BK 2021 31
Teilweise Einstellung
10. März 2021Deutsch14 min
1. Am 12. Januar 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergewaltigung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 3'281.90 (Ziffer 4). Gegen diese Kostenauferlegung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde mit dem Antrag, Ziffer 4 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. In ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2021 zugestellt.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 31
Bern, 9. März 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Verfahrenskosten (Teileinstellung)
Strafverfahren wegen Vergewaltigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Januar 2021 (BM 14 38380)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 12. Januar 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergewaltigung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 3'281.90 (Ziffer 4). Gegen diese Kostenauferlegung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde mit dem Antrag, Ziffer 4 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. In ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2021 zugestellt.
Erwägungen
2.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet:
Dispositiv
Der beschuldigten Person wird vorgeworfen, zum Nachteil von C.________ am 14.09.2014, ca. 17:35 Uhr, in einer öffentlichen Toilette im D.________ Hauptbahnhof eine Vergewaltigung (evtl. eine sexuelle Nötigung) begangen zu haben. […] Es muss davon ausgegangen werden, dass es in der Bahnhoftoilette zum oralen und vaginalen Verkehr mit C.________ gekommen ist. Fraglich ist aber, welche Nötigungsmittel angewendet wurden. Hier sind die ersten Ausführungen von C.________ - nachfolgend gibt es diesbezüglich keine Angaben mehr - wenig klar und zu wenig eindeutig. Es bleibt damit unklar, ob und an was genau der Beschuldigte hätte merken müssen, dass C.________ gewisse sexuelle Handlungen nicht will. Ein sexueller Kontakt wurde, gestützt auf das eindeutige Drängen des Beschuldigten vereinbart und dieser wurde auch durchgeführt. Das kurzfristige und nur zeitweilige Halten des Kopfes beim Oralverkehr ist noch keine ausreichende Nötigungshandlung. C.________ ist bei den sexuellen Handlungen «erstarrt», was auch gegen eine - bemerkbare - Abwehr spricht. Geschrien und/oder klar gesagt, dass sie etwas nicht will, hat sie auch gemäss den eigenen Aussagen nicht. Als Sie sich abgewendet bzw. sich «weggeschoben» hat, hat der Beschuldigte von sich aus aufgehört. Von einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung kann deshalb noch nicht gesprochen werden bzw. es fehlt an den beweisbaren Nötigungshandlungen. Zudem gibt es bei den Nötigungshandlungen ein Problem mit den Aussagen des Opfers. Bei den beiden parteiöffentlichen Befragungen werden beinahe oder überhaupt keine Nötigungshandlungen erwähnt. Einzig gestützt auf die ersten - nicht parteiöffentlichen - Aussagen ist eine Verurteilung auch aus formellen Gründen wenig wahrscheinlich. Das Opfer kann sich seither nicht mehr an Details erinnern. Eine weitere Befragung des Opfers wird durch dieses nicht mehr gewünscht. Es könnte durchaus zu einer weiteren Traumatisierung führen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren teilweise eingestellt. […] Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 sowie die Auslagen von CHF 1281.90 (körperliche Untersuchung von C.________ durch das IRM Bern) werden dem Beschuldigten auferlegt. Er ist die einseitige vertragliche Verpflichtung (Dienstvertrag) eingegangen gegen Sex CHF 1500.00 zu bezahlen. Es lag eine klare Vereinbarung vor. Den Sex hat er bezogen und der Vertrag wurde damit erfüllt. Bezahlt hat der Beschuldigte bis heute nichts. Mit dem Geld hat er C.________ zur Vornahme der sexuellen Handlungen geködert. Diese befand sich in einem finanziellen Engpass und hat sich vermutlich nur deshalb auf den Sex in der Bahnhoftoilette eingelassen. Das Verhalten des Beschuldigten ist damit rechtswidrig und schuldhaft. Art. 426 Abs. 2 StPO gelangt zur Anwendung (kursive Hervorhebung hinzugefügt).
4. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die von ihm bestrittenen Umstände seien nicht genügend nachgewiesen. Die Kostenauferlegung verstosse ausserdem gegen die Unschuldsvermutung, weil sich aus der Begründung mehrfach eine strafrechtliche Missbilligung ergebe. Es werde der Eindruck erweckt, dass er weiterhin der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung zum Nachteil von C.________ verdächtigt werde. Ausserdem fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten (Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung) und der Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn.
5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, die Auferlegung der Verfahrenskosten stütze sich auf hinreichend nachgewiesene Umstände und verstosse nicht gegen die Unschuldsvermutung. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführers – der Privatklägerin Geld für sexuelle Dienste anzubieten, ohne diese je bezahlen zu wollen – ursächlich für die Eröffnung der Untersuchung gegen ihn gewesen. Ohne das versprochene Geld wäre es nie zu sexuellen Handlungen gekommen.
6.
6.1 Dem Grundsatz nach sind die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen (Art. 423 StPO). Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahren bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aus denselben Gründen kann eine Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; Pra 2008 Nr. 34 E. 4.2). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2a S. 166; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; Pra 2010 Nr. 48 S. 351 nicht publ. E. 1.2). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; Urteil 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 9.3) (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012 E. 2.2).
Dem Obergericht ist insoweit zuzustimmen, dass grundsätzlich lediglich ein Dispositiv in Rechtskraft erwächst und daher einzig das Dispositiv mit Beschwerde angefochten werden kann; demgegenüber hat die Begründung im Grundsatz nicht Teil an der Rechtskraft und kann insoweit auch nicht mit Beschwerde angefochten werden (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a S. 237; 113 V 159 E. 1c […]. Diese Grundsätze gelten indessen nicht ausnahmslos und kommen insbesondere hinsichtlich einer Entscheidbegründung, die unter Berufung auf die Unschuldsvermutung beanstandet wird, nicht zur Anwendung. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK räumen ganz allgemein den Anspruch darauf ein, dass jede Person bis zu einer allfälligen Verurteilung als unschuldig betrachtet wird. Dieser Anspruch gilt vorerst ausserhalb eines förmlichen Verfahrens und kann etwa durch Äusserungen von Amtspersonen anlässlich öffentlicher Informationen verletzt werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Daktaras gegen Litauen [Rec. CourEDH 2000-X S. 507], i.S. Allenet de Ribemont gegen Frankreich [Serie A Band 308 = RUDH 1995 S. 295], Entscheid der Kommission für Menschenrechte i.S. Krause gegen Schweiz [DR 13, 73]; vgl. Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 208). Zum andern bedeutet die Unschuldsvermutung, dass bei Verfahrenseinstellungen oder Freisprüchen der Eindruck vermieden werden muss, die betroffene Person werde einer Straftat verdächtigt. Im Urteil Minelli gegen die Schweiz stellte der Gerichtshof fest, die Schweiz habe die Unschuldsvermutung verletzt, weil sich aus den Urteilserwägungen des Zürcher Geschworenengerichts und der Kostenauflage ergebe, dass dieses den Betroffenen für schuldig hielt, obschon das Verfahren materiell wegen Eintritts der Verjährung nicht zu Ende geführt werden konnte (Urteil Minelli, Serie A Band 62 = EuGRZ 1983 S. 475; BGE 109 Ia 160). Das Bundesgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und in der Folge seine Praxis im Zusammenhang mit der Einstellung von Strafverfahren und damit verbundener Kostenauflage präzisiert (BGE 109 Ia 160, 166 und 235; 116 Ia 162; 119 Ia 332; 120 Ia 147). Aus dieser Rechtsprechung geht namentlich hervor, dass für die Prüfung der Einhaltung der Unschuldsvermutung nicht allein auf das Dispositiv abzustellen, sondern darüber hinaus auf die Erwägungen einer Einstellung oder eines Freispruchs abzustellen ist (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des Gerichtshofes i.S. Georg gegen Schweiz, VPB 2001 Nr. 133; Esther Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Diss. Bern 2000, S. 407 und 408; Hans Vest, St. Galler BV-Kommentar, Zürich 2002, Rz. 15 zu Art. 32) (Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2004 E. 3.1).
6.2 Dass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt worden sind, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Generalstaatsanwaltschaft hält – wie grundsätzlich schon die Staatsanwaltschaft – zu Recht fest:
Bereits in der angefochtenen Verfügung wird mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die Privatklägerin sich einzig wegen dem versprochenen Entgelt von CHF 1'500.00 auf einen sexuellen Kontakt mit dem Beschwerdeführer eingelassen hatte. Dass tatsächlich ein solches Entgelt vereinbar gewesen war, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, sondern auch eindeutig aus den aktenkundigen Chatnachrichten, insbesondere aus denjenigen, die erst nach dem Treffen versendet wurden und in denen die Bezahlung des vereinbarten Geldbetrages weiterhin Thema war (ab 17:58 Uhr). Dass es sich beim vereinbarten Entgelt – wie der Beschwerdeführer geltend macht – nur um einen Test gehandelt haben soll und er der Privatklägerin beim Treffen gesagt habe, dass er nichts bezahlen werde, ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten. […] Dass es ausserdem in der E.________-Toilette – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – tatsächlich zu Geschlechtsverkehr gekommen sein muss, zeigt die Tatsache, dass im Slip der Privatklägerin Sperma des Beschwerdeführers nachgewiesen werden konnte. Ausserdem ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in den nach dem Kontakt verfassten Textnachrichten gegen eine Bezahlung geäussert hätte, wenn er nicht das erhalten hätte, was für die CHF 1'500.00 abgemacht gewesen war. Es ist insgesamt also genügend nachgewiesen, dass es entgegen der Abmachung zu Sex ohne Entgelt gekommen ist. In der angefochtenen Verfügung wurde daher richtig erkannt, dass die Privatklägerin vom Beschwerdeführer zur Vornahme der sexuellen Handlungen geködert worden war.
Mithin stützt sich die Auferlegung der Verfahrenskosten auf hinreichend nachgewiesene Umstände (vgl. Fasz. «Anzeige z.N. C.________», Chatverkehr: heii […] du mau e frag würdisch für 1500.- figge bi huere spitz und ha sit 4 mönet ke sex kah. […] du würdsch 1500 stutz zahle?!? Ja du hesch keh ahnig wini das nötig ha. […] Nach dem Vorfall: Wi isch dä gange mitm gäud? morn am namitag wie versproche chli meh zit wieso stimmt öppis nid?? […] doch aber i wott ds gäud ds isch d abmachig xii […] ja wie abgmacht mach dir kehni sorge. […] ok). Das Verhalten des Beschwerdeführers, der Privatklägerin Geld für sexuelle Dienste anzubieten, ohne diese je bezahlen zu wollen, war entgegen seiner Ansicht klar ursächlich für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn. Ohne das versprochene Geld wäre es – wie oben gezeigt – nämlich nicht zu sexuellen Handlungen gekommen (siehe zum [hier nur im weiteren Sinn vorliegenden] Prostitutionsvertrag und zu den Folgen der Nichteinhaltung auch Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 [zur Publikation bestimmt]).
6.3 Jedoch verstösst die angefochtene Verfügung aufgrund ihrer Begründung gegen die Unschuldsvermutung. Mit Blick auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2003 vom 9. März 2004 ist festzustellen, dass (insbesondere) die Formulierungen «welche Nötigungsmittel» sowie «beweisbaren Nötigungshandlungen» als verfassungswidrig einzuschätzen sind. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine verfassungs- und konventionsgemässe Begründung der Einstellungsverfügung.
6.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung des Beschwerdeführers für die durch sein normwidriges Verhalten verursachten Verfahrenskosten erfüllt. Die Beschwerde ist aber insoweit begründet und daher gutzuheissen, als dass bestimmte Formulierungen in der Teileinstellungsverfügung gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Diese sind insbesondere auch deswegen zu korrigieren, weil noch ein weiteres – ähnliches – Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist (deswegen erfolgte eine Teileinstellung des Verfahrens). Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine verfassungs- und konventionsgemässe Begründung der Teileinstellungsverfügung zu formulieren.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 417, 428 Abs. 4 StPO).
Die Staatsanwaltschaft (oder das urteilende Gericht) legen die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer im Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Januar 2021 wird aufgehoben.
2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, die Teileinstellungsverfügung – bei gleichbleibenden Dispositiv – im Sinne der Erwägungen neu zu formulieren.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt der Kanton Bern.
4. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ am Ende des Verfahrens fest.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 9. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 21 31
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 119 Ia 332ATF 119 Ia 332DTF 119 Ia 332
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 119 Ia 332ATF 119 Ia 332DTF 119 Ia 332
BGE 116 Ia 162ATF 116 Ia 162DTF 116 Ia 162
BGE 112 Ia 371ATF 112 Ia 371DTF 112 Ia 371
BGE 120 Ia 147ATF 120 Ia 147DTF 120 Ia 147
6B_86/2009
1B_12/2012
BGE 120 V 233ATF 120 V 233DTF 120 V 233
BGE 113 V 159ATF 113 V 159DTF 113 V 159
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 109 Ia 160ATF 109 Ia 160DTF 109 Ia 160
BGE 109 Ia 160ATF 109 Ia 160DTF 109 Ia 160
BGE 116 Ia 162ATF 116 Ia 162DTF 116 Ia 162
BGE 119 Ia 332ATF 119 Ia 332DTF 119 Ia 332
BGE 120 Ia 147ATF 120 Ia 147DTF 120 Ia 147
1P.551/2003
6B_572/2020
1P.551/2003
Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF