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Entscheid

BK 2021 248

Beschwerde 393-a

2. Juli 2021Deutsch9 min

1. H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 23. September 2020 Strafantrag und erhob gleichzeitig Privatklage (Straf- und Zivilklage) gegen sechs Beschuldigte (vgl. Rubrum) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und/oder weiterer Straftatbestände. Am 7. Mai 2021 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger zugelassen werde. Dagegen erhob dieser am 20. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und er sei im Strafuntersuchungsverfahren gegen die sechs Beschuldigten als Privatkläger zuzulassen (Ziff. 1); eventualiter sei er in seiner Funktion als Verwaltungsrat der K.________ AG als Privatstrafkläger zuzulassen (Ziff. 2); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Ziff. 3). Mit delegierter Stellungnahme vom 28. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 nahm am 7. Juni 2021 Stellung, die Beschuldigten 2 - 6 jeweils mit identischen Stellungnahmen vom 10. Juni 2021. Die Beschwerdekammer brachte den Parteien die eingereichten Stellungnahmen mit Verfügung vom 15. Juni 2021 zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 248

Bern, 26. Juli 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiber Rudin

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Fürsprecher Dr. B.________

Beschuldigter 1

C.________

Beschuldigter 2

D.________

Beschuldigter 3

E.________

Beschuldigter 4

F.________

Beschuldigter 5

G.________

Beschuldigter 6

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Leitender Staatsanwalt J.________

H.________

v.d. Rechtsanwalt I.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft

Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 7. Mai 2021 (W 21 243)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 23. September 2020 Strafantrag und erhob gleichzeitig Privatklage (Straf- und Zivilklage) gegen sechs Beschuldigte (vgl. Rubrum) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und/oder weiterer Straftatbestände. Am 7. Mai 2021 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger zugelassen werde. Dagegen erhob dieser am 20. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und er sei im Strafuntersuchungsverfahren gegen die sechs Beschuldigten als Privatkläger zuzulassen (Ziff. 1); eventualiter sei er in seiner Funktion als Verwaltungsrat der K.________ AG als Privatstrafkläger zuzulassen (Ziff. 2); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Ziff. 3). Mit delegierter Stellungnahme vom 28. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 nahm am 7. Juni 2021 Stellung, die Beschuldigten 2 - 6 jeweils mit identischen Stellungnahmen vom 10. Juni 2021. Die Beschwerdekammer brachte den Parteien die eingereichten Stellungnahmen mit Verfügung vom 15. Juni 2021 zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung – die Nichtzulassung als Privatkläger – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:

Parteien in der Strafuntersuchung sind die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten „unmittelbar" verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und Lehre der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts, d.h. wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Vorliegend ist dies ausschliesslich die L.________ AG selbst.

Die vom Anzeigeerstatter geltend gemachten finanziellen Folgen der angezeigten Tat für die von ihm beherrschte Aktionärin K.________ AG und ihn persönlich sind typische Beispiele indirekter oder mittelbarer Schädigungen. H.________, Dr. med., und seine Gesellschaft liessen sich höchstens als mittelbar Geschädigte qualifizieren, die sich grundsätzlich nicht als Privatklägerschaft im Strafverfahren konstituieren können.

4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor:

Vorliegend steht fest, dass einerseits die K.________ AG (Grossaktionärin der L.________ AG) als auch H.________ persönlich als Aktionär der L.________ AG durch das strafbare Handeln der Verwaltungsräte der L.________ AG in seinen Rechten unmittelbar betroffen wurde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist durch das strafbare Verhalten der verantwortlichen Personen bei H.________ und bei seiner von ihm allein gehaltenen K.________ AG ein unmittelbarer Schaden entstanden. Es ist offensichtlich, dass durch das Handeln der beschuldigten Verwaltungsräte der L.________ AG, bei welchem die Liegenschaften Grundbuchblatt Nr. M.________ und Grundbuchblatt Nr. N.________ der L.________ an die O.________ AG zu einem Preis von CHF 10'100'000.00 verkauft wurde, nicht nur in unzulässiger Weise Eigeninteressen verfolgt wurden, sondern auch der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung und eventuell weiterer Straftatbestände erfüllt wurde. Durch diesen Verkauf wurde das Filetstück der L.________ AG, die Liegenschaft, an die O.________ AG (somit an die andere Aktionärin der L.________ AG) verkauft. In der Folge hat dann die O.________ AG die soeben erworbene Liegenschaft wieder an die L.________ AG zu einem exorbitanten Mietpreis zurück vermietet. Es ist offensichtlich, dass durch dieses Geschäft, bei welchem die beschuldigten Personen einzig die Interessen der O.________ AG verfolgt haben, der L.________ AG und somit deren Aktionäre einen unmittelbaren Schaden zugefügt haben. Einerseits ist offensichtlich, dass durch die Aushöhlung der L.________ AG der Wert der Aktien der L.________ massiv gesunken sind. Ebenfalls kann kaum mehr damit gerechnet werden, dass in Zukunft von der L.________ AG Dividenden ausgeschüttet werden.

5. Als Privatkläger kann sich am Verfahren beteiligen, wer als Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO gilt (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person. Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Bloss mittelbar Verletzte und weitere am Verfahren Interessierte sind nicht Geschädigte im Sinne der genannten Bestimmung (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 ff. zu Art. 115 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Bei Straftaten gegen den Vermögenswert gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 S. 158; vgl. zur ungetreuen Geschäftsbesorgung auch Urteile des Bundesgerichts 6B_671/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 2.4.2; 6B_269/2020 vom 08. April 2020 E. 1.4; 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.3.1; 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1).

6. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf deren Begründung (E. 3) verwiesen werden, ferner auf die wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt verfängt nicht. Er zielt in seiner Beschwerdeschrift hauptsächlich darauf ab, ein strafbares Verhalten seitens der Beschuldigten darzulegen. Das tatsächliche Vorliegen eines strafbaren Verhaltens ist in diesem Beschwerdeverfahren allerdings nebensächlich; von Bedeutung ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer oder die von ihm vertretene K.________ AG durch die behauptete ungetreue Geschäftsbesorgung oder ein anderes - gestützt auf seine Sachverhaltsdarstellungen in Betracht kommendes - Delikt als unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO erscheint. In augenscheinlicher Unkenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, er sei durch die Aushöhlung der L.________ AG und die damit verbundene Wertminderung seiner Aktien bzw. das Ausbleiben von Dividenden geschädigt. Dabei handelt es sich indessen lehrbuchbeispielhaft um einen allfälligen unmittelbaren Schaden bei der L.________ AG, demgegenüber aber bloss um einen mittelbaren Schaden bei den Aktionären, also auch bei ihm und der K.________ AG. Wie der Beschuldigte 1 zu Recht geltend macht, ist der Beschwerdeführer persönlich darüber hinaus als Aktionär der K.________ AG lediglich «doppelt mittelbar» geschädigt. Andere Delikte, aus welchen der Beschwerdeführer eine unmittelbare Schädigung ableiten könnte, bringt er nicht vor und sind aus dem von ihm geschilderten Sachverhalt auch nicht ersichtlich. Namentlich wäre er auch nicht aus dem mit Strafantrag / Privatklage vom 23. September 2020 ins Feld geführten angeblichen Insiderhandel gemäss Art. 161 StGB (aufgehoben mit Wirkung seit 1. Mai 2013; neu geregelt in Art. 154 Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG; SR 958.1]) unmittelbar geschädigt. Der Beschwerdeführer erweist sich somit nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und kann sich mithin auch nicht als Straf- oder Zivilkläger am Verfahren beteiligen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Dem Beschuldigten 1, vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________, ist zudem eine Entschädigung, bestimmt auf pauschal CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST), für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese trägt der Kanton Bern, da nach der Praxis der Beschwerdekammer ein nicht beschuldigter Beschwerdeführer höchstens bei einem Endentscheid zur Tragung der Verteidigungskosten verpflichtet werden kann (vgl. Beschlüsse BK 20 415 vom 30. November 2020 E. 5 und BK 20 325 vom 23. September 2020 E. 5).

Den nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 2 - 6 sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

4. Weitergehend sind keine Entschädigungen auszurichten.

5. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt I.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher Dr. Müller (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 5 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 6 (per Einschreiben)

- Leitender Staatsanwalt J.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Erwägungen

Bern, 26. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Rudin

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 21 248

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 140 IV 155ATF 140 IV 155DTF 140 IV 155

6B_671/2018

6B_269/2020

6B_453/2015

6B_60/2014

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 154 FinfraGart. 154 LIMFart. 154 LInFi

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BK 20 415

BK 20 325

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF