BK 2021 341
Strassenverkehr
1. Oktober 2021Deutsch17 min
1. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte den Beschuldigten am 8. Juli 2021 wegen versuchten Mordes und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Landesverweisung von 12 Jahren. Gleichzeitig verfügte es – vorerst für die Dauer von drei Monaten – die Verlängerung der Sicherheitshaft, wogegen der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Juli 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde einreichte und die umgehende Entlassung sowie die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre und Meldepflicht) beantragte. Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 nahm das Regionalgericht Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte es die Akten des Verfahrens PEN 21 181/182 sowie die Vorakten O 13 8499 ein. Am 21. Juli 2021 verzichtete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), welche von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut worden war, auf eine Stellungnahme. Die Eingaben des Regionalgerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juli 2021 (Eingang: 26. Juli 2021) zugestellt, mit dem Hinweis, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. August 2021 Schlussbemerkungen ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 341
Bern, 4. August 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun
Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft
Strafverfahren wegen versuchten Mordes und Pornografie
Beschwerde gegen die Verfügung im Urteil des Regionalgerichts Oberland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, vom 8. Juli 2021 (PEN 21 181)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte den Beschuldigten am 8. Juli 2021 wegen versuchten Mordes und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Landesverweisung von 12 Jahren. Gleichzeitig verfügte es – vorerst für die Dauer von drei Monaten – die Verlängerung der Sicherheitshaft, wogegen der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Juli 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde einreichte und die umgehende Entlassung sowie die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre und Meldepflicht) beantragte. Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 nahm das Regionalgericht Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte es die Akten des Verfahrens PEN 21 181/182 sowie die Vorakten O 13 8499 ein. Am 21. Juli 2021 verzichtete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), welche von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut worden war, auf eine Stellungnahme. Die Eingaben des Regionalgerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juli 2021 (Eingang: 26. Juli 2021) zugestellt, mit dem Hinweis, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. August 2021 Schlussbemerkungen ein.
2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
Hinsichtlich Haftbeschlüsse hält Art. 222 StPO fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Soweit es um Haftbeschlüsse geht, welche im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil erfolgen (Art. 231 StPO), ist die Beschwerde solange das gebotene Rechtsmittel, wie die Verfahrensherrschaft beim erstinstanzlichen Gericht bleibt. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Berufungsanmeldung und der Akten an das Berufungsgericht der Fall (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 232 StPO).
Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 8. Juli 2021 angemeldet. Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausstehend, weshalb die Verfahrensherrschaft immer noch beim Regionalgericht ist. Die Beschwerdekammer ist somit zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch die Belassung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Erwägungen
3.1
Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Das Gesetz nennt somit ausdrücklich zwei verschiedene Zielsetzungen, welchen die Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil dienen soll. Dabei handelt es sich nicht um eigenständige Haftgründe; vielmehr werden damit die besonderen prozessualen Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf die Haftgründe verdeutlicht (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO; BGE 145 IV 506 E. 2.1 [= Pra 2020 Nr. 54], auch zum Folgenden). Der Regelung lässt sich entnehmen, dass es keine Rolle spielt, ob das Urteil allenfalls in Rechtskraft erwächst oder ob das Verfahren vor die nächste Instanz geht. Entscheidend ist, dass nach wie vor Haftgründe bestehen, wobei auch die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen zu prüfen ist.
3.2
Sicherheitshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr bestehen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Sicherheitshaft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO; sog. Ausführungsgefahr).
3.3
Das Ziel der Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs liegt primär in der Hinderung an der Flucht nach der erstinstanzlichen Verurteilung. Gleiches gilt hinsichtlich eines allfälligen Berufungsverfahrens (Art. 231 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Dieses ist jedoch auch dann gefährdet, wenn neue Delikte drohen, die geeignet sind, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (Forster, a.a.O., N. 5 zu Art. 231 StPO).
3.4
Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2). Anhaltspunkte, dass das Urteil vom 8. Juli 2021 klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre, liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).
4.
4.1
Das Ziel der Sicherung des Strafvollzugs liegt primär in der Hinderung an der Flucht nach der erstinstanzlichen Verurteilung.
Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO).
4.2
Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Seit mehr als 35 Jahren lebe er in der Schweiz. Seine Kernfamilie verzeichne in der Schweiz einen festen Wohnsitz und er weise eine überwiegend soziale sowie familiäre Bindung zur Schweiz auf. Auch das Zwangsmassnahmengericht habe in seinen Haftentscheiden vom 29. Januar 2020 (ARR 20 10) sowie 23. März 2020 (ARR 20 31) festgehalten, dass es von einer überwiegenden sozialen und familiären Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz ausgehe. Er verfüge heute nicht über intakte familiäre Beziehungen in F.________(Ort). Seine Reisen in dieses Land datierten aus dem Jahr 2018/2019 oder früher. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand massiv verändert. Der Umstand, dass er sich seit Monaten auf der Bewachungsstation des Spitals G.________(Name) aufhalte, spreche für sich. Zwischenzeitlich sei er auf den Rollstuhl bzw. – für kurze Gehstrecken – auf den Rollator angewiesen, was bei Haftantritt nicht der Fall gewesen sei. Er leide unter derart starken Schmerzen, dass er täglich mehrmals Morphium-Spritzen erhalte. Nach wie vor müsse er dreimal wöchentlich zur Dialyse. Es sei offensichtlich unrealistisch, dass er in diesem Zustand ungehindert in sein Heimatland fliehen könne. Die medizinische Versorgung in F.________(Ort) sei ungenügend. Zudem sei er als Risikopatient einzustufen. Seine finanzielle Situation sei ungeklärt. Es seien keine Beweismittel vorhanden, dass er heute in F.________(Ort) über finanzielle Mittel verfüge.
Dispositiv
4.3 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer den bisher grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und hier über ein soziales Netz verfügt. Auch hat er bisher nie versucht, sich den Strafbehörden resp. der Strafverfolgung zu entziehen. Ungeachtet dessen ist von ausgeprägter Fluchtgefahr auszugehen. Die Ausgangslage hat sich aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung massiv zu seinem Nachteil verändert. Derzeit muss der Beschwerdeführer ernsthaft damit rechnen, zunächst bis zu 14 Jahren im Strafvollzug zu verbringen und anschliessend 12 Jahre des Landes verwiesen zu werden, was als starkes Fluchtindiz gewertet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von F.________(Ort) und verfügt nach wie vor über soziale Kontakte (Mutter) in diesem Land. Er besitzt bzw. besass in F.________(Ort) Grundstücke und hat sich nach seinen Angaben seinen Lebensunterhalt in der Schweiz durch den Verkauf dieser Grundstücke finanziert (pag. 1665). Aus der Beschwerdebeilage 16 geht hervor, dass er zumindest über ein Konto in F.________(Ort) verfügt. Seine finanziellen Verhältnisse sind undurchsichtig. Ob er tatsächlich über keine Grundstücke (und damit Vermögen) mehr in F.________(Ort) verfügt und es sich beim erwähnten Konto um das einzige handelt, kann nicht beurteilt werden. Der Umstand, dass er seine Wohnung behalten hat (pag. 1666) und er vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht am 29. April 2021 zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 60.00 verurteilt worden ist (pag. 1312), spricht jedenfalls dafür, dass er nach wie vor über finanzielle Mittel verfügen muss. Zudem hat er einen sozialen und wirtschaftlichen Bezug zu F.________(Ort).
4.4 Sein Gesundheitszustand (u.a. dialysepflichtige chronische Niereninsuffizienz, schwere koronare 3-Gefässerkrankung und insulinpflichtige Diabetes, vgl. Bericht des G.________(Name) vom 5. Mai 2021, pag. 1318; auch zum Folgenden) schliesst eine Flucht nicht aus, zumal der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers als stabil bezeichnet wird und keine Hospitalisationsbedürftigkeit besteht. Der Beschwerdeführer befindet sich aus medizinisch-pflegerischen Gründen auf der Bewachungsstation. Nebst dem Weiterführen der Dialyse sind keine Behandlungen geplant. Es geht um die Stabilisierung der aktuellen Situation und die Prävention einer Progression der chronischen Krankheiten. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die notwendige Pflege nicht auch in F.________(Ort) zur Verfügung steht. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der Flüchtlingshilfe datiert aus dem Jahr 2013 (vgl. Beschwerdebeilage 13) und ist nicht mehr aktuell. Die eingereichten Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), gültig am 12. Juli 2021 (Beschwerdebeilage 14), enthalten ebenfalls keine Hinweise dafür, dass die nötige medizinische Versorgung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet ist, zumal aus dem Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 9. Juni 2021, welcher im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung angefertigt worden ist, hervorgeht, dass ambulante und stationäre Behandlungen durch einen Nierenspezialisten und allfällige Dialysen in F.________(Ort) möglich sind. Zudem würden seit 2005 Nieren transplantiert (pag. 1368). Insbesondere bestätigt die Reise des Beschwerdeführers nach F.________(Ort) noch im Jahr 2019 (vgl. HV-Protokoll pag. 1665), dass ihn sein Gesundheitszustand nicht von einer Reise oder einem Aufenthalt in diesem Land abgehalten hat. Die dialysepflichtige Niereninsuffizienz bestand zu diesem Zeitpunkt schon seit mehreren Jahren. Eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der Inhaftierung ist nicht ausgewiesen. Der Umstand, dass er mittlerweile auf einen Rollator bzw. für längere Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen ist, sowie die Medikamenteneinnahme verunmöglichen eine Flucht jedenfalls nicht. Abgesehen davon steht mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen alles andere als fest, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um sich Behandlungen in F.________(Ort) leisten zu können. Der Gesundheitszustand bzw. die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers erschweren zwar eine Flucht, verunmöglichen diese aber nicht. Ob das durch die Verteidigung veranlasste Aufgebot der Spitex anlässlich der Hauptverhandlung gerechtfertigt bzw. notwendig war, ist für die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht relevant.
4.5 Der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht erstmals mit Entscheid vom 5. Juli 2021 eine Fluchtgefahr bejaht hat, mag zwar für den Beschwerdeführer widersprüchlich erscheinen, ändert aber an der vorliegenden Beurteilung der Fluchtgefahr nichts und vermag insbesondere die Beurteilung durch das Regionalgericht (und damit eine andere Behörde) nicht in Frage zu stellen oder gar als willkürlich erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer kann aus den früheren Entscheiden des Zwangsmassnahmengericht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Blick auf die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe, die Landesverweisung sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in F.________(Ort) soziale und wirtschaftlich Bezugspunkte aufweist, erscheint eine Flucht als wahrscheinlich und ist auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die medizinische Versorgung in F.________(Ort) nicht ausgeschlossen. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen. Sowohl der Sanktionenvollzug als auch das Berufungsverfahren wären durch eine Haftentlassung im Sinn von Art. 231 Abs. 1 StPO gefährdet.
Sicherheitshaft gestützt auf Art. 231 Abs. 1 StPO lässt sich somit – unter Vorbehalt deren Verhältnismässigkeit (nachfolgend E. 5) – mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr begründen. Ob sie sich auch mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr begründen liesse, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben.
5.
5.1 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1).
5.2 Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend. Angesichts der nicht unerheblichen Fluchtgefahr bestehen vorliegend bereits aus diesem Grund Zweifel, ob Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Eine Sperre oder ein Rückbehalt der Ausweis- bzw. Reisepapiere des Beschwerdeführers würde zwar eine Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren und eine Meldepflicht dazu führen, dass die Flucht früher entdeckt wird. Sie vermöchten indes aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrolle eine Ausreise (zunächst) in den Schengenraum sowie auch das Ausstellen eines neuen Passes nicht zu verhindern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 f. sowie 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.8); selbst dann, wenn wie beantragt, täglich um 11.00 und 14.00 Uhr, eine Meldepflicht verfügt werden würde.
5.3 Mit der Belassung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft für weitere drei Monate droht auch noch keine Überhaft. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils insgesamt 531 Tage in Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft. Verurteilt wurde er nun zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Zwar hat er Berufung angemeldet. Ungeachtet dessen ist im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung (der Beschwerdeführer bestreitet die Schüsse nicht) mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen.
Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird denn auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht – die zuständige Berufungskammer – am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschat (per Kurier)
- den Straf- und Zivilklägerinnen, beide v.d. Rechtsanwältin Dr. E.________
(per B-Post)
Bern, 4. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
i.V. Oberrichter Gerber
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 21 341
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
Art. 232 StPOart. 232 CPPart. 232 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
BGE 145 IV 506ATF 145 IV 506DTF 145 IV 506
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
1B_392/2016
1B_176/2018
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_379/2019
1B_387/2016
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
1B_126/2012
1B_146/2012
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_541/2017
1B_150/2015
1B_285/2014
BGE 123 I 268ATF 123 I 268DTF 123 I 268
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_292/2021
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_378/2018
1B_183/2020
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF