BK 2021 275
Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2021 vom 27. August 2021
7. Juni 2021Deutsch13 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ermittelt gegen den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter Tötung. Mit Entscheid vom 4. Juni 2021 versetzte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den am 2. Juni 2021 festgenommenen Beschuldigten wegen Kollusionsgefahr für eine Dauer von drei Monaten (d.h. bis am 1. September 2021) in Untersuchungshaft. Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Juni 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde (Eingang bei der Beschwerdekammer: 14. Juni 2021) und beantragte – unter Entschädigungsfolge – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 21 275
Bern, 29. Juni 2021
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter Tötung
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 4. Juni 2021
(ARR 21 208)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ermittelt gegen den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter Tötung. Mit Entscheid vom 4. Juni 2021 versetzte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den am 2. Juni 2021 festgenommenen Beschuldigten wegen Kollusionsgefahr für eine Dauer von drei Monaten (d.h. bis am 1. September 2021) in Untersuchungshaft. Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Juni 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde (Eingang bei der Beschwerdekammer: 14. Juni 2021) und beantragte – unter Entschädigungsfolge – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung.
Am 14. Juni 2021 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Schriftenwechsel. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. Juni 2021 – unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens ARR 21 208 zu. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte Kopien der beim Zwangsmassnahmengericht eingereichten Akten ein. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2021 am 22. Juni 2021 zugestellt, mit dem Hinweis, dass allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Bemerkungen ein.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Haftanordnung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 hiernach) vorliegen. Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. E. 6, auch zum Folgenden). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen.
4. Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Am 21. März 2021 wurde D.________ (nachfolgend: Opfer) im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung eine rund 6 cm lange Stichverletzung an der linken Flanke zugefügt. Er erlitt eine aktive Nierenarterien-Blutung bei penetrierendem Abdominaltrauma. Im Rahmen anderweitiger polizeilicher Ermittlungen konnte bei einer Hausdurchsuchung bei E.________ ein Rucksack mit einer Daunenjacke und einem Messer sichergestellt werden. Auf dem Messer konnte die DNA des Opfers gesichert werden. E.________ gab nach längerem Zögern an, er habe den Rucksack vom Beschwerdeführer zur Aufbewahrung erhalten. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dieser Erkenntnisse am 2. Juni 2021 angehalten. Er ist geständig, das Opfer mit einem Messer angegriffen zu haben. Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen und wird auch nicht bestritten.
5.
5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützte sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts auch 1B_50/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.3 f. auch zum Folgenden; BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweisen).
5.2 Die Strafuntersuchung befindet sich noch in der Anfangsphase, weshalb an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Ein Geständnis des Beschuldigten verhindert die Kollusionsgefahr nicht zwingend, sondern allenfalls dann, wenn es übereinstimmend und präzise gemacht wurde sowie wenn der Hergang des Delikts weitgehend feststeht (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 544 vom 9. Januar 2017 E. 4.6). Der Beschwerdeführer ist zwar seit seiner ersten Befragung geständig. Trotz dieses Geständnisses bestehen aber Unklarheiten und Widersprüche vor allem betreffend die Frage, weshalb er nur kurz vor der Tat ein Messer aus einem Keller behändigt und was ihn dazu bewogen hat, dieses einzusetzen. Der Beschwerdeführer will gar nicht bemerkt haben, dass er das Opfer getroffen hat. All diese Fragen sind mit Blick auf die subjektive Tatkomponente von Bedeutung. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft zwar so genannte innere Tatsachen, aber es muss bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Für die Frage, ob allenfalls Tötungsvorsatz vorgelegen hat, ist daher von besonderer Bedeutung, die gesamten Umstände der Tat genau abzuklären. Dazu gehört beispielswiese auch die Frage, weshalb das Messer, welches «von allen ein bisschen gebraucht werde» überhaupt in einem Keller deponiert war (vgl. delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Juni 2021, N. 136 ff.). In diesem Zusammenhang muss auch der Anreiz zur Kollusion immer noch als hoch bezeichnet werden. Es ist relevant, wie sich der Beschwerdeführer gegenüber den von ihm erwähnten Kollegen «F.________», «G.________» und «H.________», welche auch von dem Messer wussten, geäussert hat. Da diese Kollegen den Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen auf den Vorfall angesprochen haben und der Beschwerdeführer sich gegenüber «I.________» und «J.________» ebenfalls zur Tat geäussert hat, sind deren Einvernahmen ein wichtiges Beweismittel und können auch Rückschlüsse auf die subjektive Komponente der Tat geben. Obwohl es dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen aufgrund der Medienmitteilungen klar war, dass das Opfer schwer verletzt worden war, meldete er sich nicht bei der Polizei. Offensichtlich befürchtete er auch nicht, dass es seine Kollegen, die Kenntnis von der Tat und ihm als Täter hatten, tun würden (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2021, N. 401 ff.). Dies sowie der Umstand, dass sein Kollege E.________ sogar bereit war, das Tatmesser bei sich aufzubewahren und erst nach dem DNA-Hit bekanntgab, dass es nicht sein Messer ist, deutet daraufhin, dass der Beschwerdeführer grossen Einfluss auf seine Kollegen hat. Die Ausgangslage hat sich mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers geändert. Der Beschwerdeführer gilt nun als mutmasslicher Täter, weshalb seine Kollegen, mit denen er sich ausgetauscht hat, ebenfalls als mögliche Auskunftspersonen in Frage kommen. Umso grösser ist daher der Anreiz des Beschwerdeführers auf ihre Aussagen einzuwirken. Mit Blick auf die beschriebenen Umstände bestehen auch konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer massgeblichen Einfluss auf das Aussageverhalten seiner Kollegen nehmen kann. Die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen muss zudem vor dem Hintergrund bejaht werden, dass der Beschwerdeführer nach der Tat das Messer gereinigt und es bei einem Kollegen versteckt hat.
5.3 Weder der Beschwerdeführer noch das Opfer oder der Zeuge und die bereits bekannte Auskunftsperson konnten bisher parteiöffentlich durch die Staatsanwaltschaft befragt werden. Diese Aussagen sind ebenfalls stark kollusionsgefährdet, stellen sie hinsichtlich des Tatablaufs doch die wichtigsten Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes dar. Zudem wird zurzeit das Mobiltelefon des Beschwerdeführers ausgewertet. Es ist durchaus möglich, dass sich daraus weitere Erkenntnisse oder insbesondere Hinweise auf die Kollegen ergeben, mit denen sich der Beschwerdeführer ausgetauscht hat. Es ist wichtig, dass der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit hat, vorgängig auf ihre Aussagen einzuwirken. Die Kollusionsgefahr ist zu bejahen.
6.
6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
6.2 Dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt würde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 2021 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Die Dauer der Haft erscheint in Anbetracht der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (insbesondere vollständige Auswertung des Mobiltelefons; Ermittlung der weiteren Kollegen «F.________», «G.________» und «H.________» sowie die parteiöffentliche Durchführung der Einvernahmen) verhältnismässig. Mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der schweren Körperverletzung, evtl. versuchten Tötung droht noch keine Überhaft. Ferner sind auch keine anderen, milderen Mittel ersichtlich, welche der vorliegenden Kollusionsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Kontaktverbot ist gerade im Hinblick auf die Kollegen des Beschwerdeführers, welche teilweise noch ausfindig gemacht werden müssen, nicht geeignet, die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen.
Die Haft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten rechtens.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Beschwerdeführer.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin K.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwältin L.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 29. Juni 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
Erwägungen
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 275
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_50/2019
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_218/2018
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BK 16 544
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Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF