Lexipedia

Entscheid

BK 2021 323

Verlängerung Sicherheitshaft

20. Juli 2021Deutsch21 min

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 15. August 2020 festgenommen und befindet sich seither in Haft. Er liess die andauernde (Untersuchungs-)Haft bereits zweimal – erfolglos – durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) überprüfen (BK 20 340 und BK 20 510). Am 12. Januar 2021 erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) i.S.v. Art. 19a Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121). Auf Antrag des Regionalgerichts verlängerte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 6. Juli 2021 die Sicherheitshaft bis am 7. Oktober 2021. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 8. Juli 2021 Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 12. Juli 2021 auf eine Stellungnahme. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 16. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht als gegenstandslos zu beurteilen sei. Die abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers sind am 27. Juli 2021 eingegangen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 323

Bern, 27. Juli 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Volknandt

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Fürsprecher Dr. B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft

Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 6. Juli 2021

(ARR 21 245)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 15. August 2020 festgenommen und befindet sich seither in Haft. Er liess die andauernde (Untersuchungs-)Haft bereits zweimal – erfolglos – durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) überprüfen (BK 20 340 und BK 20 510). Am 12. Januar 2021 erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) i.S.v. Art. 19a Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121). Auf Antrag des Regionalgerichts verlängerte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 6. Juli 2021 die Sicherheitshaft bis am 7. Oktober 2021. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 8. Juli 2021 Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 12. Juli 2021 auf eine Stellungnahme. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 16. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht als gegenstandslos zu beurteilen sei. Die abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers sind am 27. Juli 2021 eingegangen.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Verlängerung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

Der Beschwerdeführer ist am 15. Juli 2021 in den vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Thorberg übergetreten. Staatsanwältin C.________ führt in ihrer Stellungnahme hierzu aus, dass die Sicherheitshaft damit beendet sei. Die weiteren Ausführungen in ihrer Stellungnahme würden nur für den Fall gemacht, dass das Vorliegen eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Beschwerde bejaht werde. Der Beschwerdeführer hält an seinen in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen ausdrücklich fest. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft sei entgegenzuhalten, dass sich der vorzeitige Strafvollzug allein auf den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft beziehe. Rechtstitel für den damit verbundenen Freiheitsentzug sei nicht die zu erwartende Freiheitsstrafe oder die Einwilligung des Beschwerdeführers in den vorzeitigen Strafantritt, sondern die strafprozessuale Haft – in casu die Sicherheitshaft. Dass der Beschwerdeführer ein Interesse an der Wiedererlangung der Freiheit und damit ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse habe, bedürfe keiner weiteren Ausführungen.

Fraglich ist deshalb, ob der Beschwerdeführer noch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde hat. Der vorzeitige Vollzug stellt eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar (BGE 143 IV160 E. 2.1). Er bewegt sich also zwischen der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft einerseits und dem Straf- und Massnahmenvollzug andererseits. Verfahrensrechtlich ist vor allem von Bedeutung, dass die beschuldigte Person mit der expliziten Einwilligung zum vorzeiten Straf- oder Massnahmenantritt fortan auf das gesetzlich vorgesehene Haftanordnungs- und -prüfungsverfahren verzichtet, jedoch nach wie vor ein Gesuch um Entlassung stellen kann. Auch die Haftvoraussetzungen nach Art. 212 Abs. 2 und Art. 221 StPO müssen weiterhin jederzeit erfüllt sein (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 236 StPO). Ein bereits laufendes Haftverlängerungsverfahren wird bei vorzeitigem Strafantritt nur dann gegenstandslos, wenn der Inhaftierte das Interesse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen verloren hat (BGE 137 IV 177 E. 2.2). Ein Verlust des Rechtsschutzinteresses ist damit nicht zwingend, denn primäres Ziel kann immer noch die Entlassung aus der Haft sein. Die beschuldigte Person kann mithin trotz Haftentlassungsgesuchs durchaus ein Interesse daran haben, den vorzeitigen Strafvollzug anzutreten, da für das Vollzugsregime grundsätzlich die Regeln des Strafvollzugs gelten (Art. 236 StPO).

Damit ist der Beschwerdeführer vorliegend durch die Verlängerung der Sicherheitshaft – trotz des am 15. Juli 2021 vorzeitigen Antritts der Strafe – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Sicherheitshaft setzt zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

3.2 Der dringende Tatverdacht ist nach wie vor gegeben und wird auch nicht bestritten. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in eine tätliche Auseinandersetzung mit D.________ (nachfolgend: Geschädigter) geraten ist und er dem am Boden liegenden Geschädigten mehrere Fusstritte gegen den Kopf verpasst hat. Gemäss Anklageschrift vom 12. Januar 2021 werden dem Beschwerdeführer folgende Straftaten zur Last gelegt:

Versuchte schwere Köperverletzung, begangen am 15. August 2020, ca. 03:30 Uhr, in Biel, zum Nachteil des Geschädigten,

indem der Beschuldigte den Privatkläger zunächst mindestens zweimal mit der rechten und der linken Faust ins Gesicht schlug, woraufhin der Privatkläger zu Boden ging und der Beschuldigte ihm, als er rücklings auf dem Boden lag, mindestens vier Mal mit dem rechten Fuss heftig gegen den Kopf trat. Der Privatkläger erlitt durch die Gewalteinwirkung des Beschuldigten nebst verschiedenen Hautabschürfungen und Hauteinblutungen im Gesicht, am Ohr und am Hals insbesondere eine Gehirnerschütterung, einen Bruch des Schildknorpels mit Schleimhautunterblutungen und daraus resultierender Einengung der Luftwege im Bereich des Kehlkopfes und eine ca. 1 cm lange Hautdurchtrennung an der Stirn links, die mit einer Einzelknopfnaht versorgt werden musste.

Erwägungen

[…]

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), mehrfach begangen in den zum Urteilszeitpunkt letzten drei Jahren bis am 15. August 2020 in Biel,

indem der Beschuldigte täglich zwei bis drei Joints mit Marihuana rauchte und an den Wochenenden jeweils 1-2 Gramm Kokain konsumierte.

3.3

Weitere Ausführungen unter diesem Titel erübrigen sich. Das Zwangsmassnahmengericht ist zu Recht vom dringenden Tatverdacht ausgegangen.

4.

4.1

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 84 E. 3 f.). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2

Durch Art. 122 StGB wird einerseits die körperliche Integrität geschützt. Andererseits schützen die Art. 122 ff. StGB die körperliche und geistige Gesundheit. Der Beschwerdeführer ist u.a. wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand, Tätlichkeiten, Angriffs und Raufhandels (pag. 425 ff.) vorbestraft. Es handelt sich dabei um schwere Vergehen und Verbrechen, welche ebenfalls gegen Leib und Leben gerichtet sind. Es liegen damit gleichartige Straftaten vor.

4.3

Ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde, ist – wie erwähnt – anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen.

4.3.1

Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr jedoch nicht in jedem Fall notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4).

4.3.2

In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 140 IV 19 E. 2.1.1).

4.3.3

Vorab kann auf die Ausführungen der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 20 340 vom 8. September 2020 verwiesen werden (E. 6.4), welche im Beschluss BK 20 510 vom 16. Dezember 2020 ebenfalls wiedergegeben werden (E. 5.4):

Es trifft zu, dass die letzte Verurteilung wegen Raufhandels beinahe drei Jahre zurückliegt und die Vorstrafen wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung mehr als fünf Jahre zurückliegen. Von einer rascheren Kadenz der Taten kann damit nicht ausgegangen werden. Allerdings deutet die aktuelle Tat auf eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität hin. Die Fusstritte gegen den Kopf des Geschädigten waren heftig. Dies zeigt die grosse Beule am Kopf des Geschädigten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Treten einen Schuh verloren hat (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. August 2020, Z. 338). Der Umstand, dass der Geschädigte bereits am Boden lag, hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, weiter auf ihn loszugehen.

Abgesehen von den Vorstrafen ist im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr auch zu berücksichtigen, wie die Auskunftspersonen den Beschwerdeführer vor und während der Tat wahrnahmen. Er wird als aggressiv beschrieben (vgl. Ausführungen in E. 5.3 dieses Beschlusses). Sowohl E.________ als auch F.________ erwähnen in ihren Einvernahmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Situation schon Schwieriges erlebt bzw. mit sich selber zu kämpfen habe (Z. 66, Z. 71 ff.; Z. 105) und auch Sachen falsch interpretiere (pag. 23, Z. 93 f.). Der Beschwerdeführer scheint den Eindruck zu haben, dass alle gegen ihn sind. Dies wirkt sich im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit von weiteren Konflikten und deren Bewältigung ungünstig aus. Sowohl die Vorstrafen als insbesondere auch die aktuelle (grundsätzlich unbestrittene) Tat bestätigen das Gewaltpotenzial des Beschwerdeführers. Seine Reaktion steht in keinem Verhältnis zum mutmasslichen Handeln (Einmischen) des Geschädigten, den er sogar als seinen Freund bezeichnet. Der Umstand, dass ein Streit bereits unter Freunden in dieser Weise eskalieren konnte, wirkt sich ebenfalls nachteilig auf die Rückfallprognose aus. Es besteht die ernsthafte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Delikte begehen wird, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die Wiederholungsgefahr ist daher zu bejahen.

An dieser Ausgangslage hat sich grundsätzlich nichts geändert. Neu hat der Beschwerdeführer ein forensisch-psychiatrisches Privatgutachten von Dr. med. G.________ vom 29. Juni 2021 eingereicht. Ferner musste die für den 6. Juli 2021 vorgesehene Hauptverhandlung infolge Krankheit der Staatsanwältin verschoben werden. Das Regionalgericht beabsichtigt zudem, ein rechtsmedizinisches Gutachten über den Geschädigten und ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer, beides mit Frist bis zum 31. Oktober 2021, in Auftrag zu geben.

Dispositiv

Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt. Es ist daher ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt. Aus diesen Gründen ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag. Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2).

Die Beschwerdekammer teilt die Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts, wonach das Gutachten eine kritische Würdigung der Darlegungen des Beschwerdeführers vermissen lasse und vielmehr ungefiltert dessen Sichtweise übernehme, was zu einer teilweisen Rechtfertigung seiner Handlungen zu führen scheine. Zutreffend gibt das Zwangsmassnahmengericht wieder, dass das Privatgutachten Tatsachen unberücksichtigt lasse und die schwierige familiäre Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht mit einbeziehe. Auch scheine das Privatgutachten den Vorstrafen und der in diesem Zusammenhang bestehenden Eskalation bzw. Zunahme der Gewaltintensität keine grosse Bedeutung zuzumessen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach sich das Gutachten eingehend mit der zur Diskussion stehenden Tat, mit der Person des Beschwerdeführers, mit allfälligen (mit der Tat zusammenhängenden) psychischen Störungen, Behandlungsmöglichkeiten und mit der Frage der Rückfallgefahr auseinandersetze, kann dagegen nicht vollends gefolgt werden.

Das Privatgutachten hält vor der Zusammenfassung und der eigentlichen Beurteilung die Angaben des Beschwerdeführers, die persönliche, die Familien-, die Eigen-, die vegetative sowie die Krankheitsanamnese, den Konsum von psychotropen Substanzen sowie den körperlichen und den psychischen Befund fest. Zur Rückfallgefahr äussert sich das Gutachten insofern, als dass unbehandelt von einer moderat erhöhten Rückfallgefahr für deliktische Handlungen im bekannten Deliktsbereich auszugehen sei. Weiter wird festgehalten, dass unbehandelt Delikte der angeklagten Art mit geringer Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Das Gutachten schliesst mithin eine Rückfallgefahr nicht gänzlich aus. Darüber hinaus wird unter dem Titel der bisherigen Kriminalitätsentwicklung festgehalten, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft sei, weshalb sich die bisherige Kriminalitätsentwicklung eher ungünstig auswirke. Dasselbe wird für das spezifische Konfliktverhalten festgehalten. Dies obwohl in den Ausführungen hierzu festgehalten wurde, dass keine allgemein erhöhte Impulsivität oder Einschränkung der Frustrationstoleranz vorliege, da er zum Zeitpunkt des Vorfalls zuerst geschlagen worden sei und der Beschwerdeführer sich habe verteidigen wollen. Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts anschliessen, dass hierbei einzig die Sichtweise des Beschwerdeführers wiedergegeben wird, wonach dieser «versuchte sich zu verteidigen» und es sich um eine Affekttat und um Selbstverteidigung gehandelt haben soll. Dabei ergeben sich aus den Aussagen des Geschädigten sowie der anwesenden Personen keine Hinweise, dass der Geschädigte mit Schlägen auf den Beschwerdeführer losgegangen ist. Vielmehr wird der Beschwerdeführer als Aggressor bezeichnet. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. September 2020 verwiesen werden (BK 20 340 E. 5.3). Das Privatgutachten setzt sich weiter nicht mit der von den zum Tatzeitpunkt anwesend gewesenen Personen genannten und vom Beschwerdeführer selbst aufgegriffenen Aggressivität und seiner Neigung zu Gewaltexzessen auseinander. Ebenso wenig finden sich Ausführungen zur – im Vergleich zu den Vorstrafen – zugenommenen Eskalation respektive Gewaltintensität des vorliegenden Vorfalls; der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen mehrfach auf den Geschädigten zuerst mit seinen Fäusten und als dieser schliesslich am Boden lag mit Fusstritten eingewirkt. Insofern sind die Ausführungen des Gutachters zur Therapiewilligkeit und -fähigkeit schwer einzuordnen. Derzeit wird die Angststörung des Beschwerdeführers ambulant behandelt. Gleichzeitig wird festgehalten, dass ohne Behandlung eine moderat erhöhte Rückfallgefahr bestehe und die Angststörung keinen Zusammenhang mit der Tat aufweise. Insofern kann mit der aktuellen Behandlung nicht auch die Therapie gemeint sein, mit welcher künftige Gewaltexzesse verhindert werden sollen. Zu dieser Therapie und Behandelbarkeit des Beschwerdeführers fehlen Ausführungen im Gutachten. Ferner werden – wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhielt – weder die Umstände der Tat (Eskalation eines Streits unter Freunden) noch die schwierigen familiären Verhältnisse zum Vater in die Beurteilung miteinbezogen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich die Rückfallprognose verbessert haben sollte. Die Zusicherung einer Therapiebereitschaft und das Bereuen der Tat reichen hierfür jedenfalls nicht aus, zumal der Beschwerdeführer eine Therapie offenbar nur deshalb machen würde, um zu beweisen, dass er «keine Aggressionen habe» (pag. 266, Z. 738).

4.3.4 Ausstehend ist gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Sicherheitshaft noch die Ausarbeitung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer und des rechtsmedizinischen Gutachtens über den Geschädigten, beides mit Frist bis 31. Oktober 2021. Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten dürften sich weitere Erkenntnisse zur Rückfallgefahr ergeben. Dass das Gutachten zurzeit noch nicht vorliegt, ist unter den gegebenen Umständen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen noch vereinbar. Erscheint ein solches Gutachten im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (vgl. Urteil 1B_174/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.6). Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3).

Gestützt auf die bisherigen Ausführungen hat sich an der Ausgangslage – trotz des Privatgutachtens von Dr. med. G.________ vom 29. Juni 2021 – mithin nichts geändert, weshalb nach wie vor von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist. Da die vom Regionalgericht beabsichtigte Einholung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer aber frühestens am 31. Oktober 2021 erwartet wird und damit bis zum 7. Oktober 2021 immer noch nicht erstellt sein wird, drängt es sich – für den Fall eines definitiven Gutachtensauftrags – auf, beim beauftragten Sachverständigen unverzüglich einen Zwischenbericht bzw. eine Vorabstellungnahme zur Frage der Wiederholungsgefahr anzufordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6; BGE 143 IV 9 E. 2.8).

Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Wiederholungsgefahr bejaht hat.

5.

5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).

5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. August 2020 in Untersuchungs- bzw. in Sicherheitshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate bis zum 7. Oktober 2021 führt zu einer Haftdauer von 14 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung droht noch keine Überhaft, womit die Verlängerung der Sicherheitshaft um weitere drei Monate als verhältnismässig erscheint.

5.3 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermögen, sind unter Verweis auf die bisherigen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts und die Beschlüsse der Beschwerdekammer keine ersichtlich. Trotz absoluter Drogen- und Alkoholabstinenz verbunden mit einer wöchentlichen Abgabe von Urinproben sowie monatlicher Überprüfung mittels Blut- und Haarprobe mit jeweiliger Meldepflicht beim Regionalgericht könnte der Beschwerdeführer jederzeit wiederum in eine Auseinandersetzung geraten. Diese Massnahmen sind nicht geeignet, eine potenzielle Konfliktsituation zu verhindern. Mit Electronic Monitoring könnte einzig festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer befindet, eine Auseinandersetzung vermag es jedoch nicht zu verhindern. Electronic Monitoring, verbunden mit einem Hausarrest zwischen 19.00 Uhr und 06.00 Uhr, kann damit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Was die wöchentliche ambulante psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. G.________ betrifft, kann auf die Ausführungen in Ziffer 4.3.3 hiervor verwiesen werden. Weder aus den amtlichen Akten noch aus dem Privatgutachten von Dr. med. G.________ geht hervor, in welcher Form eine solche Behandlung ablaufen sollte und inwiefern diese Behandlung weitere Delikte zu verhindern vermag. Erkenntnisse hierzu dürften jedoch dem beabsichtigten forensisch-psychiatrischen Gutachten resp. einem allfälligen Zwischenbericht bzw. der Vorabstellungnahme zu entnehmen sein.

6. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Sicherheitshaft um weitere drei Monate rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Vom Eingang der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 26. Juli 2021 wird Kenntnis genommen und gegeben.

Eine Kopie der Eingabe wird den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)

- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin I.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 27. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Volknandt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 21 323

BK 20 340

BK 20 510

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP

BGE 137 IV 177ATF 137 IV 177DTF 137 IV 177

Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84

BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

1B_376/2018

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19

BK 20 340

BK 20 510

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

BK 20 340

1B_174/2013

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

1B_567/2018

6B_345/2013

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF