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Entscheid

BK 2021 264

Beschwerde 393-c

13. Juli 2021Deutsch19 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen zahlreicher Delikte. Am 1. März 2021 erging ein Strafbefehl, welcher infolge Einspruchs nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Am 28. April 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel und dehnte diese Untersuchung am 29. April 2021 auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Handel mit Betäubungsmitteln und Konsum von Betäubungsmitteln aus. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2021 ein weiteres Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung eröffnet. Am 22. Mai 2021 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für eine Dauer von rund drei Monaten an, d.h. bis am 18. August 2021. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 3. Juni 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. Juni 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 10. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet auf das Einreichen einer Replik.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 264

Bern, 16. Juni 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Volknandt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Körperverletzung etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Mai 2021 (KZM 21 604)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen zahlreicher Delikte. Am 1. März 2021 erging ein Strafbefehl, welcher infolge Einspruchs nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Am 28. April 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel und dehnte diese Untersuchung am 29. April 2021 auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Handel mit Betäubungsmitteln und Konsum von Betäubungsmitteln aus. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2021 ein weiteres Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung eröffnet. Am 22. Mai 2021 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für eine Dauer von rund drei Monaten an, d.h. bis am 18. August 2021. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 3. Juni 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. Juni 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 10. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet auf das Einreichen einer Replik.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).

Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – vorab jene betreffend Körperverletzung – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen.

4. Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Der Beschuldigte ist – die Körperverletzung zum Nachteil von D.________ betreffend – grundsätzlich geständig. Weitere Ausführungen unter diesem Titel erübrigen sich. Das Zwangsmassnahmengericht hielt korrekterweise fest:

«Die Staatsanwaltschaft verdächtigt den Beschuldigten, D.________ am 19. Mai 2021 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung Schläge verabreicht und einen Teil des linken Augenlides abgebissen zu haben.

Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig (Hafteröffnung Z. 126 ff.). Ausmass und Folgen der Augenverletzung sind noch nicht klar. Gegenüber der Polizei gab das Inselspital an, dass das Opfer 1/3 des oberen und 2/3 des unteren Augenlids verloren habe. Ob das Auge beim Biss Schaden genommen habe, könne derzeit noch nicht gesagt werden (Anzeigerapport vom 20. Mai 2021). Vom IRM wurde später mitgeteilt, dass eine «Teilamputation des linken Oberlids» vorliege. Der Rest des Augenlids sei ebenfalls verletzt. Das Augenlid könne nicht mehr komplett geschlossen werden. Eine Fremdkörperabwehr sei nicht mehr möglich, das Auge trockne aus und das Infektionsrisiko sei sehr hoch. Ob das Opfer das Auge verlieren werde, werde man erst nach der Operation sagen können (vgl. Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2021).

Die Verteidigung verzichtet auf Ausführungen zum Tatverdacht. Sie weist darauf hin, dass der Beschuldigte grundsätzlich geständig sei.

Es liegen genügend konkrete Verdachtsmomente vor, wonach das Verhalten des Beschuldigten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale des ihm vorgeworfenen Delikts erfüllen könnte. Der dringende Tatverdacht ist klar gegeben.»

Das Zwangsmassnahmengericht ist zu Recht vom dringenden Tatverdacht ausgegangen.

5.

5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützte sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr.

5.2 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Obschon dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen, kann sich eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.5 f.).

5.3 Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) anerkennt die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen. Fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2).

6. Vorliegend ist das Vortatenerfordernis mit Blick auf die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten (insgesamt sechs Verurteilungen zwischen dem 23. Juni 2011 und dem 19. Februar 2018) erfüllt. Gegenstand der laufenden Untersuchung sind u.a. die angeblichen Körperverletzungen vom 29. März 2020 und vom 1. Juli 2020 (jeweils einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten) und vom 19. Mai 2021 (schwere Körperverletzung). Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Vorwurfs vom 19. Mai 2021 geständig. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2021 wird auch der Vorwurf der Körperverletzung vom 1. Juli 2020 eingestanden (vgl. zudem fehlende Einsprache in diesem Punkt). Damit ist das Vortatenerfordernis erfüllt.

7.

7.1 Weiter muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein.

7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wiederholt straffällig geworden zu sein, jedoch habe es die Vorinstanz unterlassen, die konkreten Delikte des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die Sanktionen seien jeweils im unteren Feld des Strafrahmens ausgefallen. Es könne nicht automatisch von schweren Delikten ausgegangen werden. Bereits das Bundesgericht habe festgehalten, dass die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, dagegen nicht ausreichen, um eine Präventivhaft zu begründen.

7.3 Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer lauten u.a. auf einfache Körperverletzung in zwei Fällen und auf schwere Körperverletzung. Bei der einfachen Körperverletzung handelt es sich um ein Vergehen, bei der schweren Körperverletzung um ein Verbrechen. Mindestens die schwere Körperverletzung betreffend ist der Beschwerdeführer geständig. Zur Beurteilung, nach welchen Kriterien zwischen schweren und minder schweren Vergehen zu unterscheiden ist, bildet die abstrakte Strafandrohung den Ausgangspunkt. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Die Art. 122 ff. StGB schützen die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als ein höchstes Gut neben dem Leben. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten auswirken kann. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.6). Neben den Vorstrafen wegen einfacher Körperverletzung sind die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung vom 1. Juli 2020 und der schweren Körperverletzung vom 19. Mai 2021 grundsätzlich nicht mehr bestritten. Aus dem Strafbefehl vom 1. März 2021 ergibt sich hinsichtlich des Vorfalls vom 1. Juli 2020 folgender Sachverhalt (Ziffer 2, wogegen keine Einsprache erhoben wurde): «A.________ biss E.________ (Privatkläger) während einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung einmal in den rechten Daumen sowie einmal in die linke Kinnseite, wodurch dieser einen Daumenbruch sowie eine Rissquetschwunde erlitt.». Am 19. Mai 2021 soll der Beschwerdeführer dem Geschädigten D.________ 1/3 des oberen und 2/3 des unteren Augenlids abgebissen haben (vgl. Anzeigerapport vom 20. Mai 2021). In seiner Einvernahme vom 19. Mai 2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass er D.________ als Reaktion darauf, dass er von diesem geschlagen worden sei, gebissen habe (Z. 122 ff.). Er habe D.________ aus dem Bus gezogen und ihn geschlagen. Als er plötzlich dessen Augenlid vor sich gehabt habe, habe er zugebissen (pag. 163 f.). Am 21. Mai 2021 bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen vom 19. Mai 2021. Er habe ausgerufen und ein Selbstgespräch geführt, worauf D.________ reagiert habe und er diesen als «Scheiss Mafiosi» beleidigt habe. Dieser sei daraufhin in den Wald gegangen und habe einen Stock geholt. Er habe ihm diesen aus den Händen geschlagen. D.________ sei sodann in den Bus gestiegen und habe ihm noch zwei bis drei Faustschläge verpasst. Er habe ihn deshalb aus dem Bus gezogen und es sei zu einem Gerangel gekommen. Plötzlich habe er das Auge von D.________ im Mund gehabt und habe instinktiv zugebissen (Z. 118 ff.). Der Beschwerdeführer und D.________ kannten sich nicht. Aus dem nichts – wie der Beschwerdeführer selbst ausführte (Einvernahme vom 19. Mai 2021, Z. 79) – kam es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung, welche innert kürzester Zeit ausartete und mit Bissen seitens des Beschwerdeführers endete. Auf dem sich in den Akten befindenden Videomaterial ist zu sehen, wie D.________ stark am linken Auge blutete und versuchte, dieses abzudecken und dadurch die Blutung zu stoppen. Der Beschuldigte war aufgebracht und schrie den Geschädigten laut an. Dem offensichtlich vorhandenen Gewaltpotenzial ist angemessen Rechnung zu tragen und dieses wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann im Übrigen auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung von Art. 123 Ziff. 1 StGB ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen (Urteile des Bundesgericht 1B_546/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.1; 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2).

8.

8.1 Schliesslich muss ernsthaft zu befürchten sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde.

8.2 Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezügliche Aggravierungstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der psychische und physische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 221 StPO). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegt die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9).

8.3 Vom Zwangsmassnahmengericht wurde einlässlich dargetan, dass der Beschwerdeführer erhebliche Risikofaktoren für Gewalt aufweist, welche sich zusätzlich hinsichtlich der Intensität verstärkt haben. Der Beschwerdeführer weist in den letzten Jahren insgesamt sechs Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung auf. Hinzu kommen weitere Verurteilungen wegen Tätlichkeiten (mehrfache Begehung), Sachbeschädigung (Urteile vom 15. April 2013 und vom 6. Juli 2017), Gewalt und Drohung gegen Beamte (Urteil vom 23. Juni 2015) und Raufhandels (Urteil vom 15. März 2019), welche mehrheitlich einen Gewaltbezug aufweisen. Gegenstand des aktuellen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer bilden angeblich weitere drei Körperverletzungen, wobei wohl nur noch der Vorfall vom 29. März 2020 bestritten ist (vgl. Ziff. 6 hiervor). Aufgrund seiner bisherigen Verurteilungen ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer wiederholt gewalttägig aufgetreten ist und sich diese Gewaltbereitschaft von Tätlichkeiten über einfache Körperverletzung und Raufhandel bis hin zum vorliegend zu beurteilenden Vorwurf der schweren Körperverletzung gesteigert hat. Auffällig ist auch, dass dem Beschwerdeführer bereits in Bezug auf den Vorfall vom 1. Juli 2020 vorgeworfen wird, er habe E.________ während einer tätlichen Auseinandersetzung einmal in den rechten Daumen sowie einmal in die linke Kinnseite gebissen, wodurch dieser einen Daumenbruch sowie eine Rissquetschwunde erlitten habe. Zudem wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ebenfalls vorgeworfen, dem Geschädigten Teile des Augenlids abgebissen zu haben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Die Zusammenfassung des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid zeigt einlässlich, dass der Beschwerdeführer ohne Arbeit, ohne Beruf und ohne Kontakt zu den Eltern und Geschwistern ist und deshalb ein unterstützendes Umfeld oder eine sinngebende Tagesstruktur nicht auszumachen sind («gamen»; regelmässiger Konsum von Alkohol, «schwere Sachen»; Einvernahme vom 20. Mai 2021, Z. 27 u. Einvernahme vom 21. Mai 2021, Z. 70 ff.). Der Beschwerdeführer hat damit wenig Perspektive, was sich ebenfalls ungünstig auswirkt. Auch die Beschwerdekammer wertet die psychische Verfassung des Beschwerdeführers aufgrund seiner eigenen Aussagen als ungünstig. So gab er an, an einer bipolaren Störung und an paranoider Schizophrenie zu leiden (Einvernahme vom 20. Mai 2021 Z. 31). Die Einnahme der Medikamente Xanax, Temesta und Tianeptin in Verbindung mit dem erheblichen Alkoholkonsum («Ich trinke auch viel Alkohol. Ich trinke mehrheitlich harte «schwere» Sachen», Einvernahme vom 21. Mai 2021, Z. 82 f.; «Es waren im Minimum 2 Liter Bier», Einvernahme vom 20. Mai 2021, Z. 48) stellt einen beachtlichen Medikamenten- und Alkoholmix dar. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe «eine Selbstverbalisation» geführt und «gemotzt» (Einvernahme vom 20. Mai 2021, Z. 55; Einvernahme vom 21. Mai 2021, Z. 18). Bei der Auseinandersetzung sei es «eigentlich um nichts» gegangen. Es habe sich um eine «Anfiggerei» gehandelt (Einvernahme vom 21. Mai 2021, Z. 79). Dennoch kam es mutmasslich zu schweren Verletzungen des Opfers. Die Beschwerdekammer kann sich der Schlussfolgerung des Zwangsmassnahmengerichts anschliessen, wonach diese Umstände den Verdacht nähren, dass die psychische Verfassung in Kombination mit dem Medikamenten- und Alkoholkonsums erhebliche Risikofaktoren für Gewalt darstellen.

In Bezug auf die Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger oder noch massiverer Delikte gegen Leib und Leben ist dem Beschwerdeführer aufgrund der aufgezeigten Umstände eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Die Legalprognose ist angesichts der bisherigen Gewaltbereitschaft, der fehlenden Tagesstruktur und Perspektive sowie des erhöhten Alkoholkonsums denkbar ungünstig.

Wiederholungsgefahr ist somit zu bejahen.

9.

9.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).

9.2 Der Beschwerdeführer wurde am 19. Mai 2021 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate, bis zum 18. August 2021, angeordnet. In Anbetracht der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel sowie Handel mit Betäubungsmitteln und Konsum), der einfachen Körperverletzung (mehrfach) und der schweren Körperverletzung droht noch keine Überhaft. Gemäss dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft würden neben den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche sich noch im Anfangsstadium befinden würden, auch Ermittlungen im neusten Körperverletzungsdelikt eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Neben dem aktuell einzuholenden Arztbericht bei Dr. F.________ (vgl. Einvernahme vom 21. Mai 2021. Z. 62 ff.) werde gestützt auf die bekannte Krankheitsvorgeschichte nach dem Abschluss der polizeilichen Ermittlungen von Amtes wegen noch ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen.

9.3 Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten ist angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen verhältnismässig. Dass das forensisch-psychiatrischen Gutachten noch nicht vorliegt, ist unter den gegebenen Umständen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen zwar noch vereinbar. Da das Gutachten aber noch nicht in Auftrag gegeben worden ist und die Erstellung praxisgemäss einige Zeit beanspruchen wird, drängt es sich auf, unverzüglich einen Zwischenbericht bzw. eine Vorabstellungnahme zur Frage der Wiederholungsgefahr anzufordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6; BGE 143 IV 9 E. 2.8). Zudem lassen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Krankheit oder gar eine depressive Verstimmung die Untersuchungshaft nicht dahinfallen (Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2013 vom 14. November 2013 E. 3.3), zumal diese unter Umständen im Rahmen einer geeigneten Anstalt oder Klinik zu vollziehen ist, wozu die Untersuchungshaft nicht formell aufgehoben zu werden braucht, sondern eine Verlegung während des Vollzugs genügt. Es versteht sich von selbst, dass bei einer attestierten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine entsprechende Behandlung ins Auge zu fassen wäre. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers scheint durch seine Verfassung nicht klarerweise dermassen beeinträchtigt, dass die Untersuchungshaft deshalb als unverhältnismässig erschiene. Zudem wurde die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers am 19. Mai 2021 um 23:55 Uhr durch den Notfallarzt überprüft (vgl. Anzeigerapport vom 20. Mai 2021).

9.4 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermögen, sind unter Verweis auf den Haftanordnungs-entscheid des Zwangsmassnahmengerichts keine ersichtlich. Insbesondere ist auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hausarrest nicht geeignet, ihn vor weiteren Gewaltdelikten abzuhalten. Wenn es aus einer Auseinandersetzung, bei der es «eigentlich um nichts» geht, mutmasslich zu derart schweren Verletzungen des Opfers kommt und es in einem anderen Vorfall ebenfalls zu mutmasslich durch den Beschwerdeführer zugefügten Bissverletzungen gekommen ist, kann der Wiederholungsgefahr – zumindest derzeit – wirksam nur mit Haft begegnet werden.

10. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 18. August 2021, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________

(mit den Akten – per Kurier)

- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

(mit den Akten – per Kurier)

Erwägungen

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 16. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Volknandt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 21 264

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

1B_595/2019

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84

BGE 135 I 71ATF 135 I 71DTF 135 I 71

1B_595/2019

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_546/2019

1B_449/2017

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

6B_345/2013

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

1B_378/2013

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF