BK 2021 319
Einstellung; Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädigung
3. November 2021Deutsch11 min
1.1 Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen Dr. med. A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen versuchter Nötigung, angeblich begangen am 16. Februar 2021 und 8. März 2021 (Strafanzeige vom 20. April 2021), nicht an die Hand (zugestellt am 28. Juni 2021). Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 4. Juli 2021 (eingegangen am 6. Juli 2021) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). In prozessualer Hinsicht bat die Beschwerdeführerin darum, die vorliegende Beschwerde noch nicht zu beurteilen, sondern vorerst den Beschluss im Beschwerdeverfahren BK 21 193 (Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. April 2021) abzuwarten, so dass sie die Möglichkeit habe, die Beschwerde wieder zurückzuziehen, wenn möglich kostenlos.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 319
Bern, 3. November 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen versuchter Nötigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Juni 2021 (BM 21 14996)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen Dr. med. A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen versuchter Nötigung, angeblich begangen am 16. Februar 2021 und 8. März 2021 (Strafanzeige vom 20. April 2021), nicht an die Hand (zugestellt am 28. Juni 2021). Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 4. Juli 2021 (eingegangen am 6. Juli 2021) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). In prozessualer Hinsicht bat die Beschwerdeführerin darum, die vorliegende Beschwerde noch nicht zu beurteilen, sondern vorerst den Beschluss im Beschwerdeverfahren BK 21 193 (Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. April 2021) abzuwarten, so dass sie die Möglichkeit habe, die Beschwerde wieder zurückzuziehen, wenn möglich kostenlos.
Die Verfahrensleitung eröffnete mit Verfügung vom 8. Juli 2021 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten, worauf diese am 15. Juli 2021 CHF 1'000.00 an das Obergericht des Kantons Bern überwies.
Mit Beschluss BK 21 193 vom 27. September 2021 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. April 2021 vollumfänglich ab (zugestellt am 3. Oktober 2021). Die Beschwerdeführerin liess sich seither zum vorliegenden Verfahren nicht mehr vernehmen.
1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 StPO)
Erwägungen
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Die angefochtene Verfügung ist im Wesentlichen wie folgt begründet:
Mit Schreiben vom 20. April 2021 erstattete B.________ ein erneutes Mal Anzeige gegen A.________ wegen versuchter Nötigung, mehrfach begangen. Der Strafanzeige liegt ein längerer Streit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten über eine ärztliche Behandlung zugrunde. Dies führte schon zu mehreren Strafverfahren, unter anderem BM 19 37854 und BM 20 50458, wobei diesbezüglich jeweils Nichtanhandnahmen erfolgt sind, im letzteren der genannten Verfahren hat die Privatklägerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern eingereicht […] Mit der vorliegenden Strafanzeige macht die Privatklägerin geltend, dass der Beschuldigte versuche, sie mit seinen Schreiben vom 16. Februar und 8. März 2021, mit welchen er sie zur Zahlung einer Genugtuung und Anwaltskosten, herrührend aus einem Strafverfahren, auffordert, damit er nicht Klage vor Zivilgericht erheben müsse, zu nötigen. […] Die Ankündigung des Bestreitens [recte: Beschreitens] des gesetzlich vorgesehenen Zivilwegs um eine Forderung geltend zu machen, stellt gemäss der Rechtsprechung nicht annähernd eine Androhung von ernstlichen Nachteilen im Sinne des Gesetztes dar. Damit liegt der Straftatbestand der versuchten Nötigung klar nicht vor.
3.2
Der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 20. April 2021 liegen zwei Schreiben des Beschuldigten an die Beschwerdeführerin zugrunde. In seinem Brief vom 16. Februar 2021 nimmt der Beschuldigte Bezug auf einen nicht rechtskräftigen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin, in welchem seine Forderungen auf den Zivilweg verwiesen wurden, und schlägt eine aussergerichtliche Einigung vor. Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, die ganzen von ihr angestrengten Verfahren hätten zu einem erheblichen Arbeitsaufwand seinerseits geführt und schliesslich sogar dazu, dass er einen Anwalt habe beauftragen müssen. Die entstandenen Kosten seien erheblich. Aus diesem Grund stelle er der Beschwerdeführerin eine pauschale Rechnung für eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'100.00 sowie für Anwaltskosten in der Höhe von CHF 5'653.10. Mit Schreiben vom 8. März 2021 wandte sich der Beschuldigte erneut an die Beschwerdeführerin und stellte unter dem Rubrum HNO-Untersuchung vom 24. April 2019; Strafbefehl vom 6. Oktober 2010; Strafverfahren BM 19 37854; Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern; Standesverfahren vom 7. Mai 2019 in Aussicht, sofern sie nicht bis zum 13. März 2021 bezahle, werde er Klage am Zivilgericht einleiten, eine Entschädigung nach Ansatz für den gesamten Zeitaufwand von 18 Stunden in Rechnung stellen und ausserdem eine angemessene Genugtuung sowie die Übernahme der Anwaltskosten fordern.
3.3
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, für mehrere der rubrizierten Verfahren sei keine Entschädigung geschuldet und sie macht mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.3 geltend, eine Nötigung liege bereits dann vor, wenn für die Durchsetzung einer nichtbestehenden Forderung mit der Einleitung rechtlicher Schritte, einer Betreibung oder mit steigenden Kosten gedroht werde und der Täter um die Ungültigkeit der zugrundeliegenden Verträge wisse. Die Beschwerde enthält weiter eine Einschätzung der Beschwerdeführerin zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen diverser Verfahren – teils mit Hinweis auf die Auskunft von Drittpersonen – an welchen der Beschuldigte beteiligt war bzw. ist. Namentlich dürfe der Beschuldigte mangels gesetzlicher Grundlage betreffend das durch sie gegen ihn angestrebte Standesverfahren keinen Aufwand geltend machen und der Strafbefehl BM 20 33786 vom 6. Oktober 2020 gegen sie sei noch nicht rechtskräftig, weshalb sie ihm auch diesbezüglich zurzeit nichts schulde.
4.
4.1
Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1).
Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist
oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 440 f.; 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4, 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen). Eine Betreibung oder das Androhen rechtlicher Schritte ist grundsätzlich zulässig. Eine unzulässige Nötigung liegt lediglich vor, wenn die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt (vgl. Urteile 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5; 6B_1100/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 3.3; 6B_1188/2017 vom 5. Juni 2018 E. 3.1; 6B_153/2017 vom 28. November 2017 E. 3.1).
4.2
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Androhung, eine Forderung vor Zivilgericht geltend zu machen, sofern sie nicht beglichen werde, ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rechtsprechung des Bundesgerichts in Urteil 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 betrifft einen Fall, in welchem der Beschuldigte «tausende» Rechnungen, welche auf offensichtlich nicht durchsetzbaren Forderungen basierten, an angebliche Schuldner versandte und u.a. mit einer Betreibung drohte (a.a.O. E. 2.3.3). Vorliegend hat der Beschuldigte mit rechtlichen Schritten bzw. Klageerhebung vor Zivilgericht gedroht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Drohung mit einer missbräuchlichen Betreibung, welche namentlich aufgrund der Publizität des Betreibungsregisters und der aufwendigen Entfernung eines solchen Registereintrags (vgl. zur Löschung aber Art. 8a Abs. 3 Bst. d des Bundesgesetztes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1], in Kraft seit dem 1. Januar 2019) eine Zwangswirkung haben kann, ist vorliegend bereits deshalb nicht direkt anwendbar (vgl. die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie zum Ganzen Jositsch/Conte, Nötigung durch Betreibung, Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs [BlSchK], 2017 S. 63 ff., 69). Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrere Straf- und Aufsichtsverfahren gegen den Beschuldigten angestrengt hat, welche bisher allesamt zu seinen Gunsten ausgingen. Gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft erhob sie ferner bereits ohne Erfolg Beschwerde bei der Beschwerdekammer. Für ihr Verhalten dem Beschuldigten gegenüber wurde die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben per (angefochtenem) Strafbefehl vom 6. Oktober 2020 verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist keine rechtsmissbräuchliche Ausübung von Druck darin zu erblicken, dass der Beschuldigte Forderungen für den eigenen Aufwand, Anwaltskosten und ferner eine Genugtuung geltend macht und diesbezüglich mit Klageerhebung droht. Die betreffende Klage erscheint zumindest nicht als offensichtlich aussichtslos. Vor dem Hintergrund einer grundsätzlich nicht aussichtslosen Zivilklage kann es auch nicht rechtsmissbräuchlich sein, potenziell zu überklagen bzw. in diesem Zusammenhang auch ungewisse Schadensposten geltend zu machen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Begründetheit einzelner Schadensposten gehen deshalb fehl; ob die Forderungen in der geltend gemachten Höhe geschuldet sind, ist im Zusammenhang mit der betreffenden Zivilklage zu beurteilen. Diesbezüglich wird die Beschwerdeführerin auch Gelegenheit erhalten, sich zur Wehr zu setzen. Vorliegend genügt die Feststellung, dass die Drohung mit einer Zivilklage unter den konkreten Umständen offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich ist. Der Tatbestand der (versuchten) Nötigung ist somit nicht erfüllt, es liegt auch keine Erpressung vor. Andere Straftatbestände sind nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als rechtmässig.
5.
Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei durch das Obergericht zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft nicht den Beschluss im Verfahren BK 21 193 hätte abwarten müssen, denn evtl. entstehe nun für sie ein Kostennachteil, falls sie in Kenntnis des betreffenden Beschlusses die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht eingereicht hätte. Sie ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im Verfahren BK 21 193 nicht derselbe Sachverhalt zu beurteilen war, wie vorliegend (Schreiben vom 16. Februar 2021 und 8. März 2021). Die Staatsanwaltschaft musste bereits aus diesem Grund nicht mit dem Erlass der in casu zu beurteilenden Nichtanhandnahmeverfügung zuwarten.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 entnommen. Mangels eines Schriftenwechsels ist dem Beschuldigten kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und der geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 entnommen.
3.
Entschädigungen sind keine zu sprechen.
4.
Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 3. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 319
BK 21 193
BK 21 193
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
6B_1074/2016
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
BGE 141 IV 437ATF 141 IV 437DTF 141 IV 437
BGE 134 IV 216ATF 134 IV 216DTF 134 IV 216
BGE 129 IV 6ATF 129 IV 6DTF 129 IV 6
BGE 129 IV 262ATF 129 IV 262DTF 129 IV 262
BGE 141 IV 437ATF 141 IV 437DTF 141 IV 437
BGE 137 IV 326ATF 137 IV 326DTF 137 IV 326
BGE 134 IV 216ATF 134 IV 216DTF 134 IV 216
BGE 129 IV 6ATF 129 IV 6DTF 129 IV 6
BGE 129 IV 262ATF 129 IV 262DTF 129 IV 262
BGE 119 IV 301ATF 119 IV 301DTF 119 IV 301
6B_1037/2019
6B_979/2018
6B_1100/2018
6B_1188/2017
6B_153/2017
6B_1074/2016
BK 21 193
BK 21 193
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF