BK 2021 3
Beschwerde 393-a
28. Januar 2021Deutsch9 min
1. Am 10. Juli 2020 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch die Kantonspolizei Bern angehalten. Aufgrund der von der Polizei festgestellten erweiterten Pupillen und des Cannabis-Geruchs wurde beim Beschwerdeführer ein Drogenschnelltest durchgeführt, welcher positiv auf die Substanz THC ausfiel. Daraufhin wurde von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine forensisch-toxikologische Untersuchung angeordnet. Gemäss dieser Untersuchung fiel der Urintest bezüglich Cannabis positiv aus, die Blutanalyse ergab einen THC-Gehalt, welcher unter dem Grenzwert gemäss dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) lag.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Verfügung
BK 21 3
Bern, 28. Januar 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident)
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Verfahrenskosten (Einstellung)
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. November 2020 (BM 20 27698)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 10. Juli 2020 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch die Kantonspolizei Bern angehalten. Aufgrund der von der Polizei festgestellten erweiterten Pupillen und des Cannabis-Geruchs wurde beim Beschwerdeführer ein Drogenschnelltest durchgeführt, welcher positiv auf die Substanz THC ausfiel. Daraufhin wurde von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine forensisch-toxikologische Untersuchung angeordnet. Gemäss dieser Untersuchung fiel der Urintest bezüglich Cannabis positiv aus, die Blutanalyse ergab einen THC-Gehalt, welcher unter dem Grenzwert gemäss dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) lag.
2. Mit Verfügung vom 17. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln) ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Am 7. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenpunkt der Einstellungsverfügung Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Am 29. Dezember 2020 leitete die Staatsanwaltschaft die Beschwerde zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 12. Januar 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2021 zugestellt.
3. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung betreffend den Kostenpunkt unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Der Entscheid wird durch die Verfahrensleitung gefällt (Art. 395 Bst. b StPO).
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauferlegung in der Einstellungsverfügung damit, dass gemäss dem Anzeigerapport beim Beschwerdeführer anlässlich einer Verkehrskontrolle erweiterte Pupillen und Cannabis-Geruch festgestellt worden sei. Es hätten damit Verdachtsgründe für eine Fahrunfähigkeit vorgelegen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe weder rechtswidrig noch schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt. Der Anzeigerapport sei falsch. Er habe keine erweiterten Pupillen gehabt. Es habe sich zudem um eine willkürliche Kontrolle gehandelt.
4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, der erforderliche Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers sei zwar nicht erreicht worden, womit der Straftatbestand nicht erfüllt und das Verfahren einzustellen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch mit Cannabis-Spuren im Blut und Urin Auto gefahren und es habe im Zeitpunkt der Anhaltung ein ausreichender Anfangsverdacht auf Fahrunfähigkeit durch Drogenkonsum bestanden. Daher habe der Beschwerdeführer die eingeleiteten Untersuchungen rechtswidrig und schuldhaft veranlasst.
5.
5.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person trotz Einstellung auferlegt werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO).
Gemäss Art. 55 Abs. 3 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. August 2016 (abrufbar im Internet unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisungen) legt in Kapitel B Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt, welche die Durchführung eines Drogenschnelltests erlauben. Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonstwie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a). Weiter bestehen solche Verdachtsgründe, wenn der Fahrzeugführer angibt, Betäubungsmittel oder Arzneimittel konsumiert zu haben (Bst. b). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Vortests dienen den Kontrollbehörden als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen (vgl. Kapitel B Ziff. 2.2 der vorgenannten Weisung).
Der Konsum von Cannabis ist strafbar (Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 Bst. a Bst. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 Bst. a seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) einen Grenzwert von 1.5 µg/L für den Nachweis von Cannabis im Blut festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv gilt. Dies trägt lediglich der Messungenauigkeit Rechnung und verhindert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt. Das bedeutet, dass der Beschuldigte, der mit Spuren von Betäubungsmitteln im Blut ein Fahrzeug lenkt und dabei Symptome aufweist, die ihn für die Polizisten als möglichen Rauschgiftkonsumenten erscheinen lassen, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.).
5.2 Im Zeitpunkt der Anhaltung lagen beim Beschwerdeführer klare Anzeichen für einen vorgängigen Cannabiskonsum und damit für eine mögliche Fahrunfähigkeit vor. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 13. August 2020 und dem Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 18. Juli 2020 stellten die diensthabenden Polizisten beim Beschwerdeführer anlässlich der Verkehrskontrolle vom 10. Juli 2020 erweiterte Pupillen sowie einen Cannabis-Geruch fest. Zudem wirkte der Beschwerdeführer unruhig, angetrieben, provokativ sowie zunehmend auffällig. Aufgrund ihrer Feststellungen ging die Polizei zu Recht von einem Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss aus. Sie handelte folglich korrekt, indem sie einen Drogenschnelltest durchführte und – nachdem dieser positiv ausgefallen war – eine staatsanwaltschaftlich angeordnete Blut- und Urinanalyse für notwendig hielt. Die Feststellung der diensthabenden Polizisten, wonach der Beschwerdeführer erweiterte Pupillen gehabt habe, wurde denn auch bei der Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) bestätigt, wurde doch im Protokoll betreffend ärztlichem Untersuchungsbefund bei «Pupillen» «weit > 6 mm» angekreuzt. Ebenfalls wurde dem Beschwerdeführer durch das IRM ein leicht schwankender Gang attestiert. Angesichts dessen bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf, dass die Feststellungen gemäss Anzeigerapport falsch sein könnten oder dass eine willkürliche Kontrolle durch die Polizei erfolgt sein soll. Vielmehr wurden deren Einschätzungen – wie dargetan wurde – durch das medizinische Fachpersonal bestätigt. Der Cannabis-Geruch wurde vom Beschwerdeführer erst gar nicht in Abrede gestellt. Zudem führte er in der Beschwerde an, dass er bereit sei, die «Kosten» für den Konsum von Cannabis zu übernehmen. Mithin bestreitet er den Konsum von Betäubungsmitteln nicht.
Zwar wurde der vom ASTRA festgelegte Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht, so dass der Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss) nicht erfüllt ist und das insoweit gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren richtigerweise einzustellen war. Der Beschwerdeführer ist jedoch – was forensisch-toxikologisch nachgewiesen ist – mit Cannabis-Spuren im Urin Auto gefahren, was unabhängig von der konsumierten Menge und damit unabhängig davon, ob der Grenzwert erreicht ist, verboten ist (vgl. Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19a des Gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121]). Zudem wies er dabei Symptome auf, die nicht auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden konnten (erweiterte Pupillen; Cannabis-Geruch). Er hat damit das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht (vgl. E. 5.1 hiervor). Die entsprechenden Verfahrenskosten von CHF 839.40 stehen in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu diesem (fehlerhaften) Verhalten und sind daher – im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – vom Beschwerdeführer zu tragen.
5.3 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Kostenregelung in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2020 rechtens ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrensleitung verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________
Erwägungen
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 28. Januar 2021
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 3
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr
Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
1B_180/2012
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF