BK 2021 26
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
4. Februar 2021Deutsch5 min
1. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen das Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst (nachfolgend: Beschuldigter), wegen angeblichen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Januar 2021 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 26
Bern, 1. Februar 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________
Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Januar 2021 (BM 21 811)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen das Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst (nachfolgend: Beschuldigter), wegen angeblichen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Januar 2021 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die (knapp) form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die angefochtene Verfügung, aus der sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet:
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2020 an das Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois in Yverdon erstattet A.________ Anzeige/Klage («je désire porter plainte») gegen den Migrationsdienst des Kantons Bern, Amt für Bevölkerungsdienst. Er habe einen Antrag auf Aberkennung und Verzicht der Schweizer Staatsbürgerschaft gestellt, da er die C.________ und Schweizerische Staatsbürgerschaft besitze. Jedoch sei sein Antrag durch den Migrationsdienst abgelehnt worden mit der Begründung, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit b des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht und Art. 23 Abs. 1 Zivilgesetzbuch der Aufenthalt in einer Strafanstalt keinen Wohnsitz begründe. Er scheint mit diesem Entscheid offenbar nicht einverstanden zu sein, führt indessen in seinem Schreiben nicht weiter aus, weshalb und weshalb er sich mit dieser Klage an die Staatsanwaltschaft wendet. Den aufgeführten Entscheid des Migrationsdienstes hat er nicht beigelegt. […] Die Strafverfolgungsbehörde ist nicht zuständig zur Überprüfung von Verwaltungsverfahren oder Entscheiden anderer Behörden oder Gerichte. Dafür stehen die in den entsprechenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel oder Beschwerdemöglichkeiten offen. Anhaltspunkte auf strafbare Handlungen der Migrationsbehörde lassen sich im Schreiben von A.________ nicht erkennen, werden darin weder begründet, noch belegt. Das Begehren auf Ausbürgerung ist ausschliesslich verwaltungsrechtlicher Natur und demzufolge nicht Sache der Staatsanwaltschaft.
4. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er erhebe Beschwerde, weil er das Recht habe, sich von seiner Schweizerischen Staatsbürgerschaft zu lösen.
5.
5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt.
5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugend begründete angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Der vorgebrachte Tatbestand (Amtsmissbrauch) ist mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Es liegt kein strafbares Verhalten des Beschuldigten vor.
5.3 Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 1. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
Erwägungen
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Müller
i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 26
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 20 IPRGart. 20 LDIPart. 20 LDIP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_322/2019
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF