BK 2021 277
Einstellung/Nichtanhandnahme
8. Oktober 2021Deutsch17 min
1. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 4. Juni 2021 die Erstellung eines DNA-Profils über den Beschwerdeführer. Dagegen erhob dieser, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Juni 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit folgenden Anträgen:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 277
Bern, 8. Oktober 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,
Obergerichtssuppleant Horisberger
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand DNA-Analyse
Strafverfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 4. Juni 2021 (BJS 21 11266)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 4. Juni 2021 die Erstellung eines DNA-Profils über den Beschwerdeführer. Dagegen erhob dieser, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Juni 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit folgenden Anträgen:
«1.
Die dem Beschwerdeführer am 04. Juni 2021 ausgehändigte Verfügung der Staatsanwalt-schaft Berner Jura-Seeland sei aufzuheben;
Erwägungen
2.
Es sei festzustellen, dass die am 04. Juni 2021 durchgeführte Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers inkl. WSA-Abnahme rechtswidrig erfolgte;
3.
Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sei anzuweisen, den Wangenschleimhaut-abstrich sowie ein allfällig bereits erstelltes DNA-Profil des Beschwerdeführers unverzüglich löschen zu lassen;
4.
Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Staats-anwaltschaft Berner Jura-Seeland sei die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerde-führers bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zu untersagen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST.»
Am 15. Juni 2021 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 1. Juli 2021 zur Beschwerde Stellung. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten habe der Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Juli 2021 und hielt an den gestellten Anträgen fest. Zudem beantragte er unabhängig vom Entscheid in der Hauptsache, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO vollständig dem Kanton Bern aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 15. September 2021 stellte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer fest, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft noch nicht mit einer Kopie des Anzeigerapports vom 25. Juni 2021 bedient worden war und holte dieses Versehen mit der Aufforderung nach, allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen. Am 22. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest.
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Erstellung eines DNA-Profils unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch soweit er beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Wangenschleimhautabstrich sowie ein allfällig bereits erstelltes DNA-Profil unverzüglich löschen zu lassen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Das Interesse an der beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 4. Juni 2021 durchgeführten Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers inkl. WSA-Abnahme wird mit entsprechenden Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO begründet. Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren, in dessen Rahmen die betreffende Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Dem Beschwerdeführer bleibt damit das Recht gewahrt, sämtlichen im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen bei Abschluss des Strafverfahrens Gehör zu verschaffen. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens hat er damit die Möglichkeit, am Ende des Verfahrens ein Leistungsbegehren zu stellen. Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat aber kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2 auch zum Folgenden; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 279 vom 30. August 2021 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt betreffend Verhältnis zwischen Gestaltungs- und Feststellungsanträgen (Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2021 vom 15. April 2021 E. 3.3). Ausnahmen, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen, existieren vorliegend nicht, weshalb auf dieses Rechtsbegehren, unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens, nicht einzutreten ist (vgl. BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit den zwei pauschal formulierten Sätzen, wonach die Abnahme und Auswertung der DNA-Probe der Ermittlung bzw. dem Spurenabgleich von ungeklärten Straftaten im Bereich der Vermögensdelikte diene und sich die DNA-Profilerstellung als verhältnismässig erweise, sei es unmöglich, die Tragweite des Entscheides zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstände von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen.
3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Er gewährleistet insbesondere das Recht des Betroffenen, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zur Sache zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).
3.3
Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs gegen den Beschwerdeführer führt. Der Beschwerdeführer wurde auf frischer Tat ertappt. Es ist offensichtlich, welche Anlasstat ihm vorgeworfen wird. Die Abnahme und Auswertung der DNA-Probe wird mit der Ermittlung bzw. dem Spurenabgleich von ungeklärten Straftaten im Bereich der Vermögensdelikte begründet. Dabei geht aus der Begründung eindeutig hervor, dass es um frühere Verbrechen oder Vergehen geht (vgl. dritter Absatz der Verfügung). Es trifft zu, dass diese Begründung vage geblieben ist. Allerdings darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Einvernahme vom 4. Juni 2021 (vgl. Z. 81-91), welche in Gegenwart von Rechtsanwältin B.________ durchgeführt worden war, die wesentlichen Umstände bekannt gewesen sind. Der Beschwerdeführer wurde mit dem Umstand konfrontiert, dass es in den letzten Wochen einige Einbruchdiebstähle in Verkaufslokale in der Innenstadt gegeben habe. Offensichtlich stand auch die angeordnete Hausdurchsuchung in diesem Zusammenhang, was dem Beschwerdeführer ohne weiteres klar gewesen ist (vgl. polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 4. Juni 2021 Z. 81 ff.). Die erkennungsdienstliche Erfassung inkl. WSA vom 4. Juni 2021, welche dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden war, ist ebenfalls damit begründet, dass in letzter Zeit in der näheren Umgebung des Tatortes weitere Einbrüche verübt worden seien und davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer für weitere gleichgelagerte Delikte in Frage komme. Mit Blick darauf darf die Ausgangslage als bekannt vorausgesetzt werden. Es ist klar, dass aufgrund der ähnlichen Tatorte eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für bereits früher verübte Delikte abgeleitet worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Begründungsanforderungen, wenn auch knapp, erfüllt. Jedenfalls musste dem Beschwerdeführer aufgrund der erwähnten Aktenstücke klar sein, weshalb und in welchem Zusammenhang eine DNA-Profilerstellung angeordnet worden ist. Eine sachgerechte Anfechtung war möglich. Weshalb der Beschwerdeführer aus dem Anzeigerapport vom 25. Juni 2021 den Schluss zieht, es gehe um die Aufklärung der zwei im Zeitpunkt der Anlasstat verübten Einbruchdiebstahlsversuche an der C.________, ist nicht nachvollziehbar. Diese waren offensichtlich nicht relevant für die DNA-Erstellung. Das bestätigen die am 4. Juni 2021 vorgelegenen Aktenstücke sowie der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden von diesen Einbruchdiebstählen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch gar keine Kenntnis hatten.
Dispositiv
3.4 Der Anzeigerapport vom 25. Juni 2021 war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht vorhanden, enthält aber einzig die näheren Details zu den früheren Einbruchdiebstählen und beruht daher nicht auf neuen, erst nach dem 4. Juni 2021 entstandenen Erkenntnissen, sondern hält die den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten Vorwürfe schriftlich fest. Es stellt die Regel dar und ist mit dem Ermittlungsablauf begründet, dass nicht sogleich nach der Anhaltung ein Anzeigerapport erstellt werden kann. Da der Bericht noch nicht erstellt war, konnte er dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten werden. Insoweit liegt folglich von vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf Akteneinsicht vor. Gleiches gilt für den Bericht vom 1. Juli 2021. Zudem verfügt die Beschwerdekammer in Strafsachen über volle Kognition, weshalb es ihr – auch im Sinne der Verfahrensbeschleunigung – möglich sein muss, im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Aktenstücke zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren Einsicht in den Anzeigerapport vom 25. Juni 2021 sowie den Nachtrag vom 1. Juli 2021 gegeben und er konnte dazu Stellung nehmen. Der Nachtrag vom 1. Juli 2021 bezieht sich auf den Rapport vom 25. Juni 2021. Dieser Nachtrag wurde im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft und damit erst im Beschwerdeverfahren erstellt. Das ändert aber nichts daran, dass es um die Auswertung von Informationen bzw. Spuren betreffend die früheren Einbruchdiebstähle geht, welche, wie ausgeführt, von Anfang an im Zusammenhang mit der Erstellung des DNA-Profils relevant gewesen waren. Der Bericht zeigt einzig den aktuellen Stand des Verfahrens. Es kann deshalb nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft ohne Anhaltspunkte Zwangsmassnahmen verfügt hat, nur um dann im Beschwerdefall, je nach Begründung der Beschwerde, die Polizei anzuweisen, entsprechende Beweismittel zu erstellen und in die Verfahrensakten aufzunehmen, um die Rechts- und Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung durch die Generalstaatsanwaltschaft mit diesen begründen zu lassen. Es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Generalstaatsanwaltschaft eine Begründung für einen Sachverhalt nachliefert, der so noch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war. Der Umstand, dass der Anzeigerapport sowie der Nachtrag am 4. Juni 2021 noch nicht vorhanden waren, erklärt sich offensichtlich mit dem Ermittlungsablauf und führt bei der geschilderten Ausgangslage nicht dazu, dass diese im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen oder eine Gehörsverletzung vorliegt. Ob die Erstellung des DNA-Profils im Zeitpunkt ihrer Anordnung begründet war, ist im Rahmen des Materiellen zu prüfen.
4.
4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Dabei handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme (vgl. Art. 196 ff. StPO). Diese setzt neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO). Die Erstellung eines DNA-Profils stellt einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK). Die Rechtsprechung geht von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; je mit Hinweisen; offengelassen in Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021, E. 2.2, zur Publikation vorgesehen).
4.2 Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und
-Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265 ff. mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021, E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 141 IV 87 E. 1.4.2 S. 91 f.; je mit Hinweisen).
4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte; ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber lediglich in Bezug auf die Anlasstat erforderlich (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 f.). Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Zur Beurteilung der Schwere kann nicht einzig auf die abstrakte Strafdrohung abgestellt werden. Stattdessen ist insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext in diese Beurteilung miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteil 1B_286/2020 vom 22. April 2021 E. 4.1 und E. 4.3.1; zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde auf frischer Tat ertappt und von der Polizei angehalten. Er ist geständig, am 4. Juni 2021 in ein Verkaufslokal eingebrochen und Ware eingepackt zu haben. Der hinreichende Tatverdacht auf das Vorliegen eines Diebstahls und Hausfriedensbruchs ist gegeben. Die Erstellung des DNA-Profils wird aber nicht mit der Aufklärung dieser Straftat begründet. Die Abnahme und Auswertung des DNA-Profils steht im Zusammenhang mit der Aufklärung vergangener Straftaten. Zu prüfen ist, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer auch an früheren Straftaten beteiligt war.
5.2 Aus dem Anzeigerapport vom 25. Juni 2021 geht hervor, dass es im Mai 2021 zu insgesamt fünf Einbruchdiebstählen in der nahen Umgebung des Tatorts vom 4. Juni 2021 gekommen ist. Betroffen waren ebenfalls Verkaufslokale. Das Vorgehen ist überall ähnlich und gleicht demjenigen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anlasstat. Mittels Flachwerkzeug wurden entweder Fenster oder Türen aufgehebelt. Aufgrund des gleichen modus operandi, der gleichen Art der Lokale sowie der Nähe der Tatorte zueinander bestehen konkrete und erhebliche Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in diese früher begangenen Delikte involviert und die DNA-Probenahme und -Analyse auch für die Aufklärung dieser früheren Delikte erforderlich ist. Zwar werden im Anzeigerapport auch zwei weitere Einbruchdiebstahlsversuche in der Tatnacht erwähnt. Diese waren im Zusammenhang mit der DNA-Erstellung aber nicht relevant (vgl. E. 3.4 dieses Beschlusses). Da die Täterschaft bei Einbruchdiebstählen regelmässig biologische Spuren (zum Bsp. DNA an Tatwerkzeugen) hinterlässt und der Anzeigerapport bestätigt, dass Spurenträger vorhanden sind, erscheint die DNA-Profilerstellung im Zeitpunkt ihrer Anordnung auch geeignet und angezeigt für die Aufklärung dieser früheren Delikte. Einbruchdiebstähle können zudem nicht als Bagatelldelikte abgetan werden. Der Beschwerdeführer hat bei der Anlasstat die Türe mit einem Brecheisen ausgehebelt und Deliktsgut im Wert von CHF 3'611.80 erbeutet. Auch die anderen Einbruchdiebstähle zeichnen sich durch ein solch rohes Vorgehen aus. Zudem ist bekannt, dass in einem Fall ca. CHF 1'000.00 und in einem anderen Fall ca. CHF 600.00 Bargeld gestohlen worden sind. Mit Blick darauf erfüllen die Delikte die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Schwere.
5.3 Die Erstellung eines DNA-Profils erweist sich nur insofern nicht mehr als taugliches Mittel, wenn aufgrund der weiteren Ermittlungen feststeht, dass ein Spurenabgleich im Zusammenhang mit weiteren Delikten nicht erfolgen kann. Letzteres ist dann der Fall, wenn es um frühere und bekannte Delikte geht und sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ergibt, dass diesbezüglich keine Spuren vorhanden sind, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden können. Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Nachtrag vom 1. Juli 2021 geht hervor, dass in einem Fall (Verkaufsgeschäft D.________) ein Haar und Fingerabdrücke bei der Einstiegsstelle sichergestellt werden konnten. Zusätzlich wurden DNA-Abriebe ab einer Holzschatulle und einem Tresor genommen, deren Auswertung noch ausstehend ist. Insofern ist auch im Beschwerdeverfahren immer noch davon auszugehen, dass zumindest für ein Delikt Vergleichsspuren vorhanden sind und die DNA-Profilerstellung damit nach wie vor zur Aufklärung eines früheren Delikts erforderlich und geeignet ist.
Mildere, ebenso geeignete Massnahmen sind nicht ersichtlich, zumal einzig der Abgleich von Finderabdrücken mit Blick auf die anderen gefundenen Spuren nicht ausreichend ist. Wie ausgeführt, rechtfertigt auch die Schwere der Straftat die angeordnete Zwangsmassnahme. Die DNA-Profilerstellung zwecks Aufklärung vergangener Delikte ist demnach verhältnismässig.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens festgesetzt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post)
- Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Biel, F.________, Spitalstrasse 20, 2501 Biel (per A-Post)
Bern, 8. Oktober 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 21 277
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP
BGE 137 IV 87ATF 137 IV 87DTF 137 IV 87
6B_1459/2019
BK 21 279
1B_125/2021
BGE 137 IV 87ATF 137 IV 87DTF 137 IV 87
6B_1459/2019
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
1B_308/2019
BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249
BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28
BGE 139 IV 179ATF 139 IV 179DTF 139 IV 179
BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
BGE 144 IV 127ATF 144 IV 127DTF 144 IV 127
BGE 128 II 259ATF 128 II 259DTF 128 II 259
1B_285/2020
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
1B_285/2020
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
1B_286/2020
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF