BK 2021 347
Obergericht
26. Juli 2021Deutsch6 min
1. Mit Strafbefehl vom 26. Februar 2021 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig. Hiergegen erhob er am 3. März 2021 Einsprache. Mit Verfügung vom 13. April 2021 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Am 6. Mai 2021 lud das Regionalgericht den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vor. Die Gerichtspräsidentin stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2021 fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen und auch nicht vertreten sei. Es wurde weiter festgestellt, dass die Einsprache somit als zurückgezogen gelte (Art. 356 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und das Verfahren als erledigt abgeschrieben werde. Gleichentags wurde verfügt, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Regionalgericht mit, dass er dieses Ergebnis nicht akzeptiere. Das Regionalgericht nahm mit Verfügung vom 13. Juli 2021 Kenntnis von dieser Eingabe und forderte den Beschwerdeführer auf, dem Gericht bis am 23. Juli 2021 mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei und die Akten zur weiteren Bearbeitung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiterzuleiten seien. Aus seiner Eingabe vom 18. Juli 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis «von einer Lüge-basierten-Entscheidung nicht akzeptiere». Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 leitete das Regionalgericht die Akten zwecks Prüfung und/oder Behandlung einer Beschwerde an die Beschwerdekammer weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 21 347
Bern, 27. Juli 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Rückzug der Einsprache
Strafverfahren wegen nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens des Parkzettels am Fahrzeug (mit Kontrollschild B.________)
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 25. Juni 2021 (PEN 21 239)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehl vom 26. Februar 2021 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig. Hiergegen erhob er am 3. März 2021 Einsprache. Mit Verfügung vom 13. April 2021 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Am 6. Mai 2021 lud das Regionalgericht den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vor. Die Gerichtspräsidentin stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2021 fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen und auch nicht vertreten sei. Es wurde weiter festgestellt, dass die Einsprache somit als zurückgezogen gelte (Art. 356 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und das Verfahren als erledigt abgeschrieben werde. Gleichentags wurde verfügt, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Regionalgericht mit, dass er dieses Ergebnis nicht akzeptiere. Das Regionalgericht nahm mit Verfügung vom 13. Juli 2021 Kenntnis von dieser Eingabe und forderte den Beschwerdeführer auf, dem Gericht bis am 23. Juli 2021 mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei und die Akten zur weiteren Bearbeitung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiterzuleiten seien. Aus seiner Eingabe vom 18. Juli 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Ergebnis «von einer Lüge-basierten-Entscheidung nicht akzeptiere». Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 leitete das Regionalgericht die Akten zwecks Prüfung und/oder Behandlung einer Beschwerde an die Beschwerdekammer weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO).
2. Gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wie sich aus seinen Eingaben vom 9. und 18. Juli 2021 klar ergibt, ist der Beschwerdeführer mit dem Entscheid des Regionalgerichts nicht einverstanden. Es liegt ein Rechtsmittelwillen vor, weshalb seine Eingabe vom 9. Juli 2021 als Beschwerde entgegengenommen und behandelt wird.
3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung des Regionalgerichts vom 25. Juni 2021 und nicht die Überprüfung des Strafbefehls. Soweit sich der Beschwerdeführer materiell zum Strafbefehl äussert, ist er nicht zu hören und es kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Ob der Strafbefehl zu Recht ausgestellt worden ist, wäre Gegenstand des Verfahrens vor dem Regionalgericht gewesen. Zu prüfen bleibt einzig, ob das Regionalgericht zu Recht von einem Rückzug des Strafbefehls ausgehen durfte.
4. Die Vorladung vom 6. Mai 2021 zur Hauptverhandlung am 25. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 zugestellt. Seine Eingabe vom 13. Mai 2021 bestätigt, dass er davon Kenntnis genommen hatte. Offenbar vertritt er die Auffassung, dass er als «souveräner Mensch» keine Pflichten «im sogenannten Staat» habe. Das Regionalgericht informierte den Beschwerdeführer, dass der Strafbefehl vom 26. Februar 2021 nur im Rahmen einer Hauptverhandlung überprüft werden könne, er zu dieser Verhandlung persönlich zu erscheinen habe und das Nichterscheinen als Rückzug der Einsprache gelte (vgl. Verfügung des Regionalgerichts vom 28. Mai 2021). Auch von dieser Verfügung nahm der Beschwerdeführer Kenntnis, wie seine Eingabe vom 31. Mai 2021 bestätigt. Das Regionalgericht wartete an der Hauptverhandlung zwanzig Minuten ab und stellte schliesslich das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers fest. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass die Verfügung des Regionalgerichts vom 25. Juni 2021 fehlerhaft ist. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäss vorgeladen und war über die Rechtsfolgen informiert. Er macht denn auch nicht geltend, dass ihm ein Erscheinen nicht möglich war. Sein Ultimatum in der Eingabe vom 28. Mai 2021, wonach es keine Hauptverhandlung geben werde, bevor die Gerichtspräsidentin die gestellten Fragen vom 13. Mai 2021 beantwortet habe, rechtfertigt sein Fernbleiben offensichtlich nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 2 StPO) auferlegt. Eine Entschädigung ist folglich nicht auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Beschwerdeführer.
3. Im Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (per B-Post)
Bern, 27. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
Erwägungen
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 347
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF