BK 2021 41
gewerbsmässiger Betrug, Betrug (mehrfach), Urkundenfälschung (mehrfach) etc.
15. Februar 2021Deutsch6 min
1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ und B.________ wegen angeblicher unbefugter Datenbeschaffung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und fahrlässiger Tötung nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Februar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete der Beschwerdeführer am 9. Februar 2021 eine Sicherheit über CHF 1'000.00. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
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Beschluss
BK 21 41
Bern, 15. Februar 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter 1
B.________
Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und fahrlässiger Tötung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Januar 2021 (BM 20 49970)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ und B.________ wegen angeblicher unbefugter Datenbeschaffung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und fahrlässiger Tötung nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Februar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete der Beschwerdeführer am 9. Februar 2021 eine Sicherheit über CHF 1'000.00. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
Erwägungen
2.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es kann offengelassen werden, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), da die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet ist.
3.
Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:
Dispositiv
Mit Schreiben vom 29. November 2020 an den Chef der Kriminalpolizei Bern zeigte C.________ an, dass sich die beschuldigten Personen des «Datenklaus» schuldig gemacht haben, weil die D.________ Frequenzerhebungen vornehme. B.________ wird zudem mit weiterem Schreiben vom 9. Dezember 2020 durch C.________ wegen fahrlässiger Tötung eines Zugbegleiters angezeigt, der mit dem Körper in der Zugtüre eingeklemmt wurde und dabei zu Tode kam. Ein anderes Mal sei ein Fahrgast von St. Gallen bis Herisau in der Zugtüre eingeklemmt gewesen und wiederum ein anders Mal habe ein Fahrgast während 100 Metern Fahrt die Hand eingeklemmt. Für diese Unfälle sei B.________ verantwortlich. […] Die Staatsanwaltschaft kann eine Strafuntersuchung erst dann eröffnen, wenn sich namentlich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solcher liegt dann vor, wenn ein Verdacht, dass eine konkrete Straftat begangen worden sein soll, objektiv begründbar ist und zumindest glaubhaft gemacht wird. Aufgrund der eingereichten Anzeigen liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Wie bereits aus dem Schreiben der D.________ vom 26. November 2020 zu entnehmen ist, auf welches auch das Schreiben vom 4. Dezember 2020 der Kantonspolizei Bern an C.________ Bezug nimmt, sind die Angaben zur Frequenzerfassung freiwilliger Natur und stellen keine strafbaren Handlungen dar. Betreffend die Unfälle im Zusammenhang mit den Zugtüren liegt die Zuständigkeit bei der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST, welche diese Vorfälle untersucht hat und nicht bei der Staatsanwaltschaft der Region Bern-Mittelland. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
4. Der Beschwerdeführer bringt vor, B.________ habe ihm nachspioniert. Es würden Daten ausgewertet und Kunden manipuliert werden. Den D.________-Mitarbeitern sei zudem Weihnachtsgeld ausbezahlt worden. B.________ habe zu viel Lohn erhalten. A.________ spiele dieselben Spielchen.
5.
5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt.
5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugende angefochtene Verfügung vorträgt (siehe vorne E. 3), verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachten Tatbestände (insb. unbefugte Datenbeschaffung, ungetreue Geschäftsbesorgung und fahrlässige Tötung) sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Es liegt kein strafbares Verhalten der Beschuldigten vor.
6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Soweit der Beschwerdeführer ferner Strafanzeige gegen den Leitenden Staatsanwalt E.________ wegen «Arbeitsverweigerung» erstatten will, bleibt hierzu anzumerken, dass Strafanzeigen grundsätzlich bei einer Strafverfolgungsbehörde einzureichen sind (vgl. Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 f. StPO). Die Beschwerdekammer sieht in Anbetracht der pauschalen und in keiner Weise begründeten Anschuldigungen keinen Anlass, die Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 39 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 700.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit über CHF 1'000.00 entnommen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die verbleibenden CHF 300.00 werden dem Beschwerdeführer zurücküberwiesen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 700.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit über CHF 1'000.00 entnommen.
Die verbleibenden CHF 300.00 werden dem Beschwerdeführer zurücküberwiesen.
3. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 15. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG
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Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_322/2019
Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP
Art. 15 StPOart. 15 CPPart. 15 CPP
Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF