubung im Kanton J.________ habe er verschiedene Erklärungen abgegeben. Die Argumente des Beschwerdeführers würden letztlich darauf hinauslaufen, dass bezüglich beider DNA-Spuren ein fast unvorstellbarer Zufall eingetreten sei, nämlich einerseits, dass eine Klebebandrolle, die der Beschwerdeführer eigentlich einem Warentransport in den S.________(Land) habe mitgeben wollen, von einer unbekannten Täterschaft zweckentfremdet und für die Fesselung oder Knebelung im Rahmen eines Mordes verwendet worden sei, andererseits, dass eine Sturmhaube, die er einmal in einem Auto angefasst oder mit Blick auf den Versand in den S.________(Land) probiert und darum übergezogen habe, in ein Fahrzeug zu liegen gekommen sei, mit dem eine Freiheitsberaubung verübt worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese beiden Zufälle eingetreten seien, dürfte gleich null sein. Der Fund der DNA des Beschwerdeführers an Material, das für die Fesselung oder Knebelung der Opfer anlässlich des Mordes von D.________ verwendet worden sei, belaste den Beschwerdeführer schwer. Der Ort des Klebebandes, wo die DNA des Beschwerdeführers gefunden worden sei, die klebende Seite des Bandes, sei ein klares objektives Indiz dafür, dass er selber das Klebeband abgerollt habe. Wesentlich sei sodann, dass die Polizei in der Nacht der Tat vom 24./25. Juni 1999 zeitlich unmittelbar nach der Tat und in der Nähe des Tatortes einen I.________ mit J.________(Ortschaft) Kennzeichen festgestellt habe. Im gleichen Fahrzeug sei der Beschwerdeführer im August 1999 angehalten worden. Dies stelle ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer mit der Tat z.N. D.________ zu tun habe. Ebenfalls für die Täterschaft des Beschwerdeführers spreche, dass er dem von den Opfern abgegebenen Signalement von einem der Täter entspreche.

3.5 Das Zwangsmassnahmengericht führte im Haftanordnungsentscheid vom 16. Januar 2021 zum dringenden Tatverdacht wegen Mordes aus, die Übereinstimmung der DNA des Beschwerdeführers mit der DNA-Spur, welche auf einem Klebeband, das zur Fesselung oder Knebelung eines Mitgliedes der Familie E.________ verwendet worden sei, sei ein konkreter Anhaltspunkt einer Beteiligung des Beschwerdeführers am Tötungsdelikt. Ebenfalls entspreche der Beschwerdeführer dem von den Opfern abgegebenen Signalement von einem der Täter. Somit sei ein weiterer konkreter Anhaltspunkt für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Tötungsdelikt gegeben. Ausserdem bestünden konkrete Hinweise, dass sich unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt ein I.________ mit J.________(Ortschaft) Kennzeichen und mehreren männlichen Fahrzeuginsassen in unmittelbarer Nähe zum Tatort befunden hätten. Der Beschwerdeführer sei im August 1999 in genau einem solchen Auto angehalten worden. Es sei davon auszugehen, dass es sich um dieselbe Kontrollschildnummer gehandelt habe.

Dem angefochtenen Haftverlängerungsentscheid lässt sich Folgendes entnehmen:

Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf Mord kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen im Haftanordnungsentscheid vom 16. Januar 2021 verwiesen werden. Es trifft zu, dass sich der dringende Tatverdacht insofern nicht weiter verdichtete, als keine zusätzlichen objektiven Ermittlungsergebnisse erzielt wurden. Es ist mit der Verteidigung auch einig zu gehen, wonach es nicht am Beschuldigten liegt, seine Unschuld zu beweisen, sondern vielmehr an den Strafverfolgungsbehörden die Schuld eines Verdächtigen. Allerdings ist vorliegend auf den Umstand hinzuweisen, dass die DNA-Spuren des Beschuldigten auf der Haftseite des Klebebandes sichergestellt wurden, mit welchem Mitglieder der Opferfamilie geknebelt oder gefesselt wurden. Es ist keine andere Art der Handhabung von Klebeband als dessen übliche Verwendung vorstellbar, d.h. abrollen und unmittelbar darauf aufkleben, damit DNA auf die Haftseite gelangen kann, da die Haftfläche nur dann und regel-mässig nur während kurzer Zeit offenliegt; eine längerfristige Lagerung oder der Transport über einen längeren Weg von Klebeband, das nicht aufgerollt ist, sondern eine offene Haftfläche aufweist, würde die Haftwirkung dieser Fläche aufgrund unvermeidlicher Anhaftungen verkleinern. Gleich verhält es sich mit der Verwendung von bereits einmal benütztem Klebeband. Vor diesem Hintergrund und auch in Beachtung der tiefen Kosten für die Beschaffung von Klebeband ist nicht vorstellbar, dass die DNA des Beschuldigten losgelöst von den fraglichen Geschehnissen auf das Klebeband kam. Es ist deshalb an sich auch zwingend davon auszugehen, dass der Beschuldigte an diesen Geschehnissen beteiligt war. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte nicht habe erklären können, wie seine DNA auf das Klebeband habe gelangen können, weniger als unzulässige Beweislastumkehr zu taxieren, sondern vielmehr im Sinne der offenen Frage, ob eine andere, nicht offensichtliche und auch kaum vorstellbare Behandlung oder Manipulation des Klebebandes zur gefundenen DNA hätte führen können. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschuldigten, wonach er in der fraglichen Zeit viel Klebeband gekauft und verteilt bzw. viele Pakete mit Hilfsgütern entsprechend verschlossen hätte, vermögen diese Frage nicht nachvollziehbar zu beantworten. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wie eine Handhabung von Klebeband, welches für die Weitergabe an Dritte gedacht ist, erfolgen soll, so dass DNA auf die Haftseite gelangt, da eine Weitergabe mit offener Haftfläche das entsprechende Band regelmässig unwirksam werden lässt bzw. dessen Wirkung verkleinert. Zum anderen entspricht es nicht allgemeiner Lebenserfahrung, Klebeband, welches bereits als Verpackungsmaterial diente und damit regelmässig eine reduzierte Hafteigenschaft aufweist, zum Fesseln von Menschen zu benützen, zumal es ja gerade gegen deren nicht auszuschliessenden Widerstand wirken soll. Wie bereits erwähnt, gilt dies in Beachtung des geringen Kaufpreises von Klebeband umso mehr.

Erwägungen

Insgesamt zeigt sich damit das Indizienbündel, welches bisher Grundlage des dringenden Tatverdachts bildete, unverändert als für den Beschuldigten belastend. Insbesondere der Umstand, dass auf der Haftseite von Klebeband, welches zur Knebelung oder Fesselung von Mitgliedern der Opferfamilie verwendet wurde, DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden wurden, lässt den Tatverdacht der Beteiligung am Mord weiterhin dringend verbleiben.

3.6

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er bringt zusammengefasst vor, der Tatverdacht basiere seit der Haftanordnung nur auf dem DNA-Hit des Beschwerdeführers von einer Spur am Tatort. Seither hätten sich keine zusätzlichen Indizien für seine Mitwirkung am Mord ergeben. Insofern habe sich der Tatverdacht nicht erhärtet resp. verdichtet. Weiter stelle das Zwangsmassnahmengericht Spekulationen über die betreffende DNA-Spur an und interpretiere Erklärungsversuche des Beschwerdeführers. Die DNA-Spur sei zudem bloss ein Mischprofil. Das Zwangsmassnahmengericht spreche im angefochtenen Entscheid von einem Indizienbündel, das den Tatverdacht begründe. Es sei jedoch nicht klar, was dieses Bündel beinhalte. Schliesslich sei keine Verurteilung des Beschwerdeführers zu erwarten, da die bestehenden Akten weder eine Tatbestandsmässigkeit noch eine Täterschaft oder Teilnahme an irgendeinem Delikt zu beweisen vermögen würden.

3.7

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2).

3.8

Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich den einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts vollumfänglich an. Darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.4 f. hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag am dringenden Tatverdacht wegen Beteiligung am Mord von D.________ nichts zu ändern.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der dringende Tatverdacht im Laufe des Verfahrens zur weiteren Haftbegründung nicht in jedem Fall weiter erhärten muss. Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorgelegen haben, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Lauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (vgl. Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 197 StPO). Vorliegend hat sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zwar nicht weiter erhärtet, jedoch kann auch nicht von einer deutlichen – und damit haftrelevanten – Abschwächung desselben gesprochen werden. Der Umstand, dass die DNA des Beschwerdeführers mit der DNA-Spur, welche auf dem Klebeband gefunden wurde, das zur Fesselung oder Knebelung eines Mitgliedes der Familie E.________ verwendet worden war, übereinstimmt, stellt nach wie vor einen massgeblichen und konkreten Anhaltspunkt für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Tötungsdelikt z.N. von D.________ dar. Dies insbesondere deshalb, weil die DNA-Spuren des Beschwerdeführers an der Innenseite des Klebebandes sichergestellt wurden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass keine andere Art der Handhabung von Klebeband vorstellbar ist, damit die DNA auf die Haftseite des Klebebandes gelangt, als dessen übliche Verwendung, d.h. dass das Klebeband abgerollt und unmittelbar danach aufgeklebt wird. Eine längerfristige Lagerung oder ein grösserer Transport des abgerollten Klebebandes würde – gleichermassen wie ein mehrmaliges Benützen – offensichtlich dessen Haftwirkung massgeblich verkleinern. Es ist nicht denkbar, dass ein abgerolltes Klebeband noch zum Fesseln oder Knebeln von Menschen wirkungsvoll eingesetzt werden könnte. Zudem droht bei abgerolltem Klebeband von Beginn weg, dass es selber mit sich verklebt; ein Transport von abgerolltem, nicht eingesetztem Klebeband an den Tatort ist unvorstellbar. Insoweit stellt die sichergestellte DNA des Beschwerdeführers an der Haftseite des Klebebandes ein massgebliches Indiz für seine Beteiligung am Mord z.N. von D.________ dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurden insoweit vom Zwangsmassnahmengericht nicht zu Unrecht Spekulationen über die Spur gemacht resp. dem Sachgericht in unzulässiger Weise vorgegriffen. Es trifft zwar zu, dass im Haftverfahren keine eingehende Beweiswürdigung zu erfolgen hat und es auch nicht am Beschwerdeführer ist, seine Unschuld zu beweisen. Indes steht es dem Zwangsmassnahmengericht zu, sich im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts mit dem DNA-Beweis und den Erklärungen des Beschwerdeführers, wie seine DNA an das Klebeband gekommen ist, auseinanderzusetzen. Es mutet zudem seltsam an, dass die DNA des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit zwei sachverhaltsmässig unabhängigen Straftaten (Tötungsdelikt F.________(Ortschaft) 1999; Freiheitsberaubung Kanton J.________ 1999) sichergestellt wurde und sich der Beschwerdeführer bei beiden Delikten nicht plausibel erklären kann, wie diese dorthin gelangt sein soll. Es kann derzeit praktisch ausgeschlossen werden, dass einerseits eine Kleberolle, die der Beschwerdeführer zum Verschliessen von Säcken zur Verfügung gestellt hatte bzw. abgerolltes Klebeband mit DNA des Beschwerdeführers an der Haftseite, von einer unbekannten Täterschaft zweckentfremdet und für die Fesselung oder Knebelung im Rahmen eines Mordes verwendet worden ist und andererseits eine Sturmhaube, die der Beschwerdeführer einmal in einem Auto angefasst oder mit Blick auf den Versand in den S.________(Land) probiert und damit übergezogen haben will, in einem Fahrzeug zu liegen kommt, mit dem eine Freiheitsberaubung verübt worden ist. Vielmehr ist aktuell von der viel logischeren und naheliegenderen Variante auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an beiden Tatorten befunden und Tätermaterial in den Händen gehabt hat, was ein konkreter Anhaltspunkt für die Beteiligung an der Straftat darstellt.

Kommt hinzu, dass die Polizeibeamten in der Nacht vom 24./25. Juni 1999 zeitlich unmittelbar nach der Tat und in der Nähe des Tatortes einen I.________ mit J.________(Ortschaft) Kennzeichen festgestellt haben. Im wahrscheinlich gleichen Fahrzeug, betreffend welchem die Polizisten mit nachvollziehbarer Begründung mutmassen, dass dieses von der Täterschaft anlässlich des Tötungsdeliktes z.N. von D.________ verwendet worden ist, wurde der Beschwerdeführer rund zwei Monate später am 31. August 1999 als Beifahrer polizeilich angehalten. Auch betreffend den I.________ fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2021 zunächst an die Polizeikontrolle vom 31. August 1999 nicht mehr erinnern konnte oder wollte. Erst im Verlauf der Einvernahme machte er geltend, dass er sich nun wieder erinnere. Er sei vom S.________(Land) zurückgekommen und habe einen Freund angerufen, ob er ihn zurück nach Hause fahren könne. Den Fahrer des I.________ L.________ wie auch den Halter K.________ will der Beschwerdeführer nicht kennen, was nicht plausibel erscheint. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer rund zwei Monate nach der Tötung von D.________ als Beifahrer eines Fahrzeuges angehalten wurde, welches höchstwahrscheinlich in der Tatnacht in Tatortnähe mit drei bis vier Männern gesichtet wurde, stellt in Kombination mit der am Tatort sichergestellten DNA des Beschwerdeführers ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer mit dem Mord z.N. von D.________ zu tun haben könnte. Für die Täterschaft des Beschwerdeführers spricht sodann, dass einer von den Opfern 1999 beschriebenen Täter dem Signalement des Beschwerdeführers entspricht (männlich, 170-175 cm gross, schlank mit schwarzer Gesichtsmaske mit Augen- und Mundöffnungen maskiert, sprach gebrochen Deutsch mit T.________(Region) Akzent, braune Augen).

Mithin liegt – insbesondere mit dem DNA-Hit – gesamthaft betrachtet ein Indizienbündel vor, das es beim jetzigen Stand des Verfahrens zulässt, einen dringenden Tatverdacht wegen Beteiligung am Mord von D.________ zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass es sich beim sichergestellten DNA-Profil lediglich um ein Mischprofil handelt, wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt, dass die Spur immerhin in der Datenbank aufgenommen wurde, woraus geschlossen werden kann, dass sie eine genügende Aussagekraft aufweist, um als Beweis zu dienen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht darin beizupflichten ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gesamthaft wenig glaubhaft erscheinen. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafuntersuchung zentrale Fragen (DNA-Spur) unterschiedlich beantwortete. Er betonte stets und vielfach, die Wahrheit zu sagen, wobei er sich aber an vieles nicht mehr erinnern können wollte oder konnte. Er blieb insbesondere bei Personen, die vorliegend interessierend strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, sehr vage und wollte diese, wenn überhaupt, höchstens möglicherweise flüchtig kennen. Auffallend ist zudem, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem verdeckten Ermittler «N.________» im Jahr 2019 im Vergleich zu den vorliegenden Einvernahmen klar gegenteilige Aussagen tätigte. So machte er gegenüber diesem etwa einlässliche Ausführungen hinsichtlich des Waffenhandels mit dem Waffengeschäft O.________ in F.________(Ortschaft) – mit welchem auch der Halter des I.________ K.________ in Verbindung stand – und gab dem verdeckten Ermittler an, dass er zwei Jahre im S.________(Land) im Krieg gewesen sei und für die R.________(Gruppierung) gekämpft und mit Bestimmtheit Tote verursacht habe (vgl. zum Ganzen: Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. April 2021). Von alledem wollte der Beschwerdeführer anlässlich seiner delegierten Befragungen im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens nichts mehr wissen resp. sich nicht mehr daran erinnern. Seine Begründung, dies sei wohl alles nicht so ernst gemeint gewesen resp. er habe «N.________» imponieren wollen, erscheint als blosse Schutzbehauptung. Es scheint, dass sich der Beschwerdeführer hinter seiner angeblichen Vergesslichkeit zu verstecken versucht, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb es ihm im Jahr 2019 möglich war, detaillierte Ausführungen zum Waffenhandel und seiner Kriegsaktivität bei der R.________(Gruppierung) in den 90-er Jahren zu machen und sich zwei Jahre später nicht mehr daran erinnern kann. Gegenüber dem verdeckten Ermittler «N.________» gab der Beschwerdeführer denn auch an, dass er immer eine Waffe in seinem Auto mitgeführt habe, Drohungen ausgesprochen habe, konkret, dass er seinem Kontrahenten eine Kugel in den Kopf jagen werde und dass man keine Waffe ziehen solle, wenn man nicht bereit sei, sie auch einzusetzen (vgl. Z. 695 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 7. April 2021). Gleichermassen gibt es Widersprüche zu seinen Aussagen anlässlich der bundesanwaltschaftlichen Anhörung vom 31. August 1999. Damals gab der Beschwerdeführer noch an, den Waffenhändler O.________ gut zu kennen, bei diesem zwei Pistolen gekauft und viele Freunde in F.________(Ortschaft) zu haben. All diese Erkenntnisse, insbesondere auch der offenbare Waffenhandel in den S.________(Land) in den 90er-Jahren deuten auf ein damaliges kriminelles Potential des Beschwerdeführers hin und unterstreichen den dringenden Tatverdacht. Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit offenbar wiederholt mit Waffen zu tun und scheint angesichts dessen nicht so unschuldig und unwissend zu sein, wie er sich darzustellen versucht.

Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass es im Haftverfahren nicht darum geht, mit Sicherheit festzustellen, ob es zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kommen wird. Wie das Urteil des materiell entscheidenden Sachgerichts ausfallen wird, wird sich zum entsprechenden Zeitpunkt zeigen. Aktuell befindet sich das Verfahren im Stadium der Untersuchung, die nicht abgeschlossen ist und deren Ergebnis deshalb nicht feststeht. Der anwendbare Massstab für die Beurteilung der Tat bildet zum jetzigen Zeitpunkt daher Art. 221 Abs. 1 StPO, wonach für die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft ein dringender Tatverdacht erforderlich ist. Dieser ist, wie ausgeführt wurde, vorliegend gegeben.

Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Mordes wurde vom Zwangsmassnahmengericht somit zu Recht bejaht.

3.9

Weiter wird der Beschwerdeführer der Irreführung der Rechtspflege und des Betrugs dringend verdächtigt. Der Beschwerdeführer soll am 29./30. November 2015 einen Einbruchdiebstahl in das von ihm früher betriebene Geschäft «P.________» vorgetäuscht und seiner Versicherung gemeldet haben, von welcher er alsdann für den angeblichen Schaden CHF 5’400.00 erhalten haben soll. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, einen Einbruchdiebstahl fingiert zu haben. Der dringende Tatverdacht hierzu wird von ihm indes nicht bestritten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts, dass vorliegend hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen Irreführung der Rechtspflege und Betrugs bestehen. Aus den dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 10. Dezember 2015 beigelegten Bildern ist ersichtlich, dass ein Stück der eingeschlagenen Scheibe nach aussen hinunterhängt. Diese Fallrichtung des Glases ist ein Hinweis darauf, dass die Scheibe von innen eingeschlagen wurde. Sodann konnte auf der Glasbruchkante eine DNA gesichert werden, welche dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte. Weiter ist auch nicht ersichtlich, wie die Täterschaft nach dem Einschlagen der Scheibe ins Innere des Kioskes gelangen konnte. Die abgeschlossene Türe war nur mit einem Schlüssel zu öffnen und bei einem Durchstieg durch die zerbrochene Scheibe hätte sich die Täterschaft wegen der nicht besonders grossen Öffnung in der Scheibe höchstwahrscheinlich geschnitten. Es gibt folglich mehrere Hinweise darauf, dass kein Einbruchdiebstahl durch unbekannte Täterschaft erfolgte, sondern der Beschwerdeführer diesen nur inszenierte, um Versicherungsleistungen zu erhalten. Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach seine DNA deswegen an der Bruchkante des Glases festgestellt worden sei, weil er das Glas regelmässig putze, erscheint wenig glaubhaft. Weiter mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer abstreitet, dass ein Stück Glas der eingeschlagenen Seite nach aussen hing, zumal sich dies aus den vorliegenden Fotos klar ergibt. Die Angabe des Beschwerdeführers, ein Freund von ihm habe Scherben von der Strasse entfernt, spricht ebenfalls nicht dafür, dass ein Einbruchdiebstahl stattfand, wären doch dann keine Scherben auf der Strasse gelegen, sondern vielmehr im Inneren des Kioskes aufzufinden gewesen.

Schliesslich wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Januar 2021 am Domizil des Beschwerdeführers eine Schusswaffe sichergestellt. Der Beschwerdeführer darf als U.________(Land) Staatsangehöriger keine Waffe erwerben oder besitzen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WV; SR 514.541]). Insoweit liegt ein dringender Tatverdacht wegen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) vor (vgl. dazu bereits S. 3 des Haftanordnungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2021).

4.

4.1

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorab auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO).

4.2

Das Zwangsmassnahmengericht bejaht die Fluchtgefahr unter Verweis auf den Haftanordnungsentscheid vom 16. Januar 2021 damit, dass zwar von einer Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen sei. Dieser stünden aber eine drohende hohe Freiheitsstrafe, seine familiären Beziehungen nach U.________(Land) und in die V.________(Land) sowie der Umstand, dass seine Partnerin mit den gemeinsamen Kindern aktuell in ihrem Heimatland W.________(Land) verweile, gegenüber. Zudem drohe dem Beschwerdeführer eine obligatorische Landesverweisung. Angesichts dessen sei trotz der Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz von einer Fluchtgefahr auszugehen.

4.3

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts gegen die Annahme von Fluchtgefahr vor.

4.4

Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer ist U.________(Land) Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Angaben wohnt er seit 1986 (vgl. Z. 75 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2021) resp. 1990 (vgl. S. 1 des Abklärungsprotokolls der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 31. August 1999) in der Schweiz, d.h. er ist seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz ansässig. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung C und hat damit einen geregelten Aufenthaltsstatus. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben in der Schweiz als Gipser gearbeitet. Seit einem Arbeitsunfall vor ca. drei Jahren ist er aktuell nicht mehr berufstätig. Er wird nach eigenen Angaben zu 100 % von der SUVA unterstützt. Der Beschwerdeführer hat offenbar mit seiner jetzigen Lebenspartnerin eine 8-jährige Tochter und einen 4-jährigen Sohn. Zudem hat er drei erwachsene Kinder aus einer vorherigen Beziehung, die alle in der Schweiz leben. Damit kann von einer sozialen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden. Dies wirkt sich fluchtmindernd aus. Unter Berücksichtigung der gesamthaft vorliegenden Umstände ist indes ungeachtet dessen von Fluchtgefahr auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht derzeit der dringende Tatverdacht der Beteiligung an der Ermordung von D.________. Dabei handelt es sich um einen schweren Tatvorwurf und dem Beschwerdeführer droht im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung – selbst im Falle der Gehilfenschaft – eine mehrjährige Freiheitsstrafe und eine ausländerrechtliche Massnahme. Die im Verurteilungsfall drohende Freiheitsstrafe wie auch die ausländerrechtliche Massnahme stellen gewichtige Fluchtindizien dar. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht nur familiäre Beziehungen in der Schweiz hat, sondern auch nach U.________(Land) (insbesondere Vater, Bruder) und in die V.________(Land) (insbesondere zwei Brüder). Gemäss den Erkenntnissen der verdeckten Ermittlungen soll der Beschwerdeführer «N.________» am 19. Mai 2020 gesagt haben, dass er in den V.________(Land) einen Trailer mit Umschwung kaufen und auswandern wolle. Seine halbe Familie lebe dort. Der Beschwerdeführer will sich zwar anlässlich der delegierten Einvernahme vom 7. April 2021 nicht mehr daran erinnern, was er mit «N.________» besprochen hat. Er gab indes an, dass wenn er wolle, dann gehe er zu seinen Brüdern (vgl. Z. 735 ff. des Protokolls). Mithin hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in U.________(Land) und in den V.________(Land) unkompliziert Fuss zu fassen. Auch dort hat er enge persönliche Beziehungen. Die Freundin des Beschwerdeführers, welche ursprünglich aus W.________(Land) stammt und sich dort auch zum Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers mit den Kindern aufgehalten hat (vgl. S. 6 des Haftanordnungsantrags), befindet sich aktuell offenbar ebenfalls nicht mehr in der Schweiz, sondern in X.________(Land) (vgl. diesbezüglich S. 3 des Haftverlängerungsantrags). Auch in X.________(Land) hätte der Beschwerdeführer folglich Möglichkeiten, Unterschlupf zu finden und sich dem Strafverfahren in der Schweiz und der allfälligen Sanktion zu entziehen. Erwähnenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer, nachdem er sich zunächst offenbar in der Lage gefühlt hatte, den Einvernahmen ohne Übersetzer zu folgen, ab der delegierten Einvernahme vom 3. Februar 2021 trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine Übersetzung beantragte.

Zusammengefasst überwiegen die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte (drohende Strafe und ausländerrechtliche; keine Arbeitsstelle; diverse persönliche Kontakte zum Heimatland und Verwandte im Ausland; Lebenspartnerin mit gemeinsamen Kindern im Ausland) diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (gewisser Bezug zur Schweiz aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und teilweise Familienangehörige in der Schweiz). Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung in die Freiheit versuchen würde, sich dem Strafverfahren und der drohenden schweren Sanktion zu entziehen und im In- oder Ausland unterzutauchen.

5.

5.1

Weiter begründet das Zwangsmassnahmengericht die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess ergeben (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1 und 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren

vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2).

Dispositiv

5.2 Gestützt auf die derzeitige Aktenlage ist die Kollusionsgefahr noch zu bejahen. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, sich am Mord von D.________ beteiligt zu haben. Hierbei handelt es sich um ein schwerwiegendes Delikt (Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren), an dessen Aufklärung ein hohes öffentliches Interesse besteht. Dies verstärkt das Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.1). Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas mit dem Mord zu tun zu haben. Er zeigte sich wenig kooperativ, will sich an vieles nicht mehr erinnern und insbesondere Personen nicht erkennen, hinsichtlich welcher es indes klar Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer mit diesen Kontakt hatte. Im Strafverfahren werden zudem noch zwei weitere Personen der Beteiligung am Mord von D.________ verdächtigt, welche bislang offenbar noch nicht abschliessend (parteiöffentlich) einvernommen wurden. Obwohl der Tatvorwurf viele Jahre zurückliegt, wurde der Beschwerdeführer erst jetzt mit der Tatsache, dass DNA-Spuren von ihm am Tatort gesichert werden konnten, und den Feststellungen im Zusammenhang mit dem I.________ konfrontiert. Der Beschwerdeführer hat folglich angesichts der Schwere der drohenden Strafe ein erhebliches Interesse, sich mit den anderen beschuldigten Personen und allfällig weiteren involvierten Personen (insbesondere mit L.________ [Fahrer des I.________ am 31. Augst 1999]) abzusprechen resp. auf diese einzuwirken. L.________ wurde bislang noch nicht befragt und erkennungsdienstlich erfasst (inkl. WSA). Es ist derzeit ein Verfahren um Zuführung aus dem Ausland hängig. Mit dem Ermittlungsschritt der vorgesehenen Einvernahme von L.________ ist zudem ein klar definiertes Kollusionsziel gegeben, welches auch dem Beschwerdeführer bekannt ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Befragung von L.________, welcher immerhin das mutmasslich im Zusammenhang mit dem Mord an D.________ stehende Fahrzeug I.________ zwei Monate nach der Tat gelenkt hat, nicht erfolgsversprechend verlaufen resp. keine weiteren Hinweise auf die Täterschaft und die Beteiligung des Beschwerdeführers am Mord von D.________ liefern könnte. Des Weiteren ist der kriminaltechnische Dienst aktuell damit beauftragt, bereits ausgewertete Spuren mit der neuesten zur Verfügung stehenden Technik noch einmal zu analysieren (vgl. S. 3 des Haftverlängerungsantrags). Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich daraus weitere Hinweise auf die Täterschaft des Mordes von D.________ und zusätzliche Indizien für die Täterschaft des Beschwerdeführers resp. weitere Ermittlungshandlungen ergeben. Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vor dem Zwangsmassnahmengericht vorgebracht hat, dass die wichtigsten Untersuchungshandlungen bereits stattgefunden hätten und keine Ermittlungshandlungen mehr ausstehend seien, mit welche er kolludieren könnte. Zu erwähnen ist sodann, dass von der ab dem Klebeband sichergestellten DNA, welche mit derjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmt, ein Mischprofil erstellt werden konnte. Der zweite Teil des DNA-Mischprofils konnte bis dato keiner Person zugeordnet werden. Klar scheint jedoch, dass das Profil von keinem der fünf Opfer stammt und somit täterischer Natur sein dürfte. Das DNA-Mischprofil befindet sich bis auf weiteres in der EDNAIS-Datenbank (vgl. S. 5 des Zwischenrapports der Kantonspolizei Bern vom 31. Januar 2017). Es ist nicht auszuschliessen, dass sich insoweit demnächst eine Übereinstimmung mit einer weiteren Person ergeben könnte, mit welcher der Beschwerdeführer ebenfalls hinsichtlich seines Tatbeitrages kolludieren könnte.

Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Beteiligung am Mord von D.________. Angesichts des zum dringenden Tatverdacht Ausgeführten müssen seine Aussagen als wenig glaubhaft bezeichnet werden und es darf angesichts der drohenden Strafe von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, mutmasslich beteiligte Personen oder Auskunftspersonen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, zumal er sich im Strafverfahren wenig kooperativ zeigt.

5.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach wie vor kollusionsanfällige Ermittlungen ausstehend sind. Aufgrund seines Verhaltens ist von einem grossen persönlichen und strafprozessualen Interesse des Beschwerdeführers auszugehen, auf die Ermittlungen Einfluss zu nehmen. Im Fall einer Haftentlassung müsste derzeit mit Beeinflussungsversuchen gerechnet werden. Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr daher derzeit zu Recht bejaht.

6.

6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).

6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 2021 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 11. Juli 2021 führt zu einer Haftdauer von sechs Monaten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe des Mordes (Art. 112 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; «lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren»; allenfalls i.V.m. Art. 25 StGB [Gehilfenschaft; «mildere Bestrafung»], der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren»), des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren») und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz droht noch keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Einvernahme diverser Auskunftspersonen, insbesondere L.________ [hängiges Verfahren im Ausland für die Zuführung], und den beschuldigten Personen; erkennungsdienstliche Behandlung [inkl. WSA] von L.________; Analysieren der bereits ausgewerteten Spuren mit der neuesten zur Verfügung stehenden Technik sowie sich allenfalls daraus ergebende weitere Ermittlungshandlungen; Schlusseinvernahme; Frist Art. 318 StPO; Anklage) als verhältnismässig. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

6.3 Ersatzmassnahmen, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate (bis am 11. Juli 2021) verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch Rechtsanwalt B.________ privat verteidigt. Zufolge seines Unterliegens hat er im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben)

- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsident Q.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________ (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 7. Mai 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 21 208

Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

1B_235/2018

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_379/2019

1B_387/2016

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

1B_126/2012

1B_146/2012

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_541/2017

1B_150/2015

1B_285/2014

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

1B_560/2019

1B_380/2019

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

1B_152/2014

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF