BK 2021 381
2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
5. August 2021Deutsch18 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren u.a. wegen einfacher Körperverletzung (qualifiziert begangen mit Waffe resp. gefährlichem Gegenstand), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Drohung. Der Beschwerdeführer wurde am 4. Mai 2021 festgenommen. Mit Entscheid vom 7. Mai 2021 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer an und beschränkte die Haftdauer auf drei Monate, d.h. bis zum
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 21 381
Bern, 23. August 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern-Mittelland vom 2. August 2021
(KZM 21 866)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren u.a. wegen einfacher Körperverletzung (qualifiziert begangen mit Waffe resp. gefährlichem Gegenstand), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Drohung. Der Beschwerdeführer wurde am 4. Mai 2021 festgenommen. Mit Entscheid vom 7. Mai 2021 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer an und beschränkte die Haftdauer auf drei Monate, d.h. bis zum
3. August 2021. Am 2. August 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer um weitere sechs Monate, d.h. bis am 2. Februar 2021 [recte: 2022]. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 10. August 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Er beantragte, der Haftverlängerungsentscheid sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, evtl. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer delegierten Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft am 11. August 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. August 2021 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid (Eingang der Stellungnahmen bei der Beschwerdekammer: 13. August 2021). Am 16. August 2021 gingen zudem die Akten der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdekammer ein. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2021 am 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 19. August 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Bemerkungen.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Drohung – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen.
4.
4.1 Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, am 4. Mai 2021 diverse (zufällig ausgesuchte) Personen tätlich angegangen und mit einem Messer bedroht zu haben, wobei er einer Busfahrerin von K.________(öffentliches Unternehmen) eine oberflächliche Schnittverletzung mit dem Messer zugefügt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt grundsätzlich nicht mehr. Er macht jedoch geltend, die polizeilichen Umschreibungen der angeblichen Taten und auch die vorläufigen rechtlichen Würdigungen seien wenig verlässlich. So sei die Qualifikation des kleinen Messers als gefährlicher Gegenstand oder gar als Waffe angesichts der erlittenen Verletzung des Opfers (kleiner oberflächlicher Kratzer) nicht nachvollziehbar. Die Verletzung des Opfers sei für sich alleine betrachtet als Tätlichkeit zu würdigen. Auch das Vorliegen einer Drohung wird vom Beschwerdeführer verneint.
4.3 Ob ein Gegenstand gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 111 IV 123 E. 4; 101 IV 285). Die Fotodokumentation in den Akten zeigt, dass es sich bei der Tatwaffe um ein Messer («Küchenschnitzer») handelt, welches eine spitzige, gezackte Klinge mit einer Gesamtlänge von ca. 8.5 cm aufweist. Der Beschwerdeführer hat in unmittelbarer Nähe der Opfer damit herumgefuchtelt (gemäss Opferaussagen: Schwung- und Stichbewegungen ausgeführt) und einem Opfer (Busfahrerin) eine Schnittverletzung zugefügt. Dass es sich um eine oberflächliche Verletzung handelt, dürfte auch dem Umstand geschuldet sein, dass die Busfahrerin eine Dienstjacke trug. Jedenfalls besteht mit Blick auf die Art der Tatwaffe und das Tatvorgehen der dringende Tatverdacht auf eine einfache Körperverletzung mit Waffe bzw. insbesondere einem gefährlichen Gegenstand. Auch der dringende Tatverdacht der Drohung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist gegeben. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie den Polizeirapport vom 8. Juli 2021 und den Berichtsrapport vom 5. Mai 2021 verwiesen werden. Die glaubhaften Aussagen der Opfer und Auskunftspersonen weisen eindrücklich daraufhin, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers als sehr bedrohlich und gefährlich wahrgenommen wurde. Er fuchtelte mehrmals mit dem Messer herum (auch gegen die Busfahrerin, welche aufgrund ihres öffentlichen Dienstes als Beamtin gilt) und machte Stich- und Schneidebewegungen. Dabei befand er sich in Armlänge zu den Opfern. Die Opfer waren sehr verängstigt. Auch der Umstand, dass die Busfahrerin den Überfallknopf gedrückt und um Hilfe geschrien hat, zeigt die Bedrohlichkeit des Beschwerdeführers (vgl. delegierte Einvernahmen D.________ vom 1. Juni 2021 Z. 67 ff.; E.________ vom 4. Juni 2021, Z. 47, Z. 83 ff. und Z. 137 ff.; F.________ vom 14. Mai 2021, Z. 171 ff.; G.________ vom 7. Mai 2021 Z. 131 ff.; H.________ vom 20. Mai 2021 Z. 69 ff.). Das Herumfuchteln mit dem Messer in unmittelbarer Nähe der Opfer ist auch bei einem objektiven Massstab geeignet den Tatbestand der Drohung zu erfüllen, zumal Drohungen auch averbal erfolgen können (vgl. Trechsel/Mona, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 180 StGB). Auch der Beschwerdeführer sagte in seiner delegierten Einvernahme vom 8. Juni 2021 aus, dass er sehr aggressiv geworden sei (Z. 303 f.). Der dringende Tatverdacht im Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten ist daher zu bejahen.
5.
5.1 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, «wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat». Entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut ist die Bestimmung dahin auszulegen, dass «Verbrechen oder schwere Vergehen» drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch zum Nachfolgenden: Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.3). Ausgangspunkt für die somit erforderliche Unterscheidung zwischen schweren und minder schweren Vergehen bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext der Tatbegehung, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.6).
Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen
oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes aber auch bei Delikten gegen die Freiheit wie z.B. bei Drohungen (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Diese können die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen, was umso mehr zutrifft, wenn sich die Einschüchterungshandlungen wiederholen (Urteil 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.3).
5.2 Mit Blick auf die abstrakte Strafdrohung handelt es sich sowohl bei der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe resp. einem gefährlichen Gegenstand, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als auch der Drohung um schwere Vergehen. Zudem geht es bei diesen Tatbeständen um den Schutz von hochwertigen Rechtsgütern wie der psychischen und physischen Integrität und der Freiheit. Auch bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) sind die individuellen Rechtsgüter wie die physische Integrität und Freiheit des betroffenen Beamten zumindest mitgeschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar wurde niemand ernsthaft durch den Beschwerdeführer verletzt. Wie die Ausführungen im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht zeigen, offenbarte der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen aber eine ernstzunehmende Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit. Er ging wiederholt auf Personen zu und schüchterte diese mit seiner Haltung und dem Messer ein. Die Abwehrhandlungen der Opfer oder Hilfeschreie hielten ihn nicht ab, immer wieder auf Personen zuzugehen. Auch im Lichte der Wiederholungsgefahr ist daher entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers von schweren Vergehen auszugehen.
5.3 Bei den erforderlichen Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich insbesondere aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Beschwerdeführer ist (insbesondere) vorbestraft wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Wie ausgeführt sind die physische Integrität und Freiheit der Betroffen durch diesen Tatbestand mitgeschützt.
5.4 Nach dem Gesetz muss schliesslich «ernsthaft zu befürchten» sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Liegt ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr vor, ist dieses bei der im Haftverfahren vorzunehmenden summarischen Beweiswürdigung einzubeziehen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.5; je mit Hinweisen). Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. (Urteil des Bundesgerichts 1B_87/2020 vom 10. März 2020 E. 4.1).
5.5 Die Verurteilung u.a. wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte datiert vom 25. Februar 2021. Der Beschwerdeführer befand sich wegen dieser Vorwürfe vom 24. Januar 2021 bis 23. Februar 2021 in Polizei- und Untersuchungshaft. Bereits nach etwas mehr als zwei Monaten ist er mutmasslich wieder straffällig geworden. Zudem ist neu der Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe resp. einem gefährlichen Gegenstand dazugekommen. Das Mitführen des Messers sowie die mutmasslich damit erfolgten und wiederholten Drohungen gegenüber mehreren zufällig ausgesuchten Opfern zeigen die zunehmende Eskalation und Gewaltintensität. Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch die Kadenz der Taten sowie der Umstand, dass die frühere Untersuchungshaft und die Auflage, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, keinerlei Wirkungen gezeigt zu haben scheinen, sprechen für eine ungünstige Rückfallprognose. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach wegen fremdgefährdenden Verhaltens aufgefallen. Er führt selber aus, dass er sich nicht unter Kontrolle gehabt und alle gehasst habe (vgl. delegierte Einvernahme vom 8. Juni 2021, Z. 58, Z. 147, Z. 265, Z. 338, Z. 350 ff.). Im eingeholten forensischen Fachbericht von I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juni 2021 wird dem Beschwerdeführer u.a. die Diagnose einer schizoaffektiven Störung ICD-10 F25.0 gestellt. Weiter geht aus dem Fachbericht hervor, dass ohne adäquate Behandlung der schizoaffektiven Störung ein hohes Risiko bestehe, dass der Beschwerdeführer erneut psychotisch werde und es wieder zu körperlicher Gewalt komme. Bezüglich Schweregrad der erwarteten Schädigung eines Opfers sei mit erneuter einfacher, evtl. aber auch schwerer Körperverletzung zu rechnen. Dieses Szenarium sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (S. 21, S. 23 und S. 25 f.). Die Staatsanwaltschaft hat am 28. Juni 2021 die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Gründe, weshalb zwischenzeitlich nicht auf den Fachbericht abgestellt werden kann, sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Auch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers wirkt sich damit sehr ungünstig auf die Rückfallprognose aus. Gleiches gilt für seine persönlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und verfügt über kein soziales Netz. Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.
6.
6.1 Die Beschwerdekammer hat die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft zu prüfen. So liegt eine übermässige Haftdauer namentlich dann vor, wenn die bisherige Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt oder das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Dabei ist der Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Entlassung grundsätzlich nicht Rechnung zu tragen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (Urteil des Bundesgerichts 1B_199/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 126 I 172 E. 5e). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet zudem, dass freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO i.V.m. Art. 229 Abs. 3 Bst. b und Art. 227 Abs. 5 Satz 2 StPO aufzuheben sind, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen.
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 4. Mai 2021 in Untersuchungshaft. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde diese um sechs Monate, bis am 3. Februar 2022 verlängert. Der Beschwerdeführer wird sich bis dahin neun Monate in Haft befunden haben. Mit Blick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie die Vorstrafen erweist sich die Haftdauer von neun Monaten noch als verhältnismässig. Wie die in E. 6.1 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, kann eine zu erwartende therapeutische Massnahme entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft nicht an die Dauer des Massnahmenvollzugs angerechnet werden kann, auch wenn sie einen anderen Zweck verfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.6, mit Verweis auf BGE 141 IV 236 E. 3.8). Mit Blick auf die Ausführungen im Fachbericht, wonach zunächst eine stationäre Behandlung zu empfehlen sei (S. 23 und 25), erscheint eine stationäre Massnahme aktuell eine ernsthafte Option zu sein. Jedenfalls kann aktuell (noch) nicht davon ausgegangen werden, dass die bisherige Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird.
6.3 Die Untersuchungshaft stellt immer einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar bzw. hebt diese zumindest vorübergehend auf. Inwiefern das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit vorliegend höher zu gewichten sein soll als die präventive Verhinderung von Straftaten ist nicht ersichtlich, zumal es sich wie ausgeführt um schwere Vergehen handelt und der Beschwerdeführer überdies nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ihn die Untersuchungshaft härter als andere Menschen treffen soll. Vor diesem Hintergrund gab es für das Zwangsmassnahmengericht auch keinen Grund, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen. Eine Gehörsverletzung ist jedenfalls nicht erkennbar.
6.4 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Nach der Rechtsprechung liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO etwa vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben ist oder langwierige Erhebungen mittels Rechtshilfe erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2020 vom 6. Juli 2020 E. 2.2). Mit Blick auf die Einschätzungen im Fachbericht ist von vorneherein ersichtlich, dass die Wiederholungsgefahr auch in sechs Monaten noch gegeben sein wird, zumal beim Beschwerdeführer weder eine Störungseinsicht noch eine Therapie- oder Veränderungsmotivation bestehe (S. 24). Darauf weist auch das Schreiben des Beschwerdeführers, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2021, hin, wonach er nicht in die «UPD» gehen wolle. Die Staatsanwaltschaft hat am 28. Juni 2021 zudem eine Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. In Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht ist davon auszugehen, dass die Erstellung eines Gutachtens regelmässig mehrere Monaten Zeit in Anspruch nimmt. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Zeitbedarfs für die anschliessend noch durchzuführenden Schritte bis zum Abschluss der Untersuchung liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO vor.
6.5 Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten, sind keine ersichtlich. Da das blosse Ausstellen einer Gefährdungsmeldung nicht automatisch zu einer fürsorgerischen Unterbringung führt und die Strafbehörden diesbezüglich auch kein Weisungsrecht haben, stellt die Gefährdungsmeldung keine wirksame Ersatzmassnahme dar. Im Fachbericht wird die fürsorgerische Unterbringung nur für den Fall erwähnt, dass der Beschwerdeführer nicht in Untersuchungshaft bleiben kann. Auch die ambulanten Massnahmen werden nur für diesen Fall und zudem einzig im Kontext einer vorangehenden stationären Therapie erwähnt. Daraus geht nicht hervor, dass ambulante Massnahmen
oder auch eine fürsorgerische Unterbringung geeignete Ersatzmassnahmen sind. Mit Blick auf die im Fachbericht erwähnte fehlende Störungseinsicht sowie die fehlende Therapie- und Veränderungsmotivation kann aktuell auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen, ausreichend ist, zumal der Beschwerdeführer auch die Notwendigkeit einer längerfristigen medikamentösen Behandlung nicht sieht (S. 24). Die Haftverlängerung erweist sich als verhältnismässig.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2021 wird Kenntnis genommen und gegeben.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Beschwerdeführer.
4. Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgelegt.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________
(per Einschreiben)
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident J.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 23. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
Erwägungen
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 381
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_24/2021
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
6B_617/2019
BGE 111 IV 123ATF 111 IV 123DTF 111 IV 123
BGE 101 IV 285ATF 101 IV 285DTF 101 IV 285
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_461/2018
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_376/2018
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
6B_883/2018
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_246/2018
1B_87/2020
BGE 133 I 270ATF 133 I 270DTF 133 I 270
1B_199/2018
BGE 126 I 172ATF 126 I 172DTF 126 I 172
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 229 StPOart. 229 CPPart. 229 CPP
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
6B_375/2018
BGE 141 IV 236ATF 141 IV 236DTF 141 IV 236
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
1B_292/2020
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF