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Entscheid

BK 2021 310

Beschwerde 393-a

12. November 2021Deutsch8 min

1. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz nicht an die Hand. Dagegen reichte das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET; nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. Juni 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein, mit dem Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung (Vernachlässigung begangen durch Unterlassung der nötigen Pflegehandlung eines kranken Tieres; Vernachlässigung begangen durch unterlassene Aufzucht und Erziehung der Hündin sowie Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen) zu eröffnen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 13. Juli 2021 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer verzichtete mit Verfügung vom 30. Juli 2021 auf einen zweiten Schriftenwechsel.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 310

Bern, 12. November 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Amt für Veterinärwesen, Herrengasse 1, Postfach, 3000 Bern 8

Behörde mit Parteirechte/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. Juni 2021 (EO 21 4941)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz nicht an die Hand. Dagegen reichte das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET; nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. Juni 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein, mit dem Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung (Vernachlässigung begangen durch Unterlassung der nötigen Pflegehandlung eines kranken Tieres; Vernachlässigung begangen durch unterlassene Aufzucht und Erziehung der Hündin sowie Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen) zu eröffnen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 13. Juli 2021 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer verzichtete mit Verfügung vom 30. Juli 2021 auf einen zweiten Schriftenwechsel.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführerin kommen in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte von Gesetzes wegen volle Parteirechte zu (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 3 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes [KLwG, BSG 910.1] und Art. 4a und Art. 4b Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde [THV, BSG 916.812]). Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, die Nichtanhandnahme gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz anzufechten. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. März 2021 Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein. Letzterem wird vorgeworfen, seine Hündin vernachlässigt zu haben (Unterlassung der nötigen Pflegebehandlung und unterlassene Aufzucht, Erziehung und Sozialisation). Am 30. September 2020 hatte eine Tierarztpraxis der Beschwerdeführerin gemeldet, dass die Hündin des Beschuldigten die Tierärztin grundlos und überraschend angesprungen und zu beissen versucht habe. Anlässlich der Tierhalterkontrolle vom 2. Februar 2021 durch den Veterinärdienst des Kantons Solothurn am Domizil der Schwester des Beschuldigten zeigte sich die Hündin erneut verhaltensauffällig und versuchte, die Kontrollpersonen wiederholt anzugreifen und beinahe gleichzeitig die Flucht zu ergreifen. Sie konnte von der für die Betreuung zuständigen Schwester des Beschuldigten nicht kontrolliert werden. Die Hündin wies zudem auffällige Fell- und Hautveränderungen auf. Der Beschuldigte erklärte in der Folge gegenüber dem Veterinärdienst Solothurn, auf seine Hündin zu verzichten. Die Hündin wurde am 11. Februar 2021 von einer Fachperson am Domizil der Schwester des Beschuldigten abgeholt. Am neuen Unterbringungsort stuften die Betreuungspersonen den Pflegezustand der Hündin als ungenügend ein. Aufgrund der typischen Haut- und Fellveränderungen gingen sie von einem Milbenbefall der Hündin aus, der mit Crèmes und Salben aus der Tierhandlung nicht wirksam behandelt werden könne. Die Hündin habe weiter eine ungenügende Bemuskelung (Muskelatrophie) aufgewiesen, die auf eine ungenügende Bewegung des Tieres hindeute (vgl. Verfügung Hundehalterverbot vom 16. April 2021).

4. Die Staatsanwaltschaft kam zusammengefasst zum Schluss, dass keine Widerhandlungen gegen Art. 6 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) vorlägen. Die polizeilichen Abklärungen und Überprüfungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte wegen des Juckreizes seiner Hündin am 16. September 2020 und am 21. Oktober 2020 eine Tierarztpraxis aufgesucht habe. Hinsichtlich der Fell- und Hautveränderungen könne ihm daher keine Unterlassung in Bezug auf die nötigen Pflegebehandlungen (Arztbesuche, Hautproben, Salben) vorgeworfen werden. Die Verhaltensauffälligkeiten seiner Hündin seien zwar offensichtlich. Jedoch liessen sich aus den Unterlagen trotz verfügtem Hundehalterverbot durch die Beschwerdefüh­rerin keine Schlüsse oder Beweise ziehen, wonach er an seinem Domizil in B.________ (Ort) im Betreuungszeitraum von Frühling 2020 bis Dezember 2020 Widerhandlungen oder Unterlassungen an der Hündin begangen habe, die den Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes zuwiderlaufen würden. Zudem habe sich die Hündin seit Ende November/anfangs Dezember in der Obhut seiner Schwester befunden.

5. Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2021 zusammengefasst an, er habe die Hündin ab Dezember 2020 in die Obhut seiner Schwester gegeben (Z. 25 ff.). Zudem ergibt sich aus der eingereichten Rechnung der Tierarztpraxis in C.________ (Ort), dass am 21. Oktober 2020 eine Konsultation bzw. Untersuchung betreffend Juckreiz/Hautveränderungen in einer Tierarztpraxis stattgefunden hatte. Mit Blick auf die Feststellungen im verfügten Hundehalterverbot ist allerdings fraglich, ob diese Umstände ausreichen, um von einer offensichtlich fehlenden Strafbarkeit des Beschuldigten auszugehen. Wie sich anlässlich der Tierhalterkontrolle bei der Schwester des Beschuldigten gezeigt hatte, litt die Hündin immer noch an Fell- und Hautveränderungen. Die Schwester des Beschuldigten ging von einer Lebensmittelallergie aus und behandelte die Hündin mit Mitteln aus der Tierhandlung. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er eine Kortisonsalbe für die Hündin erhalten hatte. Es bestehen daher konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte seine Schwester betreffend die Fell- und Hautveränderungen bzw. den Juckreiz und dessen adäquate Behandlung nicht ausreichend oder gar nicht informiert hatte. In diesem Zusammenhang erfolgten auch keine Abklärungen seitens der Strafverfolgungsbehörden. Zudem gibt es keine Hinweise, dass der Beschuldigte, wie von ihm angekündigt, die Dienste eines Hundetrainers in Anspruch genommen oder einen Erziehungskurs begonnen hatte, obwohl die Verhaltensauffälligkeiten seiner Hündin offensichtlich waren. Weiter weist die bei der Hündin festgestellte Muskelatrophie daraufhin, dass sie nicht die nötige Bewegung erhalten hatte. Es kann zwar nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschuldigte alleine für den Zustand seiner Hündin verantwortlich gemacht werden kann. Mit Blick darauf, dass sich die Hündin von März 2020 bis Ende November 2020 und somit die meiste Zeit in der Obhut des Beschuldigten befunden hatte und seine Schwester einzig in der Zeit von Dezember 2020 bis Mitte Februar 2021 für die Hündin verantwortlich war, bestehen aber konkrete Hinweise, dass die Hündin bereits vor Dezember 2020 vernachlässigt worden war, zumal sowohl der Juckreiz als auch die Verhaltensauffälligkeiten bereits bestanden hatten. Aus der Verfügung betreffend Hundehalterverbot geht zudem auch hervor, dass die Schwester des Beschuldigten aufgrund eines Entscheides der Beschwerdeführerin die Hündin gar nicht hätte halten dürfen. Es bestehen auch aufgrund der vorherigen Ausführungen konkrete Hinweise, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, eine adäquate Betreuung für seine Hündin sicherzustellen. Eine Nichtanhandnahme kann bei dieser Ausgangslage nicht erfolgen.

Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2021 aufzuheben und ein Verfahren zu eröffnen ist. Weisungen zum weiteren Gang des Verfahrens sind nur bei Einstellungsverfügungen vorgesehen (vgl. Art. 397 Abs. 3 StPO).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten (vgl. zur geänderten Praxis betreffend Kosten- und Entschädigungsfolge: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 227 + 228 vom 13. Oktober 2021 E. 11 auch zum Folgenden). Diese werden bestimmt auf CHF 1'000.00. Entschädigungen sind keine auszurichten. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine kantonale Behörde und der Beschuldigte hat sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. Juni 2021 wird aufgehoben.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 12. November 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Erwägungen

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

1.

BK 21 310

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 4a THVart. 4a OPACart. 4a THV

Art. 4b THVart. 4b OPACart. 4b THV

Art. 6 TSchGart. 6 LPAart. 6 LPAn

Art. 6 TSchGart. 6 LPAart. 6 LPAn

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BK 21 227

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP