BK 2021 267
Beschwerde 393-a
2. Juni 2021Deutsch9 min
1. Am 8. März 2021 erstattete B.________ bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Prozessverschleppung bzw. Untätigkeit, angeblich begangen «im Verfahren gg die AHV Ergänzungsleistungen Bern seit Oktober 2020 bis heute». Mit Schreiben vom 16. März 2021 setzte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten über die eingelangte Anzeige in Kenntnis und teilte ihm mit, dass er zu gegebener Zeit weitere Informationen erhalten werde. Am 28. Mai 2021 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft eine als «Dienstaufsichtsbeschwerde gg die Amtsstelle die meinen Strafantrag vom 8.3.21 bis heute NICHT verfolgt, – geschweige denn bearbeitet haben» bezeichnete Eingabe ein. Diese stellte die Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2021 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) zuständigkeitshalber zur Kenntnisnahme und Erledigung zu.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 267
Bern, 9. Juni 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
Strafverfahren wegen Prozessverschleppung bzw. Untätigkeit
Beschwerde gegen die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung i.S. BA 21 317
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 8. März 2021 erstattete B.________ bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Prozessverschleppung bzw. Untätigkeit, angeblich begangen «im Verfahren gg die AHV Ergänzungsleistungen Bern seit Oktober 2020 bis heute». Mit Schreiben vom 16. März 2021 setzte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten über die eingelangte Anzeige in Kenntnis und teilte ihm mit, dass er zu gegebener Zeit weitere Informationen erhalten werde. Am 28. Mai 2021 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft eine als «Dienstaufsichtsbeschwerde gg die Amtsstelle die meinen Strafantrag vom 8.3.21 bis heute NICHT verfolgt, – geschweige denn bearbeitet haben» bezeichnete Eingabe ein. Diese stellte die Staatsanwaltschaft am 2. Juni 2021 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) zuständigkeitshalber zur Kenntnisnahme und Erledigung zu.
Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die sinngemäss gerügte Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
3.
3.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Eine Rechtsverzögerung kann insbesondere vorliegen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.4 mit Hinweisen).
Mit dem strafrechtlichen Beschleunigungsgebot soll primär verhindert werden, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3; Summers, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 5 StPO; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 5 StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben entsprechend primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und Urteil 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1130).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 5 StPO und die Tatsache, dass «sie unter dem Existenzminimum leben würden», geltend, dass eine Bearbeitung der Anzeige binnen drei Monaten erwartet werden dürfe. Eine Verzögerung dürfe nicht damit begründet werden, dass er immer wieder Anzeigen einreichen müsse. Würde die Justiz ordnungsgemäss handeln, wären keine Anzeigen nötig.
4.2 Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 8. März 2021 ist am 11. März 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingelangt. Damit ist die Anzeige zum Zeitpunkt der Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 11 Wochen – resp. unter Berücksichtigung des an den Beschuldigten versandten Informationsschreibens vom 16. März 2021 insgesamt 10 Wochen – unbehandelt geblieben. Diese Dauer steht nicht im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot resp. stellt keine Rechtsverzögerung dar (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bedeutet bzw. unter Umständen auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten; vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2, wonach Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während acht Monaten seit Anzeigeeingang eine Rechtsverzögerung zu begründen vermochte). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Anzeigeerstatter/Strafkläger. Hierbei greift das Beschleunigungsgebot – wie bereits ausgeführt – in geringerem Mass. Anders als der Beschwerdeführer im Übrigen meint, darf die Tatsache, dass er immer wieder neue Anzeigen einreicht, sehr wohl im Rahmen der Angemessenheitsbeurteilung berücksichtigt werden. Es kann in diesem Zusammenhang auf den ihm bekannten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 76 vom 17. März 2021 verwiesen werden, in welchem das Folgende, auch hier geltende, ausgeführt wurde (dort E. 3.4): Ausserdem liegen im Verhalten der Beschwerdeführerin aussergewöhnliche Umstände begründet, welche die bisherige Verfahrensdauer bzw. die Untätigkeit des Verfahrensleiters rechtfertigen: Es ist bekannt, dass der für die Beschwerdeführerin handelnde B.________ die bernische Staatsanwaltschaft mit unbegründeten Anzeigen geradezu überhäuft (vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 36 vom 3. März 2021). Auf Entscheide von Behörden oder Privatpersonen oder auf deren Eingaben an Justizbehörden, welche nicht seinem Standpunkt entsprechen, reagiert er umgehend mit pauschalen strafrechtlichen Anschuldigungen. Sein gängiges Muster läuft mit anderen Worten darauf hinaus, dass er Personen anzeigt, die nicht in seinem Sinne handeln. Die Masse an trölerischen Strafanzeigen ist für die Staatsanwaltschaft kaum zu bewältigen und es versteht sich entsprechend, dass seinen Eingaben eine tiefere Priorität zukommt als Anzeigen, welche prima vista begründet erscheinen. Durch die Flut unbegründeter Anzeigen hat es sich B.________ selbst zuzuschreiben, dass es in den von ihm angestrengten Verfahren zu längerer Verfahrensdauer und Verzögerungen kommt.
Und schliesslich ist auch der Einwand unbehelflich, wonach sich eine besonders beförderliche Behandlung deshalb aufdränge, weil das der Anzeige zugrundeliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern seine Existenz betreffe resp. weil er unter dem Existenzminimum lebe. Dies deshalb, weil der Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht von der Bearbeitung der Strafanzeige vom 8. März 2021 abhängt.
4.3 Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nicht verletzt worden ist. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens steht ihm auch kein Anspruch auf Entschädigung zu.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Eine Entschädigung ist nicht zu sprechen.
4. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 9. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Erwägungen
Beldi
i.V. Gerichtsschreiber Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 267
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373
1B_441/2019
1B_217/2019
1B_441/2019
BGE 130 IV 54ATF 130 IV 54DTF 130 IV 54
1B_441/2019
1B_55/2017
BGE 130 I 269ATF 130 I 269DTF 130 I 269
6B_411/2015
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
1B_441/2019
6B_411/2015
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
BK 17 517
BK 13 215
BK 21 76
BK 21 36
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF