BK 2021 392
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
15. Dezember 2021Deutsch6 min
1. Mit Verfügung vom 4. August 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) fest, dass der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung vom 3. August 2021 um 14.30 Uhr erschienen sei, was als Rückzug der Einsprache gelte. Der Strafbefehl BM 21 12059 sei somit in Rechtskraft erwachsen. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. August 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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3001 Bern
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Beschluss
BK 21 392
Bern, 15. Dezember 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Rückzug der Einsprache
Strafverfahren wegen Sachbeschädigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. August 2021 (BM 21 12059)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 4. August 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) fest, dass der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung vom 3. August 2021 um 14.30 Uhr erschienen sei, was als Rückzug der Einsprache gelte. Der Strafbefehl BM 21 12059 sei somit in Rechtskraft erwachsen. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. August 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, sofern es um die Frage des unentschuldigten Fernbleibens geht. Soweit der Beschwerdeführer sich inhaltlich zum Strafbefehl äussert, ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht auf die Beschwerde einzutreten. Der Strafbefehl ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3. Gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache als zurückgezogen, wenn die eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt.
Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, er sei nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden. Zudem wurde ihm in der Vorladung mitgeteilt, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er der Einvernahme unentschuldigt fernbleibe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, macht aber geltend, er sei am Termin um ca. 14.10 Uhr vor Ort gewesen und habe sich von der Dame am Empfang seinen Termin um 14.20 Uhr bestätigen lassen. 20 Minuten später habe er das Gebäude verlassen, nachdem die zuständige Staatsanwältin und die Straf- und Zivilklägerin nicht erschienen seien.
Aus der Akten- und Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2021 geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft um 14.30 Uhr bei der Loge des Amtshauses nachgefragt hatte, ob der Beschwerdeführer eingetroffen sei. Die zuständige Person am Empfang teilte der Staatsanwaltschaft mit, dass der Beschwerdeführer das Amtshaus um 14.25 Uhr wieder verlassen und ihr auf Nachfrage, weshalb er schon wieder gehe, gesagt habe, der Termin sei um 14.20 Uhr gewesen. Bei der Loge der Staatsanwaltschaft im vierten Stock war der Beschwerdeführer nie erschienen. Die Staatsanwaltschaft rief den Beschwerdeführer um 14.35 Uhr auf seinem Mobiltelefon an und hinterliess ihm auf der Combox eine Nachricht, wonach der Termin um 14.30 Uhr gewesen sei und er die Gelegenheit habe, bis um 14.45 Uhr ins Amtshaus zurückzukehren, sonst gelte er als nicht erschienen. Der Beschwerdeführer meldete sich bis am Abend nicht mehr.
4. Der Termin und die Uhrzeit wurden auf der Vorladung korrekt angegeben. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich betreffend Uhrzeit in einem Irrtum befunden haben sollte, ändert das an seinem unentschuldigten Fernbleiben nichts. Jedenfalls konnte er nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die Staatsanwältin verspätet hatte und ihn dies von der Teilnahme an der Einvernahme entband. Aus der zitierten Akten- und Telefonnotiz geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Gebäude bereits um 14.25 Uhr verlassen hatte. Es gibt keine Hinweise, dass der in der Akten- und Telefonnotiz skizzierte Ablauf unzutreffend ist. Der Beschwerdeführer gibt denn selber an, bereits um ca. 14.10 Uhr erschienen und etwa 20 Minuten später wieder gegangen zu sein. Nach einer (angeblichen) Wartezeit in dieser Grössenordnung gibt es – notabene ohne Rückfrage – noch keinen Grund davon auszugehen, der Termin finde nicht statt, zumal eine leichte Verspätung hinzunehmen wäre. Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass der Termin wie erwähnt erst um 14.30 Uhr war. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer der Meinung war, der Termin sei auf 14.20 Uhr angesetzt, ist bei der geschilderten Ausgangslage offensichtlich, dass er zumindest hätte nachfragen müssen, bevor er das Amtshaus verlässt. Der geltend gemachte, aber aufgrund der Akten- und Telefonnotiz wenig glaubhafte Irrtum wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen und hätte sich ganz einfach klären lassen, falls der Beschwerdeführer tatsächlich ein Interesse an der Verhandlung gehabt hätte. Durch sein Vorgehen hat der Beschwerdeführer die Säumnisfolgen provoziert bzw. bewusst in Kauf genommen. Der (angebliche) Irrtum ist weder eine Erklärung noch eine Rechtfertigung. Das Handeln des Beschwerdeführers wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht als unentschuldigtes Fernbleiben beurteilt.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Beschwerdeführer.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________
(mit den Akten – per Kurier)
Erwägungen
Bern, 15. Dezember 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiber Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 392
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF