BK 2021 316
Einstellung/Nichtanhandnahme
19. November 2021Deutsch13 min
1. Mit Entscheid vom 23. Juni 2021 verfügte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht), dass der dem Verurteilten mit Urteil vom 10. März 2021 für eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Strafvollzug nicht widerrufen werde (Ziffer 1). Die Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 500.00 wurden dem Verurteilten auferlegt (Ziffer 2) und dieser wurde verpflichtet, dem Kanton die an seinen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'314.75 zurückzuzahlen und seinem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 796.10 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Ziffer 3). Am 5. Juli 2021 reichte der Verurteilte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden Anträgen ein:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 316
Bern, 15. November 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Bewährungs- und Vollzugsdienste, Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern
v.d. Fürsprecher C.________
Behörde mit Parteirechten
Gegenstand Verfahrenskosten und Rückzahlungspflicht im nachträglichen Widerrufsverfahren
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, vom 23. Juni 2021 (PEN 20 177)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 23. Juni 2021 verfügte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht), dass der dem Verurteilten mit Urteil vom 10. März 2021 für eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Strafvollzug nicht widerrufen werde (Ziffer 1). Die Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 500.00 wurden dem Verurteilten auferlegt (Ziffer 2) und dieser wurde verpflichtet, dem Kanton die an seinen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'314.75 zurückzuzahlen und seinem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 796.10 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Ziffer 3). Am 5. Juli 2021 reichte der Verurteilte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden Anträgen ein:
«1. Hauptsache:
1.1
Die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids vom 23.06.2021 seien aufzuheben und es sei stattdessen anzuordnen, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens durch den Kanton Bern getragen werden und dass den Beschwerdeführer hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens keine Rückzahlungspflicht im Zusammenhang mit der amtlichen Entschädigung seines amtlichen Verteidigers und der Differenz zwischen derselben und dem vollen Honorar trifft.
1.2
Eventualiter: Die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids vom 23.06.2021 seien aufzuheben und die Sache sei zum neuen Entscheid hinsichtlich der Kostenfrage und der Rückzahlungspflicht in Bezug auf die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Differenz zwischen derselben und dem vollen Honorar an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
2.
Amtliche Verteidigung:
Für den Fall, dass die amtliche Verteidigung in vorliegender Konstellation im Beschwerdeverfah-ren vor Obergericht — wider Erwarten — neu angeordnet werden muss, ersucht der Unterzeichnende darum, er sei dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor Obergericht als amtlicher Verteidiger beizuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge –»
Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass die Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger auch für das Beschwerdeverfahren Gültigkeit habe. Das Regionalgericht verzichtete am 14. Juli 2021 auf eine eingehende Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid. Die
vorinstanzlich getroffene Kostenauferlegung sei zu bestätigen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Bewährungs- und Vollzugsdienste verzichteten am 22. bzw. 28. Juli 2021 auf eine Stellungnahme.
2.
Gegen selbständige nachträgliche Entscheide erstinstanzlicher Gerichte ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO das zulässige Rechtsmittel. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die im Widerrufsverfahren getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Das Regionalgericht erklärte den Beschwerdeführer am 10. März 2020 wegen mehrfacher Pornografie schuldig und ordnete nebst der bedingten Geldstrafe Bewährungshilfe an, verbunden mit der Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Probezeit vier Jahre). Die fallverantwortliche Bewährungshelferin teilte dem Regionalgericht mit Kurzbericht vom 28. Mai 2020 mit, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bereits nach kurzer Zeit als sehr schwierig bis kaum durchführbar erweise und er sich bisher nicht für eine ambulante Psychotherapie angemeldet habe. Gestützt auf diesen Kurzbericht setzte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2020 eine Frist bis am 8. Juli 2020, um eine Bestätigung eines Psychotherapeuten einzureichen, wonach er sich zwischenzeitlich in psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht vernehmen. Gestützt auf den Kurzbericht der Bewährungshelferin sowie sein unbeantwortet gebliebenes Schreiben eröffnete das Regionalgericht am 27. Juli 2020 ein nachträgliches Verfahren. Das Regionalgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mindestens bis zur Einleitung des Widerrufsverfahrens die Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, missachtet habe, ging aber nicht (mehr) von einer unmittelbar drohenden Rückfallgefahr aus, weil davon auszugehen sei, dass er nach anfänglichen Schwierigkeiten zur Einsicht gelangt sei, dass die Durchführung der psychotherapeutischen Behandlung und die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe letztlich in seinem Interesse sei. So sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen und er halte sich mittlerweile an die ihm auferlegten Weisungen.
Das Regionalgericht kam mit Blick auf diese Umstände zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das nachträgliche Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat.
4.
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung gilt analog auch in den nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2021 E. 3)
Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteil 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person trägt daher nach Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO mangels adäquaten Kausalzusammenhangs die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Diese müssen aber bei objektiver Betrachtung schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1.1).
5.
Vorab ist festzuhalten, dass auch die Beschwerdekammer mit Blick auf die Vorhalte im Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S. 3, Z. 22 ff. Akten PEN 19 247 [keine Paginierung]) sowie das Schreiben des Regionalgerichts vom 8. Juni 2020 an den Beschwerdeführer (pag. 2 f. Akten PEN 20 177), aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits an der Hauptverhandlung vom 10. März 2020 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass ihm der bedingte Strafvollzug «gerade eben noch» habe gewährt werden können, davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer die Rechtslage bekannt und ihm auch bewusst gewesen sein musste, dass ein umgehender Therapiebeginn erwartet wird. Etwas Anderes macht keinen Sinn.
6.
6.1
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass die Therapie nicht bereits vor Eröffnung des nachträglichen Verfahrens am 27. Juli 2020 begonnen werden konnte. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die von ihm kontaktierten Psychiater hätten ihm mitgeteilt, sie seien überlastet und seine Hausärztin habe er für eine Überweisung in die Psychiatrischen Dienste des Spitals Langenthal nicht erreichen können, da sie für längere Zeit ausgefallen sei. Der Aufwand, nach Bern zu fahren, sei ihm zu gross. Weiter sei die Terminfindung auch wegen des Lockdowns aufgrund der Covid-19-Pandemie erschwert worden. Der Weg nach Bern wäre für ihn mit unverhältnismässigen Zusatzkosten verbunden, da die Sozialhilfe nur ein regionales ÖV-Abo finanziere. Mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten vom 27. Mai 2019, wonach er zurückgezogen lebe und Mühe bekunde, auf andere Menschen zuzugehen, und eine generelle Hoffnungslosigkeit und ein verminderter Antrieb geschildert würden, stelle sich die Frage, ob er überhaupt an der Bewährungshilfe so aktiv habe teilnehmen können, wie es die Bewährungshelferin erwartet habe. Die Ausführungen der Bewährungshelferin dürften ihm folglich nicht zum Nachteil gereichen, zumal es auch auf der menschlichen Ebene nicht gepasst habe.
7.
Selbst wenn die Terminfindung aufgrund des Lockdowns erschwert worden war, ist nicht erklärbar, weshalb eine Überweisung durch die Hausärztin bzw. deren Stellvertretung erst im Verlauf des nachträglichen Verfahrens erfolgen konnte. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer bis vor der Eröffnung des nachträglichen Verfahrens am 27. Juli 2020 ernsthaft darum bemüht hatte, baldmöglichst mit einer Therapie beginnen zu können. Der fehlende Wille und sein Desinteresse werden durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer die ihm vom Regionalgericht mit Schreiben vom 8. Juni 2020 angesetzte Frist (einen Monat) zur Einreichung einer Bestätigung eines Psychotherapeuten unbenutzt verstreichen liess. Aufgrund der fehlenden Reaktion des Beschwerdeführers musste das Regionalgericht davon ausgehen, dass er nicht vorhatte, der Weisung Folge zu leisten. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer verfrühten bzw. überhasteten Eröffnung eines nachträglichen Verfahrens ausgegangen werden. Vielmehr müssen die Untätigkeit und fehlende Rückmeldung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 9. Juni 2020 (Eingang des Schreibens des Regionalgerichts, pag. 4 Akten PEN 20 177) bis am 27. Juli 2020 als Weigerung oder zumindest Desinteresse angesehen werden. Dabei ergeben sich aufgrund der Ausführungen im Gutachten keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Störung (Pädophilie und Dysthymie, schizoide und unreife Persönlichkeitszüge) und damit krankheitsbedingt nicht fähig gewesen wäre, eine Therapie zu organisieren und/oder sich einer solchen zu unterziehen. Inwiefern sich das Regionalgericht der besonderen psychischen Konstellationen im Fall des Beschwerdeführers nicht bewusst gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Ausgangslage war klar und es gibt keinen Grund, weshalb sich der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Verantwortung nicht schon früher gestellt hat. Gemäss Gutachten gab der Beschwerdeführer sogar mehrfach an, er werde sich der angeordneten Therapie im Falle einer gerichtlich angeordneten Weisung nicht widersetzen (pag. 156 Akten PEN 19 247). Der Umstand, dass er sich allenfalls mit seiner Bewährungshelferin nicht verstanden hat, ist ebenfalls keine Erklärung dafür, dass eine erste Terminbestätigung erst am 23. September 2020 erfolgen konnte (pag. 45 Akten PEN 20 177). Zudem weist die fehlende Rückmeldung gegenüber dem Regionalgericht daraufhin, dass die im Kurzbericht vom 28. Mai 2020 geschilderte Wahrnehmung der Bewährungshelferin zutreffend war. Ihr gegenüber gab er als Ziel zudem an, dass man ihn in Ruhe lasse. Unter dem Druck des nachträglichen Verfahrens war es schliesslich möglich, innerhalb von weniger als zwei Monaten eine Terminbestätigung vorzulegen. Das zeigt ebenfalls, dass bei bestehendem Willen des Beschwerdeführers ein Therapiebeginn schon vor Juli 2020 möglich gewesen wäre.
Das Regionalgericht durfte damit aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer Missachtung der Weisung ausgehen. Dieses Verhalten ist dem Beschwerdeführer zivilrechtlich vorwerfbar und er hat die Eröffnung des Widerrufsverfahrens dadurch adäquat kausal verursacht. Die Kostenauflage analog Art. 426 Abs. 2 StPO ist damit zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der zu keinen Beanstandungen Anlass gebenden Kostennote vom 11. November 2021 auf CHF 1'309.25 (Aufwand von 5 Stunden und 57 Minuten, inkl. Auslagen von CHF 25.63 und MWST von CHF 93.60) bestimmt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (CHF 1'629.65), ausmachend CHF 320.40 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Beschwerdeführer.
3.
Rechtsanwalt B.________ wird eine amtliche Entschädigung, bestimmt auf CHF 1'309.25 (inkl. Auslagen und MWST), ausbezahlt.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton die an Rechtsanwalt B.________ ausbezahlte Entschädigung von CHF 1'309.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 320.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5.
Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, v.d. Fürsprecher C.________ (per Einschreiben)
- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin D.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt E.________
(BA 17 478 – per Kurier)
Bern, 15. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.
BK 21 316
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP
6B_428/2012
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
BGE 144 IV 202ATF 144 IV 202DTF 144 IV 202
6B_1094/2019
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
6B_416/2020
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP