BK 2021 246
Einstellung
18. Juni 2021Deutsch23 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ermittelt gegen A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, und Drohung. Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den am 7. Mai 2021 festgenommenen A.________ wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr für eine Dauer von sechs Wochen (d.h. bis am 17. Juni 2021) in Untersuchungshaft. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, persönlich mit Schreiben vom 13. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Mit persönlichem Schreiben vom 17. Mai 2021 beantragte er ferner sinngemäss eine mündliche Verhandlung.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
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Beschluss
BK 21 246
Bern, 8. Juni 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid,
Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. versuchte schwerer Körperverletzung, Drohung
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Mai 2021 (KZM 21 548)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ermittelt gegen A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung, und Drohung. Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den am 7. Mai 2021 festgenommenen A.________ wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr für eine Dauer von sechs Wochen (d.h. bis am 17. Juni 2021) in Untersuchungshaft. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, persönlich mit Schreiben vom 13. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Mit persönlichem Schreiben vom 17. Mai 2021 beantragte er ferner sinngemäss eine mündliche Verhandlung.
Mit Verfügung vom 19. April 2021 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab Rechtsanwalt B.________ Gelegenheit, innert der noch laufenden Beschwerdefrist mitzuteilen, ob die beiden persönlichen Eingaben seines Klienten als Beschwerde zu behandeln seien. Rechtsanwalt B.________ bejahte dies mit Schreiben vom 20. Mai 2021; der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Mai 2021 sei aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 8. Mai 2021 auf Anordnung von Untersuchungshaft sei abzuweisen. Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf einen Monat zu befristen. Die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers seien zur Hauptsache zu schlagen und am Ende des Verfahrens zu bestimmen. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 gab die Verfahrensleitung von der Bestätigung der Beschwerde Kenntnis und wies gleichzeitig den Verfahrensantrag vom 17. Mai 2021 auf eine mündliche Verhandlung ab.
Am 25. Mai 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht – unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens KZM 21 548 zu. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte in der Beilage neue Unterlagen als Beweismittel zu den Akten des Beschwerdeverfahrens. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer die Kopien des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 8. Mai 2021 inkl. der dazugehörigen Beilagen zu. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurden den Parteien mit Verfügung vom 28. Mai 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde den Parteien mit Verfügung vom 31. Mai 2021 davon Kenntnis gegeben, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 8. Mai 2021 inkl. der dort erwähnten Beilagen eingereicht habe. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Haftanordnung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und auch fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
Dem Haftantrag ist der folgende Sachverhalt zu entnehmen: «Am 06.05.2021, um 18.54 Uhr, meldete sich D.________, dass sie von ihrem Sohn A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) angegriffen und verletzt worden sei. Gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille gab D.________ an, der Beschuldigte habe sie während längerer Zeit geschlagen, getreten, gewürgt, gebissen, angespuckt und bedroht, wobei er ihr in Aussicht gestellt habe, sie vom Balkon zu stossen. Hierbei fügte der Beschuldigte D.________ zahlreiche Verletzungen, unter anderem im Kopf- und Oberkörperbereich zu, wobei sich der Zustand von D.________ im Rahmen der körperlichen Untersuchung derart verschlechterte, dass diese in der Folge hospitalisiert werden musste. Der Beschuldigte konnte am 07.05.2021 an seinem Domizil angehalten werden.
Mit Anzeigerapport BM 21 17787 vom 26.04.2021 wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, am 23.03.2021 mit der rechten Faust gegenüber E.________ (geb. 19.11.2004) tätlich vorgegangen zu sein.»
4.
Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
5.
Dringender Tatverdacht
5.1
Der Beschwerdeführer macht mit persönlichem Schreiben vom 13. Mai 2021 geltend, die Verletzungen seiner Mutter seien nicht von ihm und müssten nach seinem Besuch entstanden sein, da selbige beim Abschied keine solchen Verletzungen gehabt habe. Seine Mutter habe nach seinem Besuch groben, harten Sadomaso-Sex gehabt, wie sie dies bereits mit F.________ praktiziert habe. Die Journaleinträge [der Polizei] hätten ferner nichts mit dem angeblichen Vorfall mit seiner Mutter zu tun und dürften nicht gegen ihn verwendet werden. Er sei gegenüber der Polizei oder anderen Personen nie aufbrausend gewesen. Der Bluttest vom Tiefenauspital, welcher negativ sei und welchen man ihm mündlich mitgeteilt habe, werde in keinem Protokoll erwähnt. Mit seinem persönlichen Schreiben vom 17. Mai 2021 bringt er ferner vor, seine Mutter sei von der Mafia verhauen worden, da sie mit der Mafia nichts zu tun haben wolle. Deshalb werde er zu Unrecht beschuldigt und inhaftiert, damit die Mutter von der Mafia in Ruhe gelassen werde. Die schuldigen Personen seien H.________, F.________ und G.________. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 macht Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers zum dringenden Tatverdacht weiter geltend, aus den Unterlagen gehe nicht hervor, ob es sich um aktuelle Verletzungen handle bzw. zu welchem Zeitpunkt diese zugefügt worden seien. Weiter gebe es keine Angaben der Polizei zum Zustand der Wohnung von Frau D.________. Es sei somit fraglich, ob ein dringender Tatverdacht bestehe.
5.2
Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zum dringenden Tatverdacht aus, dieser ergebe sich ohne Weiteres aus den bisherigen Akten sowie den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen des Opfers, welche sich mit den polizeilichen Feststellungen, den objektivierten Verletzungsbildern und darüber hinaus auch mit den Angaben der zwischenzeitlich parteiöffentlich befragten Auskunftspersonen aus der Nachbarschaft deckten. Unter Würdigung der zeitlichen Gegebenheiten, der Feststellungen und Aussagen der weiteren Auskunftspersonen sowie des Austrittsberichts des Spitals Münsingen vom 12. Mai 2021 erscheine es sodann als ausgeschlossen, dass es sich bei den festgestellten Verletzungen des Opfers um solche älteren Ursprungs resp. um Verletzungen handle, welche nach dem Besuch des Beschwerdeführers entstanden seien.
5.3
Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen).
5.4
Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
5.5
Angesichts der plausiblen belastenden Aussagen des Opfers (Einvernahme D.________ vom 7. Mai 2021, S. 2 Z. 53 ff.) und dessen Verletzungen (vgl. die betreffenden Fotos und den Austrittsbericht des Spitals Münsingen von Dr. med. I.________ vom 12. Mai 2021) konnte der Beschwerdeführer die Vorwürfe anlässlich seiner Einvernahmen vom 7. Mai 2021 (vorläufige Festnahme und Hafteröffnung) und der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht entkräften. Er versteigt sich vielmehr - auch im Beschwerdeverfahren - in abstruse und insbesondere unbeständige Erklärungsversuche. Auch die Nachbarn belasten den Beschwerdeführer; so gab J.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. Mai 2021 zu Protokoll, sie habe aus ihrer Wohnung Schreie gehört, und weiter in Kongruenz zu den Aussagen des Opfers und den vorgenannten Fotos: «Die Frau von der unteren Wohnung rannte die Treppe hinauf und schrie Polizei, Polizei! Der Sohn von ihr hielt sie von hinten fest und sagte, geh nicht, geh nicht. Überall hatte die Frau Verletzungen mit Blut. Sie hatte Verletzungen an den Ohren, an der Nase und auch an den Augen. Sie hatte ein T-Shirt getragen und ich habe Verletzungen an den Schultern gesehen.» (S. 2 Z. 47). Der Nachbar K.________ (Sohn von J.________) schilderte anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Mai 2021, wie seine Mutter ihm sagte: «Chum sofort use, irgendwie dr Sohn isch bir Mueter am driischlah.» Darauf sah er den Beschwerdeführer im Treppenhaus und dessen Mutter auf der Treppe kriechen und «Polizei» rufen (S. 2 Z. 31 ff.). Der dringende Tatverdacht erweist sich vorliegend als erfüllt.
6.
Kollusionsgefahr
6.1
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich u.a. auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr: «Ebenfalls besteht in Anbetracht des gegenwärtigen Verfahrensstands, der noch anstehenden Ermittlungen, des Aussageverhaltens des A.________, der hier zu berücksichtigenden verwandt-/bzw. nachbarschaftlichen Bande, der zumindest teilweise konfliktgeladenen, offenbar schwierigen aktuellen Situation entgegen der Auffassung des A.________ Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Die bereits erhobenen Aussagen sind zu objektivieren. Weitere Personen, darunter eben Verwandte und Nachbarn, sind zu befragen. Die vom mutmasslichen Opfer Katharina Hostettler und A.________ geschilderten Handlungsabläufe widersprechen sich diametral. Auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands besteht Abklärungsbedarf, und bei A.________ existiert neben der konkreten Verdunkelungsmöglichkeit - es dürfte für ihn ein Leichtes sein, die zu befragenden Personen ausfindig zu machen bzw. zu kontaktieren und einzuschüchtern - die Neigung dazu, den Umfang seines Tatbeitrags, auf den sich der dringende Tatverdacht der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB, eventuell der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB, sowie der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB möglichst gering zu halten; der Kollusionswille des A.________ ist angesichts der von ihm gemachten Angaben und ins Feld geführten Argumente - er wittert Manipulationen - denn auch offensichtlich. A.________ hat damit nach wie vor ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, die zu erhebenden Aussagen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, namentlich auf die Sachverhaltsdarstellung des mutmasslichen Opfers Katharina Hostettler bzw. Personen aus dessen Umfeld Einfluss zu nehmen und es dazu zu bringen, die Aussagen zu relativieren. Unter diesen Umständen muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, d.h. es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass A.________, würde er jetzt freigelassen, mit ihnen in Kontakt treten und sie davon abhalten könnte, ihn weiter zu belasten. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht gibt weiter zu bedenken, dass den Aussagen der beteiligten Personen grosses Gewicht zukommt und dass es gilt, eine Gefährdung der diesbezüglich heiklen Beweisführung zu verhindern, zumal die zu erhebenden Personenbeweise von zentraler Bedeutung und im vorliegenden Kontext besonders kollusionsanfällig sind. Die Gewaltbereitschaft des A.________ liegt ferner auf der Hand, so dass die Kollusionsgefahr zu bejahen ist und entsprechend im Vordergrund steht.»
6.2
Hiergegen macht Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers geltend, es sei im vorliegenden Fall schwer vorstellbar, wie er [der Beschwerdeführer] auf die Zeugen oder Beweismittel wirksam Einfluss nehmen könne. Er werde die Aussagen seiner Mutter und die festgestellten Verletzungen nicht rückgängig machen können. Der Ort des Vorfalls sei von der Polizei vollständig untersucht worden. Allfällige weitere Zeugen, etwa die genannten Nachbarn im Wohnhaus der Geschädigten, könnten nicht beeinflusst werden. Insgesamt seien keine Beweismittel ersichtlich, welche der Beschwerdeführer verschwinden lassen könne. Parteiöffentliche Befragungen und Auswertungen der Beweismittel könnten innert Monatsfrist durgeführt werden, danach bestehe die Kollusionsgefahr nicht mehr.
6.3
Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme betreffend die Kollusionsgefahr vor, die parteiöffentliche Einvernahme des Opfers und dessen (kollusionsfreien) Angaben stünden vorliegend im Zentrum; der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Haftverfahrens bereits versucht, mit seiner Mutter mittels eines (beiliegenden) Schreibens in Kontakt zu treten.
6.4
Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess ergeben (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1 und 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2).
6.5
Konkrete Anhaltspunkte für die Kollusionsneigung des Beschwerdeführeres ergeben sich vorab insbesondere aus dessen Aussagen sowie auch seinen Beschwerdeschriften, mit welchen er verschiedene, teils abstruse bzw. auch ungebührliche Ausflüchte für die Verletzungen seiner Mutter präsentiert. Aus dem Brief vom 17. Mai 2021 des Beschwerdeführers an seine Mutter geht ein solcher Erklärungsversuch für die Auseinandersetzung hervor und weiter auch der Wille, seine Mutter zu manipulieren: «Es tut mir leid, dass ich so frech war und Dich um das Elektrobike gefragt habe und ich Dich doofe Nuss genannt habe. […] Bitte lass die Anklage fallen, damit ich wieder eine Chance habe ein normales Leben aufzubauen und um dieses Leben zu meistern. […] Ich liebe dich sehr. Dieser Aufenthalt werde ich mein ganzes Leben nicht vergessen. […] Bitte ziehe die Anklage zurück. Ich möchte nicht, dass wir nie mehr im Leben etwas miteinander zu tun haben und nicht mehr miteinander sprechen können.». Der Beschwerdeführer drohte gegenüber seiner Mutter und dem verstorbenen Vater auch bereits mehrmals mit Suizid, um diese zu einem gewissen Verhalten (Vergabungen) zu bewegen (Einvernahme D.________ vom 7. Mai 2021, S. 3 Z. 108 ff.). Damit hatte er auch Erfolg; so gab die Mutter unumwunden zu, dass ihr diese Drohungen Angst bereiteten und dass der Beschwerdeführer die Familie damit im Griff gehabt habe (S. 4 Z. 144). Zu berücksichtigen ist unter dem Titel Kollusionsneigung auch, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bereits mehrmals Interventionen der Polizei veranlasste, was im Journal der Kantonspolizei dokumentiert ist. Ein ähnliches Bild ergibt sich aus den KESB-Akten. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen von E.________ hinzuweisen, wonach dieser vom Beschwerdeführer am 23. März 2021 auf die rechte Schulter geschlagen worden sei (Einvernahme E.________ vom 26. Mai 2021, S. 3 Z. 78), was von M.________ bestätigt wurde (Einvernahme M.________ vom 26. Mai 2021, S. 2 Z. 45 f.). Als ausstehende Ermittlungshandlungen stehen die spurentechnische Auswertung und die darauffolgende parteiöffentliche Einvernahme des Opfers sowie die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers im Vordergrund. Insbesondere betreffend die Aussagen der Mutter sind sowohl Kollusionsneigung als auch -anfälligkeit als hoch zu klassifizieren. Die Kollusionsgefahr erweist sich somit als erfüllt.
7.
Wiederholungsgefahr
7.1
Das Zwangsmassnahmengericht stützte sich ferner auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr, welchen die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag folgendermassen begründete: «Vorliegend ist insbesondere durch die festgestellten Verletzungen objektiviert, dass es am 06.05.2021 — ohne sachlich nachvollziehbaren Anlass — zu einem äusserst massiven Übergriff des Beschuldigten gegen seine ihm aufgrund von Alter und Statur körperlich unterlegen Mutter kam. […] Vor dem Hintergrund des schweren Deliktes und der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten, kann zurzeit nicht abgeschätzt werden, wie gefährlich dieser für sein Umfeld und insbesondere für seine Mutter ist. […] Der Beschuldigte ist sodann bereits mehrfach wegen fremd- und selbstgefährdendem Verhalten aufgefallen und hat erneut eindrücklich gezeigt, dass er sich zum Teil nicht unter Kontrolle hat. Den KESB-Akten und den polizeilichen Informationssystemen kann sodann entnommen werden, dass sich der psychische Zustand in letzter Zeit zunehmend verschlechterte, die Polizei mehrfach ausrücken musste, der Beschuldigte wiederholt wahnhafte Schilderungen äusserte und im Februar 2021 letztmals per fürsorgerischer Unterbringung zwangseingewiesen werden musste. Aufgrund der offensichtlichen Eskalation, des nur wenig stabilisierenden Umfelds ohne Arbeit, des Konsumverhaltens, der Offenbar fehlenden Einsicht in den Tod des eigenen Vaters sowie der zurzeit unklaren Wohnverhältnisse, ist die Wahrscheinlichkeit für weitere Gewalt unter den gegebenen Umständen als hoch einzustufen. Zudem bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits mehrfach in akutpsychiatrischer Behandlung war. Insgesamt ist der Beschuldigte psychisch schwer einzuschätzen, was die Gefahr weiterer Delikte sicherlich nicht herabsetzt. Angesichts der zunehmenden Gewaltbereitschaft und seinen offensichtlichen psychischen Problemen muss das Rückfallrisiko derzeit als hoch bezeichnet werden. […]»
7.2
Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, er habe in der Vergangenheit gemäss den Aussagen seiner Mutter nie Gewalt gegen sie ausgeübt. Bei den Vorfällen, anlässlich welcher die Polizei in der Vergangenheit zur Wohnung des Beschwerdeführers habe ausrücken müssen, sei es um Ruhestörung und weitere Nachbarschaftsdelikte gegangen. Es seien nicht vergleichbar schwere Delikte, welche für die Wiederholungsgefahr in Frage kämen. Die Staatsanwaltschaft bestreite nicht, dass keine vergleichbaren Vortaten vorlägen. Auf das Erfordernis einer Vortat könne jedoch nur verzichtet werden, wenn eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit eines akut drohenden Schwerverbrechens bestehe. Er sei in der Vergangenheit nie als gewalttätig bezeichnet worden, weshalb keine grosse Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall ersichtlich sei.
7.3
Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13;137 IV 84 E. 3.2 S. 86; mit Hinweisen). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kontext muss insbesondere bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten, denn diesfalls sind auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angesprochene «Sicherheit anderer» zu gefährden (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15). Auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung und Todesdrohungen können ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_546/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.1; 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10).
Die beiden Kriterien der Tatschwere und der Gefährdung der Sicherheit anderer sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, setzte potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Erweisen sich wiederum die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 84 E. 3 f.).
7.4
Der Beschwerdeführer ist gemäss Strafregisterauszug wegen Sachbeschädigung - also nicht einschlägig - vorbestraft. Demgegenüber erweist sich die Beweislage zumindest im Hinblick auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung anhand der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen derzeit als erdrückend. Das Opfer ist 65 Jahre alt und dem Beschwerdeführer auch körperlich unterlegen. Obwohl es den Übergriff gemäss dem Arztbericht vom 12. Mai 2021 soweit ersichtlich ohne bleibende (körperliche) Schäden überstanden zu haben scheint, ist grundsätzlich ein erneuter Übergriff durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers ist ohne Begutachtung schwer einschätzbar bzw. einzuordnen. Insbesondere ist auch unklar, inwiefern der Verlust des Vaters und die bevorstehende Exmission aus der Wohnung zur beobachtbaren Aggravierung der vorbestehenden Probleme (Heroinkonsum, Alkoholmissbrauch, suizidale Äusserungen; vgl. Verfügung Fürsorgerische Unterbringung vom 28. April 2019 sowie Gefährdungsmeldung vom 6. Februar 2017) geführt hat; insbesondere da der Beschwerdeführer gegenüber dem Opfer gemäss letzterem geltend machte, er schlafe zurzeit unter der Jabergbrücke in Kiesen. Da der Haftgrund der Kollusionsgefahr derzeit erfüllt ist und mit Blick auf die gemäss Haftantrag zu erstellende forensisch-psychiatrische Einschätzung des Beschwerdeführers verzichtet die Beschwerdekammer vorliegend auf eine Beurteilung der Rückfallgefahr und die sich daraus ergebende Abwägung; gleiches gilt betreffend die Ausführungsgefahr.
8.
8.1
Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
8.2
Ersatzmassnahmen, welche den Haftgrund der Kollusionsgefahr einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret vorgebracht.
8.3
Der Beschwerdeführer wurde am 7. Mai 2021 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für sechs Wochen angeordnet und es droht offensichtlich keine Überhaft. Auch erweist sich die Haftdauer mit Blick auf die geplante spurentechnische Auswertung mit anschliessender Befragung des Opfers und die forensisch-psychiatrische Risikobeurteilung als erforderlich und die Haft insgesamt als verhältnismässig.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Anordnung von Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen, d.h. bis am 17. Juni 2021, ist rechtens.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO), bestimmt auf CHF 1'500.00. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
(per Einschreiben)
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Brechbühl
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt Nydegger
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 8. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 246
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
BGE 140 IV 150ATF 140 IV 150DTF 140 IV 150
BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_560/2019
1B_380/2019
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_546/2019
1B_449/2017
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF