BK 2021 355
Bundesgerichtsurteill 6B_ 1144/2021 vom 24. April 2023
16. September 2021Deutsch7 min
1. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Juli 2021 sinngemäss Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 355
Bern, 11. August 2021
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Volknandt
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Verstössen gegen diverse Tatbestände
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 19. Juli 2021 (EO 21 7097)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Juli 2021 sinngemäss Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).
4. Der Verfügung lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen:
In einem in französischer Sprache verfassten Schreiben datierend vom 18.06.2021 an die Kantonspolizei Bern führt Herr B.________, ein Insasse der JVA D.________, aus, dass er wegen «folgender Punkte» Anzeige erstatte: Vertrauensmissbrauch, psychischer und physischer Folter, schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und seiner Gesundheit, schwere Verletzungen der Genfer Konventionen über die Gesuche zur Überstellung strafrechtlich verfolgter Personen in ihr Herkunftsland, Bestechung, Fehlalarm wegen Krebs, Herabsetzung und Diskriminierung einer Person aufgrund ihrer Rasse, ethnischen Zugehörigkeit oder Religion auf eine Weise, die gegen die Menschenwürde verstosse, oder Leugnung, grobe Verharmlosung oder Versuch der Rechtfertigung eines Genozids oder anderer Verbrechen gegen die Menschheit aus denselben Gründen, dies seit 2016 bis zum Datum der Anzeige, dem 18.06.2021.
Da sich dieser Anzeige kein Sachverhalt entnehmen lässt und auch nicht ersichtlich ist, gegen wen sich diese Anzeige richten soll, führte der zuständige Polizist am 29.06.2021 in der JVA D.________ ein Gespräch mit Herrn B.________, in Anwesenheit des Leiters Sicherheit und Kommunikation der JVA D.________. Das Gespräch wurde auf Französisch geführt, wobei Herr B.________ über gute Französischkenntnisse verfügt. Anlässlich dieses Gesprächs habe B.________ ausführlich über sein Krebsleiden, die nachfolgenden Operationen etc. berichtet. Auf die Frage, um was es ihm genau gehe und wen er anzuzeigen beabsichtige, habe B.________ gesagt, dass es um sein medizinisches Dossier und gegen das System gehe. Er könne nicht direkt Personen anzeigen. Er vermute, dass ihn jemand töten wolle, er könne jedoch nicht sagen wer. Er wolle, dass die Sache untersucht werde. Anlässlich des Gesprächs habe B.________ sehr viele Sachen genannt, welche für ihn ein Problem darstellen würden und die nicht in Ordnung seien, so der zuständige Polizist im Nachtrag. Erwähnt wird im Nachtrag auch, dass Herr B.________ bereits 2020 eine ähnliche Anzeige eingereicht habe, wobei es um seine Dossiers, welche in der JVA D.________ nicht bearbeitet worden seien, gegangen sei.
5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt:
Die Anzeige vom 18.06.2021 von Herrn B.________ ist nicht substantiiert und der Anzeige lässt sich kein einer Beurteilung zugänglicher Sachverhalt entnehmen. Auch anlässlich des am 29.06.2021 in der JVA D.________ durchgeführten Gesprächs konnte Herr B.________ weder einen rechtlich relevanten Sachverhalt schildern noch darlegen, wer die in seiner Anzeige genannten Straftatbestände erfüllt haben soll, sprich gegen wen sich seine Anzeige richten soll. Es ist ferner nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, jede Handlung und jede Verfügung der letzten fünf Jahre, die im Zusammenhang mit dem Anzeiger erfolgt sind, zu überprüfen, ohne dass auch nur im Ansatz ein Anfangsverdacht für ein strafbares Handeln besteht.
6. Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anschliessen. Weder aus der Anzeige vom 18. Juni 2021 bzw. dem entsprechenden Nachtrag vom 7. Juli 2021 noch aus der Beschwerde vom 26. Juli 2021 ergibt sich ein Hinweis auf eine strafbare Handlung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind in weiten Teilen diffus. Das zur Anzeige gebrachte Verhalten enthält keinen Lebenssachverhalt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind dermassen vage und unbestimmt, dass sie einer strafrechtlichen Verifizierung nicht zugänglich sind. Der Beschwerdeführer vermag dagegen nichts vorzubringen, zumal sich seiner Beschwerde teilweise identische Ausführungen wie in der Anzeige entnehmen lassen. Er unterlässt es auch, den Sachverhalt zu präzisieren oder konkret aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein soll. Der Beschwerdeführer vermag mithin nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb er sich als Geschädigter oder Opfer einer Straftat nach der geltenden Rechtsordnung sieht. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 700.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Den Beschuldigten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 700.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 11. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
Erwägungen
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Volknandt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 355
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_322/2019
6B_178/2017
6B_897/2015
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF