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Entscheid

BK 2021 364

ZMG Haft (393-c)

21. Oktober 2021Deutsch10 min

1. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch von Fürsprecher B.________ um Entlassung als amtlicher Anwalt sowie um Entschädigung der bereits geleisteten Arbeiten ab. Dagegen reichte Fürsprecher B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher C.________, am 2. August 2021 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben; er sei als amtlicher Anwalt zu entlassen und für die bereits geleisteten Arbeiten zu entschädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 364

Bern, 25. Oktober 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

v.d. Fürsprecher C.________

Beschwerdeführer

Gegenstand amtliche Verteidigung (Entlassung aus dem amtlichen Mandat)

Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 27. Juli 2021 (EO 20 5105)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch von Fürsprecher B.________ um Entlassung als amtlicher Anwalt sowie um Entschädigung der bereits geleisteten Arbeiten ab. Dagegen reichte Fürsprecher B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher C.________, am 2. August 2021 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben; er sei als amtlicher Anwalt zu entlassen und für die bereits geleisteten Arbeiten zu entschädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Durch die Abweisung seines Gesuchs ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, sofern um die Entlassung als amtlicher Anwalt ersucht wird. Soweit eine Entschädigung für die bereits geleisteten Arbeiten beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdekammer nicht zuständig, als erste Instanz über die Höhe des Entschädigungsanspruchs des Beschwerdeführers zu befinden.

3.

3.1 Betreffend Prozessgeschichte und Ausgangslage kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden:

«Am 4. Juni 2020 wurde gegen den Beschuldigten ein Verfahren eröffnet wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 29. April 2021 wurde das Verfahren ausgedehnt auf den Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 1. Juli 2020 in Haft. Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 wurde Fürsprecher B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. Am 22. Juni 2021 zeigte die Regionale Staatsanwältin dem Beschuldigten den Abschluss der Untersuchung an und stellte in Aussicht, das Verfahren teilweise einzustellen und betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert sowie bandenmässig begangen und betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung Anklage zu erheben. […]

Am 11. und 12. Juli 2021 wandte sich der Beschuldigte selbstständig mit mehreren Eingaben an das Obergericht des Kantons Bern und machte zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer setze sich nicht für ihn ein, lüge, sei ein Schauspieler resp. Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts und habe es nur auf das Geld des Staates abgesehen. Für den Beschwerdeführer sei er ein Ausländer und dieser spiele wegen seiner Nationalität und Kultur mit dem Verfahren. Mit Verfügungen vom 20. und 22. Juli 2021 nahm die Staatsanwaltschaft diese Eingaben als Gesuche um Wechsel der amtlichen Verteidigung entgegen und wies sie ab. Dem Beschwerdeführer wurde mit der Begründung, dass er sich wegen des Berufsgeheimnisses ohne Einwilligung seines Klienten nicht zu den Gesuchen vernehmen lassen könne und nicht zu erwarten sei, dass ihn sein Klient vom Berufsgeheimnis entbinde, keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

3.2 Am 23. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer selber ein Gesuch um Entlassung als amtlicher Anwalt. Zur Begründung führt er aus, der Beschuldigte habe sich nicht nur mit einer Eingabe vom 11. Juli 2021 an das Obergericht des Kantons Bern gewandt, sondern er habe sich auch direkt an den unterzeichnenden Anwalt gewandt mit einem Schreiben, in welchem er weitere Vorwürfe erhebe und Ausführungen mache, welche das Vertrauensverhältnis tiefgreifend zerrütten würden. Da ihm das Gesuch des Beschuldigten nicht zur Vernehmlassung zugestellt worden sei, stelle er nun selber ein Gesuch um Entlassung. Das Vertrauensverhältnis sei derart gestört, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet sei. An diesen Ausführungen hält er auch in der Beschwerde fest.

4. Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Beantragt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen. Als hinreichend nachgewiesen (bzw. glaubhaft gemacht) erachtet die Lehre eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses (bzw. die eine solche Störung begründenden Umstände) bereits dann, wenn eine gewissenhafte Erklärung der amtlichen Verteidigung vorliegt, sie könne eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleisten. Aus welchen Gründen dies im Einzelnen der Fall ist, kann die Verteidigung mit Blick auf das Berufsgeheimnis ohne Einwilligung der beschuldigten Person zumeist nicht offenlegen, ausser es handle sich um sachliche bzw. objektive Gründe, die nicht in der beschuldigten Person liegen (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020 N. 20; vgl. auch Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 f. zu Art. 134 StPO sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 217 vom 16. August 2017 E. 6.1 f.).

5.

5.1 Zwar liegt diesem Beschwerdeverfahren ein Gesuch des Beschwerdeführers zugrunde. Dem Verfahren sind aber Gesuche des Beschuldigten vorangegangen, zu welchen sich der Beschwerdeführer nicht äussern konnte. Die Ausgangslage ist daher vergleichbar mit derjenigen, welche zuvor beschrieben worden ist (vgl. E. 4). Jedenfalls kann es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, wenn er im Rahmen der Gesuche des Beschuldigten keine Erklärung abgeben konnte und dies nun durch ein eigenes Gesuch nachholt. Der beantragte Wechsel ist daher praxisgemäss zu bewilligen, wenn der Beschwerdeführer eine gewissenhafte Erklärung abgibt, dass das Vertrauensverhältnis derart gestört ist, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden kann.

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Vorwürfe des Beschuldigten gegenüber ihm nicht nur auf diejenigen in dessen Gesuchen beschränkten, sondern er erhebe gegenüber ihm direkt noch weitere schwerwiegende Vorwürfe, welche gestützt auf das Berufsgeheimnis nicht bekanntgegeben würden. Das Vertrauensverhältnis sei tiefgreifend zerrüttet. Wegen der Wahrung des Berufsgeheimnisses kann nicht verlangt werden, dass er die Gründe für dieses Gesuch offenlegt, mindestens dann nicht, wenn diese im Verhältnis zwischen ihm und der beschuldigten Person liegen (Ruckstuhl, a,a.O., N. 10 zu Art. 134 StPO). Mit Blick auf die vom Beschuldigten eingereichten Gesuche, welche den Beschwerdeführer fachlich, aber insbesondere auch persönlich angreifen, sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher angibt, mit noch schwerwiegenderen Vorwürfen konfrontiert worden zu sein, scheint es um Gründe zu gehen, die ihm Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten liegen. Praxisgemäss muss daher davon ausgegangen werden, dass das Vertrauensverhältnis derart gestört ist, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden kann. Der Umstand, dass sich objektiv keine Hinweise auf Pflichtverletzungen oder eine Mandatsführung entgegen den Interessen des Beschuldigten ergeben, ändert daran nichts. Zudem gibt es – entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft – keine anderen Gründe, die gegen eine Entlassung sprechen. Ein Wechsel der Verteidigung führt in den meisten Fällen zu Verfahrensverzögerungen. Da beabsichtigt ist, betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert sowie bandenmässig begangen, und betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung Anklage zu erheben, steht das Verfahren nicht kurz vor Abschluss und ist das Gesuch nicht zur Unzeit gestellt worden, zumal auch keine gesetzlichen (nicht verlängerbaren) Fristen oder konkrete Termine anstehen. Die Eingaben des Beschuldigten und des Beschwerdeführers zeigen, dass sich die Situation auch mit Blick auf aktuelle Vorkommnisse (Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und Frist nach Art. 318 StPO) zugespitzt zu haben scheint, weshalb auch nicht gesagt werden kann, das Gesuch hätte schon viel früher eingereicht werden können. Zudem erscheint der Kammer ein Wechsel der Verteidigung bzw. eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Mandat nach erfolgter Anklageerhebung nicht zweckmässiger zu sein als zum aktuellen Zeitpunkt. Weiter bestehen auch keine Hinweise, dass dem Beschuldigten Rechte verlustig gehen könnten oder es zu einer nicht hinzunehmenden Verfahrensverzögerung kommt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile Beweisanträge gestellt hat, zeigt die Bereitschaft, das Verfahren mit Blick auf die Wahrung der Frist und die Beschleunigung des Verfahrens kurzfristig weiterzuführen. Daraus lassen sich aber keine Rückschlüsse auf das Vertrauensverhältnis ziehen. Da sich der Beschuldigte nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass er in die Aufhebung des Berufsgeheimnisses einwilligen würde.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2021 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer aus dem amtlichen Mandat zu entlassen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Staat die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren auch eine angemessene Entschädigung auszurichten. Diese wird auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 27. Juli 2021 wird aufgehoben. Fürsprecher B.________ wird aus dem amtlichen Mandat entlassen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von CHF 300.00 ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher C.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (direkt – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________

Erwägungen

(per A-Post)

Bern, 25. Oktober 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

i.V. Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiber Rudin

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 21 364

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 134 StPOart. 134 CPPart. 134 CPP

BGE 138 IV 161ATF 138 IV 161DTF 138 IV 161

Art. 134 StPOart. 134 CPPart. 134 CPP

BK 17 217

Art. 134 StPOart. 134 CPPart. 134 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF