BK 2021 226
Bundesgerichtsurteil 6B_1426/2021 vom 02.02.2022
14. Dezember 2021Deutsch52 min
1. Mit Verfügung vom 19. April 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen übler Nachrede und Verleumdung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers C.________ ein. Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 7. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Strafverfahren fortzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 20. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1 und 2 nahmen mit Eingabe vom 25. Mai 2021 zur Beschwerde Stellung und beantragten den Beizug diverser Akten anderer Verfahren. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Antrag der Beschuldigten 1 und 2 vorderhand ab. Gleichzeitig liess sie den Parteien die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten zugehen. Weitere Parteieingaben gingen nicht mehr ein. Im August 2021 ersuchte das Regionalgericht Oberland in dem bei ihm hängigen Verfahren wegen Sachbeschädigung gegen den Beschwerdeführer um kurzzeitige Zustellung der Verfahrensakten.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
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Beschluss
BK 21 226
Bern, 22. November 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter 1
B.________
Beschuldigte 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen übler Nachrede und Verleumdung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 19. April 2021 (O 19 8405)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 19. April 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen übler Nachrede und Verleumdung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers C.________ ein. Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 7. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Strafverfahren fortzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 20. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1 und 2 nahmen mit Eingabe vom 25. Mai 2021 zur Beschwerde Stellung und beantragten den Beizug diverser Akten anderer Verfahren. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Antrag der Beschuldigten 1 und 2 vorderhand ab. Gleichzeitig liess sie den Parteien die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten zugehen. Weitere Parteieingaben gingen nicht mehr ein. Im August 2021 ersuchte das Regionalgericht Oberland in dem bei ihm hängigen Verfahren wegen Sachbeschädigung gegen den Beschwerdeführer um kurzzeitige Zustellung der Verfahrensakten.
2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede bestraft (Art. 173 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
In Anwendung des Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ein Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis ist ausgeschlossen, gehört doch die Unwahrheit zum objektiven Tatbestand (vgl. Trechsel/Lehmkuhl, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 174 StGB).
3.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, in welchem das Bundesgericht implizit bestätigt hat, dass auch bei einem «Vier-Augen-Delikt» bzw. einem Delikt ohne Zeugen eine Einstellung möglich ist und die Staatsanwaltschaft sich mit der Beweislage auseinandersetzen darf).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2, 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).
Eine Einstellung ist auch zulässig, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist, aber klar ein Rechtfertigungsgrund besteht. Dasselbe gilt in Ehrverletzungsverfahren, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbeweis erfüllt sind (siehe Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 310 vom 11. Oktober 2019 E. 5.1 [bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020]; BK 16 23 vom 8. April 2016 und BK 13 400 vom 16. April 2014), wobei es nicht ausgeschlossen ist, in antizipierter Beweiswürdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB auszugehen und die Strafbarkeit des Verhaltens der beschuldigten Person zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22. November 2015 E. 3.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 143 vom 16. Mai 2017).
4.
4.1 Aktenkundig herrscht zwischen den Beschuldigten 1 und 2 einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits seit Jahren ein bisher ungelöster Konflikt. Ursache des Konflikts scheint eine «missglückte» Nachfolgeregelung hinsichtlich des Restaurants E.________ zu sein, dessen Wirt der Beschwerdeführer gewesen ist, bevor er den Betrieb seinem Sohn, dem Beschuldigten 1, und dessen Ehefrau, der Beschuldigten 2, übergeben hat. Differenzen bestehen u.a. wegen einer Bar (sogenannte F.________-Bar), welche die Beschuldigten 1 und 2 als zum Restaurant gehörig betrachten. Der Beschwerdeführer beansprucht die F.________-Bar jedoch für den seiner Tochter, G.________, übergebenen Landwirtschaftsbetrieb. Streitigkeiten bestehen auch hinsichtlich einer vom Beschuldigten 1 betriebenen Schneebar sowie wegen der Schneeräumung und bezüglich der Parkplatzsituation. Die Differenzen führten in der Vergangenheit zu diversen (zivil-, verwaltungs- und strafrechtlichen) Verfahren. Die Polizei- und die Gemeindebehörden waren in den vergangenen Jahren mehrfach mit den zerstrittenen Parteien befasst. In diesem Zusammenhang wurde u.a. auch der Gefährdungsstatus abgeklärt und die Führung eines Falljournals beschlossen.
Der angefochtenen Einstellungsverfügung lässt sich hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Vorwürfe was folgt entnehmen (Ziff. 1.1-1.3):
Mit Strafanzeige vom 06.07.2019 warf C.________ (Privatkläger) seinem Sohn A.________ sowie seiner Schwiegertochter B.________ (beide Beschuldigte) üble Nachrede und eventuell Verleumdung vor. Gemäss den Ausführungen des Privatklägers haben die Beschuldigten am 28.02.2019 eine Gefährdungsmeldung an die KESB Oberland West verfasst, in der dem Privatkläger verschiedene Straftaten zur Last gelegt werden. Im weiteren Verfahrensverlauf habe der Privatkläger erfahren, dass die Beschuldigten ihn bereits zuvor beim Gemeinderat J.________ (Ort) und der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental derselben Straftaten bezichtigt haben. Konkret führt der Privatkläger aus, dass sich die nachfolgenden Äusserungen in der Gefährdungsmeldung als ehrrührig erweisen, wobei er die relevanten Passsagen hervorhob:
- «Um die F.________-Bar nicht abgeben zu müssen, begann er, mich bei den Behörden und der Bergbahn schlecht zu machen (Schneebar, Schneeräumung, etc.). leider fallen die Anschuldigungen auf ihn zurück, da er illegal ausserhalb des Pavillons wirtet (Verstoss gegen die Gastgewerbegesetzgebung), illegal parkieren lässt (Verstoss gegen die Baugesetzgebung) und dafür Geld einzieht, auch von «meinen» Parkplätzen, und die Einnahmen nicht versteuert (Steuerdelikt)».
- «Gleichzeitig haben die verbalen Drohungen, stets in Abwesenheit von Zeugen zugenommen, wie auch die Beschimpfung von uns Eltern gegenüber unseren Kindern R.________ und L.________».
- «Wir fürchten um unser Leben».
- «Seinen aufbrausenden Charakter und seine aggressive Unbeherrschtheit sind in der ganzen Gemeinde bekannt, nur traut sich niemand, ihm entgegen zu treten».
- «Durch seine Drohungen und Handlungen (eine Vielzahl von Beschimpfungen, Sachbeschädigungen, Handgreiflichkeiten und Übergriffe werden hier nur schon gar nicht erwähnt, sind jedoch allgemein bekannt) wagt sich niemand mehr sich ihm entgegen zu stellen. Es herrschen Verhältnisse wie im südlichen Italien, wo durch Gewalt ein Schreckensregime geführt wird und niemand hat etwas gesehen, gehört oder weiss etwas (= Omerta)».
- «Aufgrund seiner zunehmenden Aggressivität müssen wir, sobald die Gemeinde und das Regierungsstatthalteramt gegen ihn vorgehen, mit dem Schlimmsten rechnen».
Ebenfalls ehrrührig seien die verschiedenen Schilderungen angeblicher Vorfälle mit Schusswaffen in der E-Mail vom 27.02.2019 an die Regierungsstatthalterin. Diese seien teilweise Gegenstand des Strafverfahrens 0 15 349 gewesen und hätten dort richtigerweise keine Folgen gezeitigt, da die Vorwürfe schlicht erfunden seien. Schliesslich seien verschiedene Passagen des Schreibens des Beschuldigten an den Gemeinderat J.________ (Ort) als ehrrührig einzustufen, was vorab die Vorwürfe betreffend Beschimpfung und Drohung sowie die charakterlichen Qualifikationen aber auch der Hinweis auf die rechtskräftige Verurteilung des Privatklägers «wegen Gewalt» gegen den Beschuldigten umfasse. So sei die Erwähnung eines Vorfalls vom 29.12.2014 gegenüber dem Gemeinderat nicht in wohlverstandenem Interesse erfolgt, sondern einzig in der Absicht, die anderen üblen – aber unzutreffenden – Vorwürfe zu untermauern. Zusammenfassend haben sich die Beschuldigten wiederholt ehrrührig über den Privatkläger geäussert, in der Absicht, behördliche Interventionen auszulösen. Eventuell sollten diese Interventionen den Privatkläger auch provozieren und zu effektiv strafbaren Handlungen verleiten und/oder ihn zur Aufgabe im Streit um die Schneebar bewegen.
Der als Beilage 5 der Anzeige angefügten E-Mail an die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersinnnnental vom 27.02.2019 sind die nachfolgenden Textpassagen zu entnehmen:
- «Ca. 2002. [...] Als sie der Aufforderung nicht nachkamen, schoss C.________ vom Heimwesen aus Richtung Maste 2 in den Hang»
- «Ca. 2005. [...] Mit dem Gewehr in der Hand wurden sie vertrieben».
- «2009 hielt C.________ meiner Frau die Flinte direkt vor den Bauch und drückte ab».
- «Herbst 2016 [...] Im gleichen Jahr schoss C.________ von seinem Balkon aus über unser Haus. Wir fühlten und bedroht und baten den Regierungsstatthalter um Hilfe».
- «[...] Vorher und seither haben meine Frau und ich immer wieder verbale Drohungen von C.________ erhalten, eindeutige und auch verschlüsselte, aber so, stets so, dass keine Zeugen anwesend waren. Diese Drohgebärden nahmen in letzter Zeit zu, auch Beschimpfungen, ausgesprochen gegenüber meinen Kindern».
- «[...] braut sich ein Gewaltpotential zusammen, welches mit Wahrscheinlichkeit unkontrolliert explodieren kann».
- «Auch frage ich mich schon lange, wie es kommen kann, wenn eine unter Epilepsie leidende Person mit entsprechenden Aussetzern nach wie vor ein Fahrzeug führen darf».
Dem als Beilage 6 der Anzeige beigelegten Schreiben des Beschuldigten an den Gemeinderat J.________ (Ort) sind folgende Passagen zu entnehmen:
- «Seit der Ausübung des Kaufrechtes beschimpft er mich und meine Frau vor unseren Kindern, macht uns schlecht. Mir wurde auch schon mit dem Tode gedroht. [...] Der aufbrausende Charakter von Herr C.________ ist im ganzen Tal bestens bekannt und aktenkundig, wie auch seine unflätige und aufbrausende Art».
- «C.________ wurde bereits einmal strafrechtlich wegen Gewalt gegen mich rechtskräftig verurteilt».
4.2 Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Januar 2021 bestritt der Beschwerdeführer, sich jemals gegenüber den Behörden oder den M.________ (Bahn) schlecht über den Beschuldigten 1 geäussert zu haben. Abgesehen von der Verurteilung wegen Körperverletzung und Beschimpfung zum Nachteil des Beschuldigten 1 seien die geschilderten Vorfälle erfunden. So habe er die Einnahmen aus den Parkplatzgebühren immer korrekt verbucht und die Aussenplätze seien legal. Allerdings habe ihm der Regierungsstatthalter dann verboten, Stühle draussen aufzustellen. Er habe nie jemanden bedroht, sondern umgekehrt eher Angst. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten ihn mit den inkriminierten Schreiben gezielt «usheble» oder schlechtmachen wollen.
Die Beschuldigte 2 schilderte anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. Januar 2021 die familiären Probleme. U.a. beschrieb sie einen Vorfall aus dem Jahr 2017, anlässlich welchem der Beschwerdeführer ihr gegenüber gesagt habe: «So eini wie Du sött mä abtue», was er inzwischen ein paar Mal wiederholt habe. Seit den inkriminierten Meldungen habe sich die Situation etwas beruhigt. Auch die Ausführungen bezüglich körperlicher Übergriffe seien korrekt; sie sei vom Beschwerdeführer früher mehrmals geschlagen worden und er habe ihr auch Suppentassen an den Kopf geworfen. Einmal habe er ihr eine Schrotflinte an die Brust gehalten und gesagt «es gäbe nicht viel zu tun, abzudrücken». Er habe dann tatsächlich abgedrückt und gesagt: «Schade, dass kein Schuss im Lauf war». Bezüglich der Sachbeschädigungen sei auch viel passiert, insbesondere seien Fahrzeuge des Personals beschädigt worden. Der Beschuldigte 1 gab gleichentags zu Protokoll, dass er im Jahr 2017 erstmals an die Polizei und die Gemeindebehörden gelangt sei. Es sei zu Vorfällen mit der Waffe gekommen, zu verbalen Bedrohungen und Beschimpfungen sowie zu Sachbeschädigungen. Die jetzigen Meldungen seien erfolgt, als es wirklich unerträglich geworden sei. Es sei nicht darum gegangen, dem Beschwerdeführer einen lmageschaden zuzufügen, sondern um den Schutz seiner Familie und sich selbst. Weiter habe er sich teilweise seitens der Gemeinde ungerecht behandelt gefühlt.
Gestützt auf die Aussagen der Parteien wurden diverse Einvernahmen (H.________ und I.________, Gemeindemitarbeiter, betreffend die Vorfälle anlässlich des Versuchs, die Parkplätze im Jahr 2016 zu markieren) und Abklärungen durchgeführt. So wurde die Kantonspolizei Bern (Stationierte Polizei J.________ (Ort)) aufgefordert, allfällige sachdienliche Informationen in einem Bericht zu rapportieren. Diesem Ersuchen kam die Kantonspolizei – unter Einreichung diverser Berichtsrapporte und eines am 8. März 2017 eröffneten (ergänzt mit Einträgen aus dem Jahr 2016) und seither geführten Falljournals mit dem Titel «Familienfehde E.________» – nach. Auszugsweise wurde das Falljournal, welches seit 2016 insgesamt 43 polizeiliche Einträge enthält, in der angefochtenen Verfügung wie folgt wiedergegeben:
- 30.11.2016: Anfrage der B.________, wonach sie polizeiliche Beratung wünsche, weil C.________ seit drei Wochen Morddrohungen über Drittpersonen gegen sie und ihren Ehemann äussere. Gemäss den polizeilichen Feststellungen habe C.________ «während der Gämsjagd herumgetönt, man sollte seinen Sohn und dessen Frau erschiessen». Anlässlich einer Mediation habe C.________ dann erklärt, dass er das «nicht ernst gemeint» habe.
- 03.03.2017: Meldung der B.________, wonach A.________ von der Schwester des C.________ erfahren habe, dass ihm dieser etwas antun wolle.
- 29.11.2017: Meldung der B.________, dass ihr C.________ bei einem zufälligen Zusammentreffen auf dem Parkplatz vor dem Restaurant E.________ gesagt habe: «Dich, nein euch sollte man alle abtun».
- 27.11.2018: Meldung des A.________, wonach C.________ einen verbalen Streit mit dem Milchlieferanten des Restaurants gehabt habe und er ihm gegenüber erklärt habe, «seine Lieferanten den ganzen Winter hindurch zu schikanieren».
- In den Jahren 2018 - 2020: mehrere Meldungen des C.________ bezüglich angeblichem, illegalem Verhalten des A.________ (Filmen von Gästen, Fahren nicht immatrikulierter Fahrzeuge, Schikane mit der Schneeräumung, Betreiben der Skibar ohne Bewilligung);
- 19.02.2019: Meldung eines Gemeinderats, wonach er am 15.02.2019 ein Telefon mit C.________ geführt habe und dieser gesagt habe: «Es pole in der E.________ falls die Gemeinde die Schneebar bewillige».
- 20.02.2020: Meldung von C.________, wonach die Zufahrt zum Tor von einem Auto versperrt werde. [...] C.________ sei zeitweise aufgebracht, dann wieder weinerlich. Seine Stimmung sei sehr wechselhaft.
- 30.11.2020: Meldung einer Sachbeschädigung und Drohungen seitens A.________, wobei der Geschädigte K.________ keinen Strafantrag stelle.
- 01.12.2020: C.________ erscheine spontan in der Polizeiwache und erkläre, dass es nun dann wohl mal ein Massaker seitens A.________ gebe. Er, seine Frau sowie seine Töchter hätten Angst vor A.________. Konkretes habe C.________ aber nicht sagen können.
- 13.12.2020: Meldung einer Streiterei zwischen den Betroffenen wegen Parkproblem und Schneeräumung. [...] Es sei absehbar, dass A.________ in Zukunft von C.________ andauernd angeschwärzt werde, die Corona-Massnahmen nicht einzuhalten.
- 13.12.2020: Meldung einer Sachbeschädigung (Aussenspiegel Fahrzeug).
- 14.01.2021: Meldung des C.________, wonach die Videoüberwachung seine Scheune aufnehme. Diese sei in der Vergangenheit mehrmals überprüft worden, ohne je Mängel festzustellen.
- 20.01.2021: Meldung des C.________ mit dem Begehren, dass das Take-Away des A.________ geschlossen werden müsse, weil dieser in Gläsern verkaufe. Eine polizeiliche Nachschau habe ergeben, dass alles gesetzeskonform ablaufe.
- 18.02.2021: Meldung des A.________, wonach er in einem Gemeinderatsprotokoll vom 19.02.2019 folgende Passage gefunden habe: «Weiter wurde Gemeinderat N.________ am 14.02.2019 telefonisch [durch C.________] kontaktiert. Er gab ihm klar zum Ausdruck, dass wenn A.________ die Bewilligung für die Schneebar erhalte, dann zwei Personen fehlen würden».
Weiter edierte die Staatsanwaltschaft bei der M.________ (Bahn) die relevanten Unterlagen und Aktennotizen. Mit Antwortschreiben vom 27. Januar 2021 teilten diese mit, dass betreffend den Beschwerdeführer in den vergangenen fünf Jahren keine relevanten Dateien hätten gefunden werden können. Der Direktor der M.________ (Bahn) habe den Beschwerdeführer in den vergangenen 20 Jahren auch in Konfliktsituationen persönlich nie mit einer Waffe in der Hand angetroffen.
Aktenkundig ist weiter, dass die KESB Oberland West nach erfolgten Abklärungen am 9. Mai 2019 auf die Anordnung behördlicher Erwachsenenschutzmassnahmen verzichtet hat. Dies mit der Begründung, dass das ZGB keine geeigneten Erwachsenenschutzmassnahmen zur Verfügung stelle, um das bestehende Familienproblem zu lösen.
5. Die Ehrverletzungstatbestände schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimisst (BGE 137 IV 313 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (vgl. BGE 132 IV 112 E. 2.2).
Sachverhaltlich ist erstellt, dass die Beschuldigten 1 und 2 in drei Schreiben – d.h. in der Gefährdungsmeldung vom 28. Februar 2019 an die KESB Oberland West, in der E-Mail vom 27. Februar 2019 an die Regierungsstatthalterin und im Schreiben vom 17. Februar 2019 an den Gemeinderat J.________ (Ort) – dem Beschwerdeführer strafrechtlich relevante Handlungen vorgeworfen haben (u.a. Körperverletzung oder Tätlichkeiten, Sachbeschädigungen, Drohungen, Beschimpfungen und Widerhandlungen gegen das Gastgewerbe-, das Steuer- und das Baugesetz). Des Weiteren haben sie mit ihren Ausführungen den Beschwerdeführer als Menschen in ein eher schlechtes Licht gestellt, indem sie ihm etwa «aggressive Unbeherrschtheit» oder einen «aufbrausenden Charakter» unterstellten, der sie wiederum «mit dem Schlimmsten rechnen» ja eigentliche «Todesangst» ausstehen liess. Die inkriminierten Äusserungen sind ohne Zweifel geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu schädigen.
Zu prüfen ist somit, ob die Beschuldigten 1 und 2 zum sog. Entlastungsbeweis zuzulassen sind und – bejahendenfalls – ob sie diesen erbringen können (Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar. Ausnahmsweise wird der Ehrverletzer nicht zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis zugelassen und es liegt ein Beweisthemaverbot vor, wenn die Äusserung ohne begründete Veranlassung, insbesondere ohne Wahrung öffentlicher Interessen, sowie vorwiegend mit der Absicht vorgebracht wurde, jemandem Übles vorzuwerfen (Riklin; in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 26 zu Art. 173 StGB).
6.
6.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung zusammengefasst damit, dass die Beschuldigten 1 und 2 zum Entlastungsbeweis zuzulassen seien und ihnen der Wahrheitsbeweis gelinge. Dem schliesst sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 vollumfänglich an.
Betreffend Zulassung zum Entlastungsbeweis wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass für die Beschuldigten 1 und 2 begründete Veranlassung bestanden habe, die entsprechenden Äusserungen zu tätigen. Gemäss ihren diesbezüglichen glaubhaften Aussagen hätten die Beschuldigten 1 und 2 vorab das Ziel verfolgt, sich und ihre Familie vor dem Beschwerdeführer zu schützen. Ihr im Familienstreit eher passiveres Verhalten deute darauf hin, dass es ihnen nicht primär darum gegangen sei, den Beschwerdeführer «zu Fall zu bringen», sondern vielmehr darum, eine von diesem ausgehende Gefährdung abzuwenden. Sie hätten auf Empfehlung der Psychologin der Beschuldigten 2 gehandelt und sich nicht an die Öffentlichkeit oder an unbeteiligte Privatpersonen gewandt, sondern an dem Amtsgeheimnis unterliegende Behörden. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigten 1 und 2 mit ihrer Meldung an die Behörden auch auf die Schneebarschliessungsbestrebungen des Beschwerdeführers reagiert hätten, was jedoch nichts an der Zulassung zum Entlastungsbeweis zu ändern vermöchte. Es habe im Rahmen des jahrelangen Familienstreits kaum je längere Perioden absoluter Ruhe gegeben und es seien zahlreiche Verfahren rechtshängig. Angesichts dessen sei kaum eine Meldung möglich, ohne sich dem Vorwurf eines irgend gearteten Zusammenhangs zu einem der zahlreichen Verfahren auszusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt in ihrer Stellungnahme, dass es für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genüge, dass die Äusserung auch – wenn vielleicht nur zum kleineren Teil – aus begründeter Veranlassung getätigt worden sei.
Betreffend den Wahrheitsbeweis bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachts hielt die Staatsanwaltschaft dafür, dass der Wahrheitsbeweis vorliegend unabhängig einer rechtskräftigen Verurteilung erbracht werden könne. Vom prinzipiellen Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung dürfe nämlich dann abgewichen werden, wenn – wie vorliegend wegen abgelaufener Strafantragsfristen resp. mangels Vorliegens von direkten Beweisen und mangels Meldeerstattung an die örtlichen Behörden – gegen den von den Verdächtigungen Betroffenen (hier der Beschwerdeführer) ein Strafverfahren nicht oder nicht mehr durchgeführt werden könne. Die Generalstaatsanwaltschaft pflichtet in ihrer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei und verweist darauf, dass das Bundesgericht in BGE 109 IV 37 eine sog. Sperrwirkung (Nichtzulassung des Entlastungsbeweises) für den Fall, dass die Verjährung der Strafverfolgung entgegenstehe, ausdrücklich abgelehnt habe. Die Staatsanwaltschaft habe demzufolge zu Recht geschlossen, dass eine Konstellation vorliege, die es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaube, den Beschuldigten 1 und 2 trotz fehlender Verurteilung des Beschwerdeführers den Entlastungsbeweis zu ermöglichen.
Dass den Beschuldigten 1 und 2 der Wahrheitsbeweis gelingt, wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt begründet (Ziff. 2.8-2.10):
Die Beschuldigten werfen dem Privatkläger zahlreiche, potentiell strafrechtlich relevante Handlungen vor, die dieser in den Jahren 1999 bis 2019 begangen haben soll. Dabei ist aktenkundig und insoweit erwiesen, dass der Privatkläger am 29.12.2014 den Beschuldigten schlug, ihm gegenüber eine Körperverletzung beging und ihn beschimpfte. Ebenso ergibt sich aus dem polizeilichen Falljournal und ist aktenkundig, dass sich der Privatkläger mehrmals und wiederholt an die Polizei wandte und angebliche Verstösse des Beschuldigten gegen die Gesetzgebung meldete. Er tat dies weiterhin und teils selbst nachdem polizeiliche Abklärungen die Legalität gewisser Handlungen klärten, etwa was die Überwachung der Liegenschaft des Privatklägers durch Kameras anbelangt. Weiter ist erwiesen, dass der Privatkläger jedenfalls im Herbst 2016 bei der Gemsjagd und auch Anfangs 2019 gegenüber einem Gemeinderatsmitglied erklärte, «man solle seinen Sohn und dessen Frau erschiessen» oder es «pole» in der E.________ und dann «werden zwei Personen fehlen». Daraus erhellt, dass jedenfalls mehrere konkrete und sogar in der Öffentlichkeit geäusserte Drohungen des Privatklägers aktenkundig sind, wobei er die Beschuldigten tatsächlich mit dem Tod bedroht hat. Damit stellt es sich als geradezu wahrscheinlich dar, dass der Privatkläger entsprechende Drohungen auch «unter vier Augen» im Rahmen der nicht zu verhindernden nachbarschaftlichen Zusammentreffen mit den Beschuldigten geäussert haben dürfte, wie dies die Beschuldigten ausführen. Es kommt hinzu, dass die Beschuldigten mehrere Schreiben von Gästen und Mitarbeitern einreichen, worin diese bestätigen, Zeuge oder Opfer von Sachbeschädigungen oder zumindest aufbrausendem (wenn nicht gar drohendem und/oder beschimpfendem) Verhalten seitens des Privatklägers geworden zu sein. Letztlich vermögen die Beschuldigten mehrere Sachbeschädigungen (z.B. an Fahrzeugen von Gästen und Mitarbeitern oder Hinweisschildern des Restaurant E.________) zu dokumentieren, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Privatkläger begangen wurden. Auch dies ein Hinweis darauf, dass die Ausführungen der Beschuldigten zutreffen, also wahr sind.
Weiter erweisen sich die Aussagen und Schilderungen der Beschuldigten zum Kerngeschehen der jeweiligen Vorkommnisse und Drohungen als widerspruchsfrei, konstant, homogen, strukturgleich sowie nicht über Gebühr belastend und damit insgesamt als glaubhaft. So etwa, wenn die Beschuldigte beschreibt, wie der Privatkläger ihr eine Schrotflinte gegen den Bauch gehalten und mit welchen Worten er die ungeladene Waffe tatsächlich abgedrückt hat. Die Beschuldigte stellt diesen Vorfall in einen genauen Kontext («Waidmanns-Heil-Wünschen»), während dessen der Privatkläger gegen ihn erhobene Vorwürfe einfach kategorisch abstreitet oder zumindest massiv bagatellisiert. Beispielsweise erklärte er anlässlich der Einvernahme vom 06.01.2021, er habe den Beschuldigten anlässlich der körperlichen Auseinandersetzung vom 29.12.2014 «mit der offenen Hand etwas gestreift», wobei diese Darstellung mit dem nachfolgend ärztlich diagnostizierten und dokumentierten Verletzungsbild offenkundig nicht vereinbar ist. Dem Privatkläger ist auch entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in Strafbefehlen nicht «einfach die schlechteste Sachverhaltsvariante» anführt. Die Staatsanwaltschaft ist zu Objektivität verpflichtet und Strafbefehle dürfen nur erlassen werden, wenn der Sachverhalt entsprechend geklärt ist. Folglich hat der Privatkläger gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben. Nun im Nachhinein zu argumentieren, dass «dennoch alles ja gar nicht so war» erscheint geradezu missbräuchlich. Generell wirft das Aussageverhalten des Privatklägers die eine oder andere Frage auf, so etwa, wenn er erklärt, die Beschuldigten nie bei Behörden «schlechtgemacht» zu haben. Dass dies nicht zutrifft, ergibt sich ohne weiteres aus dem polizeilichen Falljournal «Familienfehde E.________», aus dem sich zahlreiche Meldungen des Privatklägers über angeblich strafbares Verhalten der Beschuldigten, primär im Zusammenhang mit der Führung des Gastgewerbebetriebes ergeben, wobei sich die entsprechenden Meldungen meist als unzutreffend erweisen haben (bspw. Kameras, Fahren nicht immatrikulierter Fahrzeuge, Führen eines Gastgewerbes ohne Bewilligung, Widerhandlungen gegen die COVID-Verordnung, etc.). Daneben gibt es noch weitere Hinweise, dass die Beschreibungen des Charakters des Privatklägers in den Schreiben der Beschuldigten im Wesentlichen zutreffen. So erklärte auch der einvernommene Gemeindemitarbeiter I.________, dass der Privatkläger «plötzlich explodiert sei», was zusammen mit den mehreren schriftlichen Bestätigungen von Gästen mit dem seitens der Beschuldigten geschilderten «aufbrausenden Charakter» doch zu korrespondieren scheint. Dasselbe gilt für die mehrmals auch polizeilich festgestellten Stimmungsschwankungen des Privatklägers, welche als «von weinerlich bis aufgebracht» umfasst werden.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der in den Meldungen der Beschuldigten beschriebenen generellen Charaktereigenschaften des Privatklägers selbstverständlich auch spätere Entwicklungen mit einbezogen werden dürfen.
6.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verfahrenseinstellung und bringt zusammengefasst vor, dass die Beschuldigten 1 und 2 nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen werden dürften und der diesbezügliche Entscheid in der vorliegenden Konstellation ohnehin nicht in die Kompetenz der Staatsanwaltschaft falle. Weiter vermöchten sie auch nicht den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Im Ergebnis sei nicht nur die Sach-, sondern auch die Rechtslage unklar und eine von der staatsanwaltlichen Auffassung abweichende Beurteilung nicht nur möglich, sondern – vor allem was die Folgen der Unmöglichkeit der Erbringung des strikten Beweises für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe anbelange – sogar wahrscheinlich.
Soweit den Entlastungsbeweis betreffend hält der Beschwerdeführer dafür, dass die Aktenlage bezüglich Motiv und Veranlassung der Beschuldigten 1 und 2 für die Meldungen an den Gemeinderat J.________ (Ort), die Regierungsstatthalterin und die KESB bei einer objektiven Betrachtung alles andere als klar sei, was einer Zulassung zum Entlastungsbeweis per se entgegenstehe und eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» darstelle. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang den Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigten 1 und 2 die inkriminierten Meldungen aus Gründen der Gefahrenabwehr erstattet hätten. Es sei erstellt, dass die Meldungen der Beschuldigten 1 und 2 kurz nach der Schliessung ihrer Aussenbar erfolgt sei. Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Januar 2021 habe der Beschuldigte keinen konkreten Anlass bezüglich seiner Motivation für die Meldungen nennen können und eher ausweichend erklärt, dass er habe aufzeigen wollen, wie es sei und dass eine Unberechenbarkeit vorliege. Die Behörden hätten den Ball immer hin und her geschoben und sie hätten es nicht ernst genommen. Er hätte sich von Seiten der Gemeinde auch ungerecht behandelt gefühlt, insbesondere bei Baugesuchseingaben und bei Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen (Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten 1 vom 7. Januar 2021, Z. 186-189 und Z. 219-222). Dass die Behörden jedoch untätig geblieben seien, treffe bekanntlich nicht zu, hätten sie doch eine Einschätzung der Gefährdungslage vorgenommen. Insgesamt sei es somit mindestens genauso wahrscheinlich, dass es den Beschuldigten 1 und 2 hauptsächlich darum gegangen sei, die alten Vorwürfe aufzukochen, um dadurch das ersehnte behördliche Einschreiten gegen ihn zu provozieren oder zu verhindern, dass er sich weiterhin dafür einsetzen könne, dass der Aussenbarbetrieb unterbunden bleibe. Dafür spreche auch, dass im Nachgang an die Barschliessung ein für die Öffentlichkeit bestimmtes Transparent angebracht worden sei, in welchem er, der Beschwerdeführer, als Verursacher der Schliessung angeprangert worden sei. Dass die Meldungen der Beschuldigten 1 und 2 nur an Geheimnisträger erfolgt seien, treffe somit nicht zu. Ausserdem zeige das Transparent auf, dass es ihnen eben nicht um eine Gefahrenabwehr gegangen sei, andernfalls sie nicht eine angeblich unberechenbare Person mit einem derartigen Transparent provoziert hätten. Weiter zeige sein Verhalten nach Kenntnisnahme des Transparents auf, dass er eben gerade nicht unberechenbar sei, habe er doch bei der Polizeiwache vorgesprochen und das Gesprächsangebot vom Vortag angenommen. Die angebliche Angst vor ihm sei demzufolge unberechtigt gewesen und auch nicht glaubhaft. Ebenso wenig vermöge der Hinweis auf den Rat der Psychologin etwas daran zu ändern. Wann dieser Rat erfolgt sei, ergebe sich nicht aus den Akten. Es könne durchaus auch sein, dass der Rat bereits im Jahr 2017 erfolgt sei. Damals sei nämlich ebenfalls eine Meldung an die KESB erstattet worden. Die Staatsanwaltschaft übersteige ihre Kompetenz, indem sie – entgegen behördlicher Einschätzung, wonach keine Gefährdung vorliege –, schliesse, dass die Beschuldigten 1 und 2 berechtigten Anlass zur Meldung gehabt hätten.
Weiter sei eine Einstellung nur zulässig, wenn auch bezüglich des Fundaments des – angeblich gelungenen – Wahrheitsbeweises – und zwar bezüglich aller tatbeständsmässigen Äusserungen – von einer «klaren Beweislage» gesprochen werden könne und zweifelsfrei erstellt sei, dass sich der in seiner Ehre Verletzte tatbestandsmässig und schuldhaft im Sinn der Vorhaltungen des Ehrverletzers verhalten habe. Dies sei hier ebenfalls nicht der Fall, bringe die Staatsanwaltschaft doch selber vor, dass kein direkter Beweis für die von den Beschuldigten 1 und 2 geschilderten Vorkommnisse vorliege. Die Staatsanwaltschaft wende hier einen «Wahrheitsbeweis light» an, den es nicht gebe. Anders als die Staatsanwaltschaft meine, könne die vorliegende Ausgangslage nicht unter die bundesgerichtliche Rechtsprechung subsumiert werden, wonach ausnahmsweise im Rahmen des Wahrheitsbeweises vom Erfordernis einer Verurteilung des in seiner Ehre Verletzten abgesehen werden dürfe. Die Staatsanwaltschaft verkenne in diesem Zusammenhang Sinn und Zweck des Strafantragserfordernisses, welches eine rasche Wiederherstellung des Rechtsfriedens garantieren soll. Werde innert Frist kein Strafantrag gestellt, werde definitiv und unwiderruflich auf die strafrechtliche Verfolgung verzichtet. Damit sei es den angeblich Geschädigten aber auch verwehrt, später – wie hier im Rahmen des Wahrheitsbeweises – auf frühere Vorkommnisse zurückzukommen. Ohnehin hätten sich die von den Beschuldigten 1 und 2 ihm gegenüber erhobenen – überdies unglaubhaften – Vorwürfe nicht zugetragen. Die angeblich im Jahr 2016 anlässlich der Jagd geäusserte Morddrohung, von welcher er erst Ende März 2021 habe Kenntnis nehmen können, sei nie Thema zwischen den Parteien gewesen, auch nicht im Rahmen der Mediation. Ausserdem unterscheide die Staatsanwaltschaft nicht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter G.________, welche den Landwirtschaftsbetrieb und die umstrittene F.________-Bar mindestens seit 2014 pachtweise und ab 2018 als Eigentümerin führe. Hätten sich zu dieser Zeit Verstösse gegen die Gastgewerbe- oder die Baugesetzgebung ereignet, müsste nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Tochter dafür einstehen. Dasselbe gelte für die angeblichen Sachbeschädigungen, welche durch Vieh bewirkt worden seien. Nicht erwiesen seien weiter angebliche Steuerdelikte, wobei auch hier wiederum fraglich wäre, wer denn überhaupt der Urheber wäre. Die angebliche Sachbeschädigung vom 18. November 2020 sei Gegenstand eines hängigen Verfahrens und werde bestritten. Bezüglich der angeblichen Drohungen und Übergriffe bestünden keine Beweise, die Vorkommnisse seien nicht mal gemeldet worden, was mit Blick auf den angeblichen Vorfall mit der Schrotflinte, welche er der Beschuldigten 2 an den Bauch gehalten haben soll, und vor dem Hintergrund der sonst den Behörden gemeldeten Konflikte nicht nachvollziehbar sei. Betreffend den Eintrag im Falljournal vom 19. Februar 2019, wonach es in der E.________ «pole», falls die Schneebar bewilligt würde, sei unklar, was damit gemeint gewesen sei. Ohnehin bestreite er, eine solche Aussage gemacht zu haben. In diesem Zusammenhang müsste der Gemeinderat N.________, welchem gegenüber die entsprechende Aussage angeblich gemacht worden sei, parteiöffentlich befragt werden.
6.3 Die Beschuldigten führen in ihrer Stellungnahme aus, dass es nie ihre Absicht gewesen sei, den Beschwerdeführer gegenüber Dritten schlecht zu machen. Es sei ihnen einzig darum gegangen, Schlimmeres zu vermeiden, insbesondere den unbedachten Gebrauch von Schusswaffen zu verhindern. An das Regierungsstatthalteramt seien sie gelangt, weil dieses bereits 2016 eine Mediation veranlasst habe, an den Gemeinderat hätten sie geschrieben, weil er Ortspolizei sei und ebenfalls Kenntnis von den Vorfällen im E.________ habe und an die KESB habe man sich schliesslich gewandt, weil das Regierungsstatthalteramt sich nicht als zuständig erachtet habe, auf die Gefährdungsmeldung einzutreten. Im täglichen Verhalten des Beschwerdeführers ihnen gegenüber hätten sie spüren können, dass sich etwas anbahne, und aus langjähriger Erfahrung würden sie ihn und sein Verhalten kennen. Dass sich der Beschwerdeführer unter Druck geraten aggressiv und unkontrolliert verhalte, sei bekannt. So sei er u.a. einmal rechtskräftig verurteilt worden, weiter habe er aber auch nachweislich anderen Personen mit Gewalt gedroht (so z.B. O.________). Leider wage sich niemand, klar und ehrlich Stellung zu nehmen. Alle Zeugen würden ausweichen und die gemachten Drohungen würden durch die Gemeindemitarbeiter im Nachhinein verharmlost, entgegen der klar protokollierten Tatsachen. Es treffe im Weiteren nicht zu, dass der Beschwerdeführer auch die F.________-Bar zusammen mit dem Landwirtschaftsbetrieb an die Tochter verpachtet habe. Diese habe er noch Jahre selber betrieben. Erst im Zuge der diversen Verfahren habe er beide der Tochter übertragen. Dabei habe er die Einnahmequellen (landwirtschaftliche Pacht und Miete, Einnahmen Bahnbetrieb sowie Einnahmen aus dem Betrieb der F.________-Bar) verloren. Darüber hinaus habe er sich mit mehreren Verfahren zur Bewältigung der Vergangenheit konfrontiert gesehen. Diese Belastung hätten ihn stark unter Druck gesetzt. Die angespannte Situation hätten sie im Umgang mit ihm täglich zu spüren gekriegt und diese habe sich auch zugespitzt. Die Gefährdungsmeldung resp. das darauf erfolgte Gespräch zwischen der KESB und dem Beschwerdeführer habe mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu beigetragen, dass nichts Schlimmeres geschehen sei. Zwischenzeitlich verfüge der Beschuldigte 1 seit Winter 2019/2020 über eine Gastgewerbebewilligung, ausserhalb der Restaurantterrasse eine Schneebar zu betreiben. G.________ hingegen sei das Wirten ausserhalb der F.________-Bar untersagt worden.
7.
7.1 Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar (BGE 132 IV 112 E. 3.1). Die kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Beide Voraussetzungen müssen je für sich betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen werden (BGE 132 IV 112 E. 3.1 und 116 IV 31 E. 3, je mit Hinweisen).
Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch – wenn vielleicht nur zum kleineren Teil – aus begründeter Veranlassung getan wurde. Benutzt indessen der Täter die objektiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu (BGE 82 IV 91 E. 3 S. 98). In welcher Absicht jemand gehandelt hat, ist eine Tatfrage. Ob für die Äusserung eine begründete Veranlassung bestand, ist eine Rechtsfrage (BGE 132 IV 112 E. 3.1 am Ende; Urteile des Bundesgerichts 6B_850/2014 vom 4. März 2015 E. 9.4 und 6S.171/2003 vom 10. September 2003 E. 2.3 mit Hinweisen).
7.2 Es trifft zu, dass die Beschuldigten 1 und 2 die inkriminierten Schreiben im Anschluss an die Schliessung ihrer Aussenbar verfasst haben. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass sie keine begründete Veranlassung zur Meldung gehabt hätten. Das Gegenteil ist der Fall. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Ergänzend ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 betreffend Motivation der Meldeerstattung als glaubhaft bezeichnet werden können. Anders als der Beschwerdeführer meint, darf aus ihren Aussagen geschlossen werden, dass sie Angst vor einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Eskalation der Situation hatten und dessen Unberechenbarkeit aufzeigen wollten. Aus den Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 geht weiter hervor, dass sie Schutz für sich und den Beschwerdeführer erreichen wollten. Gemäss ihren Ausführungen hätten sie nicht genau gewusst, wie sie vorgehen sollten, darum hätten sie sich bei den Behörden gemeldet. Sie hätten erwartet, dass die KESB dem Beschwerdeführer die Waffen, welche eine Bedrohung dargestellt hätten, wegnehmen würde.
Dass der Beschuldigte 1 daneben auch erwähnt hat, dass er sich von den Behörden ungerecht behandelt fühlte, ändert am vorgenannten Motiv (Reaktion auf eine Bedrohungssituation) nichts. Die Aktenlage erlaubt den Schluss, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 bedroht gefühlt haben und dies – zumindest – ein Grund zur Meldeerstattung gewesen ist. Die Tatsache, dass nach der Schliessung der Aussenbar ein Transparent befestigt worden ist, vermag an der als bedrohlich empfundenen Situation nichts zu ändern, selbst wenn die Nennung des (angeblichen) Schliessungsgrunds («wegen Reklamation der Nachbarschaft») wohl nicht zur Deeskalation beigetragen haben dürfte.
Aus dem Falljournal «Familienfehde E.________» kann überdies entnommen werden, dass sich ein Gemeinderatsmitglied (Gemeinderat N.________) am 19. Februar 2019 veranlasst gesehen hat, bei der Polizei eine Meldung betreffend eine Aussage des Beschwerdeführers zu machen. Gemäss Gemeinderat N.________ soll der Beschwerdeführer gesagt haben, dass es in der E.________ «pole», wenn die Gemeinde die Bar des Beschuldigten 1 bewilligen werde. Die Polizei nahm hierauf Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf und ermahnte diesen, sich zu melden, bevor die Sache eskaliere (Falljournal S. 7). Gestützt auf die übrigen seit Ende 2018 erfolgten Einträge im Falljournal darf angenommen werden, dass die Situation im E.________ zur damaligen Zeit äussert angespannt gewesen sein muss. Angesichts der früheren Ereignisse (u.a. auch rechtskräftig beurteilte Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten 1 [zum Ganzen E. 8.3 hiernach]) ist die Schilderung der Beschuldigten 1 und 2 nachvollziehbar, dass sie die Situation als bedrohlich eingestuft haben. Dass die Polizei – abgesehen von den persönlichen Gesprächen mit den Betroffenen – kein weiteres behördliches Einschreiten veranlasst hat, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer Gesprächsangebote der Polizei in Anspruch genommen hat. Die Annahme von Gesprächsangeboten widerlegt nicht von vornherein die Möglichkeit, dass eine Person unberechenbar reagieren könnte. Soweit hier interessierend muss aktenmässig als erstellt betrachtet werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers – je nach Situation – als unberechenbar bezeichnet werden muss (vgl. etwa die Aussage von I.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Februar 2021 [Z. 37 ff.], wonach der Beschwerdeführer plötzlich explodiert sei).
Gestützt auf die Akten steht für die Beschwerdekammer fest, dass die Beschuldigten 1 und 2 begründeten Anlass zur Meldeerstattung hatten und nicht oder wenigstens nicht vorwiegend in der Absicht gehandelt haben, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen. Im Übrigen sind die staatsanwaltlichen Ausführungen, wonach die Beschuldigten 1 und 2 auch auf ärztlichen Rat gehandelt hätten, nicht zu beanstanden. Gestützt auf die Ausführungen im Schreiben von Dr. med. P.________ vom 5. Januar 2021 darf angenommen werden, dass der ärztliche Rat im Zusammenhang mit der KESB-Meldung von Februar 2019 erfolgt sein muss und nicht bereits im Jahr 2017. Dies deshalb, weil die Beschuldigte 2 erst seit 2017 in Behandlung ist und mehrere Sitzungen stattgefunden haben, anlässlich welchen sie die Angst glaubhaft geschildert habe, bevor ihr seitens der Fachpersonen geraten worden ist, mit der KESB zwecks Einschätzung der Situation Kontakt aufzunehmen. Ausserdem ist aktenkundig, dass Ende 2016 seitens des Regierungsstatthalteramts eine Mediation zwischen den zerstrittenen Familienangehörigen angestossen worden ist und im März 2017 die Polizei eine Beurteilung der Gefährdungssituation veranlasst hat. Dass neben diesen behördlichen Interventionen zeitgleich auch noch die Psychiaterin eine KESB-Kontaktaufnahme zwecks Lageeinschätzung empfohlen haben soll, ist eher unwahrscheinlich.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht gegeben sind. Die Beschuldigten 1 und 2 hatten begründete Veranlassung für ihre Aussagen. Die Staatsanwaltschaft ging somit richtigerweise davon aus, dass der Entlastungsbeweis geführt werden kann. Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» kann nicht ausgemacht werden. Ebenso wenig hat die Staatsanwaltschaft ihre Kompetenzen überschritten.
8.
8.1 Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis kann sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a, 122 IV 311 E. 2, 106 IV 115 E. 2). Beweispflichtig ist der Täter; es liegt eine Umkehr der üblichen Beweislast vor (Riklin, a.a.O., N .13 ff. zu Art. 173 StGB; Trechsel/Lehmkuhl, a.a.O., N. 14 zu Art. 173 StGB). Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder die Verdächtigung, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist gemäss Bundesgericht grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen (vgl. BGE 106 IV 115 E. 2.c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1222/2019 vom 21. Januar 2020 E. 6.2). Liegt bezüglich des geäusserten Verdachts ein Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder ein Verzicht auf die Einleitung einer Strafuntersuchung (mangels ausreichender Verdachtsgründe) durch die zuständige Instanz vor, ist der Wahrheitsbeweis im Ehrverletzungsprozess gemäss BGE 106 IV 117 ff. faktisch ausgeschlossen. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der Vorwurf gegen den Betroffenen zweimal zum Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung gemacht werden kann.
Das Bundesgericht hat immer wieder darauf hingewiesen, dass vom Grundsatz, wonach der Wahrheitsbeweis «prinzipiell» bzw. «grundsätzlich» nur mittels Verurteilung erbracht werden könne, unter gewissen Umständen Ausnahmen denkbar seien, wobei es mehrheitlich denkbare Ausnahmefälle nicht weiter definiert und letztlich offengelassen hat (vgl. bspw. BGE 106 IV 115 E. 2c; BGE 116 IV 31 E. 4). Konkret festgehalten hat das Bundesgericht, dass der Wahrheitsbeweis bezüglich des Vorwurfs einer strafbaren Handlung auch ohne entsprechende Verurteilung erbracht werden kann, wenn aus irgendeinem Grund, z.B. wegen Verjährung, kein Strafverfahren durchgeführt werden kann (Urteil des Bundesgerichts Urteil 6B_126/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.3.2 [Hervorhebung durch die Kammer] mit Hinweis auf BGE 109 IV 36 E. 3b). In BGE 132 IV 112 E. 4 hat das Bundesgericht sodann erklärt, der Wahrheitsbeweis hinsichtlich des Vorwurfs, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, könne dann auf andere Weise als durch eine Verurteilung erbracht werden, wenn die mit der angeblichen strafbaren Handlung befasste Behörde das Verfahren bis zum Abschluss des Ehrverletzungsprozesses sistiert habe.
8.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Körperverletzung und Beschimpfung zum Nachteil des Beschuldigten 1 verurteilt worden ist (Strafbefehl O 15 349 vom 26. März 2015). Soweit aktenkundig bestehen darüber hinaus keine rechtskräftigen Verurteilungen. Die in den inkriminierten Schreiben erhobenen Vorwürfe wurden nicht zur Anzeige gebracht und demzufolge wurden sie auch nie einer eingehenden, geschweige denn einer abschliessenden materiellen Würdigung unterzogen. Eine Anzeigeeinreichung hätte heute keinen Erfolg mehr, sind doch die entsprechenden Strafantragsfristen längstens abgelaufen. Diese Konstellation ist vergleichbar mit der vom Bundesgericht in BGE 109 IV 36 beurteilten Ausgangslage, in welcher es den Wahrheitsbeweis trotz Nichtanhandnahme/Einstellung der Strafuntersuchung zufolge Verjährung zugelassen hat. Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz, dass der Wahrheitsbeweis «prinzipiell» bzw. «grundsätzlich» nur mittels Verurteilung erbracht werden kann, angenommen hat, ist somit nicht zu beanstanden und widerspricht im Übrigen auch nicht dem in BGE 106 IV 115 verankerten Grundgedanken, wonach der gegenüber dem «Geschädigten» (hier dem Beschwerdeführer) erhobene Vorwurf nicht zweimal Gegenstand einer strafrechtlichen Prüfung sein dürfe. Werden im vorliegenden Verfahren die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe dem Wahrheitsbeweis auch ohne Vorliegen eines urteilenden Erkenntnisses zugänglich gemacht, führt dies zu keinem tatsächlichen Nachteil des Beschwerdeführers. Er würde weder schuldig gesprochen noch zu einer Sanktion verurteilt.
Dass die Beschuldigten 1 und 2 auf eine Anzeigeerstattung resp. auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet haben, ändert daran nichts. Mit Ablauf der Strafantragsfrist wird zwar definitiv und unwiderruflich auf eine strafrechtliche Verfolgung verzichtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Beschuldigten 1 und 2 deswegen der Wahrheitsbeweis verwehrt werden müsste, wird der Beschwerdeführer – wie zuvor erwähnt – mit der Zulassung ja eben gerade nicht einer Verurteilung zugeführt. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_126/2013 vom 28. Mai 2013 im Übrigen ausdrücklich festgehalten (dort E. 4.3.3), dass dem Ehrverletzter, welcher seinerzeit wegen der von ihm erhobenen Beschuldigung der Drohung von einer Strafanzeige abgesehen und keinen Strafantrag gestellt habe, zugestanden werden müsse, dass er den Wahrheitsbeweis auf andere Weise als durch eine Verurteilung erbringen könne.
8.3 Gestützt auf die Akten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Wahrheitsbeweis als erbracht betrachtet hat. Es kann insoweit auf die einlässliche und einwandfreie Begründung in der angefochtenen Verfügung Ziff. 2.8-2.10 resp. E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Insbesondere können seine Aussagen, welche sich in Abstreiten und Beschönigen erschöpfen, nicht als glaubhaft bezeichnet werden. Demgegenüber werden die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 durch diverse Aktenstücke (polizeiliche Dokumentation im Falljournal, Aussagen/Schreiben von Drittpersonen) gestützt. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass sich die Vorwürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so zugetragen haben, wie die Beschuldigten 1 und 2 sie konstant und widerspruchsfrei geschildert haben. Hervorhebend resp. ergänzend zu den staatsanwaltlichen Ausführungen in E. 6.1 hiervor ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten:
Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten 1 am 29. Dezember 2014 schlug und beschimpfte. Dabei handelte es sich – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht lediglich um einen leichten Streifschlag mit der offenen Hand, sondern um einen Faustschlag gegen den Kopf. Dabei erlitt der Beschuldigte 1 eine Hirnerschütterung, welche zu Kopfschmerzen, Unwohlsein und Konzentrationsproblemen führte. Überdies erlitt der Beschuldigte eine Prellmarke am rechten Kinn und Schmerzen über dem Kiefergelenk links (Arbeitsunfähigkeit von 18 Tagen). Des Weiteren ergibt sich aus diversen sich in den Akten befindenden Schreiben, dass der Beschwerdeführer auch andere Personen beschimpft und bedroht hat (u.a. Bestätigungen von Drittpersonen vom 12. Januar 2020, vom 19. November 2020 und vom 13. Dezember 2020). Obschon sich die in diesen Schreiben geschilderten Vorkommnisse erst nach den inkriminierten Schreiben zugetragen haben, dürfen sie im Rahmen des Wahrheitsbeweises berücksichtigt werden, geben sie doch allgemein ein Bild über den Beschwerdeführer und dessen Verhalten/Auftreten in der E.________ ab. I.________, Gemeindemitarbeiter, hat weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an dem Tag (im Jahr 2016), an welchem sie die Parkplätze hätten markieren wollen, explodiert sei und sie dann unverrichteter Dinge wieder gegangen seien (Einvernahmeprotokoll von I.________ vom 26. Februar 2021 Z. 37 ff.). Auch im Falljournal wird verschiedentlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer den beiden Beschuldigten gedroht haben soll. So soll gemäss Eintrag vom 30. November 2016 der Beschwerdeführer laut Meldung der Beschuldigten 2 seit drei Wochen über Drittpersonen Morddrohungen gegen sie und ihren Ehemann geäussert haben. Angeblich habe der Vater (d.h. der Beschwerdeführer) vor einigen Wochen auf der Gämsjagd gesagt, man sollte seinen Sohn und dessen Frau erschiessen. Anders als der Beschwerdeführer geltend zu machen versucht, hatte er Kenntnis von diesem Vorwurf, wird doch an gleicher Stelle im Falljournal festgehalten, dass inzwischen eine Mediation im Gang, die Drohung dort zur Sprache gebracht worden sei und der Beschwerdeführer erklärt habe, dass das nicht ernst gemeint gewesen sei. Weiter steht beim Eintrag vom 29. November 2017, dass der Beschwerdeführer der Beschuldigten 2 am 3. November 2017 mit den Worten gedroht habe «Dich, nein euch alle sollte man abtun». Aus verschiedenen, nachvollziehbaren Gründen wurde lediglich Meldung erstattet, jedoch von einer Anzeige abgesehen (u.a. um die Mediation nicht zu gefährden). Eingang ins Falljournal hat auch eine Meldung des Gemeinderatsmitglieds N.________ gefunden, wonach er am 15. Februar 2019 ein Telefon vom Beschwerdeführer erhalten habe und dieser ihm gesagt habe, «es pole in der E.________, falls die Gemeinde die Schneebar bewillige» (Eintrag vom 19. Februar 2019). Gemäss Eintrag vom 18. Februar 2021 soll in diesem Zusammenhang im Protokoll des Gemeinderats J.________ (Ort) vom 19. Februar 2019 festgehalten sein, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht haben soll, dass im Fall einer Bewilligungserteilung an den Beschuldigten 1 «zwei Personen fehlen würden». Diese Aussagen können sehr wohl als schwere – Dritten gegenüber geäusserte – Drohung bezeichnet werden und die Folgerung, wonach die Beschuldigten 1 und 2 Anfang 2019 um ihr Leben gefürchtet hätten, kann nicht beanstandet werden. Aktenkundig ist ferner, dass sich die Polizei und die Gemeindebehörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt um den Zustand des Beschwerdeführers gesorgt haben, weshalb im März 2017 die Fachstelle Gewalt und Drohung hinzugezogen worden und über C.________ und A.________ das Hilfsmittel «Gefährder» eingesetzt worden ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte 1 erst im Februar 2021 vom Inhalt des vorerwähnten Gemeinderatsprotokolls vom 19. Februar 2019 Kenntnis erhalten hatte und insoweit Strafantrag wegen Drohung stellen wollte, die Polizei jedoch in Frage gestellt hat, ob der Beschuldigte 1 über zwei Jahre später noch in Angst und Schrecken versetzt werden könne, ändern nichts an der Beurteilung, wonach die Situation im Februar 2019 für die Beschuldigten 1 und 2 gesamthaft bedrohlich gewirkt haben muss und Drohungen stattgefunden haben.
Damit weisen – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend festhält – die gesamten Umstände im vorliegenden Fall darauf hin, dass sich die geschilderten Vorwürfe gemäss StGB sehr wahrscheinlich zugetragen haben und der Charakter des Beschwerdeführers (auch) als aufbrausend und aggressiv bezeichnet werden kann. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft sind widerspruchsfrei, konstant, homogen, strukturgleich und nicht über Gebühr belastend. Und sie werden zumindest teilweise durch Zeugenaussagen und das Falljournal der Polizei untermauert. Sämtliche in den drei Briefen erwähnten Vorfälle waren denn auch bereits früher bei der einen oder anderen Stelle thematisiert bzw. angesprochen worden. Es handelt sich hierbei – wie auch der Beschuldigte 1 aussagte – um eine (erneute) Auflistung der Geschehnisse der letzten Jahre. Die Beschuldigten 1 und 2 gehen in ihren Schilderungen nicht über das Notwendige hinaus, um die ihrerseits als gefährlich eingeschätzte Situation zu beschreiben.
Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht den Wahrheitsbeweis als erbracht betrachtet und demzufolge das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten rechtmässig eingestellt. Im Fall einer Anklageerhebung wäre ein Freispruch der Beschuldigten 1 und 2 deutlicher wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Davon, dass die Staatsanwaltschaft einen rechtlich verpönten «Wahrheitsbeweis light» angewendet haben soll, kann nicht die Rede sein. Auch wenn die Beschuldigten 1 und 2 beim Wahrheitsbeweis die Beweislast tragen und insofern der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung gelangt, darf die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Vorliegend ergibt eine solche (antizipierte) Beweiswürdigung, dass die Aussagen des Beschwerdeführers deutlich weniger glaubhaft sind als diejenigen der Beschuldigten 1 und 2, die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 durch die Aktenlage gestützt werden und demzufolge auf diese – auch betreffend den nicht den Behörden zugetragenen Ereignissen – abgestellt werden darf. Aus dem Umstand, dass sich für die in den Jahren 2002, 2005, 2009 und 2016 zugetragenen Vorfälle mit Waffeneinsatz keine Aktenbelege finden, kann der Beschwerdeführer im Rahmen des Wahrheitsbeweises nichts für sich ableiten. Zum einen liegen die angeblichen Ereignisse mit Mitarbeitern der M.________ (Bahn) in den Jahren 2002, 2005 und 2009 sehr lange zurück und verfügt die M.________ (Bahn) insoweit über keine Daten mehr (gemäss Schreiben der M.________ (Bahn) vom 27. Januar 2021 löscht sie die Daten jeweils nach fünf Jahren). Zum anderen sahen sich die Beschuldigten 1 und 2 dazumal noch nicht veranlasst, die Behörden einzuschalten (vgl. etwa Aussage des Beschuldigten 1, wonach er im Jahr 2002 wieder «frisch» daheim gewesen sei und es sich beim Beschwerdeführer ja auch um seinen Vater handle und man sich schütze [Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten 1 vom 7. Januar 2021 Z. 182 ff.]). Immerhin räumte der Beschwerdeführer selber ein, (angeblich legal) auf Krähen geschossen zu haben (Einvernahme vom 16. Januar 2015 Z. 132 ff. [Akten O 15 349]). Die Schilderung der Beschuldigten 1 und 2, wonach der Beschwerdeführer der Beschuldigten 2 im Jahr 2009 eine Schrotflinte an den Bauch gehalten und abgedrückt habe, ist nicht allein deshalb unglaubhaft, weil das damalige Ereignis nicht der Polizei gemeldet worden ist. Die Begründung der Beschuldigten 2, weshalb sie den Vorfall nicht gemeldet hätten (nämlich, weil sie immer gedacht hätten, es würde besser werden und sie sich dies auch gewünscht hätten [Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten 2 vom 7. Januar 2021 Z. 151]), ist nachvollziehbar.
Weiter gelingt den Beschuldigten 1 und 2 der Entlastungsbeweis auch hinsichtlich der gegenüber dem Beschwerdeführer geäusserten Vorwürfe, wonach er (ausserhalb der F.________-Bar) illegal wirten und illegal parkieren lasse. Gemäss Stellungnahme der Beschuldigten vom 25. Mai 2021 soll zwischenzeitlich eine Bewirtung ausserhalb der F.________-Bar behördlich untersagt worden sein. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Weiter ist aktenkundig, dass im Nachgang an eine aufsichtsrechtliche Anzeige des Beschuldigten 1 vom 2. Juli 2019 das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental am 15. Oktober 2019 eine Pflichtwidrigkeit der Gemeinde J.________ (Ort) betreffend Abklärungen hinsichtlich der Parkierungssituation auf dem Landwirtschaftsgrundstück des Beschwerdeführers resp. des – gemäss Grundstückdaten-Informationssystems GRUDIS – per 18. Oktober 2018 auf G.________ übertragenen Grundstücks festgestellt hat. Im anschliessenden baupolizeilichen Verfahren wurde mit Verfügung vom 30. November 2020 ausserdem von der Gemeinde J.________ (Ort) festgehalten, dass für die vom Beschwerdeführer resp. von seiner Tochter genutzten Parkplätze eine Baubewilligungspflicht bestehe, jedoch keine Bewilligung vorliege. Dass die Beschuldigten 1 und 2 das «Parkieren-Lassen» als illegal bezeichnet haben, ist somit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer weist aber zu Recht darauf hin, dass er im Zeitpunkt der inkriminierten Schreiben (Februar 2019) nicht mehr Eigentümer des Grundstücks resp. der Grundstücke gewesen ist. Das Eigentum an den Grundstücken wurde am 18. Oktober 2018 seiner Tochter übertragen. Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts für sich abzuleiten. Zum einen lässt das Argument nämlich ausser Acht, dass die Parkplatzsituation nicht erstmals im Winter 2018/2019 umstritten gewesen ist, sondern der diesbezügliche Konflikt bereits längere Zeit bestanden hat, somit auch zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer noch Eigentümer der Grundstücke und somit für die Parkplatzsituation verantwortlich gewesen ist. Dass seine Tochter bereits vor dem Eigentumsübergang die landwirtschaftlichen Grundstücke gepachtet hatte, ändert daran nichts. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschuldigten 1 während der Pachtzeit die F.________-Bar selber weitergeführt hat. Zum anderen ist zwar ungeschickt, dass die Beschuldigten 1 und 2 in ihrer Gefährdungsmeldung an die KESB in grammatikalischer Hinsicht im Präsens gesprochen haben, statt – da die Grundstücke vier Monate zuvor an die Schwester des Beschuldigten 1 übertragen worden sind – in Vergangenheitsform. Das führt im Rahmen des Entlastungsbeweises jedoch ebenfalls nicht dazu, dass sie diesen nicht zu erbringen vermöchten. Immerhin wurde das Eigentum erst kurz vor den inkriminierten Schreiben übertragen und es ist gestützt auf eine Gesamtbetrachtung offensichtlich, dass die Beschuldigten der KESB gegenüber von bisher «Erlebtem» berichtet haben. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer auch nach Übertragung der Grundstücke nicht aus allem zurückgezogen, sondern nach wie vor ein Verhalten an den Tag gelegt, das zumindest den Anschein erweckt hat, dass er (ebenfalls) für die Parkplatz- und Bewirtungsbelange verantwortlich sei. So spricht er anlässlich der Einvernahme vom 6. Januar 2021 selber davon (Z. 87 ff.), dass viele Gäste zu ihnen fahren würden und er nicht gewusst habe, dass die Aussenplätze der F.________-Bar illegal seien. Bei schönem Wetter hätten sie Tische und Bänke nach draussen gestellt und an nichts Illegales gedacht (kursive Hervorhebungen durch die Kammer). Wo kein Kläger sei, sei auch kein Richter. Bei der Befragung im Januar 2021 scheint er sich somit selber vom Vorwurf angesprochen gefühlt zu haben, ohne dass er geltend gemacht hätte, gar nicht mehr verantwortlich gewesen zu sein. Und auch die Polizei hielt Ende Januar 2019 im Falljournal noch fest, dass sich der Beschwerdeführer «in seiner Bar» befunden habe, als man in der E.________ vorstellig geworden sei (Eintrag vom 28. Januar 2019; gemäss Eintrag vom 17. Januar 2019 war der Polizei bewusst, dass G.________ die Nachfolgerin des Beschwerdeführers ist). Gemäss Ausführungen der Beschuldigten 1 und 2 im inkriminierten Schreiben an die Gemeinde J.________ (Ort) vom 17. Februar 2019 soll der Beschwerdeführer damals zudem trotz Übertragung des Eigentums an seine Tochter weiterhin Träger der Betriebsbewilligung gewesen sein. Dies wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht explizit in Abrede gestellt. Dass der Beschwerdeführer im Februar 2019 nicht von sämtlicher Verantwortung entbunden gewesen zu sein scheint, deutet auch ein Schreiben der Gemeinde J.________ (Ort) vom 22. Februar 2019 an die Rechtsvertretungen des Beschuldigten 1 einerseits und C.________ und G.________ andererseits zu, welchem zufolge die drei Familienmitglieder die Gemeinde aktuell in diversen Belangen beschäftigen würden.
Bezüglich des Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer die Parkeinnahmen nicht versteuert haben soll, darf der Entlastungsbeweis ebenfalls als erbracht betrachtet werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte 1, dessen Aussagen – im Vergleich zu denjenigen des Beschwerdeführers – bisher als deutlich glaubhafter bezeichnet werden durften, anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Januar 2021 gelogen haben könnte, als er gesagt hat, dass der Beschwerdeführer selber damit angegeben habe, die Einnahmen nicht zu versteuern, sind nicht erkennbar. Würde bezüglich des Vorwurfs des Steuerdelikts gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Ehrverletzung Anklage erhoben, ist ein Freispruch ebenfalls wahrscheinlicher als ein Schuldspruch.
Betreffend die vorgeworfenen Sachbeschädigungen ist vorliegend nicht weiter von Relevanz, dass der Beschwerdeführer die angebliche Sachbeschädigung vom 18. November 2020, welche Gegenstand eines separaten Verfahrens ist, bestreitet. Fest steht, dass der Beschuldigte 1 darüber hinaus zwei weitere Sachbeschädigung mit Fotos dokumentiert hat (u.a. vom 20. Dezember 2018). Dass der Beschwerdeführer den in die Sachbeschädigung involvierten Traktor nicht gefahren hat, wird nicht geltend gemacht.
Erwägungen
Der Entlastungsbeweis konnte somit erbracht werden. Weder ist die Sach- noch Rechtslage unklar. Weitere Einvernahmen (u.a. des Gemeinderatsmitglieds N.________) bedarf es nicht.
8.4
Gestützt auf das Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Ehrverletzung nach Art. 173 und 174 StGB eingestellt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1 und 2 ist durch ihre Teilnahme im Beschwerdeverfahren kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Entschädigung ausgerichtet.
4.
Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin D.________
(per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt Q.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 22. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 226
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
1B_650/2011
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
6B_918/2014
BK 17 49
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
6B_1254/2020
6B_698/2016
6B_918/2014
6B_856/2013
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
6B_1195/2019
BK 19 310
6B_1309/2019
BK 16 23
BK 13 400
6B_522/2015
BK 17 143
BGE 137 IV 313ATF 137 IV 313DTF 137 IV 313
BGE 132 IV 112ATF 132 IV 112DTF 132 IV 112
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
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BGE 109 IV 37ATF 109 IV 37DTF 109 IV 37
BGE 132 IV 112ATF 132 IV 112DTF 132 IV 112
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
BGE 132 IV 112ATF 132 IV 112DTF 132 IV 112
BGE 116 IV 31ATF 116 IV 31DTF 116 IV 31
BGE 82 IV 91ATF 82 IV 91DTF 82 IV 91
BGE 132 IV 112ATF 132 IV 112DTF 132 IV 112
6B_850/2014
6S.171/2003
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
6B_333/2008
BGE 124 IV 149ATF 124 IV 149DTF 124 IV 149
BGE 122 IV 311ATF 122 IV 311DTF 122 IV 311
BGE 106 IV 115ATF 106 IV 115DTF 106 IV 115
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
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BGE 106 IV 115ATF 106 IV 115DTF 106 IV 115
6B_1222/2019
BGE 106 IV 117ATF 106 IV 117DTF 106 IV 117
BGE 106 IV 115ATF 106 IV 115DTF 106 IV 115
BGE 116 IV 31ATF 116 IV 31DTF 116 IV 31
6B_126/2013
BGE 109 IV 36ATF 109 IV 36DTF 109 IV 36
BGE 132 IV 112ATF 132 IV 112DTF 132 IV 112
BGE 109 IV 36ATF 109 IV 36DTF 109 IV 36
BGE 106 IV 115ATF 106 IV 115DTF 106 IV 115
6B_126/2013
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF