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Entscheid

BK 2021 219

Obergericht

27. Mai 2021Deutsch9 min

1. Mit Verfügung vom 9. April 2021 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen Gerichtspräsident A.________, Oberrichterin B.________, Bundesrichter C.________ und Oberrichter D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1-4) wegen Amtsmissbrauchs, Strafvereitelung im Amt etc. nicht an die Hand. Die Verfügung wurde dem Straf- und Zivilklägerkläger E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. April 2021 eröffnet, worauf dieser am 3. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde einreichte und beantragte, dass (u.a.) die angefochtene Verfügung aufgehoben werde und Ermittlungen aufgenommen würden. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 219

Bern, 19. Mai 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigte 2

C.________

Beschuldigter 3

D.________, c/o D.________

Beschuldigter 4

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

E.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Strafvereitelung im Amt etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 9. April 2021 (BA 21 357)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 9. April 2021 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen Gerichtspräsident A.________, Oberrichterin B.________, Bundesrichter C.________ und Oberrichter D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1-4) wegen Amtsmissbrauchs, Strafvereitelung im Amt etc. nicht an die Hand. Die Verfügung wurde dem Straf- und Zivilklägerkläger E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. April 2021 eröffnet, worauf dieser am 3. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde einreichte und beantragte, dass (u.a.) die angefochtene Verfügung aufgehoben werde und Ermittlungen aufgenommen würden. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

Erwägungen

2.

Den Akten kann Folgendes entnommen werden:

Am 22. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer – soweit hier interessierend – bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1-4 ein. Darin beschuldigte er diese des Amtsmissbrauchs, der Strafvereitelung im Amt, der Willkür-Entscheide und des Schützens von Schwerst-Kriminellen (Syrer). Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf eine Verfügung des Beschuldigten 1 im Zivilverfahren CIV 18 43 sowie auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern (Verfahren ZK 20 347), bei welchem die Beschuldigten 2-4 mitgewirkt hatten. Den der Anzeige beigelegten Unterlagen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die in den vorgenannten Verfahren ergangenen negativen Entscheide betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und betreffend Mietzinsreduktion wegen starker Mängel an der Mietsache durch Mikrowellenwaffen-Strahlung bemängelte. Er konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger und verlangte Schadenersatz und Genugtuung, die strafrechtliche Verfolgung der Beschuldigten 1-4 sowie die Gewährung einer Mietzinsreduktion wegen komplett verdreckter Wohnung durch Ablagerung von Mikrowellen-Beschuss aus der von einem Syrer bewohnten Folterwohnung. Am 9. April 2021 erging die hier angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung mit folgender Begründung:

Dispositiv

Obwohl E.________ zumindest teilweise die Straftatbestände ausdrücklich nennt, schildert er keinen konkreten Sachverhalt und begründet in keiner Weise, inwiefern er die gerügten Straftatbestände durch die angezeigten Personen als erfüllt erachtet. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, wo, wann und welche genauen Tathandlungen die angezeigten Personen verübt haben sollen. Es ist demnach nicht ersichtlich, was den angezeigten Personen überhaupt vorgeworfen wird. Das Schreiben enthält vielmehr wirre Ausführungen, denen schwer zu folgen ist und die wenig Bezug zur Realität aufweisen. Auch die eingereichten Dokumente weisen keinerlei Zusammenhang zu den angezeigten Personen auf. Es fehlt in der Eingabe an jeglichen Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, das einen Anfangsverdacht begründen könnte.

Da der Eingabe von E.________ vom 22. Februar 2021 kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt entnommen werden kann, wird das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen.

3. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt, vorliegend die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-4, begrenzt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass auch andere Strafanzeigen im Zusammenhang mit schweren Menschenrechts- und Körperverletzungen, begangen von Menschen aus der Nachbarwohnung, nicht an die Hand genommen worden seien, geht er über den Streitgegenstand hinaus und ist nicht zu klären.

4.

4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Demgegenüber wird eine Strafuntersuchung eröffnet, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO).

4.2 Die angefochtene Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, vermag an der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach kein Anfangsverdacht gegen die Beschuldigten 1-4 bestehe, nichts zu ändern. Anders als er meint, genügt die angefochtene Verfügung den Begründungsanforderungen. Dass seine Strafanzeige nur oberflächlich behandelt worden sei, trifft nicht zu. Weiter ist festzuhalten, dass die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen. Blosse Behauptungen, Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Damit von einem strafprozessual relevanten Anfangsverdacht ausgegangen werden kann, muss eine plausible Tatsachengrundlage vorliegen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Eine solche ergibt sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der Anzeige und den dazugehörigen Beilagen. Dem Beschwerdeführer geht es hauptsächlich darum, dass Verantwortliche von «Mikrowellen-Verbrechen» strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden und ihm wegen der im Zusammenhang mit den «Mikrowellen-Verbrechen» erlittenen Schäden (Ablagerung von Mikrowellen-Beschuss in seiner Wohnung) eine Mietzinsreduktion gewährt wird. Die Beschuldigten 1-4 haben mit den angeblichen «Mikrowellen-Verbrechen» nichts zu tun. Abgesehen davon hat die Beschwerdekammer bereits in früheren Entscheiden festgehalten, dass die Verwendung einer Mikrowelle keine Straftat darstellt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern 20 556 vom 5. Januar 2021 und BK 16 231 vom 23. Juni 2016). Inwiefern sich die Beschuldigten 1-4 im Rahmen des Verfahrens um Mietzinsreduktion wegen Strahlenschäden strafbar gemacht haben sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Die vom Beschwerdeführer beantragten Untersuchungshandlungen (Einvernahmen und Untersuchung der Nachbarswohnung) zielen auf die seiner Ansicht nach für die angeblichen Strahlenschäden verantwortlichen Personen ab und tun hier nichts zur Sache (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird). Unerheblich ist weiter, ob sein Nachbar die Wohnung illegal gemietet hat.

5. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Den Beschuldigten 1-4 kann eindeutig kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Die Nichtanhandnahme ist damit zu Recht erfolgt und die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.

6. Soweit der Beschwerdeführer eine Anzeige gegen die fallverantwortliche Staatsanwältin wegen Amtsmissbrauchs erstatten will, ist er darauf hinzuweisen, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) kann verzichtet werden, da jegliche Anzeichen auf strafbares Verhalten der Staatsanwältin fehlen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten 1-4, die sich mangels Durchführung eines Schriftenwechsels nicht aktiv am Beschwerdeverfahren haben beteiligen müssen, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt damit.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Entschädigungen werden nicht gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 2 (per Kurier)

- dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 4 (per Kurier)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 19. Mai 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 21 219

ZK 20 347

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

6B_897/2015

6B_830/2013

6B_178/2017

6B_191/2017

BK 16 231

Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP

Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF