BK 2021 286
Obergericht
17. November 2021Deutsch23 min
1. Im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Raubs, evtl. qualifiziert begangen, verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 4. Juni 2021 die erkennungsdienstliche Erfassung inkl. Wangenschleimhautabstrich sowie Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers. Während der laufenden Beschwerdefrist beantragte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Juni 2021 Akteneinsicht, um die Begründetheit der Verfügung beurteilen zu können. Die Staatsanwaltschaft lehnte dies mit Schreiben vom 15. Juni 2021 mit der Begründung ab, der derzeitige Verfahrensstand lasse eine Akteneinsicht noch nicht zu. Am 17. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. Juni 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer); verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
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du canton de Berne
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Beschluss
BK 21 286
Bern, 12. Oktober 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand DNA-Analyse
Strafverfahren wegen Raubes
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 4. Juni 2021 (BJS 21 11920)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Raubs, evtl. qualifiziert begangen, verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 4. Juni 2021 die erkennungsdienstliche Erfassung inkl. Wangenschleimhautabstrich sowie Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers. Während der laufenden Beschwerdefrist beantragte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Juni 2021 Akteneinsicht, um die Begründetheit der Verfügung beurteilen zu können. Die Staatsanwaltschaft lehnte dies mit Schreiben vom 15. Juni 2021 mit der Begründung ab, der derzeitige Verfahrensstand lasse eine Akteneinsicht noch nicht zu. Am 17. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. Juni 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer); verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Am 18. Juni 2021 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, der Beschwerdekammer die verfahrensrelevanten Akten zu übermitteln; dem kam die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2021 nach (Aktenkopien). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 7. Juli 2021, es sei unter anteilsmässiger Kostenauflage festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte nach Zustellung der verfahrensrelevanten Akten mit Eingabe vom 26. Juli 2021.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die erkennungsdienstliche Erfassung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und die Begründung der DNA-Erfassung nicht rechtsgenüglich erfolgt sei. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs vom 14. Juni 2021. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung keine Begründung im Sinne einer Subsumtion mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt enthält, sondern lediglich Textbausteine betreffend die allgemeinen Voraussetzungen einer DNA-Probenahme und die Erwägung: Vorliegend dient die Abnahme und Auswertung der DNA-Probe der Ermittlung der aktuellen Straftat. Die Voraussetzungen zur Abnahme und Auswertung einer DNA-Probe sind deshalb im vorliegenden Fall gegeben. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen.
3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Ebenfalls ist die Akteneinsicht Ausfluss des rechtlichen Gehörs (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 101 StPO).
3.3 Die angefochtene Verfügung genügt den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb das rechtliche Gehör verletzt wurde, wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits eingeräumt hat. Darüber hinaus wurde das rechtliche Gehör vorliegend auch mit Schreiben vom 14. Juni 2021 damit verletzt, dass dem Beschwerdeführer während der laufenden Beschwerdefrist nicht einmal Akteneinsicht in diejenigen Unterlagen gewährt wurde, welche zur Begründung der angefochtenen Verfügung dienen. Da die angefochtene Verfügung ohnehin keine hinreichende Begründung enthält, tritt die verweigerte Akteneinsicht neben der fehlenden Begründung in den Hintergrund, zumal das diesbezügliche Anfechtungsobjekt im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2021 zu erblicken wäre, welches erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung versandt wurde. Es erscheint unzulässig, eine Gehörsverletzung, welche zeitlich nach dem Erlass einer Verfügung stattfand, mit selbiger anzufechten. Aufgrund der ohnehin festgestellten Gehörsverletzung kann dies allerdings offenbleiben.
3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung hinreichend nachbegründet und der Beschwerdeführer hat einlässlich darauf repliziert. Die angefochtene Verfügung ist ausserdem rechtmässig erfolgt und stützt sich implizit auf Umstände, welche dem Beschwerdeführer im Wesentlichen bekannt waren, wie noch zu zeigen sein wird. Aus diesen Überlegungen und aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird deshalb vorliegend trotz der festgestellten - nicht unerheblichen - Gehörsverletzung auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in materieller Hinsicht, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. Wangenschleimhautabstrich sowie Erstellung eines DNA-Profils der Aufklärung der Anlasstat diene. Es müssten überhaupt erst DNA-Spuren sichergestellt werden, welche mit denjenigen des Beschwerdeführers verglichen werden könnten. Weiter sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung der Aufklärung des Sachverhalts diene. Mangels Sicherstellung von DNA-Spuren sei die Erstellung eines DNA-Profils im Lichte der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht geeignet, die Tat aufzuklären.
4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung im Beschwerdeverfahren folgendermassen:
Der hinreichende Tatverdacht auf Raub ist unbestritten. Gemäss Berichtsrapport vom 21. Juni 2021 hat der Geschädigte C.________ ausgesagt, seine Jacke sei von einem der Täter angefasst worden. Diese Jacke wurde daraufhin unter Spurenschutz sichergestellt und es wurden durch den kriminaltechnischen Dienst DNA-Spuren genommen. Mit Verweis auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.4 ist es nicht vorausgesetzt, dass bereits eine forensische DNA-Analyse der Vergleichsspuren vorliegt, um ein DNA-Profil eines Beschuldigten zu verfügen. Es genügt, dass gemäss Polizeiberichten entsprechende Abriebe und Gegenstände sichergestellt wurden. Dies ist vorliegend gegeben. Unbestritten dürfte sein, dass die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin [recte: des Beschwerdeführers] rechtfertigen. Der Zweck der Erstellung eines DNA-Profils, die an der Jacke aufgefundenen DNA-Spuren mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und dieser zuordnen zu können, kann nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden. In diesem Sinn ist auch die Erforderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung zu bejahen. Ob ein Beweismittel geeignet ist, die untersuchte Straftat aufzuklären, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur Beweiserhebung. Gemäss Art. 6 i. V. m. Art. 139 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Pflicht, alle für die Erforschung der materiellen Wahrheit relevanten Beweiserhebungen vorzunehmen. Da ein Geständnis jederzeit zurückgezogen werden kann, müssen die zur Verfügung stehenden Beweise so erhoben werden, dass dem Beschuldigten die Tat auch ohne Geständnis nachgewiesen werden könnte. Ausserdem ist von Bedeutung, dass ein Geständnis alleine nicht den vollen Beweis zu erbringen vermag; die Strafbehörden sind vielmehr verpflichtet, ein Geständnis auf seine Plausibilität hin zu überprüfen (Art. 160 StPO). Aus diesem Grund ist es mit der Regelung von Art. 255 Abs. 1 StPO vereinbar, dass die Staatsanwaltschaft angesichts dieser Unsicherheit mit der DNA ein weiteres Beweismittel erhebt (Beschluss der Beschwerdekammer des Kantons Bern BK 20 55 vom 30. März 2020 E. 4.3; FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 7a zu Art. 255 StPO). Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Anlasstat muss daher als geeignet und insgesamt als verhältnismässig angesehen werden.
Die DNA-Profilerstellung sowie damit auch die erkennungsdienstliche Erfassung sind ausserdem auch zulässig, wenn sie nicht der Aufklärung der Anlasstat dienen. Nach weiterhin geltender bundesgerichtlicher Praxis, die der herrschenden Lehre entspricht, kommt die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils sowie die erkennungsdienstliche Erfassung nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, sondern muss es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die Massnahmen können so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie können auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Erforderlich ist, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, vergangene oder künftige Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4 und 3.2; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4; BK 21 46 vom 3. März 2021 E. 4.1.). Dabei können Vorstrafen sowie Umstände der laufenden Strafuntersuchung ins Gewicht fallen.
Der Beschwerdeführer ist bereits wegen Diebstahls, begangen im Mai 2018 vorbestraft. Es besteht bei ihm daher eine gegenüber dem Durchschnittbürger zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich in ähnlicher Weise an künftigen Straftaten beteiligen wird. Da eine erkennungsdienstliche Erfassung selbst bei Übertretungen angeordnet werden darf, sind an die Schwere der zukünftigen Delinquenz keine allzu hohen Anforderungen zu knüpfen. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers, welche ohnehin nur einen leichten Eingriff in seine persönliche Freiheit darstellt, muss daher als verhältnismässig angesehen werden (zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 23 vom 12. April 2019 E. 6.4).
4.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es sei weiterhin nicht ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Anlasstat dienen solle; die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft enthalte in Bezug auf die Aufklärung der Anlasstat lediglich Ausführungen zur Rechtmässigkeit der Erstellung des DNA-Profils.
Die Erstellung eines DNA-Profils sei nicht erforderlich zur Aufklärung der Anlasstat. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Erstellung des DNA-Profils habe noch gar kein hinreichender Tatverdacht bestanden. Die Generalstaatsanwaltschaft stütze sich bei ihrer Begründung vollumfänglich auf das vom Beschwerdeführer am 8. Juni 2021 abgelegte Geständnis und auf den Polizeirapport vom 21. Juni 2021. Die angefochtene Verfügung sei jedoch bereits am 4. Juni 2021 erlassen worden. Zudem sei das Geständnis mittlerweile geeignet, den Vorfall zu beweisen. Nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die drei anderen Beteiligten hätten die Tat gestanden. Am 8. Juni 2021 seien alle vier Beteiligten gleichzeitig einvernommen und teilweise auch miteinander konfrontiert worden. Dabei hätten diverse Missverständnisse aufgeklärt werden können, so dass am Ende des Tages ein einheitlicher Sachverhalt auf dem Tisch gelegen habe. Sein Geständnis könne damit also bereits rechtsgenüglich auf Plausibilität hin überprüft werden. Folglich sei die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Anlasstat ungeeignet.
Unter dem Titel abschliessende Bemerkungen macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend:
Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 07. Juli 2021 bzw. die darin enthaltene Begründung der angeblichen Recht- und Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung hat mit der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Begründung und den Verfahrensakten im Erlasszeitpunkt praktisch nichts mehr zu tun. Dem Beschwerdeführer ist bewusst, dass gemäss angerufener Beschwerdekammer die Generalstaatsanwaltschaft nicht an die Erwägungen der Staatsanwaltschaft gebunden ist und es ihr freisteht, neue zusätzliche Argumente für die Begründetheit der verfügten Zwangsmassnahmen vorzubringen (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 21 16 vom 22. Februar 2021, E. 3.4). Es ist jedoch nicht zulässig, dass sie sich dabei ausschliesslich auf Beweismittel beziehungsweise Aktenstücke bezieht, welche offensichtlich erst deutlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung und als Antwort auf die Beschwerde vom 17. Juni 2021 erstellt wurden und Eingang in die amtlichen Akten fanden.
Es kann nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft, ohne in Besitz entsprechender angeblich belastender Akten zu sein, Zwangsmassnahmen verfügt, nur um dann im Beschwerdefall je nach Begründung der Beschwerde die Polizei anzuweisen, entsprechende Beweismittel zu erstellen, diese dann in die Verfahrensakten aufzunehmen und die angeblich Recht- und Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung durch die Generalstaatsanwaltschaft mit diesen begründen zu lassen. Dieses Vorgehen widerspricht nicht nur dem Grundsatz von Treu und Glauben, es stellt auch eine klare Verletzung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dar (Recht auf Begründung des Entscheids, Recht auf Akteneinsicht) und führt das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK geradezu ad absurdum.
5.
5.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Dabei handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme (vgl. Art. 196 ff. StPO). Diese setzt neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).
Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und
-Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265 ff. mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021, E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 141 IV 87 E. 1.4.2 S. 91 f.; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht von einem leichten Grundrechtseingriff aus (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; je mit Hinweisen; offengelassen in Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021, E. 2.2, zur Publikation vorgesehen).
5.2 Die Begründung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Erforderlichkeit der Erstellung eines DNA-Profils zum Abgleich mit den DNA-Spuren auf der Jacke ist mitsamt dem Verweis auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammer (BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.4) zutreffend, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 21. Juni 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zuerst falsche Aussagen machte, welche namentlich mit denjenigen einer Mitbeschuldigten nicht übereinstimmten, weshalb er seine Angaben in mehrerlei Hinsicht korrigieren musste. Er machte als Beweggrund dafür geltend, er habe die Mitbeschuldigte schützen wollen (S. 9 Z. 301 ff.). Bereits vor diesem Hintergrund sind die Aussagen der Beschuldigten nicht hinreichend, um den Sachverhalt zu klären, sondern es drängt sich die Erhebung weiterer (objektiver) Beweismittel auf. Bei mehreren Tatbeteiligten sind im Strafverfahren naturgemäss Identität und Tatbeiträge derselben zu ermitteln. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zwecks Abgleichs mit allfälligen DNA-Spuren auf der Jacke des Opfers ist deshalb vorliegend grundsätzlich geeignet, Aufschluss über den Tatablauf und die Identität der Beteiligten zu geben bzw. die Aussagen der Beteiligten zu untermauern oder zu widerlegen. Der Nachweis von auswertbaren Vergleichsspuren an den sichergestellten Gegenständen ist demgegenüber zum Zeitpunkt der WSA-Abnahme und der DNA-Profilerstellung nicht notwendig; gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. c der Verordnung des EJPD über die Leistungs- und Qualitätsanforderungen für forensische DNA-Analyselabors (DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD; SR 363.11) werden für eine normale Analyse einer einfachen Spur ohne besondere Schwierigkeiten bis zu zwölf Arbeitstage benötigt. Von der Staatsanwaltschaft kann unter diesen Umständen nicht verlangt werden, vor der DNA-Profilerstellung zuerst abklären zu lassen, ob abgleichbare DNA-Spuren an den sichergestellten Gegenständen vorhanden sind (vgl. auch Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 169 vom 19. Juli E. 8; BK 21 168 vom 1. Juli 2021 E. 10; BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.4, BK 21 30 vom 15. März 2021 E. 6.2). Die Erstellung eines DNA-Profils ist vor dem Hintergrund des Vorwurfs eines (qualifizierten) Raubüberfalls für den Beschwerdeführer auch zumutbar.
6.
6.1 Zu prüfen ist weiter die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung zur Aufklärung von anderen als dem Anlassdelikt. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (vgl. Urteil 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweis), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Dabei ist je von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
6.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen auch BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 06. Juli 2021 E. 4.1).
Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen oder unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist (vgl. Urteile 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 06. Juli 2021 E. 4.3). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3 zuletzt festgehalten, eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen lege die Vermutung nahe, dass es sich im konkreten Fall nicht um Delikte von gewisser Schwere gehandelt habe, gleich wie eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen.
6.3 Im vorliegenden Strafverfahren ist der Beschwerdeführer geständig, sich an einem (qualifizierten) Raubüberfall beteiligt zu haben, nachdem er bereits wegen Diebstahls vorbestraft ist. Der betreffende Raubüberfall fand gemäss Berichtrapport vom 21. Juni 2021 im Zusammenhang mit Drogenhandel statt. Beim Beschwerdeführer zuhause wurde neben Marihuana u.a. ein Flobert Revolver, ein Springmesser und ein Nunchaku sichergestellt. Daraus ergeben sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung (und auch in diesem Licht die Erstellung des DNA-Profils) als geeignet, erforderlich und zumutbar zur Aufdeckung von weiteren Straftaten.
7. Im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers unter abschliessende
Bemerkung ist zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2021 datiert, dem Beschwerdeführer aber erst am 8. Juni 2021 eröffnet wurde. Es liegt weiter auch in der Natur der Sache, dass der Anzeigerapport zwar erst am 21. Juni 2021 vorlag, die Strafverfolgungsbehörden dessen Inhalt allerdings teils bereits zu einem früheren Zeitpunkt kannten, nachdem der betreffende Raubüberfall am 22. April 2021 stattgefunden hatte und die Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sowie dessen Einvernahme am 8. Juni 2021 durchgeführt worden waren. Die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Entnahme einer DNA-Probe erweisen sich vorliegend insbesondere gestützt auf die sichergestellte Jacke des Opfers und dessen Schilderungen, die sichergestellten Waffen und Gegenstände im Haus des Beschwerdeführers, dessen Strafregisterauszug sowie sein Geständnis anlässlich der Einvernahme am 8. Juni 2021 als rechtmässig. Sämtliche dieser Informationen lagen zum Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 8. Juni 2021 vor und waren dem Beschwerdeführer spätestens nach seiner Einvernahme vom 8. Juni 2021 im Wesentlichen bekannt. Es kann ihm somit nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Generalstaatsanwaltschaft beziehe sich ausschliesslich auf Beweismittel, welche offensichtlich erst deutlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung und als Antwort auf die Beschwerde vom 17. Juni 2021 erstellt worden seien. Unbesehen davon hat die Kammer eine formelle Rechtsgehörsverletzung festgestellt.
8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, da der Beschwerdeführer mit keinem seiner Rechtsbegehren durchdringt.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'200.00. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung und das in Erwägung 7 Ausgeführte rechtfertigt es sich aber, dass der Kanton Bern die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 600.00, trägt.
9.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass den Beschwerdeführer für die Hälfte des auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Teils der Entschädigung keine Rück- und Nachzahlungspflicht trifft (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibende Hälfte, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.
4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Im Umfang von 1/2 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post)
- Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Biel, E.________, Spitalstrasse 20, 2501 Biel
(per A-Post)
Bern, 12. Oktober 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
Erwägungen
BK 21 286
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249
BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28
BGE 139 IV 179ATF 139 IV 179DTF 139 IV 179
BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
BK 21 116
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
Art. 160 StPOart. 160 CPPart. 160 CPP
BK 20 55
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
1B_111/2015
1B_685/2011
BK 21 46
BK 19 23
BK 21 16
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 13 EMRKart. 13 CEDHart. 13 CEDU
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
1B_285/2020
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
BGE 144 IV 127ATF 144 IV 127DTF 144 IV 127
BGE 128 II 259ATF 128 II 259DTF 128 II 259
1B_285/2020
BK 21 116
BK 21 169
BK 21 168
BK 21 116
BK 21 30
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
1B_285/2020
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
BGE 136 I 87ATF 136 I 87DTF 136 I 87
BGE 128 II 259ATF 128 II 259DTF 128 II 259
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
1B_171/2021
1B_285/2020
1B_111/2015
1B_171/2021
1B_171/2021
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF