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Entscheid

BK 2021 227

infraction qualifiée à la loi sur les stupéfiants, infraction à la loi sur les armes, lésions corporelles simples, menaces, infraction à la LEI (aLEtr)

12. Juli 2021Deutsch26 min

1. Mit Verfügung vom 21. April 2021 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Antrag der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), wonach das Verfahren personell auf den Beschuldigten auszudehnen sei, ab und nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung nicht an die Hand. Dagegen reichten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 7. Mai 2021 Beschwerde ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sowohl der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, als auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragten in ihren Stellungnahmen vom 2. bzw. 3. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 227 + 228

Bern, 13. Oktober 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin 1

E.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer 2

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung (Tauchunfall)

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 21. April 2021 (O 18 12247)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 21. April 2021 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Antrag der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), wonach das Verfahren personell auf den Beschuldigten auszudehnen sei, ab und nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung nicht an die Hand. Dagegen reichten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 7. Mai 2021 Beschwerde ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sowohl der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, als auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragten in ihren Stellungnahmen vom 2. bzw. 3. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind als Straf- und Zivilkläger durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Betreffend Ausgangslage und Sachverhalt kann auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Am 23. September 2018 ereignete sich im Thunersee im Rahmen eines Ausbildungstauchganges ein tödlicher Tauchunfall. Der Tauchkurs wurde von der Tauchschule F.________ angeboten, bei welcher der Beschuldigte die Funktion des Geschäftsführers innehat. Zudem verfügt er über die höchste Ausbildungsstufe des Tauchverbandes PADI. Er ist PADI «Course Director». Der Ausbildungstauchgang vom 23. September 2018 wurde von G.________ durchgeführt. Er selbst hat bei der F.________ seine Tauchausbildung absolviert und wird als Freelancer für die Durchführung von Tauchkursen, wie denjenigen vom 23. September 2018, von der F.________ engagiert. Er wurde vom Beschuldigten für den Tauchkurs vom 23. September 2018 als Assistent eingesetzt. H.________, sel. (nachfolgend: Opfer) buchte als ausgebildeter «Open Water Scuba Instructor» bei der Tauschule F.________ den Ausbildungskurs zum «Specialty Deep Diver Instructor». Der Ausbildungskurs wurde ebenfalls von den «Open Water Scuba» Instruktoren I.________ und J.________ besucht.

Die vier Beteiligten teilten sich für den Tauchgang in zwei Buddy-Teams (G.________/Opfer sowie I.________/J.________) auf. Das Team G.________/Opfer tauchte wie vorgesehen bis in 38m Tiefe. In der Folge signalisierte das Opfer G.________, dass etwas nicht in Ordnung sei. Gemäss Tauchgangprofil des Opfers vollzog dieses schliesslich aus einer Tiefe von 30m einen Notaufstieg mit einer Geschwindigkeit von 1m/s. Ab ca. 10m bis 8m Tiefe leitete das Opfer eine Bremsung ein und kam auf einer Tiefe von 4.92m zu stehen. Das Tauchprofil zeigt ab diesem Zeitpunkt ein kontinuierliches Absinken bis zu einer Tiefe von ca. 56m. Das Opfer konnte schliesslich am 3. Oktober 2018 geborgen werden.

In diesem Zusammenhang eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Tauchkursleiter G.________ ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und es ist beabsichtigt, beim Regionalgericht Oberland Anklage gegen ihn zu erheben.

4.

4.1 Gemäss Art. 311 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Diese letztere Bestimmung ist auch anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft die Ausdehnung der Strafuntersuchung ablehnt. Zu prüfen ist somit, ob der dem Beschuldigten von den Beschwerdeführern zur Last gelegte Tatbestand der fahrlässigen Tötung eindeutig nicht erfüllt ist. Es muss sich insoweit um einen klaren Fall handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_25/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.3. mit weiteren Hinweisen).

4.2 Gemäss Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 141 IV 249 E. 1.1).

Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.3 Erforderlich ist zudem ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (BGE 133 IV 158 E. 6.1). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das Verhalten geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 6.1 S. 168). Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65; 134 IV 255 E. 4.4.1; je mit Hinweisen).

Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.2 f. mit zahlreichen Hinweisen).

5.

5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte aufgrund der Vorgaben des Tauchverbandes PADI anlässlich des Ausbildungsvorgangs vom 23. September 2018 persönlich vor Ort hätte anwesend sein müssen. Insofern liegt eine Pflichtwidrigkeit vor, weswegen der Beschwerdeführer auch von der PADI mit einer sechsmonatigen Suspendierung sanktioniert worden war. Dieser Regelverstoss wurde von der Staatsanwaltschaft aber nicht als kausal erachtet. Die tatsächliche Begleitung des Tauchgangs im Wasser sei nicht vorgeschrieben, sondern die überwachende Anwesenheit «vor Ort». Weiter hätte auch eine perfekt funktionierende und vorbereitete Rettungskette ab Wasseroberfläche oder ab Ufer am letalen Ausgang des Tauchgangs nichts geändert. Anders könnte es dann aussehen, wenn der Ausbildungsstand der Prüflinge am Tag des Tauchgangs thematisiert und die Tauchgangplanung fundamental angepasst worden wäre. Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass dies nicht anzunehmen sei, denn mit einer deutlichen Reduktion der Tauchtiefe wäre der Tauchgang nicht als Kurstauchgang gewertet worden, was vorgängig in niemandes Interesse gewesen wäre. Zudem seien sämtliche der am 23. September 2018 auszubildenden Instruktoren inklusive des Opfers bei der Tauchschule des Beschuldigten beschäftigt gewesen. Man habe sich also bereits als Instruktoren gekannt — und nicht etwa als Tauchschüler — und die tatsächliche Tieftaucherfahrung offenbar weder anlässlich der Anmeldung noch während des «Theorieblocks» oder bei anderen persönlichen Kontakten thematisiert. Mithin habe man sich — durchaus erlaubterweise — auf die anzuwendenden Zulassungsvorschriften des Tauchverbands PADI und die Eigenverantwortung der

Tauchinstruktoren verlassen, was auch bei physischer Anwesenheit des Beschuldigten vor Ort nicht anders gewesen wäre. Da der Beschuldigte die Durchführung des Kurstauchgangs zulässigerweise an G.________ delegiert habe und sowohl dieser wie auch der Beschuldigte selbst um die — tiefen — Mindestanforderungen des Tauchverbands PADI gewusst hätten, das Opfer die Mindestanforderungen aber tatsächlich erfüllt habe, könne dem Beschuldigten offenkundig keine strafrechtlich relevante und kausale Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Beim Opfer handle es sich um einen erfahrenen Taucher und Instruktor. Beim Kurstauchgang vom 23. September 2018 habe es sich auch nicht um einen «Anfängerkurs» gehandelt. Das Opfer habe um die unterschiedlichen physischen und psychischen Anforderungen von Tauchgängen bis 40m Tiefe gewusst und hätte folglich seine mangelnde Erfahrung selber thematisieren oder vorgängig der Kursteilnahme und -durchführung für hinreichende Erfahrung sorgen müssen. Er habe sich aber freiwillig, in vollständiger Kenntnis der potenziellen Risiken und eigenverantwortlich ins Wasser begeben, um gemeinsam mit den weiteren Teilnehmern einen zählbaren Ausbildungstauchgang auf 35-40m Tiefe im Hinblick auf die Erlangung des «Specialty Deep Diver Instructor»-Status zu absolvieren und nach einem weiteren analogen Tauchgang selber Tauchschüler in diese Tiefe führen zu dürfen.

5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte schliessen sich dieser Auffassung an. Insbesondere wird der Umstand ins Feld geführt, dass gemäss Gutachten die vorgegebenen Standards von PADI eingehalten worden seien und das Opfer als brevetierter Tauchlehrer eigenverantwortlich gehandelt habe. Der Beschuldigte hält zusammenfassend fest, dass sich weder aus den Akten noch der Beschwerde schlüssige Anhaltspunkte ergeben würden, wie der Tauchgang an den Erfahrungsstand des Opfers anzupassen gewesen wäre und inwiefern eine solche Anpassung den Unfalltod hätte verhindern können. Salopp ausgedrückt machten die Beschwerdeführer geltend, dass der Beschuldigte bei seiner Anwesenheit anlässlich des Briefings entgegen jeglichen Standards den ihm ebenfalls wenig bekannten Verunfallten (notabene ein hochbrevetierter Tauchlehrer) über seine Tieftaucherfahrung ausgefragt hätte, um dann zu befinden, dass der Verunfallte trotz Erfüllung der PADI-Anforderungen und entgegen seiner eigenverantwortlichen Selbsteinschätzung nicht erfahren genug sei, um den von langer Hand geplanten Tauchgang durchzuführen bzw. um den Tauchgang in einer Weise abzuändern, dass er für sämtliche Kursteilnehmer zur Makulatur geworden wäre. Dass sich dieses Szenario nicht mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte realisieren dürfen, sei bei nüchterner Betrachtung augenscheinlich. Wenn nun nach nahezu drei Jahren umfangreicher Ermittlungshandlungen und diverser Aktengutachten ex post der Verdacht geäussert werde, dass der Tauchunfall der fehlenden Erfahrung des Verunfallten geschuldet sei, könne daraus keinesfalls eine Strafbarkeit des Beschuldigten abgeleitet werden.

6.

6.1 Aus dem Gutachten vom 30. März 2020 geht hervor, dass die wahrscheinlichste Ursache für die Probleme des Opfers eine einsetzende Inertgasnarkose und/oder Unerfahrenheit gewesen sei (pag. 0633, auch zum Folgenden, sowie pag. 0635 und pag. 0652 f., vgl. auch pag. 0655). Der Aufstieg des Opfers sei deutlich zu schnell erfolgt, was in weiterer Folge durch die Ausdehnung der Atemgase in der Lunge zu zentralen Lungenrissen geführt habe. Da das Opfer auf den schnellen Aufstieg mit einer Betätigung des Auslassventils am Anzug/Jacket reagiert habe, sei es zu keinem vollständigen Auftauchen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Opfer noch handlungsfähig und daher noch bei Bewusstsein gewesen. Infolge der zentralen Lungenrisse sei in weiterer Folge Gas sowohl in den venösen wie auch arteriellen Lungenkreislauf eingetreten und mit den Herzaktionen sowohl in die linke wie auch rechte Herzhälfte und weiter in die herznahen venösen und arteriellen Gefässe des Köpers verschleppt worden. Dieser Vorgang habe innerhalb weniger Sekunden zum Eintritt der Bewusstlosigkeit geführt und nach wenigen Minuten zum Hirntod. Der Todeseintritt des Opfers wäre nur dadurch zu verhindern gewesen, wenn die Geschwindigkeit des Aufstiegs früher reduziert worden wäre. Ab dem Zeitpunkt des unkontrollierten Aufstiegs hätten keine weiteren Massnahmen durch G.________ oder andere Personen den weiteren Verlauf beeinflussen können. Aufgrund der dramatischen Lungenüberdruckverletzung hätten keine medizinischen Massnahmen getroffen werden können, damit das Opfer überlebe. Auch eine aktivierte und an der Oberfläche wartende Rettungskette hätte in diesem Fall aus intensivmedizinischer Sicht keinen Erfolg gehabt (pag. 0634). Aus dem Gutachten geht weiter hervor, dass aus taucherischer und tauchmedizinischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Unerfahrenheit des Opfers zu dem Unfallgeschehen signifikant beigetragen habe (pag. 0655). Durch mehr taucherische Erfahrung wäre der Unfall wahrscheinlich zu verhindern gewesen (pag. 0656 f.).

6.2 Das vermutlich grösste Missverständnis und damit Problem beim Tauchgang ist gemäss Gutachten die Annahme und Voraussetzung falscher Tatsachen gewesen. G.________ sei wohl davon ausgegangen, dass er einen Tauchgang mit erfahrenen Tauchlehrern leiten solle. Was man ihm aus tauchausbildnerischer Sicht allenfalls vorhalten könne, sei das nicht genaue Nachfragen nach dem aktuellen Status, d.h. wie viele Tauchgänge aktuell geloggt worden seien, wie viel Erfahrung in einem bestimmten Bereich vorhanden und wann der letzte Tauchgang gewesen sei. Im Regelfall würde man unabhängig vom Brevetierungsstatus eines Tauchers nicht sofort tief tauchen, wenn z.B. der letzte Tauchgang vor einem Jahr gewesen oder unter diesen besonderen Umständen noch nie getaucht worden sei. Hätte G.________ diesbezüglich genauer nachgefragt, hätte er gewusst, dass das Opfer auf dieser Tiefe und unter diesen Bedingungen erst sehr wenig Erfahrung gehabt habe. Dieses Wissen hätte wahrscheinlich Einfluss auf die Tauchgang-

planung und vielleicht die Reaktion unter Wasser gehabt. Vermutlich hätte auch die vorherige Übermittlung des Kenntnisstandes der Instruktoren durch den Kursdirektor geholfen und wäre sicherlich von Vorteil gewesen (pag. 0656). Zusammengefasst sei aus tauchausbildnerischer Sicht festzuhalten, dass G.________ die Tauchgangsplanung dann hätte anpassen und in der konkreten Situation anders hätte reagieren müssen, wenn er gewusst hätte, dass das Opfer in dieser Situation unerfahren gewesen sei. Da er aber einen Ausbildungsgang mit Tauchlehrern habe durchführen sollen (die in naher Zukunft selbst die Verantwortung für einen Schüler beim Tieftauchen gehabt hätten), sei es durchaus nachvollziehbar, dass er vermutlich von einem höheren Erfahrungslevel des Opfers ausgegangen sei. Allenfalls hätte er sich im Vorfeld genauer über den Erfahrungslevel der Tauchlehrerkandidaten informieren können. Es sei aber festzuhalten, dass das Opfer als Tauchlehrer von sich aus hätte berichten müssen, dass es wenig Erfahrung in diesem Bereich habe (pag. 0657), und diese Informationen auch eine Bringschuld des Opfers gewesen wären (pag. 0664).

7. Gemäss Gutachten hätten zwar weder die Tauchschule noch G.________ und das Opfer gegen die geltenden Standards verstossen (mit Ausnahme der fehlenden Anwesenheit des Beschuldigten). Offensichtlich verfügte das Opfer aber über wenig bis gar keine Tieftaucherfahrung, weshalb es laut den Gutachtern eigentlich gar nicht die nötigen Voraussetzungen für diesen Tauchgang erfüllte, auch wenn vom Tauchverband PADI alle Tauchgänge tiefer als 20m als Tieftauchgänge gewertet werden (pag. 0659). Mit Blick auf das Gutachten und den Berichtsrapport vom 23. April 2021 können solche Tauchgänge nicht mit Tieftauchgängen auf unter 30m verglichen werden. Die Einvernahme von G.________ vom 15. Januar 2019 zeigt jedenfalls, dass er selber davon ausgegangen ist, dass sich die Erfahrung im Tieftauchen auf mindestens 10 Tauchgänge auf eine Tiefe unter 30m beziehe. Weiter sagte er aus, dass es natürlich schon «cool» wäre, wenn man schon vorgängig Kenntnis davon habe, dass ein Teilnehmer noch nicht alle 10 Tieftauchgänge habe (pag. 0246, Z. 276 ff.). Aus seinen Aussagen ergibt sich damit wohl, dass er beim Tauchgang anders vorgegangen wäre, wenn er um die fehlende Erfahrung des Opfers gewusst hätte (pag. 0247 f., Z. 368 ff.). Darauf deuten auch die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 3. März 2021, welche er ihm Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat, hin. Darin wird die fehlende Erfahrung mit tiefen Tauchgängen als erschreckend bezeichnet (pag. 0852 Akten O 18 12247). Der Umstand, dass eine angepasste Tauchgangplanung den geforderten Ausbildungsgang ad absurdum geführt hätte, lässt einzig darauf schliessen, dass der Ausbildungsgang allenfalls ohne das Opfer hätte stattfinden müssen (vgl. pag. 0700), führt aber nicht zur Annahme, dass diese Tauchgänge auf jeden Fall auch mit dem Opfer stattgefunden hätten. Zwar sagte G.________ aus, er wäre vorerst nur auf 35m getaucht. Allerdings stellt sich im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Strafbarkeit wohl auch die Frage, ob er mit Blick auf die Unerfahrenheit des Opfers überhaupt einen solchen Tauchgang im Rahmen des Ausbildungsganges hätte durchführen dürfen. So wird als Fazit im Ergänzungsgutachten festgehalten, dass G.________ dem Opfer hätte empfehlen müssen, von diesem Kurs zurückzutreten und vorerst weitere Tieftaucherfahrung zu sammeln. Diese Empfehlung hätte in noch weit grösserem Masse vom Beschuldigten kommen müssen, der als Letztverantwortlicher schlussendlich den tatsächlichen Taucherfahrungsstand der Kandidaten gekannt und diese zu dem Ausbildungslehrgang eingeteilt habe (pag. 0700). Mit Blick auf diese Ausführungen ergeben sich auch unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung des Opfers sowie der Einhaltung der Mindeststandards von PADI Anhaltspunkte, dass G.________ dem Ausbildungs- und Erfahrungsstand des Opfers mehr Rechnung hätte tragen müssen und auch Rechnung getragen hätte, wenn er Kenntnis von der Erfahrung des Opfers gehabt hätte. Mit Blick darauf, dass es sich dabei um den einzigen Vorhalt handelt, der ihm im Gutachten (vgl. auch pag. 0663) und auch im Berichtsrapport vom 23. April 2019 gemacht wird (pag. 0110), und den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihn erheben wird, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb gegen den Beschuldigten kein Verfahren eröffnet worden ist.

8. Ob die Anwesenheit des Beschuldigten vor Ort etwas geändert hätte, scheint tatsächlich fraglich. Zudem scheinen die PADI Standards kein Briefing bezüglich der Erfahrung der Teilnehmer vorzusehen (pag. 0700). Aber es stellt sich mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen die Frage, ob der Beschuldigte das Opfer überhaupt zu diesem Kurs hätte zulassen dürfen und/oder er nicht zumindest G.________ Informationen betreffend Erfahrung des Opfers im Tieftauchen hätte zukommen lassen müssen. Gemäss Kursausschreibung wird Erfahrung im Tieftauchen vorausgesetzt (pag. 0168). Der Beschuldigte wurde am 14. November 2018 als Auskunftsperson befragt. Auf die Frage, welche Voraussetzungen die Kursteilnehmer hätten erfüllen müssen, um an diesem Kurs vom 23. September 2018 teilzunehmen, sagte er aus, sie müssten einfach PADI Instruktor sein. Also für den Abschluss des Kurses müssten sie 10 Tauchgänge in grösserer Tiefe, 20-40m, gemacht haben. Speziell für den Kurs gebe es nichts Spezifisches (pag. 0319, Z. 154 ff.). Auf Frage, wer bei der F.________ generell überprüfe, ob die Kursteilnehmer die jeweiligen Voraussetzungen erfüllten, sagte der Beschuldigte aus: «Wir wussten es. Er musste generell ein Instruktor sein und wir wussten auch, dass dieser aktiv im See tauchte» (pag. 0319, Z. 169 ff.). Der Beschuldigte wusste nicht, ob das Opfer den Abschluss geschafft hätte, wären die zwei am 23. September 2018 geplanten Tauchgänge erfolgreich gewesen (vgl. pag. 0319, Z. 178 ff.). Mit Blick auf das ergänzende Gutachten vom 14. Juli 2020 ist die Ausbildung aber nicht dazu da, dem Instruktor das Tieftauchen beizubringen. Dies werde bei einem solchen Lehrgang von allen Verbänden vorausgesetzt (pag. 0700). Es scheint daher widersprüchlich, dass vom Beschuldigten für den Kurs keinerlei Erfahrung vorausgesetzt wird und die Tieftauchgänge erst bei Abschluss des Kurses überhaupt überprüft werden. Die Einvernahme des Beschuldigten deutet stark daraufhin, dass der Erfahrungsstand des Opfers im Bereich Tieftauchen gar nicht bekannt und wohl auch nicht erfragt worden war. Im Gutachten wird ausdrücklich auf die problematische fehlende Erfahrung des Opfers sowie die hohe Gefahr des Tieftauchens besonders für brevetierte Tauchlehrer wie das Opfer hingewiesen. Zudem geht daraus auch implizit hervor, dass die Mindeststandards von PADI aus tauchmedizinischer und tauchausbildnerischer Sicht zu wenig weit reichen. Der Beschuldigte verfügt über die höchste Ausbildungsstufe des Tauchverbandes PADI, weshalb erwartet werden darf, dass er um diese grossen Risiken Bescheid wusste. Trotzdem bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Erfahrung mit dem Opfer, welches bekanntermassen erst seit drei Monaten als Tauchlehrer ausgebildet war (pag. 0107), oder dem Ausbildungsverantwortlichen G.________ thematisiert worden wäre, obwohl dies als Kursvoraussetzung vorausgesetzt wird. Es scheint vielmehr, als der Beschuldigte der erforderlichen und elementaren Erfahrung im Zusammenhang mit der Kurszulassung kein Gewicht beigemessen hat. In diesem Zusammenhang kann eine Sorgfaltswidrigkeit nicht ausgeschlossen werden, zumal gerade nicht gesagt werden kann, man habe sich erlaubterweise auf die anzuwendenden Zulassungsvorschriften des Tauchverbands PADI und die Eigenverantwortung der Tauchinstruktoren verlassen. Dieses Vorgehen des Beschuldigten ist geeignet, sowohl beim durchführenden Tauchlehrer als auch bei den Teilnehmern ein falsches Signal zu senden. Es wird suggeriert, dass grundsätzlich die Voraussetzungen und die Erfahrung zur Vornahme zweier solcher Tieftauchgänge gegeben sind.

9. Wie vorangehende Ausführungen zeigen, ging G.________ davon aus, dass die Teilnehmer bereits über die erforderlichen Tieftauchgänge verfügten, wobei er – was im Gutachten aus tauchmedizinischer Sicht auch empfohlen wird – von Tauchgängen auf einer Tiefe unter 30m ausgegangen ist. Selbst wenn PADI bereits Tauchgänge unter 20m als Tieftauchgänge bezeichnet und im Gutachten in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Mindeststandards von PADI festgestellt worden ist, scheint zumindest für G.________ der geltende Standard höher gewesen zu sein, was mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten einleuchtet. Zudem schien G.________ davon auszugehen, dass die nötige Erfahrung am Kurstag vom 23. September 2018 vorlag. Aufgrund der erfolgten Kurszulassung durfte er das grundsätzlich auch annehmen. Anscheinend wurde die Erfahrung des Opfers vor der Kurszulassung aber gar nie überprüft, was zu einem Missverständnis und der Annahme von falschen Voraussetzungen geführt hat. Dieses Missverständnis ist grundsätzlich geeignet, das Unfallgeschehen zu beeinflussen und deutet darauf hin, dass der Informationsfluss ungenügend war und bei G.________ zur Annahme von falschen Tatsachen geführt hat. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht angezeigt, einzig dem Opfer den Vorwurf zu machen, es hätte am 23. September 2018 seine Erfahrung offenlegen müssen bzw. den Kurs nicht antreten dürfen.

10. Mit Blick darauf kann das Vorliegen einer Sorgfaltswidrigkeit nicht einzig mit dem Hinweis, die Tieftaucherfahrung sei gemäss Standards von PADI erfüllt gewesen, verneint werden, zumal das Einhalten der anwendbaren Normen nicht in jedem Fall eine Fahrlässigkeit ausschliesst und eine solche auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten zu den hohen Risiken des Tieftauchens für Tauchlehrer wie das Opfer (pag. 0640 ff.) sowie den Umstand, dass die langsame physische, psychische und technische Adaption an die Tiefe die wichtigste Voraussetzung sei, um Tauchzwischenfälle zu vermeiden (pag. 0648), ist wohl nicht davon auszugehen, dass die Einhaltung der PADI Richtlinien eine Sorgfaltswidrigkeit ausschliesst, zumal aus tauchmedizinischer und tauchausbildnerischer Sicht die Durchführung eines Kurses mit der Erfahrung des Opfers von den Gutachtern nicht empfohlen worden wäre. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte und G.________ betreffend Erfahrungs- und Ausbildungsstand offenbar andere Auffassungen hatten. Die Erfahrung spielt im Zusammenhang mit der Kurszulassung und dem Unfallgeschehen eine zentrale Rolle und es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte der Erfahrung des Opfers nicht hinreichend oder gar nicht Rechnung getragen hat, was zum Missverständnis von G.________ beigetragen hat. Eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten ist damit nicht eindeutig ausgeschlossen. Da es auch nicht offensichtlich ist, dass sich das Wissen um die Erfahrung nicht auf den Tauchvorgang ausgewirkt hätte, sind die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung nicht gegeben. Insbesondere bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen ist in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen sowie E. 2.5 zum Folgenden). Stirbt, wie vorliegend, eine Person bei einem Unfall und bedarf die Entscheidung, ob sich jemand eine Sorgfaltspflichtverletzung hat zu Schulden lassen kommen, detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen Würdigung, besteht kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung. Dies gilt auch dann, wenn die Schwelle für die Verfügung einer Nichtanhandnahme vor dem Hintergrund, dass es um eine Ausdehnung in einem Verfahren geht, in welchem mit Bezug auf G.________ bereits umfangreiche Ermittlungshandlungen getätigt worden sind, tiefer angesetzt wird. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ergeben sich aus den bisherigen Akten und dem Stand des Verfahrens keine eindeutigen Hinweise auf seine fehlende Strafbarkeit. Dass sich bei dieser Ausgangslage beim tragischen Unfall letztlich das allgemeine Risiko verwirklicht hat, welches dem Tauchsport als Risikosportart inhärent ist, wie vom Beschuldigten behauptet, scheint zumindest fraglich und es kann auch mit Blick auf die Schwere des Delikts keine Nichtanhandnahme erfolgen.

Eine Nichtanhandnahme wegen schwerer Betroffenheit im Sinne von Art. 54 StGB rechtfertigt sich ebenfalls nicht. Es darf davon ausgegangen werden, dass eine emotionale Betroffenheit grundsätzlich immer vorliegt, wenn sich ein Todesfall im eigenen Verantwortungsbereich ereignet. Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschuldigte und das Opfer in einem engen Verhältnis zueinanderstanden. Mit Blick auf die Erwägungen in diesem Entscheid steht auch nicht einzig eine Sorgfaltspflichtverletzung lediglich formeller Natur von untergeordneter Relevanz im Raum. Zudem ist es nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, inwiefern der Beschuldigte durch die halbjährige Suspendierung durch PADI psychisch oder finanziell so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Bei dieser Ausgangslage kommt eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 54 StGB nicht in Betracht.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2021 ist aufzuheben und dementsprechend ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung zu eröffnen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf CHF 1'500.00.

11.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2020, Art. 436 N 4; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 14 m.w.H. sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Entgegen der bislang geltenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch dem am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (in diesem Sinne bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 11 vom 8. Februar 2011). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern zu entrichten.

11.3 Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, Anklage gegen G.________ beim Einzelgericht zu erheben. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts von 500 bis 25 000 Franken. Der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren beträgt 10 bis 50 Prozent davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).

Der Rechtsanwalt des Beschuldigten macht mit Kostennote vom 5. Oktober 2021 eine Honorarforderung von CHF 9'645.00, zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3%, ausmachend CHF 289.35 und Mehrwertsteuer von CHF 742.65, ausmachend total CHF 10’677.00, geltend. Angesichts der Bedeutung und Komplexität des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und dem Umstand, dass der Anwalt erst im Beschwerdeverfahren beigezogen wurde und damit vorher keine Aktenkenntnis hatte, ist dieser Aufwand im oberen Drittel des Tarifrahmens angemessen. Die Spesen sind nicht einzeln ausgewiesen. Die Höhe von CHF 289.35 (3 % der Anwaltsgebühr) erscheint aber mit Blick auf den Aktumfang als angemessen. Dem Beschuldigten wird damit eine Entschädigung von CHF 10'677.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer macht mit Kostennote vom 11. Oktober 2021 ein Honorar von CHF 3'200.00 geltend. Dieses Honorar sowie die geltend gemachten Auslagen von CHF 35.00 geben ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Entschädigung von insgesamt CHF 3'484.10 (inkl. MWST) ist angemessen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 21. April 2021 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00 trägt der Kanton.

3. Den Straf- und Zivilklägern wird für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von CHF 3'484.10 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

4. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 10'677.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

5. Zu eröffnen:

- den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt D.________

(per Einschreiben)

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

Erwägungen

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt K.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 13. Oktober 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 21 227

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 311 StPOart. 311 CPPart. 311 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

1B_25/2019

Art. 117 StGBart. 117 CPart. 117 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 11 StGBart. 11 CPart. 11 CP

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56

BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158

BGE 138 IV 57ATF 138 IV 57DTF 138 IV 57

BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56

BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158

BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56

BGE 134 IV 255ATF 134 IV 255DTF 134 IV 255

6B_1104/2017

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 436n 14art. 436n 14art. 436n 14

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

BK 11 11

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF