BK 2021 346
Strassenverkehr
1. September 2021Deutsch16 min
1. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tierquälerei. Dagegen erhob das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET; nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Juli 2021 Beschwerde. Es beantragte, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung weiterzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 3. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) verzichtete mit Verfügung vom 26. August 2021 auf einen zweiten Schriftenwechsel.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 21 346
Bern, 15. Dezember 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Volknandt
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Amt für Veterinärwesen, Herrengasse 1, Postfach, 3000 Bern 8
Behörde mit Parteirechten/Beschwerdeführerin
Gegenstand Teileinstellung
Strafverfahren wegen Tierquälerei
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Juni 2021 (BJS 20 18522)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die teilweise Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tierquälerei. Dagegen erhob das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET; nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Juli 2021 Beschwerde. Es beantragte, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung weiterzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 3. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) verzichtete mit Verfügung vom 26. August 2021 auf einen zweiten Schriftenwechsel.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführerin kommen in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte von Gesetzes wegen volle Parteirechte zu (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 3 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes [KLwG, BSG 910.1] und Art. 4a Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde [THV, BSG 916.812]). Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, die Verfügung vom 28. Juni 2021 (teilweise Einstellung) betreffend Tierquälerei anzufechten. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
Erwägungen
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung wie folgt (auszugsweise Wiedergabe):
[…]
Dispositiv
Vorliegend hat der Beschuldigte eingeräumt, dass er den Personenwagen besser in der Tiefgarage geparkt hätte, um das Aufheizen des Autos mit dem Hund drin zu verhindern. Er hat allerdings vor dem Einkauf sämtliche Autofenster leicht geöffnet, um der Hitze entgegenzuwirken. Nach seiner Rückkehr aus dem B.________ (Geschäft) hat er überdies während längerer Zeit die Heckklappe offengelassen. Entsprechend war die Innentemperatur im Auto zwar aufgeheizt, aber nicht übermässig heiss. Die Kantonspolizei stellte im Fussraum eine Temperatur von 30°C fest. Solche Temperaturen werden auch ausserhalb eines Autos im Sommer regelmässig erreicht und vermögen für sich alleine genommen keine übermässige Belastung zu verursachen. Hinzu kommt, dass vorliegend aufgrund der geöffneten Fenster entgegen den Ausführungen des Amtes für Veterinärdienst durchaus ein Luftaustausch stattfand, da warme Luft steigt. Ausserdem war gemäss Anzeigerapport vorliegend lediglich der Kofferraum beladen, die Hündin konnte sich demnach bei Bedarf im Fahrzeug bewegen. Die Aussage von C.________, die Hündin habe fünf Liter Wasser getrunken, nachdem er sie aus dem Auto geholt habe, erscheint tatsächlich sehr übertrieben. Sowohl die Polizei als auch der Beschuldigte stellten sodann auch fest, dass die Wasserschale nicht leer getrunken war. Auf die Aussagen von C.________ kann folglich betreffend den Zustand der Hündin nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Die Polizei konnte seine angeblichen Feststellungen sodann auch nicht bestätigen. Gemäss Anzeigerapport wies die Hündin bei ihrem Eintreffen keine Anzeichen von überwiegender Hitzeeinwirkung oder Stress auf. Es lässt sich folglich aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht beweisen, dass D.________ [Anm.: Name der Hündin] im Auto gelitten hätte oder dass das Tierwohl anderweitig in einer für die Erfüllung von Art. 26 TSchG relevanten Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Demnach hat sich der Verdacht der Tierquälerei nicht erhärten lassen. Die vorsätzliche Missachtung von Tierhaltevorschriften ist vorliegend aufgrund des erstellten Sachverhaltes ebenfalls zu verneinen. Der Beschuldigte hat durch das Öffnen der Fenster Vorkehrungen getroffen, um einer Überhitzung des Autos entgegenzuwirken und ist zudem während des Einkaufs zum Fahrzeug zurückgekehrt, wobei er dieses während mehrerer Minuten Zeit geöffnet hielt. Überdies sind den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich dieser zwischenzeitlichen Rückkehr bei seiner Hündin irgendwelche Anzeichen für ein Unwohlsein entdeckt hätte.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen Folgendes vor: Der Beschuldigte habe seine Hündin im Hochsommer, am 13. Juli 2020, um die Mittagszeit im Auto an der Sonne zurückgelassen. Die Aussentemperatur habe 26°C und die Innentemperatur im Fussbereich des Beifahrersitzes, wo sich die Hündin befunden habe, ca. 30°C betragen. Wären die Türen nicht bereits zuvor geöffnet worden, dürfte die Temperatur im Innenbereich weit mehr betragen haben. Der Hündin habe zudem kein Wasser zur Verfügung gestanden. Unbeachtlich sei, dass die Hündin nach dem zuvor stattgefundenen Spaziergang getrunken haben soll. Der Umstand, dass alle Fenster ca. 5 bis 10 cm offen gestanden seien, könne kaum positive Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Hündin gehabt haben, da der Luftaustausch – wenn überhaupt – nur im oberen Bereich des Fahrzeugs stattgefunden habe. Die Hündin könne nicht schwitzen, weshalb die Körperwärme «abgehechelt» werden müsse. Dies bedürfe viel Sauerstoffs, der unter den genannten Umständen schnell knapp werde. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach ein Luftaustausch stattgefunden habe, zumal warme Luft steige, vermöge dagegen nicht zu überzeugen. Gemäss den Aussagen von C.________ habe die Hündin gehechelt und offensichtlich unter der brütenden Hitze gelitten. Sie habe bereits fünf Liter Wasser aus der ihr zur Verfügung gestellten Wasserschale getrunken. Obschon diese Wassermenge kaum realistisch sein könne, könne aufgrund des Wassers, welches sich gemäss polizeilichen Angaben immer noch in der Schale befunden habe, nicht darauf geschlossen werden, die Hündin habe nicht mehr an Durst gelitten. Vielmehr sei aufgrund der Aussagen von C.________ davon auszugehen, dass die Schale mehrmals aufgefüllt worden sei.
3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2021 fest, dass sich die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach die Temperaturen im Innenbereich weit mehr betragen hätten (über 38°C), wären die Türen nicht vorher geöffnet worden, nirgends abstützen lasse. Der Beschuldigte sei um 10.44 Uhr auf den Parkplatz gefahren und sei kurz nach 11.30 Uhr wieder zurückgekommen, wobei er ausgesagt habe, er sei zuvor schon einmal für ca. 10 Minuten beim Auto gewesen, um die Sachen vom B.________(Geschäft) einzuladen, und sei anschliessend nochmals für ca. 15 Minuten im E.________ (Geschäft) gewesen. Die Hündin sei also ab 10.44 Uhr ca. 20 Minuten alleine im Auto gewesen, wobei alle Fenster ca. 5-10 cm geöffnet gewesen seien. Danach sei der Beschuldigte zurückgekommen, habe den Kofferraum für ca. 10 Minuten geöffnet. Dadurch sei frische Luft in das Auto gekommen. Danach sei er nochmals für ca. 15 Minuten weggegangen. Damit dürften die Temperaturen gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabelle jeweils nicht mehr als 38°C betragen haben. Eine reale Gefährdung beginne gemäss diesem Artikel bei 38°C. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Innentemperaturen im Auto zwar aufgeheizt, aber nicht übermässig heiss gewesen seien und 30°C im Sommer auch ausserhalb eines Autos regelmässig erreicht würden und für sich alleine keine übermässige Belastung zu verursachen vermögen, seien deshalb zutreffend. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel lasse sich nicht beweisen, dass die Hündin im Auto gelitten oder das Tierwohl anderweitig in einer für die Erfüllung von Art. 26 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) relevanten Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Der Tatbestand der Tierquälerei lasse sich nicht erhärten. Die Missachtung der Tierhaltevorschriften gemäss Art. 28 TSchG i.V.m. Art. 6 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) sei aufgrund des erstellten Sachverhaltes ebenfalls zu verneinen.
3.4 Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
4.
4.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG wird wegen Tierquälerei mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Alle Handlungen, die das Wohlergehen oder die Würde eines Tieres ungerechtfertigt verletzen bzw. gefährden, sind i.S.v. Art. 26 ff. TSchG strafrelevant (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, in: Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 115). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 Bst. a und b TSchG definiert. Art. 3 Bst. a TSchG definiert den Begriff der Tierwürde als «Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss». Das Würdekonzept schützt die Tiere in ihrem Selbstzweck, indem es die generelle Achtung ihrer physischen und psychischen Integrität gebietet und es untersagt, sie als blosse Mittel zur Verfolgung menschlicher Interessen zu verwenden. Dies geht weit über die Vermeidung ungerechtfertigter Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste hinaus. Zwar ist die Tierwürde auch bei diesen Belastungen stets verletzt. Der Schutz ihrer Würde bewahrt Tiere zusätzlich aber auch vor Eingriffen in ihre artgemässe Selbstentfaltung, indem er bestimmte Arten des Umgangs, die zwar keine offenkundigen Schädigungen bewirken, jedoch andere zu respektierende tierliche Interessen tangieren, einschränkt oder vollständig untersagt. Zu beachten ist jedoch, dass eine Verletzung der Tierwürde nicht verboten ist, sofern sie durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, a.a.O., S. 57). Unter Wohlergehen (Art. 3 Bst. b TSchG) wird ein Zustand physischer und psychischer Harmonie des Tieres in sich und, entsprechend seiner angeborenen Lebensbedürfnisse, mit seiner Umwelt verstanden (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, a.a.O., S. 64). Das Wohlergehen von Tieren ist namentlich dann gegeben, wenn Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste vermieden werden (Art. 3 Bst. b Ziff. 4 TSchG). Beeinträchtigungen des tierlichen Wohlergehens, die über ein schlichtes Unbehagen und eine blosse Augenblicksempfindung hinausgehen, bedeuten für das betroffene Tier strafrechtlich relevante Belastungen in Form von Schmerzen, Leiden oder Ängsten (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, a.a.O., S. 65 f.). Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG stellt auch die Vernachlässigung von Tieren als Tierquälerei unter Strafe. Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Handlung. Der Tatbestand wird dadurch erfüllt, dass einer entsprechenden Tierhalterpflicht nicht nachgekommen wird. Nicht erforderlich ist, dass beim betroffenen Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Belastungen auftreten; vielmehr liegt das Deliktsmerkmal allein in der Missachtung der Fürsorgepflicht und der dadurch erhöhten Möglichkeit einer Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens. Die Vernachlässigung eines Tieres ist nach allgemeiner Erfahrung geeignet, eine konkrete Gefahr oder sogar eine Schädigung des Tieres herbeizuführen (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, a.a.O., S. 129 ff.).
4.2 Begeht der Täter die Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a bis d TSchG fahrlässig, wird im Unterschied zur vorsätzlichen Tatbegehung nur eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angedroht (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 2 TSchG setzt voraus, dass der Täter eine der in Abs. 1 derselben Bestimmung aufgezählten Verletzungen der Würde und des Wohlergehens der von ihm betreuten oder gehaltenen Tiere durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Tieres hätte erkennen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Die zum Taterfolg bzw. zur Gefährdung führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften; bei der Tierhaltung nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin einer Fahrlässigkeitshaftung bilden die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Erfolgs (Urteil des Bundesgericht 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.2). Eine fahrlässige Tatbegehung wäre allenfalls anzunehmen, wenn der Täter sein Fahrzeug im Schatten abstellt, ohne zu bedenken, dass sich der Schattenwurf mit dem Winkel der Sonneneinstrahlung verändert, und deshalb nicht damit rechnet, dass das Auto nach einer gewissen Zeit der prallen Sonne ausgesetzt ist (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, a.a.O., S. 132 f.).
5.
5.1 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten und hat sich wie folgt zugetragen: Der Beschuldigte parkte sein Fahrzeug am 13. Juli 2020 gemäss Parkschein um 10.44 Uhr auf dem Aussenparkplatz des F.________ in Biel. Gemäss Anzeigerapport stand das Fahrzeug in der Sonne. Auf der erstellten Fotodokumentation ist ersichtlich, dass das Fahrzeug zumindest teilweise der Sonne ausgesetzt war. Der Beschuldigte liess sämtliche Fahrzeugfenster ca. 5 bis 10 cm geöffnet. Im Anschluss entfernte er sich und liess seine Hündin «D.________» im Fahrzeug zurück. Er erklärte anlässlich seiner Einvernahme, dass er insgesamt rund 45 Minuten unterwegs gewesen sei. Nachdem er seine Einkäufe im B.________(Geschäft) erledigt gehabt habe, sei er zum Fahrzeug zurückgekehrt und habe die Heckklappe während rund 10 Minuten geöffnet, um die Einkäufe zu verstauen. Anschliessend habe er sich nochmals für rund 15 Minuten entfernt, um im E.________(Geschäft) weitere Einkäufe zu tätigen. Bevor er auf den Parkplatz gefahren sei, sei er mit seiner Hündin im Wald spazieren gewesen, wo sie auch etwas getrunken habe. Dies sei ca. eine Stunde zuvor gewesen. Um 11:32 Uhr meldete C.________ der Polizei die Hündin in einem Personenwagen, welcher an der Sonne stehe. Als die Polizei vor Ort eintraf, habe C.________ die Hündin bereits aus dem unverschlossenen Fahrzeug geholt gehabt und ihr eine Schale mit Wasser bereitgestellt. Gemäss seinen Aussagen habe die Hündin gehechelt und offenbar unter der Hitze gelitten. Die Polizei stellte sodann fest, dass der Kofferraum des Fahrzeuges mit Material aus dem B.________(Geschäft) beladen gewesen sei. Die während ihrer Anwesenheit gemessene Aussentemperatur betrug 26°C. Die mit einem herkömmlichen Thermometer gemessene Temperatur im Fussbereich (Beifahrerseite vorne) betrug 30°C. Der Beschuldigte räumte sein Fehlverhalten ein und erklärte, dass er besser in der Tiefgarage geparkt hätte. Er sei davon ausgegangen, dass er sich nicht sehr lange in den Läden aufhalten werde.
5.1 Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist für die Erfüllung des Tatbestands durch Vernachlässigung nicht von Bedeutung, dass die Hündin keine Anzeichen von überwiegender Hitzeeinwirkung oder Stress aufwies. Es ist nicht erforderlich, dass beim betroffenen Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Belastungen auftreten. Vielmehr liegt das Deliktsmerkmal der Vernachlässigung allein in der Missachtung der Fürsorgepflicht und der dadurch erhöhten Möglichkeit einer Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens. Ein typisches Praxisbeispiel für die Vernachlässigung ist das Zurücklassen von Tieren in an der Sonne geparkten oder anderweitig grosser Hitze ausgesetzten Autos oder Anhängern. Hier besteht die Möglichkeit, dass das im Fahrzeug eingeschlossene Tier Leiden oder Schäden erfährt, womit der Tatbestand bereits erfüllt ist (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, a.a.O., S. 132 f.). Dieses Beispiel macht deutlich, dass beim Vernachlässigen auch relativ kurze Zeitspannen tatbestandsmässig sein können. Das Bundesgericht stützt diese Haltung in dem Sinne, dass es keine starke Vernachlässigung fordert, woraus auch Rückschlüsse auf die Dauer gezogen werden können (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2014 [UE130368] E. 4.4.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgericht 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Angaben des Beschuldigten, wonach er insgesamt ca. 45 Minuten mit Einkaufen verbracht hat, stimmen mit dem Zeitstempel auf dem Parkschein (10.44 Uhr) und der Meldung von C.________ bei der Polizei (11.32 Uhr) überein. Der Beschuldigte erklärte, nach seinem Einkauf im B.________(Geschäft) zum Auto zurückgekehrt zu sein, um den Einkauf zu verstauen. Dabei sei die Heckklappe ca. 10 Minuten offen gestanden. Danach habe er sich nochmals für ca. 15 Minuten entfernt. Damit steht fest, dass die Hündin während rund 20 Minuten im Fahrzeug zurückgelassen wurde, bevor der Beschuldigte erstmals zum Fahrzeug zurückgekehrt ist. Gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten reichen bereits kurze sonnige Momente an bewölkten Tagen aus, um die Temperaturen im Fahrzeuginnern innerhalb weniger Minuten auf ein für Hunde nicht mehr zu kompensierendes Mass steigen zu lassen. Einem dieser Berichte lässt sich in Tabellenform entnehmen, dass die Temperatur im Fahrzeuginnern bei einer Aussentemperatur von 26°C innerhalb von 10 Minuten auf 35°C ansteigt. Diese Daten aus der Tabelle sind das Ergebnis eines Versuchs, bei dem das Auto vom Schatten in die Sonne umgeparkt wurde und alle Scheiben ca. 4 cm heruntergelassen waren. Aus dem entsprechenden Bericht geht sodann hervor, dass eine reale Gefährdung bereits ab 38°C beginnt. Feststeht, dass sich die Hündin am 13. Juli 2020 bei einer Aussentemperatur von 26°C und 5-10 cm weit geöffneten Autoscheiben während rund 20 Minuten im Fahrzeuginnern befunden hatte, bevor der Beschuldigte erstmals zurückgekehrt ist und die Heckklappe geöffnet hat. Damit bestand durchaus die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Wohlergehens des Hundes. Daran vermögen der zuvor durchgeführte Spaziergang und die offen gelassenen Scheiben nichts zu ändern. Der Beschuldigte sah sein Fehlverhalten denn auch ein und räumte ein, das Fahrzeug besser in der Tiefgarage geparkt zu haben. Bei dieser Ausgangslage kann keine Einstellung erfolgen, da eine Verurteilung des Beschuldigten (mindestens) gleich wahrscheinlich erscheint wie ein Freispruch, zumal auch eine fahrlässige Tatbegehung möglich ist. Eine Verfahrenseinstellung erweist sich strafprozessual als unzulässig.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf CHF 2'000.00. Entschädigungen sind keine auszurichten. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine kantonale Behörde und der Beschuldigte hat sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Juni 2021 wird aufgehoben.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- der Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 15. Dezember 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Volknandt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 21 346
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 4a THVart. 4a OPACart. 4a THV
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 28 TSchGart. 28 LPAart. 28 LPAn
Art. 6 TSchVart. 6 OPAnart. 6 OPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 3 TSchGart. 3 LPAart. 3 LPAn
Art. 3 TSchGart. 3 LPAart. 3 LPAn
Art. 3 TSchGart. 3 LPAart. 3 LPAn
Art. 3 TSchGart. 3 LPAart. 3 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 6 TSchGart. 6 LPAart. 6 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
6B_638/2019
6B_653/2011
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF