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Entscheid

BK 2021 213

Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau

21. Mai 2021Deutsch8 min

1. Mit Verfügung vom 13. April 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft F.________ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung, Drohung, Nötigung und Prozessbetrugs nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein (Eingang bei der Beschwerdekammer: 30. April 2021). Er beantragte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, die umgehende Einleitung einer unabhängigen, unparteiischen Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, allenfalls durch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft, die Rückgabe der «illegal entnommenen» Geldwerte von CHF 320'000.00 sowie die Leistung von Wiedergutmachung und Schadenersatz, einer Parteientschädigung und Genugtuung.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 213

Bern, 25. Mai 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs, ungetreue Amtsführung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft F.________ vom 13. April 2021 (EO 21 1676)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 13. April 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft F.________ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung, Drohung, Nötigung und Prozessbetrugs nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein (Eingang bei der Beschwerdekammer: 30. April 2021). Er beantragte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, die umgehende Einleitung einer unabhängigen, unparteiischen Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, allenfalls durch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft, die Rückgabe der «illegal entnommenen» Geldwerte von CHF 320'000.00 sowie die Leistung von Wiedergutmachung und Schadenersatz, einer Parteientschädigung und Genugtuung.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Der Beschwerdeführer reicht Beschwerde in Strafsachen gemäss «Art. 72 ff.» des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss «Art. 113 ff BGG, Art. 95 BGG, Art. 116 BGG» ein. Gegen die Nichtanhandnahme stehen diese Rechtsmittel nicht zur Verfügung. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann aber bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat damit das falsche Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde eingereicht. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird daher als Beschwerde gemäss Art. 393 StPO entgegengenommen, zumal er offensichtlich einen Rechtsmittelwillen hat und die Nichtanhandnahme bemängelt. Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Prüfung der Nichtanhandnahme vom 13. April 2021 geht.

3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder aus Gründen der Opportunität nach Art. 8 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen).

4. Die Anzeige des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2021 enthält in ganz allgemeiner Form Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2021 darauf hin, dass diese Vorwürfe bereits Gegenstand in den Verfahren EO 20 6023 und EO 20 11604 gewesen seien. Dabei gehe es um Vorwürfe, die er im Zusammenhang mit den Zivilverfahren CIV 19 2861 und ZK 20 516 gegen den Beschuldigten erhoben habe. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sich aus seiner neuen Anzeige nicht ergebe, inwiefern sich der Beschuldigte erneut derselben Delikte schuldig gemacht haben soll, und ersuchte den Beschwerdeführer, seine Anzeige zu ergänzen und zu begründen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 18. März 2021 nach. In seiner Eingabe führte er aus, die Verfahren EO 20 6023, EO 20 11604 sowie CIV 19 2861 und ZK 20 516 seien nicht rechtsgültig. Er verlangte eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sowie C.________. Wiederum erwähnte er auch die Inkassofirma sowie den angeblich gefälschten Bankauszug der D.________ (Bank). Es handelt sich offensichtlich um den gleichen Sachverhalt, der bereits Gegenstand im eingestellten Verfahren EO 20 6023 gewesen war. Diese Einstellung hatte die Beschwerdekammer aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde zu überprüfen. Mit Beschluss BK 21 144 vom 19. April 2021 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Dieser Beschluss ist unabhängig von einer beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde rechtskräftig (Art. 437 Abs. 3 StPO).

5. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Die rechtskräftige Einstellung eines Verfahrens ist einem Freispruch gleichgestellt (Art. Art. 320 Abs. 4 StPO). Vorbehalten bleibt die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines nicht anhand genommenen Verfahrens (Art. 11 Abs. 2 StPO). Diese richtet sich nach den Voraussetzungen von Art. 323 Abs. 1 StPO. Zur Wiederaufnahme eines Verfahren müssen neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Solche Beweismittel oder Tatsachen werden weder erwähnt noch sind sie ersichtlich. Es gibt folglich keinen Anlass für eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Somit besteht in Bezug auf die Strafverfolgung des Beschuldigten wegen vorgenannter Straftaten ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO, das von Amtes wegen zu einer Nichtanhandnahme führen muss (Tag, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 11 StPO). Die pauschale Feststellung des Beschwerdeführers, wonach keine Verfahrenshindernisse bestünden, ist nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen. Es liegt weder eine formelle noch materielle Rechtsverweigerung vor. Auch der Untersuchungsgrundsatz oder andere Verfahrensgarantien wurden nicht verletzt. Der Umstand, dass es sich bei den Vorwürfen um Offizialdelikte handelt, vermag die Sperrwirkung nach Art. 11 StPO ebenfalls nicht aufzuheben. Abgesehen davon enthalten weder die Ausführungen in der Anzeige noch in der Beschwerde konkrete Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

6. Die vom Beschwerdeführer pauschal erhobenen Rügen reichen auch zur Begründung eines Ausstandsgesuchs nicht aus, was dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren hinreichend bekannt ist (vgl. BK 20 220 oder BK 21 147 vom 13. April 2021). Auf das Ausstandsgesuch ist daher nicht einzutreten. Abgesehen davon ergeben sich aufgrund der geschilderten Ausgangslage ohnehin keine Hinweise auf eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft. Die in der gleichen Sache erfolgte Einstellung begründet nicht automatisch eine Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft in Bezug auf eine erneute Anzeige mit dem gleichen Sachverhalt. Gegen eine Voreingenommenheit spricht auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, seine Anzeige zu ergänzen und zu begründen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer sowohl die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO) als auch die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00 (Art. 59 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Folglich werden keine Entschädigungen an die Parteien ausgerichtet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Beschwerdeführer.

3. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Beschwerdeführer.

5. Den Parteien werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

6. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft F.________, Staatsanwältin E.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 25. Mai 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Erwägungen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 21 213

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 116 BGGart. 116 LTFart. 116 LTF

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

ZK 20 516

ZK 20 516

BK 21 144

Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

BK 20 220

BK 21 147

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF