BK 2021 393
Beschwerde 393-a
11. Oktober 2021Deutsch34 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen vorsätzlicher Tötung, evtl. Mordes, begangen am 18./19. Oktober 2020 in H.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Opfer). Mit Entscheid vom 12. November 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) gegenüber A.________ Untersuchungshaft an. Auf Beschwerde hin bestätigte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 20 511 vom 16. Dezember 2020 diesen Entscheid. Mit Entscheid vom 17. Februar 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, das heisst bis am 6. August 2021, wogegen A.________ erneut Beschwerde erhob, welche die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 21 96 vom 17. März 2021 (nur) insofern teilweise guthiess, als dass sie die Verlängerung auf drei Monate reduzierte, was das Bundesgericht auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin in seinem Urteil 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 bestätigte. Die Haftverlängerung um drei Monate mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Mai 2021 blieb unangefochten. Am 11. August 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 6. November 2021. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 23. August 2021 (eingegangen am 24. August 2021) Beschwerde und stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – folgende Anträge:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 393
Bern, 9. September 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmen Oberland vom 11. August 2021 (ARR 21 71)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen vorsätzlicher Tötung, evtl. Mordes, begangen am 18./19. Oktober 2020 in H.________(Ortschaft) zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Opfer). Mit Entscheid vom 12. November 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) gegenüber A.________ Untersuchungshaft an. Auf Beschwerde hin bestätigte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 20 511 vom 16. Dezember 2020 diesen Entscheid. Mit Entscheid vom 17. Februar 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, das heisst bis am 6. August 2021, wogegen A.________ erneut Beschwerde erhob, welche die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 21 96 vom 17. März 2021 (nur) insofern teilweise guthiess, als dass sie die Verlängerung auf drei Monate reduzierte, was das Bundesgericht auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin in seinem Urteil 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 bestätigte. Die Haftverlängerung um drei Monate mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Mai 2021 blieb unangefochten. Am 11. August 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 6. November 2021. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 23. August 2021 (eingegangen am 24. August 2021) Beschwerde und stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – folgende Anträge:
1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 11. August 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen;
2. Eventualiter: Die Beschuldigte sei im Rahmen der Ersatzmassnahme des Electronic Monitorings unter Hausarrest an der G.________ (Adresse) zu setzen in allfälliger Verbindung mit einem Kontaktverbot zu den einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen;
3. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und unterzeichnender Rechtsanwalt sei ihr als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Die Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 24. August 2021 ein Beschwerdeverfahren, stellte fest, dass die amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren gelte und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 25. August 2021 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren ARR 20 113, ARR 21 9, ARR 21 39 und ARR 21 71 zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 30. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. September 2021 zugestellt.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3. Betreffend den Sachverhalt wird vorab auf die Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2020 sowie vom 17. März 2021 verwiesen.
4. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
5. Dringender Tatverdacht
5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Sie rügt in diesem Zusammenhang die Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der dringende Tatverdacht erstellt und keine entlastenden Umstände ersichtlich seien. Es werde vollkommen ausser Acht gelassen, dass gemäss Forensik-Rapport keine tatrelevanten Spuren in der Wohnung der Beschwerdeführerin oder in ihrem Auto gefunden worden seien. Dabei seien sogar das Bad/WC und die Küche auf mögliche gereinigte/gewaschene Blutspuren untersucht worden, was jedoch ohne Resultat geblieben sei. Dies, obwohl die Staatsanwaltschaft argumentiere, dass die Beschwerdeführerin die Schuhe bereits in der Tatnacht getragen habe und anschliessend mit dem Cadillac zu ihrem Sohn heimgefahren sei. Es könne nicht sein, dass diese durch die Polizei erstellten Tatsachen von der Staatsanwaltschaft nicht als entlastend gewertet würden. Hinzu komme, dass das durch die Staatsanwaltschaft ermittelte angebliche Tatzeitfenster der Beschwerdeführerin zwischen ca. 21:20 Uhr und ca. 23:20 Uhr mit einer spurenlosen Wohnung und einem spurenlosen Auto nicht vereinbar sei. So sei das Mobiltelefon des Opfers gar erst um 22:09 Uhr vom Strom genommen worden und der Angriff auf es sei, unter Berücksichtigung der fehlenden Blutspuren im Schlafzimmer, gar erst im Anschluss erfolgt. Der Cadillac der Beschwerdeführerin sei gemäss Einvernahme von N.________ vom 23. Oktober 2020 erst zwischen 23:00 Uhr und Mitternacht gesehen worden. Beachte man die Fahrzeit von einer guten Viertelstunde von H.________ (Ortschaft) nach I.________ (Ortschaft), sei es der Beschwerdeführerin gar nicht möglich gewesen, innerhalb dieses Zeitfensters die Fahrtzeit zu bewältigen, die gemäss Blutspuren in der Tatwohnung wohl erheblich verschmutze Kleidung sowie den Schlüssel des Opfers unauffindbar zu entsorgen sowie ihren Körper zu reinigen, bevor sie die Wohnung in I.________(Ortschaft) betrat. Das Zwangsmassnahmengericht werte ferner die fehlenden Ermittlungsergebnisse betreffend eine etwaige Dritttäterschaft zu Unrecht als Bestätigung des dringenden Tatverdachts. Zur Beziehung zwischen ihr und dem Opfer macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hätten den Kinderwunsch weiterverfolgt und die Absage der zwei Beratungstermine mit der spanischen Fertilitätsklinik sei unter Absprache der Ehegatten erfolgt. Sie habe ferner bereits dargetan, dass die «schlechte Zeit», welche als Begründung für die Absage gedient habe, die Folge ihres ungenügenden Deutschs gewesen sei und nicht, dass ihr Mann und sie eine schlechte Zeit hätten. Weiter sei das starke Temperament des Opfers und dessen Sturheit von verschiedener Seite erwähnt worden. Hätten die beiden einen derart schweren Konflikt gehabt, dann hätte der Verstorbene der Beschwerdeführerin kaum über Wochen weiterhin Zugang zur Wohnung gewährt und dabei das Mobiltelefon mit gleichbleibendem sowie der Beschwerdeführerin bekanntem Passwort frei herumliegen lassen. Zudem wäre wohl das Arbeitsverhältnis gekündigt worden, was ebenfalls nicht der Fall gewesen sei. Auch könne den Telefondaten der Beschwerdeführerin und des Opfers entnommen werden, dass diese bereits zuvor nach Streitigkeiten mehrere Tage bis Wochen nur noch eingeschränkten Kontakt gepflegt hätten und es sich hier somit um keinen Einzelfall, sondern um deren Konfliktbearbeitungsverhalten handle. Insgesamt bestehe folglich kein dringender Tatverdacht zu Lasten der Beschwerdeführerin.
5.2 Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, zwischen der Rückkehr des Opfers in seine Wohnung um 22:20 Uhr und der mutmasslichen Rückkehr der Beschwerdeführerin nach I.________(Ortschaft) um 22:58 Uhr lägen knapp 40 Minuten. Unter Berücksichtigung der Fahrzeit von etwa 15 Minuten an das Domizil der Beschwerdeführerin erscheine eine Vornahme der vorgeworfenen Handlungen entgegen der Argumentation der Verteidigung keineswegs unrealistisch. Betreffend die Aussage von N.________ sei zudem davon auszugehen, dass er sich bezüglich des Zeitpunkts der Sichtung des Personenwagens der Beschwerdeführerin, welchen er zunächst mit 23:00 Uhr angegeben habe, verschätzt haben dürfte. Die Ermittlungen hätten nämlich ergeben, dass sich N.________ bereits ab 22:03 Uhr und damit eine halbe Stunde früher als von ihm geschätzt bei der Migrolino Tankstelle in H.________(Ortschaft) aufgehalten habe. Somit werde er den Wagen mit grosser Wahrscheinlichkeit auch etwa eine halbe Stunde früher, also etwa um 22:30 Uhr, beobachtet haben. Die Sichtung des Wagens durch N.________ am Tatabend in H.________(Ortschaft) sei überdies eindeutig belastend zu werten, zumal die Beschwerdeführerin bestreite, im interessierenden Zeitraum mit ihrem Wagen überhaupt in H.________(Ortschaft) unterwegs gewesen zu sein. Bezüglich des durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwands der fehlenden tatrelevanten Spuren in der Wohnung und im Auto der Beschwerdeführerin werde auf den – durch diese unangefochten gebliebenen – Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen, wonach dies zwar entlastend wirke, jedoch auch darauf zurückgeführt werden könne, dass sich die Beschwerdeführerin andernorts der Tatspuren entledigt haben könnte. In Anbetracht des vermuteten Ablaufs bleibe dafür durchaus Zeit.
Betreffend die Beziehung zwischen dem Opfer und der Beschwerdeführerin liege es ausserdem in der Natur der Sache, dass aus äusseren Umständen abgewogen werden müsse, ob und wie sich der stattgefundene Streit auf die innere Tatsache des ursprünglichen gemeinsamen Kinderwunsches ausgewirkt habe. Die Beschwerdeführerin selbst habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. Juli 2021 die Wortwahl «wir haben im Moment schlecht und schwere Zeit» bei der Absage des Termins vom 14. Oktober 2020 in der Fertilitätsklinik dahingehend erklärt, es habe damals zwischen ihr und dem Opfer dicke Luft geherrscht. Die Ehepartner hätten daher unbestritten keine einfache Zeit gehabt. Es lägen daher Indizien vor, welche darauf hinwiesen, dass der ursprünglich gemeinsame Kinderwunsch durch den Streit negativ beeinflusst worden sei. Es treffe zudem nicht zu, dass das Opfer der Beschwerdeführerin weiterhin freien Zugang zu seiner Wohnung und seinem Handy gewährt habe. Gemäss Aussagen von J.________ habe seine Mutter den Wohnungsschlüssel des Opfers abgegeben und jeweils einzeln herausverlangen müssen. Der besagte Schlüssel mit dem BMW-Anhänger sei entsprechend in einem Safe im Restaurant L.________ gefunden worden. Es sei nicht erstellt, dass das Opfer um einen zweiten Schlüssel im Besitz der Beschwerdeführerin gewusst habe; dies erscheine in Anbetracht dessen, dass J.________ den Schlüssel habe holen gehen müssen, auch nicht als wahrscheinlich. Somit könne nicht argumentiert werden, das Opfer habe der Beschwerdeführerin weiterhin freien Zugang zu seiner abgeschlossenen Wohnung oder seinem darin unbeaufsichtigt liegenden Mobiltelefon gewährt, womit sich auch nicht aus einer solchen Annahme auf ein gutes Verhältnis zwischen Opfer und Beschwerdeführerin schliessen lasse. Ebenso wenig lasse das ungekündigte Arbeitsverhältnis diesen Schluss zu, zumal die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben nach den gemeinsamen Ferien per 2. Oktober 2020 für einen Monat krankgeschrieben gewesen sei und ein Kündigung in dieser Zeit somit ohnehin nichtig gewesen wäre.
Der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin habe sich somit im Verlauf des Verfahrens verdichtet und die Anklageerhebung stehe kurz bevor. Es seien noch einzelne Ermittlungshandlungen ausstehend, namentlich die Überprüfung der Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit dem Opfer per Facetime nach den Ferien sowie die Auswertung der GPS-Daten der Uhr von J.________.
5.3 Die Beschwerdeführerin repliziert zum zeitlichen Ablauf und den fehlenden Spuren in der Wohnung sowie im Auto, die Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft mache den zeitlichen Ablauf noch unrealistischer. So habe diese ausgeführt, N.________ habe das Auto mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits um 22:30 Uhr gesehen. Dies liesse einem allfälligen Täter zwischen der Rückkehr des Opfers in seine Wohnung um 22:20 Uhr und der vermeintlichen Sichtung des Autos gerade einmal zehn Minuten, um das Opfer durch 19 Schläge mit dem Baseballschläger gegen den Kopf tödlich zu verletzen. Anschliessend müsse der Täter innerhalb derselben zehn Minuten spurlos durch das Treppenhaus verschwunden und zu Fuss ungesehen in das vermeintlich irgendwo in der Umgebung parkierte Auto zurückgekehrt sein. All dies, ohne auch nur irgendwelche minimalen Spuren im Treppenhaus und Auto zu hinterlassen. Beachte man dabei die erheblichen Blutspuren im Eingang der Tatwohnung, welche sowohl Boden, Wände und Decke überzogen hätten, scheine dies schlicht nicht vorstellbar, weder zeitlich noch spurentechnisch. Gemäss dem zeitlichen Ablauf der Staatsanwaltschaft habe der etwaige Täter innerhalb weniger Minuten erhebliche Blutspuren ohne jegliche Rückstände beseitigen müssen, ohne selbst vom Reinigungsprozess Spuren zu hinterlassen. Sowohl das Auto als auch die Wohnung der Beschuldigten wiesen absolut keine Hinweise auf, welche auf Spuren der Tat oder kürzliche Reinigungsarbeiten schliessen lassen würden.
Betreffend die Beziehung zwischen dem Opfer und der Beschwerdeführerin sei unbestritten, dass sie alleine am Tatwochenende mehrmals und ohne Beanstandungen ihres Ehemannes in der Wohnung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe einen zehnjährigen Sohn mit entsprechend viel Schmutzwäsche und sei stets in die Wohnung nach H.________(Ortschaft) zum Waschen gefahren, obwohl sie Zugang zu einer Waschmaschine in I.________(Ortschaft) habe. Dies nicht nur, weil die Waschmaschine in H.________(Ortschaft) ihr besser entspreche, sondern weil es ihr und J.________ jeweils die Gelegenheit gegeben habe, auch während dem Arbeitstag kurz mit dem Opfer zu interagieren. Ausserdem sei es nicht so, dass J.________ den Schlüssel jeweils habe holen müssen, vielmehr habe er dies (von sich aus) gewollt, da er das Restaurant und dessen Arbeiter liebe. Selbst vor dem Konflikt sei J.________ den Schlüssel regelmässig im Restaurant holen gegangen. Es sei weiter nicht ersichtlich, weshalb jemand, welcher angeblich eine Trennung ins Auge fasse, sein Mobiltelefon frei zugänglich herumliegen lassen würde. Dies sei kein Zufall, da das Opfer doch bewusst seinen Schlüssel zur Verfügung gestellt und seinen PIN-Code, welcher identisch mit demjenigen der Beschwerdeführerin auf ihrem Tablet sei, beim Alten belassen habe. Weiter sei der Umstand schlicht ignoriert worden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin etliche persönlich Gegenstände in der Wohnung in H.________(Ortschaft) gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei ferner erst eine Woche nach dem gemäss der Staatsanwaltschaft alles verändernden Streit krankgeschrieben worden, weshalb das Opfer genügend Zeit für eine Kündigung gehabt hätte.
5.4 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_399/2021 vom 06. August 2021 E. 3.12).
5.5 Es kann vorab auf die Erwägungen der Beschwerdekammer in ihren Beschlüssen vom 16. Dezember 2020 und vom 17. März 2021 verwiesen werden. Im Beschluss BK 21 96 vom 17. März 2021 kam sie in diesem Zusammenhang zu folgendem Ergebnis (E. 5.12):
Zusammengefasst ist der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin weiterhin erfüllt und hat sich seit dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 16. Dezember 2020 gestützt auf mehrere konkrete Anhaltspunkte sogar eher noch erhärtet. Dies insbesondere deshalb, da die Staatsanwaltschaft durchaus Abklärungen betreffend eine mögliche Dritttäterschaft getroffen hat (Einvernahme mit K.________, Edition Bewerbungen für das Restaurant L.________), welche allerdings keine einschlägigen Hinweise ergaben. Die Täterschaft der Beschwerdeführerin erscheint weiterhin wahrscheinlicher als die einer unbekannten Drittperson, auch wenn sich dies im Verlauf der Untersuchungen noch ändern kann. Der erforderliche dringende Tatverdacht ist aber auf jeden Fall weiterhin zu bejahen.
5.6 Seither ist insbesondere der ausführliche Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 7. Juni 2021 eingegangen und es wurde die Schlusseinvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt. Vor dem Hintergrund der Rügen der Beschwerdeführerin ist in Erinnerung zu rufen, worauf sich der dringende Tatverdacht stützt:
Es fanden sich keine Einbruchspuren am Tatort und die Beschwerdeführerin war abgesehen vom Opfer die einzige Person mit Zugang.
Das Mobiltelefon des Opfers wurde mutwillig beschädigt und im Schlafzimmer des Opfers aufgefunden. Es fanden sich Spuren der Beschwerdeführerin am Mobiltelefon und es war kurz vor der Beschädigung die Nachricht einer gewissen M.________ ersichtlich, welche am Folgetag zu Besuch kommen wollte.
Es gab vor der Tat einen Ehekonflikt, in dessen Zentrum das Mobiltelefon des Opfers stand.
Es fanden sich Spuren der Beschwerdeführerin am Baseballschläger, am Fragment des Latexhandschuhs und an der Trainerjacke des Opfers im Container.
Es fanden sich Blutspritzer des Opfers an den Schuhen der Beschwerdeführerin.
Es gab am Tatort keinen relevanten Hinweis auf fremde DNA.
N.________ gab – im Widerspruch zur Version der Beschwerdeführerin – zu Protokoll, er habe ihren Chevrolet in der Tatnacht gesehen, nachdem er anhand des Geräuschs darauf aufmerksam geworden sei.
Die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei kann eine plausible und bisher unwiderlegte Zeitschiene der Ereignisse präsentieren.
5.7 In Anbetracht der dargelegten Verdachtselemente besteht weiterhin ein dringender Tatverdacht, welcher sich ausserdem bereits insofern hinreichend verdichtet hat, als dass in der Zwischenzeit keine Erkenntnisse hinzugekommen sind, welche an der - mittlerweile doch sehr exakten - Zeitschiene der Vorkommnisse rütteln könnte. Vor diesem Hintergrund erweist sich im vorliegenden Haftverfahren als unerheblich, dass in der Wohnung und im Auto der Beschwerdeführerin keine Blutspuren gefunden wurden, zumal insbesondere die im Container entsorgte Trainerjacke darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin aktiv Spurenträger vernichtet bzw. entsorgt haben könnte, was mitunter auch weiterhin daraus hervorgeht, dass sie ihrem Sohn den blutbehafteten Baseballschläger übergab. Sie hätte hierzu auch durchaus Zeit gehabt, wie die Staatsanwaltschaft plausibel darlegt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint es auch plausibel, dass die Tat selbst sowie die Entfernung aus der Wohnung ca. zehn Minuten in Anspruch genommen haben könnte, zumal es einleuchtet, dass man nach einem solchen Vorfall den Ort des Geschehens fluchtartig verlässt, statt Spuren zu entfernen. Entsprechend finden sich am Tatort zahlreiche biologische Spuren der Beschwerdeführerin. Die Verunreinigung des Tatorts mit Blut muss ferner nicht zwingend dafür sprechen, dass auch die Täterschaft in einem solchen Ausmass von Spuren kontaminiert war, dass man sich nicht innert kurzer Zeit derselben hätten entledigen können. Bereits die Existenz des Fragments eines Latexhandschuhs (mit Spuren der Beschwerdeführerin) am Tatort lässt die Möglichkeit offen, dass die Täterschaft bezüglich (schnell zu entsorgender) Kleidung vorbereitet war. Auch die Einwendungen betreffend die Aussage von N.________ bzw. die sich daraus ergebenden angeblichen Widersprüche in zeitlicher Hinsicht sind in Anbetracht der belastenden Elemente unerheblich und lassen sich zudem auch mit den Erkenntnissen aus dem Berichtsrapport vom 29. Oktober 2020 entkräften, wonach der Mercedes desselben Typs wie derjenige von N.________ bereits um 22:04 Uhr statt um 22:30 beim Migrolino vorgefahren sei, weshalb dessen Aussage in zeitlicher Hinsicht unpräzise scheine, wie bereits von der Staatsanwaltschaft dargelegt.
Die abgesagten Termine bei der Fertilitätsklinik erscheinen nur am Rande relevant, unterstreichen allerdings die ohnehin schon von der Beschwerdekammer festgestellte und an zahlreichen Stellen dokumentierte Verschlechterung des Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Opfer. Die Begründung für die Art und Weise der Absage mit Sprachproblemen überzeugt nicht und ist vorliegend ohnehin unerheblich, da sich auch aus diesem Einwand nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt, selbst wenn die Erklärung zutreffend sein sollte. Gleiches gilt für das ungekündigte Arbeitsverhältnis, welches sich sowohl mit dem Kontaktabbruch als auch mit der Krankschreibung der Beschwerdeführerin begründen lässt. Im Zusammenhang mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, der Umstand, dass sie noch über einen Schlüssel verfügt habe, zeige, dass das Opfer ihr weiterhin vertraut habe, ist entkräftend auf die Erkenntnisse aus der ersten Videoeinvernahme mit J.________ aus dem Anzeigerapport vom 7. Juni 2021 S. 13 hinzuweisen. Dieser hat nämlich ausgesagt, sie habe vor der Trennung mehrere Schlüssel zur Wohnung gehabt, demgegenüber habe sie seit den Herbstferien 2020 keinen eigenen Schlüssel zur Wohnung mehr besessen; einen Schlüssel habe sie in der zweiten Herbstferienwoche 2020 - der Woche des besagten Streits - dem Opfer abgegeben. Das Opfer habe seit dem Streit die Beschwerdeführerin mehr oder weniger ignoriert. Aus diesem Grund sei er, J.________, jeweils ins Restaurant gegangen, um den Schlüssel von ihm zu übernehmen. Nach dem Waschen habe er diesen wieder dem Opfer ausgehändigt. Die beschriebenen Umstände untermauern die – bereits festgestellten – Eheprobleme zwischen der Beschwerdeführerin und dem Opfer. Nach dem Gesagten erscheint ungewiss, ob das Opfer überhaupt um den Schlüssel im Besitz der Beschwerdeführerin wusste. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aus den beschriebenen Umständen etwas zu ihren Gunsten ableiten will, selbst wenn das Opfer in Kauf genommen haben sollte, dass J.________ und damit wohl auch die Beschwerdeführerin wiederholt für eine beschränkte Zeit Zutritt zur Wohnung des Opfers hatten und dieses scheinbar darauf verzichtete, das Handy deshalb zu verstecken oder den Pin-Code zu ändern. Daraus lässt sich kein besonderes Vertrauensverhältnis ableiten. Dass das Opfer davon absah, das Handy zu verstecken, wobei dessen Beweggründe ohnehin unklar scheinen, entkräftet den Tatverdacht offensichtlich nicht. Der dringende Tatverdacht erweist sich weiterhin als erfüllt.
6. Kollusionsgefahr
6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen der Kollusionsgefahr. Sie räumt ein, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Indizienprozessen nie ganz ausgeschlossen werden könne, dass das Beweisergebnis durch Manipulation beeinflusst werden könne. Dem Bundesgericht genüge aber eben genau die theoretische Möglichkeit, dass die Beschuldigte in Freiheit kolludieren könne, nicht, um die Fortsetzung der Haft zu rechtfertigen. Vielmehr seien konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr erforderlich: Mit keinem Satz macht die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag um Haftverlängerungen Ausführungen, inwiefern konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionshandlungen durch die Beschuldigte bestehen würden. Der pauschale Hinweis, dass das Gericht bei der Hauptverhandlung vermutlich nochmals Zeugen anhören wolle und diese unbeeinflusst zu sein hätten, erfüllt die diesbezügliche substantiierte Begründungspflicht nicht. Hinzu kommt, dass in Frage gestellt werden kann, inwiefern im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, da keine der gemachten Aussagen die Beschuldigte direkt in Zusammenhang mit der Tat setzen. Selbst wenn — und wir wiederholen, dass es hierzu keinen einzigen Anhaltspunkt gibt — eine Beeinflussung der Zeugenaussagen erfolgen würde, hätte dies in sich nicht die Wirkungskraft die gesamte Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft in Frage zu stellen. Auch gibt es nach Vorliegen des abgeschlossenen Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern, der stattgefundenen Schlusseinvernahme sowie den immer noch beschlagnahmten Utensilien, keine einer etwaigen Beeinflussung ausgesetzten Beweismittel mehr. Der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern liegt nun seit beinahe zwei Monaten vor und die Schlusseinvernahme der Beschuldigten fand vor einem Monat statt. Die Sachaufklärung und Ermittlungshandlungen, bzw. die Strafuntersuchung, sind somit grundsätzlich abgeschlossen. Daran ändern auch die noch geplanten Ermittlungshandlungen nichts, welche aufgrund der Schlusseinvernahme noch vorgenommen werden sollen. Schliesslich kann die Beschuldigte weder auf den Facetime-Verlauf mit dem Opfer, noch auf die digitale Uhr ihres Sohnes Einfluss nehmen, selbst wenn sie dies wollte. Der Sachverhalt wurde somit umfangreich und präzise abgeklärt, weshalb gemäss Bundesgericht hohe Anforderungen an den Nachweis bezüglich der Verdunkelungsgefahr gestellt werden. Diese Anforderung hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer knappen Begründung ihres Antrages um Verlängerung der Untersuchungshaft nicht erfüllt und die Folgegebung durch das Zwangsmassnahmengericht ist trotz deren zusätzlichen Ausführungen nicht nachvollziehbar. Dass, wie das Zwangsmassnahmengericht anführt, die drohende lange Haftstrafe ein Anreiz für Kollusionshandlungen darstellt wird grundsätzlich nicht bestritten. Vielmehr möchte ich anführen, dass lediglich das Bestehen eines Anreizes, noch kein konkretes Indiz, wie vom Bundesgericht gefordert, für Kollusionshandlungen darstellt. Weiter hat dieser Anreiz, folgt man den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, auch bereits vor der Inhaftnahme der Beschuldigten bestanden und, wie bereits in der Beschwerde vom 28. Februar 2021 ausgeführt, zu keinen Kollusionshandlungen unserer Mandantin geführt. Dies hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2021 ans Bundesgericht sodann auch gar nicht bestritten, sondern mit dem Spielen der Rolle als trauernde Witwe durch die Beschuldigte und dem vermeiden Verdacht auf sich zu lenken, erklärt. Die weiteren Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zur Impulsivität und Gewalttätigkeit der Beschuldigten (vermeintlich aufgrund der Aussagen von O.________, P.________ und Q.________) wurden durch die Verteidigung unter Anführung gegenteiliger Aussagen und Beweismittel (vgl. Einvernahme R.________ vom 7. Dezember 2020; Strafverfahren gegen O.________ PEN 18 402 und dessen Einvernahme vom 21. Oktober 2020, Zeile 117; Strafregisterauszug Brasilien; Polizeirapport Grossbritannien) wiederholt wiederlegt. Selbst wenn das Obergericht trotzdem annehmen würde, dass die Beschuldigte in Freiheit zumindest Druck auf die Befragten ausüben könnte, ist wie gesagt fraglich, inwiefern dies das Verfahren beeinträchtigen sollte. Die gemäss Staatsanwaltschaft wohl belastendste Aussage, dass der Cadillac von A.________ in der Tatnacht gesehen worden sei, wurde durch einen erwachsenen Mann getätigt, welcher sich Tage nach der Tat und von sich aus bei der Polizei gemeldet hat um eine Aussage zu machen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass N.________ diesbezüglich in irgendeiner Art und Weise anfällig für Kollusionshandlungen wäre und selbst wenn, wäre eine geänderte Aussage nach zwei Einvernahmen wohl eher als Indiz gegen die Beschuldigte zu werten und würde nicht zu deren Entlastung gereichen. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeführten «potentiellen Kollusionshandlungen» reichen unseres Erachtens auch nicht zur Belegung einer konkreten Verdunkelungsgefahr. So werden sie einerseits selbst vom Zwangsmassnahmengericht lediglich als potentielle Kollusionshandlungen angeführt, andererseits sind die Übergabe des Baseballschlägers an J.________ und das vermeintliche «Sprechverbot» von J.________ in einer Schocksituation entstanden. Die Beschuldigte musste an diesem Tag aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung gar vor Ort durch die Sanität betreut werden und anschliessend ins Regionalspital überführt werden. Der Schock und das Trauma, welche eine Ehefrau beim Auffinden ihres Ehemannes nach einer solch blutigen Tat erleiden muss, ist durch Aussenstehende schlicht nicht nachvollziehbar und somit auch nicht allfällig daraus resultierende Handlungen. Trotz dem vermeintlichen «Sprechverbot» hat J.________ beim Transport auf die Polizeiwache gegenüber der Polizei Mutmassungen betreffend einem allfälligen Täter gemacht (vgl. Anzeigerapport vom 7. Juni 2021, S. 8). Selbst bei ihrem Sohn hat die angeblich potentielle Kollusionshandlung somit zu keinem, die Ermittlungen behindernden, Resultat geführt. Wobei hiermit nochmals ausdrücklich bestritten wird, dass diese Handlungen überhaupt wie dargestellt stattgefunden haben und wenn doch, mit der Absicht zu kolludieren vorgenommen wurden. Ausserdem ist anzufügen, dass die Beschuldigte ihren Sohn ohnehin wöchentlich sieht und diesbezüglich die Untersuchungshaft somit keine geeignetere Massnahme zur Verhinderung von Kollusionshandlungen darstellt als ein Electronic Monitoring.
6.2 Die Staatsanwaltschaft bringt hiergegen vor, es sei davon auszugehen, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Indizienprozess geführt werden müsse. Vor diesem Hintergrund würden im zu erwartenden Gerichtsverfahren die unbeeinflussten Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen von zentraler Bedeutung sein, unter Verweis auf die Erwägungen des Bundesgerichts. Die Befragungen der Personen im Umfeld der Beschwerdeführerin und des Opfers seien durchgeführt worden. Demgegenüber sei nicht auszuschliessen, dass auch das urteilende Gericht sich ein Bild von den die Beschuldigte belastenden Personen machen möchte und diese an die Hauptverhandlung vorlade. Diese Aussagen sollten möglichst unbelastet und unbeeinflusst gemacht werden können, denn auch die Beeinflussung einer einzelnen Aussage, aus der sich Indizien ergeben, könnten sich in Anbetracht des anstehenden Indizienprozesses auf das Verfahren nachteilig auswirken, da die möglichst genaue Erstellung des Sachverhalts gerade von einzelnen durch verschiedene Personen geschilderten Details abhängen könne. Die Argumentation der Verteidigung, eine Beeinträchtigung des Verfahrens sei auch deshalb nicht ersichtlich, weil keine der Aussagen die Beschwerdeführerin in direkten Zusammenhang mit der Tat setze, greife somit nicht. Weiter lasse auch die angeblich fehlende Anfälligkeit von N.________ für Kollusionshandlungen, welche die Beschwerdeführerin diesem attestiert habe, den Haftgrund nicht entfallen.
Die konkreten Indizien, welche für die Annahme der Verdunkelungsgefahr sprechen würden, seien bereits mehrfach erläutert worden. Sie lägen in der als impulsiv beschriebenen Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, welche sich bereits in der Vergangenheit mehrmals manifestiert hätte und der sich in Freiheit bietenden Möglichkeit der Beeinflussung bereits einvernommener Personen. Insbesondere sei eine Beeinflussung ihres Sohnes J.________ ernstlich zu befürchten, wobei aufgrund der persönlichen Beziehung und dem Machtgefälle zwischen Mutter und Sohn eine ungünstige Ausgangslage bestehe. Die Gefahr, die Beschwerdeführerin könnte kolludierende Handlungen begehen, habe sich zudem jüngst weiter insofern manifestiert, als dass sie anlässlich des Besuchs der Privatklägerin V.________ vom 23. Juli 2021 im Gefängnis versucht habe, mit dieser über Fehler in den Akten und somit über das laufende Verfahren zu sprechen.
6.3 Die Beschwerdeführerin repliziert, es sei der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass es sich um einen Indizienprozess handle und das urteilende Gericht möglicherweise mit den die Beschwerdeführerin belastenden Personen sprechen wolle. Es sei weiter korrekt, dass ein Zeuge mit einem einigermassen plausiblen Grund für die Änderung seiner Aussagen Zweifel beim Gericht erwecken könne. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, weshalb dies, würde doch ein plausibler Grund für die hypothetische Änderung der Aussage vorliegen, unrechtmässig sein sollte. Es sei gerade am Gericht, die Aussagen in ihrer Komplexität und in ihrem Zusammenhang mit den Aussagenden zu beurteilen. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, welche der Zeugenaussagen durch eine Beeinflussung tatsächlich zu einer erheblichen Entlastung der Beschwerdeführerin führen würde. Abgesehen von N.________ bringe kein Zeuge die Beschwerdeführerin mit seiner Aussage in Zusammenhang mit der Tat. Die angebliche versuchte Einflussnahme auf die Schwester des Opfers am 23. Juli 2021 sei ferner nicht tatsächlich geeignet gewesen, das Verfahren zu verdunkeln. Auch die Befürchtung betreffend einen falschen Entlastungszeugen sei nicht stichhaltig, da die Beschwerdeführerin stets angegeben habe, den Abend bzw. die Nacht alleine in der Wohnung verbracht zu haben.
6.4 Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen).
6.5 Das Bundesgericht hat bereits dargelegt, dass sich aus der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und ihrem bisherigen Verhalten im Strafverfahren konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr, insbesondere die Kollusionsneigung der Beschwerdeführerin ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.3):
[…] Die Beschwerdeführerin ist Profiboxerin. Verschiedene Befragte bezeichnen sie als impulsiv und gewalttätig. Wie ihr früherer Lebenspartner zu Protokoll gab, habe sie in London zwei Männer zusammengeschlagen, weshalb sie die dortige Polizei festgenommen habe. Sie habe ihm zuhause ca. 4-5 Mal ins Gesicht und ihn danach erneut geschlagen. Unter ihrem Kopfkissen habe sie ein grosses Messer gehabt (Faszikel 4 Ziff. 6 Zeilen 70 ff.). Ein anderer Mann gab an, die Beschwerdeführerin habe eine Frau geschlagen (Faszikel 4 Ziff. 17 Zeile 54). Letztere bestätigte dies; bei der Beschwerdeführerin gehe das "von 0 auf 100 bis sie flach sind" (Faszikel 4 Ziff. 18 Zeilen 219 ff.). Der Automechaniker, der nach seinen Angaben den Personenwagen der Beschwerdeführerin in der Tatnacht gesehen hat, gab zu Protokoll, sein Werkstattleiter habe gesagt, die Beschwerdeführerin habe eine "kurze Zündschnur" (Faszikel 4 Ziff. 14 Zeilen 214 f.). Die frühere Freundin des Opfers sagte aus, ihr Verhältnis zur Beschwerdeführerin sei sehr angespannt gewesen; sie sei in deren Augen ein "rotes Tuch" gewesen (Faszikel 4 Ziff. 5 Zeilen 248 f.). Aus der Schilderung eines Vorfalles der früheren Freundin des Opfers, bei dem es um das Verhalten des Sohnes der Beschwerdeführerin ging, ergibt sich, dass sie sich durch die Beschwerdeführerin eingeschüchtert fühlte (a.a.O. Zeilen 271 ff.).
Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Freilassung Auskunftspersonen und Zeugen, welche ihr nicht genehme Aussagen machten, unter Druck setzen und gegen sie allenfalls auch gewalttätig werden könnte.
[…]
Der Baseballschläger, der mutmasslich als Tatwerkzeug diente und mit Blut verschmiert war, lag am Tatort. Als die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn die Wohnung betrat, in welcher das Opfer lag, übergab sie den Baseballschläger unstreitig dem Sohn, der ihn bei Eintreffen der Polizei in den Händen hielt. Dies kann dahin gedeutet werden, dass die Beschwerdeführerin versuchte, dadurch den Verdacht von sich abzulenken.
6.6 Das Bundesgericht und die Beschwerdekammer haben die Kollusionsneigung der Beschwerdeführerin gestützt auf ihr bisheriges Verhalten und ihre persönlichen Merkmale bereits bejaht. An diesen Umständen hat sich seither nichts geändert, zumal die Beschwerdeführerin solche Umstände auch nicht darlegt. Es kann deshalb auf die betreffenden Ausführungen verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin im vorliegenden Haftverfahren anlässlich des Besuchs der Privatklägerin V.________ versuchte, über das laufende Verfahren zu sprechen, was in casu nicht als tatsächlicher Kollusionsversuch erscheint, sich aber dennoch mit der bisherigen Einschätzung über die persönlichen Merkmale der Beschwerdeführerin deckt.
Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen von Beweismitteln, auf welche sie überhaupt noch in einem relevanten Ausmass kolludierend Einfluss nehmen könnte. Im Zusammenhang mit den objektiven Beweismitteln und geplanten weiteren Ermittlungen macht sie diesbezüglich zu Recht geltend, der Anzeigerapport vom 7. Juni 2021 liege mittlerweile vor und die Schlusseinvernahme sei durchgeführt worden. Es trifft weiter zu, das die Beschwerdeführerin weder auf die GPS-Daten der Uhr ihres Sohns noch auf den Facetime-Verlauf mit dem Opfer Einfluss nehmen kann. Nach diesen Ermittlungshandlungen ist den Parteien allerdings die Frist gemäss Art. 318 StPO anzusetzen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vom 2. August 2021 richtigerweise ausgeführt hat, sind anschliessend die gestellten Beweisanträge zu prüfen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen in Auftrag zu geben. Ob sich daraus erneut kollusionssensible Beweismittel ergeben können, ist ungewiss, zumal im Rahmen der Frist Art. 318 StPO insbesondere die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben wird, weitere Beweismittel bzw. mögliche Beweismassnahmen zu nennen. In diesem Zusammenhang sind vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiter auch – unter der Hypothese, dass sie die Beschwerdeführerin die Täterin ist – ihre Rolle als Einzeltäterin sowie ihre starke Stellung gegenüber den Behörden aufgrund des weiterhin bestehenden Informationsvorsprungs zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht hat weiter bereits festgehalten, dass es vorliegend um einen Indizienprozess gehe, weshalb den Aussagen von Auskunftspersonen und Zeugen grosse Bedeutung zukomme. Dies gelte insbesondere für den 10-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin, welcher sich einer Beeinflussung nicht entziehen könne. Auch diese Ausführungen haben nichts an ihrer Aktualität eingebüsst; in Anbetracht des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn könnte nicht davon ausgegangen werden, dass dieser nach ihrer Freilassung erneut unbeeinflusst aussagen würde bzw. dass dessen Aussage überhaupt noch ein sachdienlicher Beweiswert zukäme. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang weiter die Aussage von N.________, welcher den Chevrolet der Beschwerdeführerin gemäss seinen eigenen Aussagen in der Tatnacht gehört und gesehen haben will. Diesbezüglich ist eine Konfrontationseinvernahme vor Gericht denkbar und ein vorgängiger Kollusionsversuch durch die Beschwerdeführerin möglich; ein solcher erscheint ausserdem zumindest nicht von Beginn weg als aussichtslos. Massgeblich in Bezug auf die Kollusionsgefahr ist vorliegend allerdings insbesondere, dass im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren die Einvernahme einer Vielzahl von Personen aus dem familiären (V.________, W.________, X.________, Y.________) und weiteren privaten (S.________, P.________, Q.________, Z.________, AA.________, AB.________ und ihr Partner) Umfeld der Beschwerdeführerin sowie des Opfers, ferner auch von Angestellten des Restaurants L.________, in Betracht kommt. Es liegt in der Natur eines Indizienprozesses und insbesondere des vorliegenden Vorwurfs eines Beziehungsdelikts, dass die Persönlichkeit und das Verhalten der Beschwerdeführerin in zwischenmenschlichen sowie intimen Beziehungen generell, weiter auch ihre Beziehung zum Opfer und insbesondere die Auseinandersetzung nach den Herbstferien im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine grosse Rolle einnehmen werden. Dies gilt umso mehr, zumal im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Opfer vor der Tat weiterhin diverse Punkte strittig sind und insbesondere die Beschwerdeführerin diesbezüglich die Annahmen der Staatsanwaltschaft einlässlich bestreitet.
Nach dem Gesagten erachtet die Beschwerdekammer den Haftgrund der Kollusionsgefahr weiterhin als erfüllt. Ausschlaggebend sind hierfür neben dem hohen Kollusionsinteresse aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Straftat die Natur des bevorstehenden erstinstanzlichen Verfahrens als Indizienprozess im Zusammenhang mit einem Beziehungsdelikt, wobei insbesondere betreffend die Beziehung diverse Auskunfts- und Zeugenaussagen potentiell von Interesse sind; weiter fällt die starke Kollusionsneigung der Beschwerdeführerin und deren Einfluss auf ihren Sohn als mögliche Aussageperson ins Gewicht. Die Kollusionsgefahr ist nach dem Gesagten zu bejahen.
7. Verhältnismässigkeit / Ersatzmassnahmen / Haftdauer
7.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO).
7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne im Sinne einer Ersatzmassnahme in ihre Wohnung entlassen und durch Electronic Monitoring überwacht werden.
7.3 Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Kollusionsgefahr Rechnung zu tragen. In Anbetracht der vorliegend hohen Kollusionsneigung der Beschwerdeführerin erscheinen Ersatzmassnahmen jedoch grundsätzlich ungeeignet, wie die Beschwerdekammer bereits festgestellt hat. Ein Hausarrest schliesst die Kontaktaufnahme namentlich mittels Handy keinesfalls aus. Durch ein Electronic Monitoring könnte ferner einzig festgestellt werden, wann die Beschwerdeführerin einen bestimmten Bereich verlässt; demgegenüber ist Electronic Monitoring von Beginn weg ungeeignet, eine Kontaktaufnahme per Handy auch nur festzustellen, geschweige denn zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Ein Hausarrest verbunden mit Electronic Monitoring erweist sich somit nicht als geeignet, die Beschwerdeführerin an einer Kontaktaufnahme mit Auskunftspersonen und Zeugen zu hindern und vermag somit auch nicht die Verdunkelungsgefahr zu beseitigen. Andere geeignete Ersatzmassnahmen sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Erwägungen
7.4
Die Beschwerdeführerin wurde am 9. November 2020 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 6. November 2021 führt zu einer Haftdauer von insgesamt einem Jahr. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung, evtl. des Mordes, droht bei dieser Haftdauer keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig.
8.
Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate (bis am 6. November 2021) verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt.
4.
Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwältin F.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 9. September 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 393
BK 20 511
BK 21 96
1B_196/2021
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_399/2021
BK 21 96
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
1B_196/2021
1B_196/2021
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
1B_126/2012
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF