BK 2021 409
Beschwerde JStPO 39-2
9. Dezember 2021Deutsch14 min
1. Mit Verfügung vom 23. August 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wegen Widerhandlung gegen das Kantonale Strassenverkehrsgesetz durch Nichtbekanntgabe der verantwortlichen fahrzeugführenden Person nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschuldigte 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) am 7. September 2021 im Namen der beschuldigten Personen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – folgende Rechtsbegehren:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 21 409 + 412 + 413
Bern, 22. Dezember 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter 1/Beschwerdeführer 1
B.________
Beschuldigter 2/Beschwerdeführer 2
C.________
Beschuldigter 3/Beschwerdeführer 3
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Entschädigung (Nichtanhandnahme)
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Kantonale Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. August 2021
(EO 21 4909 / EO 21 4910 und EO 21 4911)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 23. August 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wegen Widerhandlung gegen das Kantonale Strassenverkehrsgesetz durch Nichtbekanntgabe der verantwortlichen fahrzeugführenden Person nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschuldigte 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) am 7. September 2021 im Namen der beschuldigten Personen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – folgende Rechtsbegehren:
2. Die Verfügung in Bezug auf Entschädigung aufzuheben und neu zu beurteilen.
3. Es sei ein angemessener Betrag an die oben aufgelisteten [Anmerkung der Beschwerdekammer: die drei Beschuldigten] ausgerichtet wird.
4. Es sei festzustellen, dass die im erwähnten Polizeibericht vom 06.04.2021, erwähnten Ermittlungsergebnisse vollumfänglich bestritten werden.
5. Es sei abzuklären, wie es zu den allfällig verleumderischen, Behauptungen und zur Wiedergabe von falschen Tatsachen in o.e. Pol. Rapport kam.
6. Es sei zu prüfen ob nicht von Amtes wegen gegen die am Rapport beteiligten ein Verfahren einzuleiten ist.
7. Es sei festzustellen, dass die D.________ AG in E.________ (Ortschaft) in keinem direkten Zusammenhang mit der F.________ (Firma), steht oder zu bringen ist.
8. Mehrforderungen bleiben vorbehalten.
Unter Hinweis auf Art. 127 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), wonach die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten sei und sich die Beschuldigten 2 und 3 somit nicht durch den Beschwerdeführer 1 vertreten lassen könnten, wurden diese mit Verfügung vom 14. September 2021 aufgefordert, die Rechtsmittelschrift eigenhändig zu unterzeichnen. Dieser Aufforderungen kamen die Beschuldigten 2 und 3 (nachfolgend: Beschwerdeführer 2 und 3) innert gewährter Nachbesserungsfrist nach. Im anschliessend eröffneten Schriftenwechsel verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Eine Kopie der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. September 2021 wurde den Beschwerdeführern 1-3 per A-Post zugestellt.
2.
2.1 Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 6. April 2021 kann entnommen werden, dass im Rahmen einer Verkehrsüberwachung am 22. Januar 2020 um 00.31 Uhr in G.________ (Ortschaft) der Personenwagen mit dem Kontrollschild BE H.________ mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 17km/h erfasst worden ist. Nachdem als Halterin des Personenwagens die F.________ (Firma) (Adresse: I.________) ermittelt werden konnte, wurde diese von der Polizei am 6. Februar 2020 schriftlich kontaktiert. Das entsprechende Schreiben wurde jedoch weder beantwortet noch ging es an die Adressatin zurück. Weitere Ermittlungen ergaben, dass die F.________ (Firma) weder im Handelsregister noch im Unternehmensregister eingetragen ist und sie betreffende Dokumente auch nicht beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt erhältlich gemacht werden konnten. Als Versicherungsnehmerin der Motofahrzeugversicherung hat die Schweizerische Mobiliar die Firma D.________ AG in E.________ (Ortschaft) hinterlegt (und nicht die F.________ (Firma)). Drei Ordnungsbussen betreffend das fragliche Fahrzeug wurden ab dem 21. Januar 2021 entweder von der Firma D.________ AG in E.________ (Ortschaft) oder von der Firma J.________ in K.________ (Ortschaft) bezahlt. Die ermittelnden Polizeibeamten schlossen gestützt auf das anlässlich der Geschwindigkeitsüberschreitung erstellte Foto und ein Vergleichsbild einerseits sowie aufgrund ihrer persönlichen Kontakte, dass es sich bei der Lenkerin des fraglichen Fahrzeugs sehr wahrscheinlich um L.________ gehandelt haben dürfte (vgl. dazu auch Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 16. März 2021, auch zum Folgenden). Die Polizei in K.________ (Ortschaft) hatte ihren Ausführungen zufolge im Zusammenhang mit der F.________ (Firma), I.________ (Adresse), bereits mehrfach mit Lenkerermittlungen zu tun, wobei sich diese immer sehr schwierig und mühsam gestaltet hätten, da die verantwortlichen Personen nur sehr ungern mit der Polizei kooperieren würden. Die Polizei erwähnte in ihrem Berichtsrapport vom 16. März 2021 überdies, dass die Familie M.________ (Familienname der Beschuldigten) im Besitz des Schlosses K.________ (Ortschaft) sei.
2.2 Mit Strafbefehl vom 14. Juli 2021 wurde L.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen am 22. Januar 2020, zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt (gemäss Track&Trace-Auszug am 23. Juli 2021 zugestellt). Am 23. August 2021 erliess die Staatsanwaltschaft die hier angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung gegen die Beschwerdeführer 1-3. Dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer 1-3 allesamt in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu L.________ stünden und daher ein Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht hätten (Art. 8 Abs. 3 des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes [KSVG; BSG 761.11]).
3.
3.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte frist- und – hinsichtlich des Entschädigungspunkts – knapp formgerecht.
3.2 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt – hier die Nichtanhandnahmeverfügung – definiert und entsprechend begrenzt. Ferner setzt die Legitimation zur Beschwerde im Sinn von Art. 393 ff. StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv.
Soweit die Beschwerdeführer 1-3 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beschränkt auf die verweigerte Entschädigung anfechten (Rechtsbegehren 1 und 2), sind sie in ihren rechtlich geschützten betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (dazu nachfolgend E. 4).
Soweit weitergehend ist ihnen jedoch die Legitimation abzusprechen. Mit ihren Rechtsbegehren 3 und 6, mit welchen sie festgestellt haben möchten, dass sie die Ermittlungsergebnisse im Anzeigerapport vom 6. April 2021 bestreiten und die D.________ AG in E.________ (Ortschaft) in keinem direkten Zusammenhang mit der Halterin des Fahrzeugs (der F.________ (Firma)) stehe, wehren sie sich gegen die die Vermutung, wonach sie etwas mit dem der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Sachverhalt zu tun hätten. Damit können sie jedoch nicht gehört werden. Beschuldigte Personen sind nicht legitimiert, mittels Beschwerde eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung oder Nichtanhandnahme anzufechten mit dem Ziel, eine positive Feststellung betreffend ihre Schuldlosigkeit – resp. hier hinsichtlich ihrer Nichtverwicklung – zu erwirken. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2020 vom 31. März 2021 E. 3, 6B_212/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3, 6B_528/2018 vom 1. Juni 2018 E. 4.2 und 6B_1312/2017 vom 28. März 2018 E. 1.2, je mit Hinweisen). Die Begründung einer Nichtanhandnahmeverfügung kann folglich grundsätzlich von der beschuldigten Person nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorab dann, wenn Begründung und Dispositiv sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (siehe Urteile des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.5 und 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2, je mit Hinweisen; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 251 vom 23. November 2015 [Leitentscheid] E. 2.2). Nach der Rechtsprechung verstösst insbesondere eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 144 IV 202 E. 2.2 und 120 Ia 147 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.1). Eine solche Ausgangslage liegt hier jedoch nicht vor. Der angefochtenen Verfügung kann weder explizit noch implizit ein Schuldvorwurf entnommen werden. Die im Anzeigerapport vom 6. April 2021 wiedergegebenen – im Übrigen nicht zu beanstandenden (dazu E. 3.3 hiernach) – Ermittlungsergebnisse, welche einen (personellen) Zusammenhang der beiden Firmen stark vermuten lassen, sind nicht in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben und somit auch nicht Bestandteil derselben. Ferner wurden den Beschwerdeführern 1-3 auch keine Kosten auferlegt.
3.3 Weiter verlangen die Beschwerdeführer 1-3 die Prüfung, ob sich die involvierten Polizeibeamten strafbar gemacht haben resp. ob bezüglich der «allfällig verleumderischen Behauptungen» von Amtes wegen ein Verfahren einzuleiten sei (Rechtsbegehren 4 und 5). Auch damit können sie nicht gehört werden. Sofern die Beschwerdeführer 1-3 ihre diesbezüglichen Rechtsbegehren als Anzeige verstanden haben wollen, wird auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) verzichtet, da zumindest derzeit jegliche Anzeichen auf strafbares Verhalten (Ehrverletzung, Amtsmissbrauch) fehlen. Selbst wenn die Beamten allenfalls Angaben falsch interpretiert haben sollten (z.B. im Zusammenhang mit der Auskunft betreffend die Versicherungsnehmerin der Motorfahrzeugversicherung), wäre dies nicht strafbar. Auch die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführer 1-3 sind unbehelflich. Dass die Polizeibeamten die Beschwerdeführer 1-3 nicht über die Anzeigeeinreichung informiert haben, ist nicht zu beanstanden, besteht insoweit doch keine Verpflichtung. Dafür, dass sie (die Beschwerdeführer 1-3) in ungenügender Weise angehört worden wären, bestehen ebenfalls keine Hinweise. Abgesehen davon ist aktenkundig, dass die Polizei mit den Beschwerdeführern zwecks Lenkerabklärung Kontakt aufgenommen und Letztere in diesem Zusammenhang die Möglichkeit gehabt hätten, sich zur Sache zu äussern.
Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren u.a. auf der Grundlage von eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest, hält diese Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen umgehend der Staatsanwaltschaft (Art. 306 Abs. 1 und 307 Abs. 3 StPO). Diesen Vorgaben sind die Polizeibeamten nachgekommen. Anzeichen dafür, dass sie sich von unzulässigen Motiven hätten leiten lassen, sind nicht erkennbar. Es ist Sache der Staatsanwaltschaft, nach Eingang der Polizeiberichte über den Fortgang des Verfahrens zu befinden (Art. 309 f. StPO), was sie denn auch mit der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung getan hat.
Sollten die Beschwerdeführer 1-3 eine Anzeige einreichen oder – sofern sie ihre Beschwerde auch gleich als Anzeige verstanden haben wollen – an einer solchen festhalten wollen, steht es ihnen frei, dies direkt bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei zu tun.
3.4 Die Beschwerdeführer 1-3 rügen in ihrer Beschwerde schliesslich den Umgang der Polizeibeamten mit L.________ und den Umstand, dass ihr der Strafbefehl nicht «bekannt» gemacht worden sei. Beides ist – da ausserhalb des hier interessierenden Anfechtungsobjekts liegend – nicht von Relevanz. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Strafbefehl gemäss Track&Trace Auszug zugestellt worden ist.
4. Materiell zu prüfen ist – wie erwähnt – die Frage der Entschädigung nach erfolgter Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.
4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung einer Entschädigung damit, dass die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen würden und die Aufwendungen der Beschwerdeführer 1-3 geringfügig seien (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst c StPO).
4.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b). Dasselbe gilt, wenn das Verfahren durch eine Nichtanhandnahme erledigt wird (BGE 139 IV 241 E. 1). Die Strafbehörde kann die Entschädigung u.a. herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
4.3 Die Beschwerdeführer 1-3 verlangen eine Entschädigung für angeblich erlittene Schäden, welche ihnen durch die willkürlichen Behauptungen der Polizeibeamten entstanden sein sollen. Durch das beanstandete Vorgehen der Polizeibeamten seien administrative Aufwendungen und das Einholen einer Beratung nötig gewesen.
4.4 Die Verweigerung einer Entschädigung ist rechtens. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer 1-3 lediglich pauschal wirtschaftliche Schäden behaupten, ist für die Beschwerdekammer nicht erkennbar, inwiefern ihnen überhaupt ein entschädigungswürdiger Aufwand oder Schaden entstanden sein soll. Sollten die Beschwerdeführer 1-3 tatsächlich eine Beratung in Anspruch genommen haben, so käme ein Ersatz der entsprechenden Kosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO nur in Frage, wenn die Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt erfolgt (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 438 vom 29. Oktober 2019 E. 5) und der Beizug der Anwältin oder des Anwalts angemessen gewesen wäre. Die Beschwerdeführer 1-3 reichen jedoch keinen Rechnungsbeleg betreffend eine anwaltliche Beratung ein, weshalb sie mit ihrer unter diesem Punkt geltend gemachten Entschädigungsforderung nicht gehört werden können, zumal es an ihnen gelegen hätte aufzuzeigen, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und entsprechende Beweismittel anzurufen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b und c StPO). Inwiefern sie wirtschaftliche Einbussen erlitten haben sollen, ist für die Beschwerdekammer ebenfalls nicht erkennbar. Betreffend angebliche administrative Aufwendungen ist festzuhalten, dass für den blossen Zeit- bzw. Arbeitsaufwand der nicht anwaltlich vertretenen Partei grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Sollten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren tatsächlich administrative Aufwendungen entstanden sein, dürften diese mit Blick auf die getätigten Abklärungen der Polizei im Zusammenhang mit der Frage, wer das fragliche Fahrzeug anlässlich der Geschwindigkeitsübertretung vom 22. Januar 2020 gefahren hat, gering ausgefallen sein, was eine Entschädigungspflicht des Staates ausschliesst (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
5. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
6. Die Beschwerdeführer 1-3 tragen bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten, vorliegend bestimmt auf CHF 1'200.00, solidarisch (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 418 Abs. 2 StPO). Aufgrund ihres Unterliegens haben sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden den Beschwerdeführern 1-3 in solidarischer Haftung auferlegt.
3. Entschädigungen sind keine auszurichten.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer 2 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 3/Beschwerdeführer 3 (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 22. Dezember 2021
Erwägungen
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
i.V. Gerichtsschreiber Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 409
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
6B_783/2020
6B_212/2018
6B_528/2018
6B_1312/2017
6B_155/2014
1B_3/2011
6B_568/2007
BK 15 251
BGE 144 IV 202ATF 144 IV 202DTF 144 IV 202
BGE 120 Ia 147ATF 120 Ia 147DTF 120 Ia 147
6B_492/2017
Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP
Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP
Art. 307 StPOart. 307 CPPart. 307 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
BGE 139 IV 241ATF 139 IV 241DTF 139 IV 241
BGE 139 IV 261ATF 139 IV 261DTF 139 IV 261
BK 19 438
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
6B_251/2015
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF