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Entscheid

BK 2021 282

Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland

10. Juni 2021Deutsch7 min

1. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren betreffend Vergewaltigung, angeblich begangen im September 2005 nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juni 2021 Beschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzugeben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung zu eröffnen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 282

Bern, 21. Juni 2021

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Volknandt

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Strafklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Vergewaltigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 3. Juni 2021 (O 21 5766)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren betreffend Vergewaltigung, angeblich begangen im September 2005 nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juni 2021 Beschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzugeben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung zu eröffnen.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Erwägungen

2.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten gemäss Berichtsrapport vom 18. Mai 2021 Vergewaltigung vor. Gegenüber der Polizei führte sie aus, dass sie 2005 in der Stiftung C.________ in D.________ gewohnt habe, wo sie den Beschuldigten (Sohn einer dort arbeitenden Physiotherapeutin) kennengelernt habe. Sie sei zu ihm nachhause gegangen, wo sie gemeinsam etwas getrunken hätten und er sie massiert habe. Während der Massage habe er sie mit seinen Händen im Intimbereich berührt. Aufgrund des Schockzustands sei sie handlungsunfähig und erstarrt gewesen. Sie habe nicht bemerkt, was geschehe. Sie habe versucht, den Beschuldigten wegzustossen, habe aber nicht ausreichend Kraft aufbringen können. Sie habe ihm glaublich gesagt, dass sie nicht wolle. Der Beschuldigte habe sich alsdann ausgezogen und sei mit seinem Penis mehrmals in ihren Vaginalbereich eingedrungen. Sie stehe seither mit dem Beschuldigten in regelmässigem telefonischem Kontakt, habe ihn aber nicht mehr persönlich getroffen. Sie wolle den Kontakt nun abbrechen, habe aber grosse Angst vor ihm. Zudem wolle sie aufgrund des Vorfalls eine Genugtuungssumme fordern.

3.2

Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt:

Dispositiv

Gemäss Aussagen von B.________ vom 11. Mai 2021 soll der Beschuldigte A.________ die strafbare Tätigkeit – eine Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) – irgendeinmal zwischen 1. und 30. September 2005 ausgeführt haben. Für diese Straftat ist im heutigen Zeitpunkt die Strafverfolgung bereits verjährt (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB bzw. Art. 70 Abs. 1 Bst. b alt StrGB). Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

4. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass sie mit der Verjährung der Tat nicht einverstanden sei. Der Beschuldigte habe sie in sein Haus gelockt, wo sie von ihm vergewaltigt worden sei. Sie habe dies nicht gewollt. Sie habe ihm vorgeschlagen gehabt, gemeinsam etwas trinken zu gehen. Er habe ihren Vorschlag mit der Begründung abgelehnt, dass es zu teuer sei. Stattdessen seien sie zu ihm nachhause gegangen. Sie habe dies nicht gewollt und er habe ihre Situation ausgenutzt. Sie sei sehr erschrocken und stark traumatisiert.

5.

5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Die Staatsanwaltschaft darf weiter kein Verfahren an die Hand nehmen, in welchem negative Prozessvoraussetzungen, sog. Prozesshindernisse, vorliegen. Hier zu nennen ist vorab die Verjährung (Art. 97 ff. resp. Art. 109 StGB; Omlin, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 310 StPO).

5.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht dargetan, dass die Prozessvoraussetzungen für die Verfolgung der angezeigten Tat eindeutig nicht erfüllt sind und ein Verfahrenshindernis besteht.

Gemäss Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird eine Vergewaltigung mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahre bestraft. Die Strafverfolgung verjährt gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (vgl. ebenso die im Jahr 2005 anwendbaren Art. 70 Abs. 1 Bst. b aStGB [absolute Verjährungsfrist: 15 Jahre]). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 Bst. a StGB resp. Art. 71 aStGB).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die angebliche Vergewaltigung zwischen dem 1. und 30. September 2005 stattgefunden habe. Mithin begann die 15 Jahre dauernde Verjährung spätestens am 30. September 2005 zu laufen und trat spätestens am 30. September 2020 ein. Die am 11. Mai 2021 angezeigte Vergewaltigung war demnach zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits verjährt, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde.

5.3 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Es liegt ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO vor. Die Prozessvoraussetzungen sind eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt E.________

(per A-Post)

Bern, 21. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Volknandt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 21 282

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP

Art. 109 StGBart. 109 CPart. 109 CP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 98 StGBart. 98 CPart. 98 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF