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Entscheid

BK 2021 397

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

8. September 2021Deutsch40 min

1.1 Mit Urteil vom 26. Januar 2006 erklärte das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) A.________ (nachfolgend: Verurteilter / Beschwerdeführer) des Mordes, begangen am 28. Dezember 2002, der versuchten Vergewaltigung, begangen am 13. Mai 2002 und des Hausfriedensbruchs, begangen am 14. April 2002, schuldig und verurteilte ihn unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu 19 Jahren Zuchthaus (SK 05 272).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 397

Bern, 15. September 2021

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Volknandt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Sicherheitshaft während des Revisionsverfahrens (Art. 65 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 410 ff. StPO) / Haftentlassung

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. August 2021 (KZM 21 937)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Mit Urteil vom 26. Januar 2006 erklärte das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) A.________ (nachfolgend: Verurteilter / Beschwerdeführer) des Mordes, begangen am 28. Dezember 2002, der versuchten Vergewaltigung, begangen am 13. Mai 2002 und des Hausfriedensbruchs, begangen am 14. April 2002, schuldig und verurteilte ihn unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu 19 Jahren Zuchthaus (SK 05 272).

1.2 Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 hiess die 2. Strafkammer des Obergerichts das Revisionsgesuch der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Januar 2021 gut. Die Rechtskraft des Urteils des Obergerichts vom 26. Januar 2006 wurde insoweit aufgehoben, als keine Massnahme angeordnet worden sei, und das Verfahren wurde zur Prüfung der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, eventualiter einer stationären Massnahme gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB, an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zurückgewiesen.

1.3 Am 27. Mai 2021 beantragte das Regionalgericht dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten wegen Wiederholungsgefahr. Das Regionalgericht zog seinen Antrag infolge formeller Gründe zurück, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht das Verfahren als erledigt abschrieb (KZM 21 626).

1.4 Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 beantragte das Regionalgericht dem Zwangsmassnahmengericht erneut die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten wegen Wiederholungsgefahr. Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft, befristet bis zum 4. Dezember 2021, an. Der Verurteilte wurde ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug (Strafende per 5. Juni 2021) direkt in Sicherheitshaft versetzt (KZM 21 634). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.5 Gleichentags gelangte der Beschwerdeführer an das Regionalgericht mit dem Antrag, die angeordnete Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) G.________ vollziehen zu dürfen. Der Beschwerdeführer wurde dahingehend informiert, dass seine Eingabe vom 2. Juni 2021 als Antrag auf vorzeitigen Massnahmenantritt gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO entgegengenommen werde. Der Beschwerdeführer erklärte sich hiermit einverstanden. Der Verbleib des Beschwerdeführers in der JVA G.________ wurde auch von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) befürwortet, woraufhin das Gesuch mit Verfügung vom 3. Juni 2021 gutgeheissen wurde. Am 9. Juni 2021 teilten die BVD mit, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers in der JVA G.________ grundsätzlich sowohl im Rahmen der Sicherheitshaft als auch im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB oder einer sichernden Massnahme nach Art. 64 StGB möglich sei. Der Entscheid, welche Massnahme vorzeitig zu vollziehen sei, lag nach Ansicht der BVD bei der Verfahrensleitung des Regionalgerichts. Im Rahmen des seitens des Regionalgerichts gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer am 15. Juni 2021 zu den Ausführungen der BVD Stellung. Er beantragte den Vollzug der Sicherheitshaft. Ein vorzeitiger Massnahmenantritt werde nicht beantragt, zumal der Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021 mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen worden sei. Nachdem die BVD die Möglichkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers in der JVA G.________ im Rahmen der Sicherheitshaft erneut bestätigt haben, zog das Regionalgericht seine Verfügung vom 3. Juni 2021 in Wiedererwägung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer unter dem Regime der Sicherheitshaft in der JVA G.________ verbleiben könne und damit die Anfrage der BVD, welche Massnahme zu vollziehen sei, gegenstandslos geworden sei.

1.6 Auf ein Haftentlassungsgesuch des Verurteilten vom 11. August 2021, welches er direkt beim Zwangsmassnahmengericht einreichte, trat dieses mit Entscheid vom 12. August 2021 nicht ein und leitete das Haftentlassungsgesuch zuständigkeitshalber an das Regionalgericht weiter (KZM 21 921).

1.7 Mit Verfügung vom 16. August 2021 entsprach das Regionalgericht dem Haftentlassungsgesuch nicht und leitete dieses dem Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch mit Entscheid vom 18. August 2021 ab (KZM 21 937).

1.8 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 30. August 2021 Beschwerde. Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die unverzügliche Entlassung aus der Haft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 1. September 2021 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 6. September 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers sind am 7. September 2021 eingegangen.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Verlängerung der Sicherheitshaft durch die betroffene Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs resp. durch Belassung in der Sicherheitshaft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass gegen den Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021 eine Beschwerde beim Bundesgericht anhängig gemacht worden sei. Das Obergericht habe in seinem Beschluss keine Sicherheitshaft angeordnet, weshalb der Beschwerdeführer nach Strafende am 5. Juni 2021 hätte in Freiheit entlassen werden müssen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Regionalgerichts und infolgedessen auch des Zwangsmassnahmengerichts, da beim Regionalgericht kein Verfahren nach Art. 363 ff. StPO hängig sei, sondern ein Revisionsverfahren. Vorliegend gehe es darum, ein fehlerhaftes Urteil zu korrigieren, weshalb die Bestimmungen von Art. 410 ff. StPO anzuwenden seien. Solange der Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021 nicht rechtskräftig sei, komme einzig dem Obergericht die Kompetenz zu, Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer anzuordnen. Eine solche sei im Beschluss nicht angeordnet worden, weshalb kein gültiger Hafttitel vorliege und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen sei. Zudem verstosse die angeordnete Haft gegen Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem». Zur Begründung bezieht er sich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) «M. gegen Deutschland», weshalb der Beschwerdeführer für die gleichen Taten nicht doppelt bestraft werden dürfe. Eine Verurteilung gestützt auf Art. 65 StGB komme ebenso wenig in Betracht, da dieser zum Zeitpunkt des Urteils vom 26. Januar 2006 noch nicht in Kraft gewesen sei. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung sei deshalb ausgeschlossen, weshalb auch keine Sicherheitshaft angeordnet werden könne. Durch die Rückweisung des Verfahrens an das Regionalgericht und den Antrag auf Sicherheitshaft sowie dessen Anordnung seien Vollziehungsvorkehrungen vorgenommen worden, obwohl diese gemäss Bundesgericht im anhängig gemachten Verfahren gegen den Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021 zu unterlassen seien (provisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit gleichzeitiger Fristansetzung zur Stellungnahme durch das Bundesgericht vom 13. August 2021 und dem Hinweis «Bis zum Entscheid über das Gesuch haben alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben»).

3.2

Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnete in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2021, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es liege kein Fall von Art. 103 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vor. Damit sei der Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen und die Akten seien zu Recht zur Einleitung des Verfahrens um Prüfung der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, eventualiter einer stationären Massnahme gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB an das Regionalgericht zurückgewiesen worden. Damit sei die Verfahrensleitung an das Regionalgericht übertragen worden. Aus der Zuständigkeit des Regionalgerichts ergebe sich auch die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts zur Anordnung der Sicherheitshaft (Art. 65 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 363 ff. StPO). Dass vom Bundesgericht mit Verfügung vom 13. August 2021 angeordnet worden sei, «alle Vollziehungsvorkehrungen» hätten bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung zu unterbleiben, ändere an der Rechtskraft des Revisionsbeschlusses nichts. Mit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts werde der Revisionsbeschluss denn auch nicht vollzogen, sondern lediglich der Zustand gesichert. Beim Haftentscheid handle es sich um eine reine Sicherheitsvorkehrung und nicht um eine Vollzugsvorkehrung. Ferner habe sich der Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021 ausführlich mit der Frage des anwendbaren Rechts und dem Prinzip «ne bis in idem» auseinandergesetzt. Es sei zum Schluss gekommen, dass Art. 65 Abs. 2 StGB auf den vorliegenden Fall anwendbar sei und eine nachträgliche Verwahrung nicht gegen das Prinzip «ne bis in idem» verstosse. Damit sei der allgemeine Haftgrund gegeben. Daneben bestünden die besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr. Die Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 EMRK seien erfüllt, womit die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK verstosse.

3.3

In seiner Stellungnahme vom 7. September 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest, wonach nur das Obergericht Sicherheitshaft hätte anordnen können. Das Verfahren vor dem Regionalgericht hätte erst anhängig gemacht werden dürfen, sobald der Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021 rechtskräftig geworden sei. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei mithin nichtig. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft nicht erfüllt seien. Die angeordnete Sicherheitshaft verstosse gegen den Grundsatz «ne bis in idem» und gegen Art. 5 Ziffer 1 EMRK. Fluchtgefahr komme nur nach der Begehung einer Straftat in Frage, für welche die betroffene Person noch nicht bestraft worden sei. Eine solche Konstellation liege nicht vor. Die Notwendigkeit den Beschwerdeführer an der Begehung einer Straftat zu hindern, sei vorliegend gemäss der Rechtsprechung des EGMR ebenfalls nicht gegeben.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Regionalgerichts im Hinblick auf den Haftantrag und damit verbunden des Zwangsmassnahmengerichts, welches die Sicherheitshaft anordnete und das Haftentlassungsgesuch abwies. Ferner stellt er die Anwendbarkeit von Art. 65 StGB in Abrede, da diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Verurteilung des Beschwerdeführers noch nicht in Kraft gewesen sei.

4.2

In Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, liegt der Ausgangspunkt des Verfahrens in Art. 65 Abs. 2 StGB. Das Obergericht setzte sich in seinem Beschluss vom 18. Mai 2021 bereits eingehend mit der Anwendbarkeit von Art. 65 Abs. 2 StGB auseinander. Darauf kann verwiesen werden:

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 65 Abs. 2 StGB auch auf Täter anwendbar, die vor dem Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2007 eine Straftat begangen haben oder verurteilt wurden. Die nachträgliche Verwahrung war bereits nach dem früheren Recht zulässig. Art. 65 Abs. 2 StGB bildet die bundesrechtliche Grundlage für die Anordnung der nachträglichen Verwahrung. Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren ist nach den Regeln der StPO durchzuführen (BGE 144 IV 321 E. 1.5; ferner BGE 137 IV 333 E. 2.2.1 und BGE 137 IV 59 E. 6 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_157/2019 vom 11. März 2019 E. 1.1 und 6B_1098/2018 vom 21. März 2019 E. 1.7).

Im von der Verteidigung zitierten BGE 134 IV 121 gab das Bundesgericht zwar an, das Rückwirkungsverbot erlange für die Verwahrung Gültigkeit (E. 3.3.3 des Urteils). Es hielt aber auch fest, dass das (anzuwendende) neue Recht sich weder hinsichtlich der Anordnung noch der Entlassung als strenger erweise als das alte Recht. Damit stehe Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen nicht im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 EMRK (E. 3.4.4 des Urteils). Die Ausführungen der Verteidigung zum Berner Strafprozessrecht ändern daran nichts; die Möglichkeit einer nachträglichen Verwahrung ergibt sich aus dem StGB und war auch nach altem Recht zu Ungunsten eines Verurteilten zulässig (BGE 123 IV 100 E. 3b und 3c).

Nichts anderes lässt sich dem Urteil des EGMR Nr. 43977/13 vom 9. Januar 2018 (Kadusic gegen Schweiz) entnehmen. Der EGMR hat darin eine Verletzung von Art. 7 EMRK und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK für den Fall der nachträglichen Anordnung einer therapeutischen Massnahme klar verneint (§§ 61 ff. und §§ 77 ff. des Urteils; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1098/2018 vom 21. März 2019 E. 1.8). Diese Rechtsprechung kann für die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung übernommen werden.

Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Strafgesetzbuch in der Fassung vom 13. Dezember 2002 in Titel VI Ziffer 2 folgende besondere Übergangsbestimmung enthielt: «Die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56-65) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90) sind auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind…». Die Regelung erlaubt also – entgegen den Artikeln 2 und 388 Absatz 1 StGB – die rückwirkende Anwendung des gesamten neuen Massnahmenrechts (inklusive Verwahrung) sowohl auf verurteilte als auch auf noch nicht beurteilte Täter. Aus völkerrechtlicher Sicht unterliegt die rückwirkende Anwendung insbesondere von Art. 65 Abs. 2 StGB gewissen Einschränkungen. Der Begriff «Strafe» im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 EMRK umfasst «alle Verurteilungen, welche im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 EMRK gestützt auf eine gegen eine Person erhobene strafrechtliche Anklage entschieden wurden. Wie die Straftat bestraft wird, ist für Artikel 7 EMRK unerheblich. Aus diesem Grund ist die nachträgliche Anordnung der Verwahrung gegenüber Tätern, die vor Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches delinquierten, nur zulässig, wenn die Verwahrung dieser Täter im Zeitpunkt der Tatbegehung möglich war. Es müssen mit anderen Worten die Voraussetzungen der bisherigen Art. 42 und Art. 43 StGB bestanden haben. Die rückwirkende Anwendung des neuen Artikels 65 Absatz 2 StGB auf psychisch nicht gestörte Ersttäter widerspräche folglich zwingendem Völkerrecht (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003, BBl 2005 4689, S. 4715 f.). Die nachträgliche Verwahrung war bereits nach früherem Recht zulässig (BGE 144 IV E. 1.6 mit Verweis auf BGE 123 IV 100 E. 3b. und E. 3c; Art. 43 Ziff. 1 aStGB).

Dispositiv

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet Art. 65 Abs. 2 StGB die notwendige Grundlage für die nachträgliche Anordnung der Verwahrung. Verfahrensrechtlich verweist Art. 65 Abs. 2 letzter Satz StGB auf die Regeln, die für die Wiederaufnahme gelten und damit für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 auf die Revisionsbestimmungen in den kantonalen Prozessordnungen und für die Zeit nach Inkrafttreten der StPO in zeitgemässer Auslegung nach der ratio legis und dem heutigen Stand der Gesetzgebung hinsichtlich Zuständigkeit und Verfahren auf die Regeln von Art. 410 ff. StPO (BGE 144 IV 321 E. 1.3). Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich auch im Lichte von Art. 363 f. StPO grundsätzlich nach den Regeln, die für die altrechtliche Wiederaufnahme bzw. die neurechtliche Revision massgeblich sind (Art. 65 Abs. 2 StGB; Art. 410 ff. StPO). Dies muss umso mehr gelten, als ein selbständiger nachträglicher Entscheid nach Art. 65 Abs. 2 StGB aufgrund von «neuen Tatsachen oder Beweismitteln» zu treffen ist, die sich während des Vollzugs der Freiheitsstrafe ergeben haben (Art. 65 Abs. 2 StGB; s.a. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2018 vom 29. Januar 2018 E. 1.1). Das Verfahren zur nachträglichen Verwahrung eines Verurteilten richtet sich gemäss der ausdrücklichen Regelung in StGB Art. 65 Abs. 2 Satz 2 demnach nach Art. 410 ff. StPO (Schwarzenegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 363 StPO).

Das Obergericht erachtete in seinem Beschluss vom 18. Mai 2021 die Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB und Art. 410 ff. StPO als erfüllt, weshalb es das Verfahren gemäss Art. 413 Abs. 2 Bst. a StPO an das Regionalgericht zur Prüfung der Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, eventualiter einer stationären Massnahme gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB, zurückwies. Damit erfolgte die Rückweisung an ein erstinstanzliches Gericht, welches das Hauptverfahren i.S.v. Art. 328 ff. StPO zu wiederholen hat (vgl. Art. 414 Abs. 2 StPO). Bei Rückweisung des Verfahrens richtet sich dieses nach den im betreffenden Stadium geltenden Vorschriften. Wird der Fall an ein Gericht zurückgewiesen, erhebt dieses die notwendigen Beweise und fällt nach einer neuen Hauptverhandlung i.S.v. Art. 335 ff. StPO ein neues Urteil (Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1623 f.).

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Regionalgerichts, welches gestützt auf Art. 414 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung inne hat. Eine neue Beurteilung im Sinne von Art. 414 StPO steht übrigens auch nicht im Widerspruch zum Verbot der doppelten Strafverfolgung («ne bis in idem») nach Art. 11 StPO (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 1624).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021 nicht rechtskräftig sei. Damit komme einzig dem Obergericht die Kompetenz zu, Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer anzuordnen. Sicherheitshaft sei durch das Obergericht aber nicht angeordnet worden, weshalb kein gültiger Hafttitel vorliege. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass kein Fall von Art. 103 Abs. 2 Bst. b BGG vorliege, weshalb der Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen und die Akten zu Recht zur Einleitung des Verfahrens um Prüfung der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, eventualiter einer stationären Massnahme gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB an das Regionalgericht überwiesen worden seien. Dass vom Bundesgericht mit Verfügung vom 13. August 2021 mitgeteilt worden sei, es seien «alle Vollziehungsvorkehrungen» zu unterlassen, ändere an der Rechtskraft des Revisionsbeschlusses nichts. Mit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts werde der Revisionsbeschluss denn auch nicht vollzogen, sondern lediglich der Zustand gesichert. Beim Haftentscheid handle es sich um eine reine Sicherheitsvorkehrung und nicht um eine Vollzugsvorkehrung.

5.2 Jede Beschwerde, die dem Bundesgericht unterbreitet wird, greift die im angefochtenen Entscheid getroffene Rechtsfolge an. Es stellt sich die Frage nach deren rechtlichem Schicksal im Anschluss an die Erhebung der Beschwerde, somit ab Eintritt der Rechtshängigkeit der Sache beim Bundesgericht. Diesem Fragenkreis dient das Recht der aufschiebenden Wirkung (Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 103 BGG). Die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesgericht datiert vom 9. Juni 2021. Dieser Beschwerde kommt in der Regel keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Daraus folgt, dass die Akten mit Beschluss vom 18. Mai 2021 zu Recht an das Regionalgericht zur Einleitung des Verfahrens um Prüfung der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung, eventualiter einer stationären Massnahme, überwiesen wurden. Das Regionalgericht eröffnete am nächsten Tag sogleich ein Verfahren und setzte Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin ein (vgl. Verfügung vom 26. Mai 2021). Das Regionalgericht führte ein Haftverfahren durch und stellte anschliessend am 31. Mai 2021 im Hinblick auf das Strafende per 5. Juni 2021 dem Zwangsmassnahmengericht den Antrag, es sei Sicherheitshaft anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht kam diesem Antrag nach und ordnete mit Entscheid vom 2. Juni 2021 Sicherheitshaft für 6 Monate, d.h. bis 4. Dezember 2021, an. Dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2021 gegen den Beschluss des Obergerichts Beschwerde beim Bundesgericht einreichte und alsdann ein Gesuch um aufschiebende Wirkung stellte, steht der Einleitung eines Verfahrens und dem Antrag auf Sicherheitshaft durch das Regionalgericht nicht entgegen. Darüber hinaus war es vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots geboten, das Verfahren an die Hand zu nehmen und damit nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzuwarten. Die aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 13. August 2021 provisorisch angeordnet und die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass bis zum Entscheid über das Gesuch alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Der Aufschub der Vollstreckbarkeit ändert in denen nichts an der Beständigkeit einer Entscheidung. Infolge Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Sache wieder vor dem Regionalgericht hängig, weshalb die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen der StPO, inkl. Art. 221 und Art. 229 f. StPO, Anwendung finden. Die vorliegend zu beurteilende Konstellation betrifft damit keine vollzugsrechtliche, sondern die strafprozessuale Sicherheitshaft (Art. 229 bis Art. 233 i.V.m. Art. 221 und Art. 220 Abs. 2 bzw. Art. 226 bis Art. 228 StPO).

5.3 Weiter kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Obergericht die Sicherheitshaft gestützt auf Art. 413 Abs. 4 StPO hätte anordnen müssen, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Obergerichts vom 18. Mai 2021 im Strafvollzug, womit ein gültiger Hafttitel vorlag. Für das Obergericht bestand damit kein Anlass über die Sicherheitshaft zu befinden. Daher überliess es den Entscheid, ob für die Zeit nach dem Strafvollzug Sicherheitshaft zu beantragen sei, dem Regionalgericht.

6.

6.1 Der Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren bilden Art. 65 Abs. 2 StGB und der gutheissende Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2021. Bei Rückweisung des Verfahrens richtet sich dieses nach den im betreffenden Stadium geltenden Vorschriften. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht in seinen Beschlüssen vom 2. Juni 2021 und vom 18. August 2021 zutreffend festhielt, ändert sich – unabhängig davon ob sich das Verfahren nach Art. 363 ff. StPO oder nach den Bestimmungen über das ordentliche Hauptverfahren i.S.v. Art. 328 ff. StPO richtet – nichts an der Zuständigkeit (Art. 229 Abs. 2 StPO), am Verfahren (Art. 229 Abs. 3 StPO) und an den materiellen Haftgründen, da von der verurteilten Person gemäss Art. 364a Abs. 1 Bst. a StPO entweder Fluchtgefahr ausgehen (analog Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO) oder gemäss Art. 364a Abs. 1 Bst. b StPO die Gefahr bestehen muss, dass sie erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begeht (analog Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [BBl 2019 6697], S. 6765).

6.2 Der Beschwerdeführer wurde des Mordes, der versuchten Vergewaltigung und des Hausfriedensbruchs mit Urteil vom 26. Januar 2006 schuldig erklärt. Dass damit eine Anlasstat vorliegt, welche grundsätzlich die Möglichkeit einer Verwahrung eröffnet, ist sowohl alt- als auch neurechtlich offenkundig (vgl. E. 4.3 hiervor und Art. 43 Ziff. 1 aStGB sowie Art. 64 Abs. 1 StGB).

Gemäss dem aktuellen forensisch-psychiatrischen Ergänzungs-/Verlaufsgutachten von med. pract. C.________ vom 27. Juli 2020 litt der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten an einer narzisstischen und paranoiden Persönlichkeitsstörung (pag. 1385 der Vollzugsakten). Auf der Persönlichkeitsebene stellte med. pract. C.________ aktuell die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit akzentuierten paranoiden Anteilen (ICD-10: F60.8; pag. 1686 der Vollzugsakten). Weiterhin wird davon ausgegangen, dass das Tötungsdelikt mit diesen beiden Eigenschaften in Verbindung stand (pag. 1386 der Vollzugsakten). In Bezug auf die häusliche Gewalt und dabei Straftaten wie Körperverletzung, Sexualdelikte oder Drohungen seien gemäss med. pract. C.________ dieselben Risikoeigenschaften von Bedeutung wie beim Tötungsdelikt. Insbesondere aufgrund des Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner Tochter D.________ in den letzten Jahren vor dem Tötungsdelikt sei es gerechtfertigt, die Beziehungstat-Disposition nicht nur auf die getötete Ehefrau, sondern auch auf die vier Kinder und dabei insbesondere auf die Tochter anzuwenden (pag. 1387 der Vollzugsakten).

Das Ergänzungs-/Verlaufsgutachten stuft die tatzeitnahe Rückfallgefahr des Beschwerdeführers für Tötungsdelikte unverändert als deutlich ein, wobei diese Bewertung im Allgemeinen gelte und somit nicht für eine neue Intimpartnerin, sondern auch in Bezug auf die eigenen Kinder (pag. 1387 der Vollzugsakten). Auch bei der Rückfallgefahr für häusliche Gewalt gebe es keine Hinweise darauf, dass sich in Anbetracht der gutachterlichen Exploration oder des weiteren Vollzugsverlaufs eine Veränderung der tatzeitnahen Einschätzung aufdrängen würde. In Anbetracht der guten Übereinstimmung der klinischen Einschätzung mit derjenigen mittels ODARA (Anwendung im Vorgutachten) und FOTRES sei gemäss med. pract. C.________ beim Beschwerdeführer trotz der leicht günstigeren Beurteilung mittels des VRAG-R unverändert von einem deutlichen bis hohen tatzeitnahen Rückfallrisiko für häusliche Gewalt auszugehen. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung durch med. pract. C.________ hätten schliesslich keine Hinweise darauf gefunden werden können, dass die im Vorgutachten postulierte moderate bis deutliche Rückfallgefahr für Sexualdelikte inzwischen anders zu beurteilen wäre (pag. 1388 der Vollzugsakten). In Anbetracht der geringen, aber doch bedeutsamen Veränderungen in Bezug auf die Persönlichkeit und das Alter des Beschwerdeführers bei allerdings ausbleibenden risikosenkenden Fähigkeiten im Sinne einer besseren Steuerungsfähigkeit deliktsförderlicher Gedanken und Gefühle könne für alle relevanten Deliktarten eine leichte Verbesserung der prognostischen Einschätzung sowohl klinisch als auch instrumentengestützt abgebildet werden (pag. 1390 der Vollzugsakten).

Das Ergänzungs-/Verlaufsgutachten beurteilt die spezifische Legalprognose für die erneute Ausübung von Gewalt- und Sexualdelikten in Bezug auf eine Flucht oder eine definitive Entlassung schliesslich wie folgt (pag. 1399 f. der Vollzugsakten):

Im Falle einer Flucht oder einer definitiven Entlassung ohne Erteilung von Weisungen und Auflagen bestünden derzeit eine moderate bis deutliche Rückfallgefahr für Tötungsdelikte, eine deutliche Rückfallgefahr für häusliche Gewalt (gegenüber den eigenen Kindern und allenfalls einer neuen Partnerin) sowie eine moderate Rückfallgefahr für Sexualdelikte (ebenfalls vorwiegend gegenüber einer allfälligen neuen Partnerin).

[…] Grundsätzlich ist jeder Kontakt zu den eigenen Kindern mit dem Risiko verbunden, dass die nach wie vor bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kindern und ihm [dem Beschwerdeführer] eskalieren und dadurch eine Situation entstehen könnte, in welcher die auf der Persönlichkeitsproblematik des Begutachtenden beruhende Gewaltneigung deutlich anstiege. In Bezug auf Sexualdelikte wäre insbesondere das Eingehen einer neuen Beziehung zu einer Frau als risikorelevanter Faktor zu bewerten, wobei es wohl erst dann zu einem Sexualdelikt kommen könnte, wenn in der Beziehung gravierende Konflikte entstünden oder sich die Partnerin gegen die Anspruchshaltung von A.________ zur Wehr setzen würde.

In Bezug auf häusliche Gewalt im Allgemeinen und damit auch Tätlichkeiten, Drohungen und allenfalls Nötigungsversuche gegenüber den eigenen Kindern liegt gemäss Einschätzung des Gutachtens eine deutliche Rückfallgefahr vor (pag. 1400 der Vollzugsakten). Die Gefahr sei gross, dass es im Falle von Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zu gravierenden Auseinandersetzungen kommen würde, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit früher oder später zu Gewalthandlungen durch ihn führen würden (pag. 1402 der Vollzugsakten).

Abschliessend hält das Ergänzungs-/Verlaufsgutachten fest (pag. 1404 f. der Vollzugsakten):

Die aktuelle Risikoeinschätzung, die bereits mehrfach dargestellt wurde, ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht als Indikation dafür anzusehen, dass eine Verwahrung gemäss Art. 64 StGB vom zuständigen Gericht geprüft werden sollte. Erneut die aktuelle Risikoeinschätzung, aber auch das Vorhandensein einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit akzentuierten paranoiden Anteilen lässt auch den Antrag auf eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB als sinnvoll erscheinen, auch wenn die Erfolgsaussichten einer solchen Massnahme in Bezug auf eine weitere Risikosenkung sehr gering sind und durch das in diesem Fall notwendige therapeutische Vorgehen auch eine Aggravierung der narzisstischen und paranoiden Verhaltensweisen auftreten könnte, weil die Durchführung einer stationären Massnahme wegen der damit verbundenen Vorteile in Bezug auf das Monitoring der Kontakte zu den Kindern aus forensisch-psychiatrischer Sicht als adäquater einzustufen ist als eine bedingte Entlassung unter den aktuell gegebenen Risiken. Es gibt demnach aktuell Gründe, die aus forensisch-psychiatrischer Sicht dafür sprechen, beim zuständigen Gericht einen Antrag zur Prüfung der Indikation sowohl für eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB als auch einer Verwahrung gemäss Art. 64 StGB zu unterbreiten.

Insgesamt stellt das Ergänzungs-/Verlaufsgutachten dem Beschwerdeführer eine negative Legalprognose. Es empfiehlt die Verwahrung gemäss Art. 64 StGB bzw. eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu prüfen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass bei dieser Ausgangslage ernsthaft zu erwarten ist, dass das Regionalgericht entweder die Verwahrung oder eine stationäre Massnahme, mithin eine freiheitsentziehende Sanktion, anordnen wird. Eine abschliessende Würdigung dieses Gutachtens ist dem Sachgericht vorbehalten. Es liegen aber keine Hinweise vor, weshalb die Feststellungen im Gutachten offensichtlich falsch bzw. das Gutachten unbrauchbar sein sollte(n). Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Äusserungen des Gutachtens zu wenig präzis seien, kann nicht gefolgt werden. Das Gutachten führt detailliert aus, von welchen Delikten auszugehen ist, und gegen wen sich diese richten würden. Damit ist der allgemeine Haftgrund mit Blick auf die Verfahrensakten unverändert gegeben und somit zu bejahen.

7.

7.1 Daneben setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO).

7.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht die Fluchtgefahr und verweist auf ihre Ausführungen im Entscheid vom 2. Juni 2021 (E. 7). Darin führt es aus, dass der Beschwerdeführer aus dem H.________ stamme. Die kurz vor der Entlassung konkretisierte Perspektive, allenfalls nun doch eine Verwahrung bzw. eine stationäre Massnahme mit nicht absehbarer Dauer gewärtigen zu müssen, begründe einen ausgesprochen starken Fluchtanreiz. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Schweiz ohnehin werde verlassen müssen. Es sei eine Landesverweisung von 15 Jahren ausgesprochen worden, welche nun zu vollziehen wäre. Der Beschwerdeführer habe in dieser Hinsicht mit der zwangsweisen Ausschaffung in den H.________ zu rechnen, höchstwahrscheinlich mit vorgängiger Ausschaffungshaft. Nachdem ihm dort nach eigenen Angaben eine zweite Verurteilung wegen Mordes drohe, werde er kein Interesse haben, sich zum Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung zu halten. Deshalb sei anzunehmen, dass sich der Verurteilte ohne Anordnung von Sicherheitshaft dem Vollzug der drohenden Massnahme entziehen würde. Lediglich subsidiär verwies das Zwangsmassnahmengericht auch auf die gutachterliche Einschätzung, wonach die narzisstische Persönlichkeitsstörung die Fluchtgefahr erhöhe.

7.3 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Die Ausgangslage hat sich seit den letzten Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Juni 2021 und vom 18. August 2021 nicht grundlegend verändert. Es kann auf die in diesen Entscheiden gemachten Ausführungen verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vorbringt. Der Beschwerdeführer ist H.________ Staatsbürger ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz. Er wurde mit Urteil vom 26. Januar 2006 zu einer Landesverweisung von 15 Jahren verurteilt, weshalb er mit einer Ausschaffung in den H.________ zu rechnen hat. Gemäss seinen eigenen Ausführungen sei es möglich, dass er im H.________ wegen der Tötung seiner Ehefrau nochmals angeklagt werde und die Todesstrafe erhalten, weshalb es nicht in Frage komme, in den H.________ zurückzukehren. Es kann offenbleiben, ob diese Ausführungen zutreffen. Der Beschwerdeführer dürfte so oder anders kaum mehr einen Anlass sehen, sich den hiesigen Behörden weiterhin zur Verfügung zu halten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bereits nach Begehung der Tat ein Flugticket in den H.________ gekauft hat und schliesslich am Flughafen verhaftet werden konnte.

Insgesamt ist ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen dem Verfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte.

8.

8.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 84 E. 3 f.). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen).

8.2 Der Beschwerdeführer ist wegen Mordes und versuchter Vergewaltigung vorbestraft (Urteil vom 26. Januar 2006). Es handelt sich dabei um Verbrechen, welche gegen Leib und Leben und die sexuelle Integrität gerichtet sind.

8.3 Ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen.

Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 140 IV 19 E. 2.1.1).

8.4 Die Verurteilung wegen Mordes und versuchter Vergewaltigung datiert vom 26. Januar 2006. Der Beschwerdeführer befand sich bis zum genannten Urteil in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in den Regionalgefängnissen des Kantons Bern. Am 12. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer in die JVA I.________ eingewiesen und von dort am 19. Februar 2013 in die G.________ verlegt, wo er sich seither befindet (pag. 1263 der Vollzugsakten). Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 6.2 hiervor). Im eingeholten forensisch-psychiatrischen Ergänzungs-/Verlaufsgutachten vom 27. Juli 2020 von med. pract. C.________ wird dem Beschwerdeführer die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit akzentuierten paranoiden Anteilen (ICD-10: F60.8) gestellt. Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass im Falle einer Flucht oder einer definitiven Entlassung ohne Erteilung von Weisungen und Auflagen eine moderate bis deutliche Rückfallgefahr für Tötungsdelikte, eine deutliche Rückfallgefahr für häusliche Gewalt (gegenüber den eigenen Kindern und allenfalls einer neuen Partnerin) sowie eine moderate Rückfallgefahr für Sexualdelikte (ebenfalls vorwiegend gegenüber einer allfälligen neuen Partnerin) bestünden. In Bezug auf häusliche Gewalt im Allgemeinen und damit auch Tätlichkeiten, Drohungen und allenfalls Nötigungsversuche gegenüber den eigenen Kindern liegt – wie bereits festgehalten – eine deutliche Rückfallgefahr vor. Die Gefahr sei gross, dass es im Falle von Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zu gravierenden Auseinandersetzungen kommen würde, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit früher oder später zu Gewalthandlungen durch ihn führen würden. Gründe weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden kann, sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Damit wirkt sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sehr ungünstig auf die Rückfallprognose aus.

Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen.

9.

9.1 Die Beschwerdekammer hat die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft zu prüfen. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275 mit Hinweisen). Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e S. 178; Urteil 1B_25/2018 vom 7. Februar 2018 E. 3.2; vgl. zum Ganzen Urteil 1B_199/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5.2). Diese Rechtsprechung kann auch für die Anordnung der Verwahrung übernommen werden.

9.2 Der Beschwerdeführer hat seine Zuchthausstrafe von 19 Jahren am 5. Juni 2021 vollständig erstanden und befindet sich seither in strafprozessualer Sicherheitshaft. Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft für sechs Monate, bis zum 4. Dezember 2021, an. Aufgrund unveränderter Umstände wies es das Haftentlassungsgesuch mit Entscheid vom 18. August 2021 ab. Mit Blick auf die zu prüfende Verwahrung bzw. die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich die Haftdauer von insgesamt sechs Monaten als verhältnismässig. Mit Blick auf das Ergänzungs-/Verlaufsgutachten von med. pract. C.________ vom 27. Juli 2020 scheint die Verwahrung bzw. die Anordnung einer stationären Massnahme eine ernsthafte Option zu sein. Das Zwangsmassnahmengericht hielt in seinem Entscheid vom 2. Juni 2021 zudem zutreffend fest, dass die Haft im vorliegenden Fall zunächst bezwecke, die Anwesenheit des Beschwerdeführers und die Vollstreckung der allfälligen Sanktion sicherzustellen. Sodann soll der Beschwerdeführer an der Verübung von schweren Delikten gehindert bzw. die Sicherheit anderer gewährleistet werden.

9.3 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Flucht- und Wiederholungsgefahr zu bannen vermögen, sind unter Verweis auf die bisherigen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts keine ersichtlich. Bereits im Ergänzungs-/Verlaufsgutachten von med. pract. C.________ vom 27. Juli 2020 wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur im Rahmen von Ausgängen beispielsweise nicht an Kontaktverbote gegenüber den Kindern halten würde (pag. 1403 der Vollzugsakten), was der Beschwerdeführer anlässlich seiner Hafteröffnung bestätigte. Er gab an, über das «illegale Internet» in Kontakt zu seinem Sohn getreten zu sein, da die Behörden den Kontakt «verhindert» hätten (pag. 39, Z. 42 f.). Damit kann ein Kontakt- bzw. Rayonverbot bzw. ein Ausreiseverbot (Schriftensperre, Meldepflicht) als nicht geeignete Massnahme bezeichnet werden. Weitere und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr und die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

10. Eine Haftentlassung rechtfertigt sich damit nicht. Auch die Konvention hindert die nachträgliche Wiedereröffnung des Verfahrens gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB auf der Basis einer schweren psychischen Störung, die im Ausgangsverfahren bereits bestand und nicht erkannt worden ist, nicht (Urteil des EGMR Kadusic gegen Schweiz, Nr. 43977/13 vom 9. Januar 2018). Gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB und demnach ebenso gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB ist ein Freiheitsentzug somit auch unter Art. 5 Ziff. 1 EMRK in der Auslegung des EGMR rechtmässig.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

(per Einschreiben)

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident F.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- JVA G.________ (nur per Fax)

Bern, 15. September 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Volknandt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 21 397

Art. 65 StGBart. 65 CPart. 65 CP

Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP

SK 05 272

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 236 StPOart. 236 CPPart. 236 CPP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

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Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

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Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

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1B_548/2018

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Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_379/2019

1B_387/2016

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

1B_126/2012

1B_146/2012

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_541/2017

1B_150/2015

1B_285/2014

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84

BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

BGE 126 I 172ATF 126 I 172DTF 126 I 172

1B_25/2018

1B_199/2018

Art. 65 StGBart. 65 CPart. 65 CP

Art. 65 StGBart. 65 CPart. 65 CP

Art. 65 StGBart. 65 CPart. 65 CP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF