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Entscheid

BK 2021 377

Obergericht

9. September 2021Deutsch10 min

1. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung und Urkundenfälschung im Amt, angeblich begangen im Rahmen von Baubewilligungsverfahren in Bezug auf die Parzelle Nr. C.________ in der Gemeinde D.________, nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 9. August 2021 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 377

Bern, 16. August 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Rudin

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung und Urkundenfälschung im Amt

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Juli 2021 (BM 21 25829)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung und Urkundenfälschung im Amt, angeblich begangen im Rahmen von Baubewilligungsverfahren in Bezug auf die Parzelle Nr. C.________ in der Gemeinde D.________, nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 9. August 2021 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).

4. Der Verfügung lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

B.________ ist Nachbar von E.________, Eigentümer der Parzelle Nr. C.________ an der F.________ auf dem Gebiet der Gemeinde D.________. E.________ erstellte im nordwestlichen Bereich seiner Parzelle eine terrassierte Sitzplatzanlage mit Stützmauern. Die Gemeinde D.________ unterbreitete die Frage der Baubewilligungspflicht dieser Sitzplatzanlage dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, welches mit Wiederherstellungsverfügung vom 3. November 2017 feststellte, dass die vorgenommene Terrassierung mit Stützmauern bewilligungspflichtig ist. Das Regierungsstatthalteramt ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an und wies gleichzeitig auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin.

E.________ reichte am 26. November 2017 das nachträgliche Baugesuch ein, welches die Gemeinde D.________ mit Gesamtbauentscheid vom 15. August 2019 bewilligte. B.________ reichte dagegen am 18. September 2019 eine Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) ein. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 stellte die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion unter anderem fest, dass sich das Bauvorhaben im oberen Bereich nicht als bewilligungsfähig erweise, dass die Sache noch nicht entscheidreif sei, dass die Gemeinde zu prüfen habe, ob die terrassierte Sitzplatzanlage teilweise bewilligungsfähig sei und, soweit das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei, sie zugleich über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entscheiden müsse. Sie hob den Gesamtbauentscheid der Gemeinde D.________ vom 15. August 2019 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurück.

[…] Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 teilte B.________ der Einwohnergemeinde D.________ mit, dass E.________ die nicht bewilligte Terrasse benutze und betrete. Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 teilte er der Einwohnergemeinde D.________ mit, dass er im Verfahren als Partei auftreten wolle. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 gab A.________, Leitung Baubewilligungen/Baupolizei der Gemeinde D.________, E.________ die Möglichkeit, zur Aussage, dass er die Terrasse betrete und nutze, Stellung zu beziehen. Gemäss Schreiben von A.________, Leitung Baubewilligungen/Baupolizei der Gemeinde D.________, vom 30. Oktober 2020 an B.________ teilte E.________ darauf der Gemeinde telefonisch mit, dass er den oberen Teil der Terrasse nur zur Reinigung betrete. A.________ teilte B.________ in diesem Schreiben weiter mit, dass sie bezüglich des unteren Teils der Terrasse auf die schriftliche Mitteilung des Regierungsstatthalteramts warte und dass E.________ zudem Pläne betreffend eine Änderung eingereicht habe. B.________ gelangte darauf erneut an die Einwohnergemeinde D.________ und auch an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und an das Bundesgericht mit dem Ersuchen, dass diese die nötigen Schritte einleiten. Im Schreiben vom 27. November 2020 gab A.________ auf dieses Schreiben ausführlich Antwort und erklärte den weiteren Gang des Verfahrens. […]

Am 4. März 2021 gelangte B.________ erneut an Frau A.________ von der Einwohnergemeinde D.________ und verlangte die umgehende Räumung der Möblierung/Sitzgelegenheit der unbewilligten Terrasse. Im Schreiben vom 16. März 2021 führte A.________ aus, dass das mit Verfügung vom 12. Juli 2017 superprovisorisch angeordnete Benützungsverbot nur für den oberen Teil der Terrasse gelte und dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Benutzungsverbotes für den unteren Teil der Terrasse aus ihrer Sicht nicht gegeben seien.

5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Der Anzeigeerstatter B.________ macht primär Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB geltend. […] In objektiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch i.d.R. vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Amtsträger mit Zwang verbundene Verfügungen, Anordnungen oder Massnahmen zu sachfremden Zwecken, bzw. aus unsachlichen Beweggründen trifft, bei einem Einsatz unverhältnismässiger Mittel zu an sich legitimen Zwecken oder bei Überschreiten von Amtsbefugnissen (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 N 2 ff). Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung ist i.d.R. nicht möglich, da durch Passivität kein Zwang ausgeübt werden kann. Kein Amtsmissbrauch liegt demgemäss vor, wenn ein Beamter trotz entsprechender Pflicht keinen Zwang ausübt (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 N 19). […] Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, inwiefern die Verantwortlichen der Abteilung Baubewilligungen/Baupolizei der Einwohnergemeinde D.________ im Rahmen des vorerwähnten Baubewilligungsverfahrens durch ihre jeweiligen Beurteilungen und Verfügungen in irgendeiner Weise Zwang ausgeübt hätten, wo sie dies nicht hätten tun dürfen, bzw. staatliche Macht zweckentfremdet hätten. Auch im Umstand, dass die zuständige Behörde der Gemeinde D.________ während längerer Zeit untätig blieb, liegt kein Amtsmissbrauch vor, denn dadurch wurde gerade kein Zwang ausgeübt. Diesbezüglich ist zu beachten, dass ebenso wenig tatbestandsmässig wäre, wenn die Einwohnergemeinde D.________ Verfügungen erlassen hätte, durch welche bei Personen unrechtmässige Vorteile ausgelöst worden wären, soweit keine Drittpersonen von der Zwangswirkung betroffen sind (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 N 13).

6. Zum Vorwurf der ungetreuen Amtsführung und der Urkundenfälschung im Amt führt die Staatsanwaltschaft ferner aus: Der Anzeigeerstatter macht weiter die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) geltend. Ungetreue Amtsführung gemäss Art. 314 StGB liegt vor, wenn ein Gemeinwesen bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes geschädigt wird (vgl. PK StGB-Trechsel/Vest, Art. 314 N 1). Vorliegend wurde kein Rechtsgeschäft abgeschlossen. Inwiefern die Behörden der Gemeinde D.________ eine Urkundenfälschung im Amt begangen haben sollen, wird vom Anzeigeerstatter nicht dargelegt und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Auch anderweitige strafrechtlich relevante Verhaltensweisen sind nicht zu erkennen, weshalb das Verfahren mangels Vorliegens einer strafbaren Handlung und damit mangels Erfüllung von Straftatbeständen nicht an die Hand zu nehmen ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

7. Dem kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend dargelegt, dass kein Amtsmissbrauch vorliegt, wenn ein Beamter trotz entsprechender Pflicht keinen Zwang ausübt. Mitunter erfüllt das Liegenlassen von Dossiers durch Beamte den Tatbestand nicht (Heimgartner, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 19 zu Art. 312 StGB). Der Beschwerdeführer rügte demgegenüber bereits in seinem Strafantrag vom 14. Juni 2021 soweit erheblich, dass die Einwohnergemeinde D.________ seit Jahren völlig inakzeptabel und inkompetent auf Zustände reagiere bzw. eben gar nicht reagiere. Die Gemeinde habe zugelassen, dass sein Nachbar ein nachträgliches Baugesuch habe einreichen können und habe trotz verschiedenster Aufforderungen nichts unternommen. Dies stelle eindeutig eine Rechtsverweigerung zu seinen Lasten dar.

8. Der Beschwerdeführer setzt sich darüber hinaus im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auseinander, da er in beständiger Nichtbeachtung der dargelegten Rechtslage weiterhin schwergewichtig geltend macht, die Behörden würden trotz seiner Aufforderungen nicht einschreiten. Soweit sich seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift nun gegen andere Personen als die Beschuldigte richten, gegen welche er Strafantrag erhoben hat, wie etwa ehemalige Bauverwaltungsmitglieder, und sie sich auf andere Lebenssachverhalte beziehen, ist er ohnehin nicht zu hören, da es insoweit über den Verfahrensgegenstand hinausgeht.

9. Der einzige Hinweis auf ein Tätigwerden durch die Beschuldigte gegenüber dem Beschwerdeführer ist in dem in der Beschwerdeschrift neu unter «aktuelle Vorfälle» geschilderten Sachverhalt zu erblicken, wonach sie diesen telefonisch dazu gedrängt habe, seine Einsprache gegen das nachträgliche Baugesuch seines Nachbarn zurückzuziehen. Ausserdem habe auch der Regierungsstatthalter, Herr G.________, gesagt, er solle doch seine Aussicht geniessen, anstatt ihn wiederholt anzuschreiben. Allerdings ist auch in diesen Vorfällen offensichtlich kein Missbrauch von Amtsgewalt zu erkennen, zumal die blosse Aufforderung durch die Beschuldigte augenscheinlich keine hoheitliche Anwendung von Zwang darstellt. Gleiches gilt für die der Bauverwaltung der Gemeinde D.________ zur Last gelegten Punkte (Irreführung, Befangenheit, Willkür, Vertrauensmissbrauch, unsaubere Geschäftsführung, mehrfacher Verstoss gegen Treu und Glauben).

Konkrete Hinweise auf ungetreue Amtsführung oder Urkundenfälschung im Amt werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal ungetreue Amtsführung ein Rechtsgeschäft im zivilrechtlichen Sinne voraussetzt (vgl. zum Begriff des Rechtsgeschäfts gemäss Art. 314 StGB: Niggli, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 19 Art. 314 StGB).

10. Verfahrensfremd ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Forderung nach Schadenersatz. Die Ankündigung, Belege und Beweise nachzureichen, ist ferner verspätet.

11. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Der Beschuldigten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________

(mit den Akten – per Kurier)

Erwägungen

Bern, 16. August 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Rudin

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 21 377

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312n 2art. 312n 2art. 312n 2

Art. 312n 2art. 312n 2art. 312n 2

Art. 312n 2art. 312n 2art. 312n 2

Art. 312n 13art. 312n 13art. 312n 13

Art. 314 StGBart. 314 CPart. 314 CP

Art. 317 StGBart. 317 CPart. 317 CP

Art. 314 StGBart. 314 CPart. 314 CP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 314 StGBart. 314 CPart. 314 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF