BK 2021 261
Kantonales Zwangsmassnahmengericht
9. September 2021Deutsch13 min
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt unter der Verfahrensnummer W 20 754 ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Geldwäscherei, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und weiterer Delikte. Am 18. Mai 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. B.________ werde als Verteidiger von A.________ im Verfahren W 20 754 nicht zugelassen. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Beschwerdekammer) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und Rechtsanwalt B.________ sei im Verfahren W 20 754 (recte: als Verteidiger) des Beschwerdeführers zuzulassen; dies unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Zusätzlich stellte er mehrere Beweisanträge (Ziff. 4.1 - 4.4).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 21 261
Bern, 26. August 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid,
Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt E.________
C.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstand Verteidigung
Strafverfahren wegen Geldwäscherei, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 18. Mai 2021 (W 20 754)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt unter der Verfahrensnummer W 20 754 ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Geldwäscherei, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und weiterer Delikte. Am 18. Mai 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. B.________ werde als Verteidiger von A.________ im Verfahren W 20 754 nicht zugelassen. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Beschwerdekammer) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und Rechtsanwalt B.________ sei im Verfahren W 20 754 (recte: als Verteidiger) des Beschwerdeführers zuzulassen; dies unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Zusätzlich stellte er mehrere Beweisanträge (Ziff. 4.1 - 4.4).
2. Die Verfahrensleitung eröffnete am 3. Juni 2021 ein Beschwerdeverfahren, gab davon Kenntnis, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte die amtlichen Akten W 20 754 (Beweisantrag Ziff. 4.2) und W 20 249 (Beweisantrag Ziff. 4.1) bei der Beschwerdekammer eingereicht hatte und stellte in Aussicht, über die Beweisanträge Ziff. 4.3 - 4.5 zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden. Am 9. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme, die Beschwerde sei abzuweisen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der Beschluss der Beschwerdekammer sei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mitzuteilen. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 (Zustellung Beschwerdeführer am 16. Juni 2021) wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge Ziff. 4.3 - 4.5 des Beschwerdeführers ab. Dieser replizierte 28. Juni 2021.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinem rechtlich geschützten Interesse, sich durch einen Anwalt seiner Wahl verteidigen zu lassen, betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist entsprechend einzutreten.
2.2 Der Beschwerdeführer macht - soweit vorliegend erheblich - geltend, er habe sich weder der Geldwäscherei noch irgendeines anderen Delikts schuldig gemacht, sondern es gehe hier im Rahmen einer erbitterten Auseinandersetzung nur darum, einen weiteren Nebenkriegsschauplatz zu eröffnen. Zwischen der Wahrung der Interessen der F.________ Aktiengesellschaft (nachfolgend: F.________) und den Herren A.________ als Strafkläger im Strafverfahren gegen den Beschuldigten C.________ einerseits und der Wahrung der Interessen von A.________ als Beschuldigten andererseits bestehe in keiner Art und Weise eine unzulässige Doppelvertretung, da es um einen Wirtschaftskrieg zwischen den Mehrheitsaktionären A.________ und dem Beschuldigten C.________ und dessen Familie gehe, welcher noch Jahre dauern werde. Wenn es möglich sei, in einem Strafverfahren, in welchem bald ein Jahr praktisch nichts unternommen worden sei, zu bewirken, dass im Wirtschaftskrieg A.________ / C.________ der Rechtsvertreter, welcher den Sachverhalt kenne, wegen einer angeblichen Interessenkollision ausgeschaltet werde, dann habe die Strategie des Minderheitsaktionärs Erfolg, was nicht sein dürfe. Der den Beschuldigten C.________ vertretende Anwalt habe zuvor für die F.________ gearbeitet, ohne dass es zu einer Sanktion gekommen sei. Hier würden offensichtlich ungleiche Massstäbe angewandt. Offensichtlich übersehe die Staatsanwaltschaft, dass es sich bei der Strafanzeige von C.________ um die Eröffnung eines Nebenkriegsschauplatzes handle, bei welchem der Beschwerdeführer und seine Familie sowie die von ihm beherrschte F.________ dazu gezwungen werden sollen, weiteren anwaltlichen, administrativen und insbesondere buchhalterischen Aufwand zu betreiben, nachdem durch die deliktischen Tätigkeiten und die mehrfachen Doppelkontrahierungen sowie den Konkurs bereits ein völliges Chaos entstanden sei.
Vorliegend hätten die Familie A.________, d.h. der Beschwerdeführer und seine beiden Brüder, sowohl als Verwaltungsrat der Gesellschaft als auch als Mehrheitsaktionäre der F.________ gleichgerichtete Interessen, nämlich die Rettung der Gesellschaft F.________, die Ausschaltung von C.________ als Minderheitsaktionär, nachdem dieser als Verwaltungsrat zurückgetreten sei, und die Rückschaffung aller rechtswidrig entwendeten Betriebsmittel, wozu die Betriebsliegenschaft wie auch die diversen Maschinen und selbstredend auch die Kunden und Mitarbeiter gehörten. Eine mögliche ungetreue Geschäftsbesorgung des Beschwerdeführers betreffe nur C.________, weil der Beschwerdeführer sein Verwaltungsratsmandat erst übernommen habe, als C.________ unter dem Druck der Ereignisse zurückgetreten sei. Wenn die Ansicht der Staatsanwaltschaft zutreffen würde, dann dürften Strafverfahren, welche missbräuchlich gegen ehemalige Aktionäre und Verwaltungsräte eingeleitet wurden, nie übernommen werden, was nicht der Fall sein dürfe.
2.3 Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend was folgt: A.________ überwies im August 2019 rund eine Million CHF aus der Türkei auf das Bankkonto der F.________ bei der Raiffeisenbank in der Schweiz: CHF 88’055.00 am 19.08.2019 mit dem Zahlungsvermerk «Customer Payment» (pag. 07 001 525). Die Raiffeisenbank leitete dieses Geld mit dem Vermerk «Rückleitung Fehlzahlung» am 20.08.2019 an die türkische Absenderbank zurück (pag. 07 001 526). Am 22.08.2019 (bzw. 16.08.2019) wurden auf dem Konto der F.________ bei der Raiffeisenbank CHF 938’024.92 von A.________ aus der Türkei mit dem Vermerk «/RFB/FOR INVESTMENT» gutgeschrieben (pag. 07 001 526). Am 16.12.2019 transferierte A.________ CHF 150’000.00 vom vorgenannten Konto der F.________ bei der Raiffeisen auf sein Privatkonto bei der UBS (pag. 07 001 544 / 07 002 030), dies unter dem Titel ungefähres Lohnguthaben seit Januar 2018 (vgl. Schreiben von G.________ an A.________ vom 19.12.2019, pag. 04 001 151-153). CHF 500’000.00 überwies A.________ am 17.01.2020 vom Raiffeisenkonto der F.________ auf sein Privatkonto bei der UBS (pag. 07 001 546 / 07 002 036). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass von den im August 2019 von A.________ in die F.________ «investierten» CHF 938’024.92 innert fünf Monaten CHF 650’000.00 auf dem Privatkonto von A.________ landeten. C.________ hat im Verfahren W 20 249 sinngemäss den Verdacht geäussert, dass dieses Geld aus einem Insolvenzdelikt in der Türkei stammen könnte (W 20 249, pag. 04 001 014, Z. 474-512). Rechtsanwalt B.________ vertrete im Verfahren gegen C.________ die Interessen der F.________ als Privatklägerin. Sobald es um den vorerwähnten paper trail und insbesondere um die Abflüsse von der F.________ auf das Privatkonto von A.________ gehe, gelange er unweigerlich in eine unzulässige Interessenkollision, wenn er in diesem Zusammenhang neben den Interessen der F.________ auch noch jene von A.________ als Beschuldigten wahren wolle. Die Interessen seien zumindest in diesem Punkt nicht gleichgerichtet. Auch wenn die Mehrheit der Aktien in den Händen der Gebrüdern A.________ sei, welche sich angeblich einig seien, so sei die F.________ eine von ihrem Verwaltungsratspräsidenten unabhängig existierende juristische Person mit eigenen Interessen.
2.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, beim Geldtransfer Türkei-Schweiz der Familie A.________ habe es sich um eine Kapitalbeschaffung im Hinblick auf die geplante Geschäftserweiterung gehandelt. Die Abwicklung der Banktransaktion sei von der türkischen Staatsbank und der Raiffeisenbank Wolfwil überprüft und abgesegnet und das betreffende Geld für Geschäftszwecke verwendet worden. Nach seinem Eintritt bei der F.________ habe der Beschwerdeführer allerdings realisiert, dass die Mitarbeiter, die Maschinen u.s.w. auf die H.________ Aktiengesellschaft übertragen worden seien bzw. dass die F.________ von C.________ geplündert würde. Er sei sofort aktiv geworden und habe versucht, sein Geld, welches er als Privatperson eingebracht habe, auf sein Privatkonto zu überweisen, um zu retten, was noch zu retten gewesen sei.
3. Nach Art. 128 StPO ist der Verteidiger in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Gemäss Art. 12 Bst. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) meiden Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Es ist dem Anwalt somit untersagt, mehrere Parteien zu vertreten, deren Interessen sich widersprechen. Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Mandanten, welche denjenigen eines anderen direkt entgegenstehen, wie dies bei Kläger und Beklagten der Fall ist, sondern der Anwalt darf auch keine Drittperson vertreten, deren Interessen diejenigen eines Mandanten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten. Das Verbot der Doppelvertretung gilt im Prozess, den die Parteien gegeneinander führen, uneingeschränkt. Bei der reinen Rechtsberatung ist die Doppelvertretung hingegen zulässig, wenn die Parteien einverstanden sind (FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 346 und 377).
Zu berücksichtigen gilt es, dass eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenslagen nicht ausreicht, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenskonflikts (vgl. BGE 135 II 145 E. 9.1). Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich dieses bereits realisiert und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1 f.). Eine Konfliktsituation, das Dilemma des Rechtsanwalts, genügt (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, N 803).
Demjenigen, der in Verletzung der in Art. 12 BGFA aufgezählten Pflichten eine Verteidigung annimmt oder diese fortführt, ist die Prozessberechtigung in diesem Verfahren abzusprechen. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist es die Aufgabe des mit der Sache befassten Richters, der einen Interessenskonflikt oder eine fehlende Unabhängigkeit feststellt, von Amtes wegen die Konsequenzen zu ziehen und dem Anwalt die Prozessberechtigung abzusprechen, indem er ihn verpflichtet, auf die Verteidigung zu verzichten (BGE 138 II 162 E. 2.5.1; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.3: BGE 124 I 185 E. 3b; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 131 mit Verweis auf BGE 135 II 145 E. 9.1).
4. Die Aktiengesellschaft ist (selbst in der Form einer Einpersonen-AG) selbständige Vermögensträgerin und ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Sie ist somit für den Allein- oder Mehrheitsaktionär jemand anderes. Diese Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere sind auch im Strafrecht grundsätzlich beachtlich (BGE 141 IV 104 E. 3.2 S. 105 f.; 117 IV 259 E. 3b; je mit Hinweisen).
Für Handlungen, die der Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft als Organ derselben vornimmt, haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers und Verwaltungsrats besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 754 ff. OR). Da grundsätzlich nur das Vermögen der Aktiengesellschaft gegenüber Dritten haftet, enthält das Aktienrecht eine ganze Reihe von Bestimmungen, die den Schutz des Gesellschaftsvermögens bezwecken. Über diese Vorschriften, die nach ihrer «ratio legis» gerade auch dem Schutz Dritter dienen, welche mit der Aktiengesellschaft in Kontakt kommen, kann sich auch ein Mehrheitsaktionär nicht hinwegsetzen. Das Vermögen einer Aktiengesellschaft muss nach den aktienrechtlichen Vorschriften gerade auch im Interesse der Minderheitsaktionäre und Dritter (Arbeitnehmer, Gläubiger der Aktiengesellschaft) in einem gewissen Umfang erhalten bleiben (BGE 141 IV 104 E. 3.2 S. 105 f.; 117 IV 259 E. 4; je mit Hinweisen).
5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der Staatsanwaltschaft ist insbesondere darin zuzustimmen, dass die F.________ eine – vom Beschwerdeführer unabhängige – juristische Person mit eigenen (Vermögens-)Interessen darstellt. Diese stehen insbesondere dann im Widerspruch zu den Interessen des Beschwerdeführers, wenn eine Bereicherung desselben zum Nachteil der F.________ im Raum steht. Gestützt auf die (nicht anfechtbare) Eröffnung eines Verfahrens gegen den Beschwerdeführer u.a. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F.________ bestehen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zumindest konkrete Anhaltspunkte für diese Möglichkeit, wie diese in ihrer Stellungnahme auch anhand des beschriebenen «paper trails» bzw. der drei Transaktionen nachvollziehbar aufgezeigt hat. Für Rechtsanwalt B.________ ergibt sich daraus das konkrete Risiko eines Interessenkonflikts, sofern er darlegen will, weshalb die Auszahlung an den Beschwerdeführer rechtmässig war bzw. dass seitens des Beschwerdeführers darauf ein Anspruch bestand. Bereits der Vermerk «ungefähres Lohnguthaben seit Januar 2018» unter einer der Überweisungen weist augenscheinlich auf diesen Konflikt hin, da bei der Eruierung der genauen Höhe dieses Lohnanspruchs naturgemäss widersprüchliche Interessen tangiert sind. Von durchschlagender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nicht der Wille der Mehrheitsaktionäre, sondern der Kapitalschutz der Aktiengesellschaft und deren gesetzlich vorgesehene Gewinnstrebigkeit. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Problematik evident, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, er habe zur Rettung seiner persönlich eingeschossenen Mittel Geld an sich selbst überwiesen, womit er einen persönlichen Anspruch impliziert. Rechtsanwalt B.________ kann zusammenfassend nicht ohne Interessenkonflikt sowohl die F.________ als auch den Beschwerdeführer persönlich vertreten. Die Beschwerde ist aus diesem Grund abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
7. Gemäss Art. 15 Abs. 1 BGFA melden die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Ob eine Meldung erfolgt, liegt jedoch im Ermessen der Behörde (Poledna, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 2 zu Art. 15).
8. Gestützt auf den festgestellten Interessenkonflikt, welchem sich Rechtsanwalt B.________ durch die Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren gegen selbigen u.a. zum Nachteil der F.________ als seine Klientin ausgesetzt hat, erfolgt eine Meldung an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per B-Post)
Bern, 26. August 2021
Erwägungen
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 261
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 128 StPOart. 128 CPPart. 128 CPP
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
BGE 135 II 145ATF 135 II 145DTF 135 II 145
2C_814/2014
1B_263/2016
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
BGE 138 II 162ATF 138 II 162DTF 138 II 162
1B_7/2009
BGE 124 I 185ATF 124 I 185DTF 124 I 185
BGE 135 II 145ATF 135 II 145DTF 135 II 145
BGE 141 IV 104ATF 141 IV 104DTF 141 IV 104
BGE 117 IV 259ATF 117 IV 259DTF 117 IV 259
Art. 754 ORart. 754 COart. 754 CO
Art. 754 VAWart. 754 ORHart. 754 OR
Art. 754 SVart. 754 ORart. 754 SV
BGE 141 IV 104ATF 141 IV 104DTF 141 IV 104
BGE 117 IV 259ATF 117 IV 259DTF 117 IV 259
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 15 BGFAart. 15 LLCAart. 15 LLCA
Art. 8 BGFAart. 8 LLCAart. 8 LLCA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF