BK 2021 42
Obergericht
15. April 2021Deutsch20 min
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Gesuchstellerin) führt ein Strafverfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung. Am 20. Januar 2021 beauftragte die Gesuchstellerin die Kantonspolizei Bern mit der Durchführung einer Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Beschuldigten, an dessen Adresse fünf weitere volljährige Personen vermutet wurden. Im Rahmen der Vorbereitung der Durchführung der Hausdurchsuchung – welche auf den 27. Januar 2021 geplant war – ersuchte die Gesuchstellerin das Kantonsarztamt der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) am 26. Januar 2021 telefonisch um Zustellung von Akten, welche Auskunft darüber geben würden, ob aktuell gegen eine der am Wohnsitz des Beschuldigten vermuteten volljährigen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet sei und falls ja, bis wann. Die Gesuchsgegnerin verweigerte in ihrer gleichtägigen telefonischen Antwort die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen. Hierauf wandte sich die Gesuchstellerin am 29. Januar 2021 an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Sie beantragte das Folgende:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 42
Bern, 26. März 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte B.________
v.d. Rechtsanwalt C.________
Beschuldigter
E.________
v.d. Rechtsanwalt A.________
Straf- und Zivilklägerin
Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern
vertreten durch Staatsanwalt F.________ (W 20 1138)
Gesuchstellerin
D.________
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Gesuch um Entscheidung des Konflikts zwischen der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte und dem Kantonsarztamt betreffend Aktenherausgabe (Art. 194 Abs. 3 StPO)
Strafverfahren wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Gesuchstellerin) führt ein Strafverfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung. Am 20. Januar 2021 beauftragte die Gesuchstellerin die Kantonspolizei Bern mit der Durchführung einer Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Beschuldigten, an dessen Adresse fünf weitere volljährige Personen vermutet wurden. Im Rahmen der Vorbereitung der Durchführung der Hausdurchsuchung – welche auf den 27. Januar 2021 geplant war – ersuchte die Gesuchstellerin das Kantonsarztamt der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) am 26. Januar 2021 telefonisch um Zustellung von Akten, welche Auskunft darüber geben würden, ob aktuell gegen eine der am Wohnsitz des Beschuldigten vermuteten volljährigen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet sei und falls ja, bis wann. Die Gesuchsgegnerin verweigerte in ihrer gleichtägigen telefonischen Antwort die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen. Hierauf wandte sich die Gesuchstellerin am 29. Januar 2021 an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Sie beantragte das Folgende:
1. Das Kantonsarztamt sei anzuweisen, der Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen von Art. 194 Abs. 2 StPO seine Akten (Isolations- oder Quarantäneanordnung) zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
2. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass das Kantonsarztamt verpflichtet ist, der Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen von Art. 194 Abs. 2 StPO seine Akten (Isolations- oder Quarantäneanordnung) zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Die Gesuchsgegnerin stellte mit Stellungnahme vom 24. Februar 2021 das Rechtsbegehren, der Antrag der Gesuchstellerin sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin nicht zur Herausgabe der Akten an die Gesuchstellerin verpflichtet sei. Der Beschuldigte schloss mit Stellungnahme vom 1. März 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Abweisung der mit Gesuch vom 29. Januar 2021 gestellten Anträge, soweit darauf einzutreten sei. Die Stellungnahmen der Gesuchsgegnerin und des Beschuldigten wurden der Gesuchstellerin am 4. März 2021 zugestellt. Diese liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
2.
2.1 Die Gesuchsgegnerin verweigerte der Gesuchstellerin die Herausgabe von Akten resp. Informationen darüber, ob gegen eine der an der Wohnsitzadresse des Beschuldigten vermuteten volljährigen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet worden war und falls ja, bis wann. Hiermit zeigt sich die Gesuchstellerin nicht einverstanden. Es liegt damit ein Konflikt zwischen Behörden des gleichen Kantons betreffend Beizug von Akten vor, über welchen nach Art. 194 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Beschwerdeinstanz dieses Kantons zu entscheiden hat. Beschwerdeinstanz im Kanton Bern ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Für das Verfahren sind sinngemäss die Bestimmungen über die Beschwerde anwendbar, wobei hinsichtlich Form und Frist mangels entsprechenden Verweises in Art. 194 Abs. 3 StPO eine sinngemässe Anwendung von Art. 396 Abs. 1 StPO ausser Betracht fällt (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 194 StPO; Bürgisser, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14a zu Art. 194 StPO; vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2016.145 vom 1. Februar 2017 E. 1.4).
Die Behandlung des Gesuchs setzt grundsätzlich voraus, dass der Gesuchsteller ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid hat (Art. 382 Abs. 2 StPO analog). Das Rechtschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde bzw. das Gesuch grundsätzlich nicht zur Verfügung. Die Gesuchstellerin ersuchte die Gesuchsgegnerin um Zustellung von Akten, welche sie im Hinblick auf die beim Beschuldigten durchzuführende Hausdurchsuchung benötigt hätte. Die Hausdurchsuchung hat zwischenzeitlich am 27. Januar 2021 stattgefunden. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an einem Entscheid betreffend Herausgabe der Akten ist daher zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet und auf die Beschwerde eingetreten werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 144 IV 81 E. 2.3; 140 IV 74 E. 1.3.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 1.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei der umstrittenen Fragestellung, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet ist, der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine durchzuführende Hausdurchsuchung Akten betreffend eine allfällige Isolations- oder Quarantäneanordnung zur Verfügung zu stellen, handelt es sich es sich um eine Frage von allgemeiner Tragweite. Sie betrifft eine klar umschriebene, ganz spezifische Frage grundlegender Art, die sich bei Fortdauer der Covid-19-Pandemie unter gleichen oder ähnlichen Umständen in beliebigen weiteren Strafverfahren immer wieder stellen wird. Für deren Beantwortung besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse. Da der entsprechende Aktenbeizug bei der Gesuchsgegnerin stets unmittelbar vor der entsprechenden Zwangsmassnahme erfolgen muss, wird eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall zudem kaum je möglich sein. Auf das Gesuch um Entscheidung des Konflikts zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin ist deshalb, unabhängig davon, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse noch gegeben ist, einzutreten.
Erwägungen
3.
3.1
Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur passiven Amtshilfe ergebe sich anhand der Bestimmungen der StPO, insbesondere der Art. 44 und Art. 194 Abs. 2 StPO Diese Artikel würden den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts zur Akteneinsicht vorgehen. Die Zulässigkeit der Aufforderung der Gesuchstellerin um Einsichtnahme in die Akten der Gesuchsgegnerin und die Pflicht der Gesuchsgegnerin, dieser Aufforderung Folge zu leisten, beurteile sich nicht nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101). Art. 194 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 StPO verpflichte Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zur umfassenden Rechts- und Amtshilfe. Eine Einschränkung dieser Herausgabepflicht bestehe, sofern überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen vorliegen würden. Es sei nicht ersichtlich, dass überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen der Akteneinsichtnahme entgegenstehen würden. Durch die Herausgabe der Informationen, ob gegen eine der betroffenen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet worden sei und falls ja, bis wann, würden die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen lediglich verhältnismässig geringfügig tangiert. Demgegenüber bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wirksamkeit der Strafuntersuchung. Der angeforderte Aktenbeizug sei zudem verhältnismässig gewesen.
3.2
Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, für die vorliegend zu klärende Frage, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet sei, der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob bei Personen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizeibeamten, angetroffen würden, allfällige epidemiologische Massnahmen (Isolation oder Quarantäne) bestehen würden, sei allein das EpG massgebend. Art. 194 StPO gelange nicht zur Anwendung. Art. 59 Abs. 1 EpG regle die gegenseitige Bekanntgabe der Personendaten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Diese Informationen dürften nur dann und in dem Umfang weitergegeben werden, als es zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sei. Art. 59 Abs. 3 EpG regle im Sinne einer abschliessenden Aufzählung, an welche weiteren Personen oder Stellen Personendaten weitergegeben werden dürfen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine Strafverfolgungsbehörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es sei, Straftaten zu verfolgen. Sie habe keine Aufgabe im Bereich der Krankheitsüberwachung und -kontrolle inne, weshalb ihr nach der im EpG geregelten Datenverarbeitung eine Datenherausgabe verwehrt werden müsse. Der Wortlaut von Art. 58 EpG mache deutlich, dass die Datenbearbeitung, wozu auch die Datenbekanntgabe gehöre, durch die Gesuchsgegnerin nur zulässig sei, sofern diese vom Zweck der Verhinderung von Krankheitsausbrücken sowie zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten erfasst sei. Es sei weder ersichtlich, noch werde von der Gesuchstellerin dargetan, dass die Herausgabe der Informationen in diesem Zusammenhang stehe. Dass Art. 194 StPO nicht zur Anwendung komme, ergebe sich auch bereits aus dessen Wortlaut. Die eingeforderten Informationen würden weder der Abklärung des strafrechtsrelevanten Sachverhaltes dienen noch seien sie für die Beurteilung der beschuldigten Person geeignet. Die Datenbekanntgabe solle einzig ermöglichen, dass die Hausdurchsuchung unter dem höchst möglichen Gesundheitsschutz der daran beteiligten Personen und fern von möglichen Beeinträchtigungen durch vorgeschobene epidemiologische Massnahmen im Interesse der Strafverfolgung stattfinden könne. Dem zweifellos berechtigten Anliegen, die Strafverfolgungsbehörden von einer möglichen Ansteckung mit dem Covid-19-Virus im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung zu schützen, könne dahingehend Rechnung getragen werden, als dass die derzeit ohnehin in jedem Fall zu beachtenden Schutzmassnahmen bei Personenkontakten (Tragen von medizinischen Schutzmassnahmen, Einhaltung von Abständen, Handschuhe) strikte eingehalten würden. Unabhängig davon, dass die Datenverarbeitung nach Art. 58 bzw. Art. 59 EpG aufgrund des gesetzlich nicht vorgesehenen Verwendungszwecks nicht zulässig sei, stelle sich deshalb die Frage, inwiefern diese Datenherausgabe verhältnismässig bzw. notwendig wäre.
3.3
Der Beschuldigte bringt vor, der Beizug von Akten bedinge ein eröffnetes Strafverfahren sowie, dass die entsprechenden Akten einen Zusammenhang zu den gemachten Vorwürfen aufweisen würden. Dies sei vorliegend nicht erfüllt. Gegen den Beschuldigten werde ein Strafverfahren wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung geführt. Die von der Gesuchstellerin einverlangten Unterlagen würden keinen Bezug zu diesen Vorwürfen aufweisen. Es seien Informationen verlangt worden, welche nichts mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren zu tun hätten. Die Gesuchstellerin vermöge auch kein Interesse an den Akten hinsichtlich des gegen ihn geführten Strafverfahrens nachzuweisen. Dies gelte umso mehr, als die Gesuchstellerin selbst ausführe, dass sie die Unterlagen angefordert habe, um zu prüfen, ob gegen eine der betreffenden Personen Quarantäne angeordnet worden sei. Ein Verfahren diesbezüglich sei nicht eröffnet worden. Das Gesuch sei daher bereits gestützt auf Art. 194 Abs. 1 StPO abzuweisen.
4.
4.1
Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Gemäss Art. 194 Abs. 2 StPO stellen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Art. 194 Abs. 2 StPO steht im Zusammenhang mit Art. 44 StPO, welcher eine umfassende, vorbehaltslose Pflicht der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Rechtshilfe im Sinne von Art. 43 Abs. 4 StPO statuiert. Die Pflicht trifft nicht nur Straf-, sondern auch andere Behörden, insbesondere die Verwaltung; diese hat also z.B. Auskunftsersuchen der Strafbehörden zu beantworten (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 493 und 966; Bürgisser, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 194 StPO). Die Rechtshilfe erstreckt sich auf alle Massnahmen, für welche die Staatsanwaltschaft oder das Gericht in einem hängigen Strafverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung sachlich zuständig sind. Dazu gehört auch die Übermittlung von Akten (vgl. Donatsch, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 194 StPO mit Hinweis auf BGE 123 IV 157 E. 4a). Die genannten Behörden sind zur Herausgabe der Akten nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Art. 194 Abs. 2 StPO bildet lex specialis zu allen anderen einschlägigen (allenfalls einschränkenderen) Vorschriften des Bundes und der Kantone und geht diesen vor. Weitergehende Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts der Strafbehörden, als die in Art. 194 Abs. 2 StPO vorgesehenen, sind unbeachtlich (vgl. Bürgisser, a.a.O., N. 13 zu Art. 194 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 966; Donatsch, a.a.O., N. 19 zu Art. 194 StPO).
4.2
Art. 58 Abs. 1 EpG normiert, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG), die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten können oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserregern ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist. Gemäss Art. 59 Abs. 1 EpG können sich die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen. Insbesondere können Daten betreffend Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen und epidemiologischen Abklärungen bekannt gegeben werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. c und d EpG). Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden können gemäss Art. 59 Abs. 3 EpG Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben: den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärzten (Bst. a); den kantonalen Behörden, die Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wahrnehmen (Bst. b); anderen Bundesbehörden, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist (Bst. c).
Schon aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 58 und Art. 59 EpG ergibt sich, dass es bei der Datenbekanntgabe gemäss Art. 59 EpG um eine solche zur Durchsetzung des EpG selbst geht (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2020 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG], BBl 2011 407 Ziff. 2.7.2, wonach die gegenseitige Bekanntgabe von Daten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone unerlässlich sei, damit der Vollzug des Epidemiengesetzes koordiniert und ohne Doppelspurigkeiten erfolgen könne). Die Auskunftserteilung zur Durchsetzung anderer Gesetze ist davon nicht betroffen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Gesuchsgegnerin Amts- oder Rechtshilfe leisten muss, wenn es um die Verfolgung oder Beurteilung von Straftaten des Bundesrechts geht. Denn die StPO sieht in Art. 44 und Art. 194 Abs. 2 StPO explizit eine allgemeine Rechtspflicht und die grundsätzliche Verpflichtung der rechtshilfeweisen Herausgabe von Akten sämtlicher Behörden des Bundes und des Kantons und damit auch der Gesuchsgegnerin vor. Diese umfassende Rechtshilfepflicht in Strafsachen, auf die das StGB oder anderes Bundesrecht Anwendung findet, wird nicht durch Art. 58 und Art. 59 EpG ausser Kraft gesetzt. Art. 194 Abs. 2 StPO geht in diesem Bereich vielmehr allen anderen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften zur Akteneinsicht der Strafbehörden vor (vgl. E. 4.1 hiervor; vgl. gleichermassen zum Vorrang von Art. 194 Abs. 2 StPO gegenüber Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren [RAG; SR 221.302]: Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts TPF 2015 62 vom 24. Juni 2015 E. 3.1.2). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach vorliegend für die Beurteilung der Aktenherausgabe Art. 194 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung gelange, sondern Art. 58 f. EpG massgebend seien, welche keine Aktenherausgabe an die Strafverfolgungsbehörden vorsehen würden, geht fehl. Die Verpflichtung zur Herausgabe von Akten an die Strafverfolgungsbehörde richtet sich allein nach Art. 194 StPO. Diese Bestimmung auferlegt der Gesuchsgegnerin die Verpflichtung, der Staatsanwaltschaft oder dem urteilenden Gericht auf entsprechende Aufforderung hin bei sich befindliche Akten herauszugeben, sofern diese für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich sind und der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
Es trifft zu, dass die von der Gesuchstellerin verlangte Herausgabe von Akten resp. Informationen darüber, ob gegen eine der an der Wohnsitzadresse des Beschuldigten vermuteten volljährigen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet wurde und falls ja, bis wann, für die Beurteilung des Beschuldigten nicht erforderlich ist. Indes dienen diese Unterlagen der Ermittlung des Sachverhaltes, indem bei anhaltender Covid-19-Pandemie faktisch vor allem auch dank der entsprechenden Informationen eine Hausdurchsuchung geordnet durchgeführt werden kann. Ohne die entsprechenden Informationen sind die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die involvierten Polizeibeamten, im Einzelfall möglichen mutwilligen Ansteckungen bzw. Ansteckungsversuchen durch den Zwangsmassnahmenbetroffenen ausgesetzt, welcher eine eigene Covid-19-Erkrankung verheimlichen könnte. Ebenso kann die Wirksamkeit des Strafverfahrens und insbesondere der Hausdurchsuchung als Zwangsmassnahme im Einzelfall gefährdet sein, wenn Isolations- oder Quarantäneanordnungen durch den Zwangsmassnahmenbetroffenen missbräuchlich vorgetäuscht werden, was die Durchführung der Hausdurchsuchung zumindest erheblich beeinträchtigen resp. allenfalls sogar zu einem Abbruch und damit zur Möglichkeit des Zwangsmassnahmenbetroffenen führen könnte, entsprechende Beweismittel verschwinden zu lassen. Die Hausdurchsuchung dient als Untersuchungsmassnahme augenscheinlich dem Nachweis des Sachverhalts (vgl. den angegebenen Zweck im Hausdurchsuchungsbefehl vom 20. Januar 2021). Folglich dienen auch die von der Gesuchstellerin bei der Gesuchsgegnerin angeforderten Informationen letztlich dem Nachweis des Sachverhalts, da sie eine wirksame und geordnete Durchführung einer Hausdurchsuchung unterstützen. Hierbei geht es um die Ermittlung des Sachverhalts, hinsichtlich welchem gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren eröffnet wurde.
Dispositiv
Ob überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen einer Aktenherausgabe entgegenstehen, ist im jeweils konkreten Einzelfall zu prüfen. Die Verweigerung der Herausgabe wegen überwiegender privater oder öffentlicher Geheimhaltungsinteressen ist als ultimo ratio zu verstehen. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob diesen Interessen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann, indem etwa gewisse Aktenstücke zurückbehalten oder bestimmte Passagen oder Namen überdeckt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_33/2013 vom 19. März 2013 E. 2.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Schweizerischen Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1214 Ziff. 2.4.6; Bürgisser, a.a.O., N. 13 zu Art. 194 StPO). Vorliegend sind keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen auszumachen, welche einer Aktenherausgabe entgegengestanden hätten. Solche wurden auch von der Gesuchsgegnerin und dem Beschuldigten nicht geltend gemacht. Vorliegend geht es um die Einsichtnahme in Personendaten, welche Aufschluss darüber geben sollen, ob gegen eine der anlässlich der geplanten Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Beschuldigten vermuteten Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet wurde und falls ja, bis wann. Durch die Herausgabe dieser Informationen werden die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen lediglich verhältnismässig geringfügig und nur so weit wie nötig tangiert. Es werden insbesondere weder Krankenakten noch sonstige Detailinformationen eingesehen. Die Gesuchstellerin ersuchte zudem auch nicht um die präzisierende Angabe, ob eine Person wegen eines eigenen positiven Covid-19-Tests (Isolation) oder bloss wegen eines engen Kontaktes zu einer positiv auf Covid-19 getesteten (der Gesuchstellerin unbekannten) Person (Quarantäne) verzeichnet war. Diesem grundsätzlich lediglich geringfügigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person steht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wirksamkeit der Strafuntersuchung gegenüber, welches klar überwiegt. Die Herausgabe der Akten ist demnach verhältnismässig, zumal sie sich nur auf das unbedingt Notwendige beschränkt und sensible Daten so weit wie möglich ausschliesst. Ein anderes milderes geeigneteres Mittel ist entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin nicht auszumachen. Soweit die Gesuchsgegnerin einwendet, dass der Schutz der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizeibeamten, vor mutwilliger Ansteckung mit dem Covid-19-Virus durch Verheimlichung der Erkrankung auch ohne entsprechende Informationen ihrerseits dahingehend gewährleistet werden könnte, als dass die ohnehin in jedem Fall zu beachtenden Schutzmassnahmen bei Personenkontakten strikte eingehalten würden, widerspricht dies dem Sinn und Zweck der Isolation und Quarantäne, wonach die betroffene Person grundsätzlich – mit Ausnahme des sie behandelnden Arztes – keinen Kontakt zu weiteren Personen haben soll. Weniger dringliche Hausdurchsuchungen könnten folglich bei Kenntnis einer angeordneten epidemiologischen Massnahme erst nach Ablauf der Isolations-/Quarantänezeit durchgeführt werden. Soweit die Gesuchsgegnerin betreffend Risiko, wonach Personen im Rahmen der Hausdurchsuchung versucht sein könnten, epidemiologische Massnahmen vorzuschieben, vorbringt, es sei in einer solchen Konstellation verhältnismässig einfach, sich von dieser Person die entsprechenden Beweismittel zeigen zu lassen, verkennt sie, dass Unterlagen für eine angeordnete Isolation
oder Quarantäne nicht immer sogleich greifbar sind, weshalb mit der erfolglosen Einforderung derartiger Unterlagen nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass eine epidemiologische Massnahme lediglich vorgeschoben wurde.
5. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Gesuchsgegnerin grundsätzlich verpflichtet ist, der Gesuchstellerin unter den Voraussetzungen von Art. 194 Abs. 2 StPO ihre Akten (Isolations- oder Quarantäneanordnung) zur Einsichtnahme zuzustellen bzw. die erfragten Informationen zu liefern. Das Gesuch um Aktenherausgabe ist gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin vorgängig der Hausdurchsuchung ihre Akten (Isolations- oder Quarantäneanordnung) zur Einsichtnahme zur Verfügung hätte stellen müssen.
6. Weil der Entscheid nach Art. 194 Abs. 3 StPO kein Rechtsmittelverfahren im eigentlichen Sinne ist und – anders als etwa das Ausstandsverfahren – keine eigene Kostenregelung kennt, kommt die Grundregel von Art. 423 StPO zum Tragen, d.h. die Kosten trägt der Kanton (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 327 vom 3. Oktober 2019 E. 7). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen. Es ist ihm daher keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Kosten des Gesuchverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben)
- der Gesuchstellerin, v.d. Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt A.________ (per B-Post)
Bern, 26. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 21 42
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 144 IV 81ATF 144 IV 81DTF 144 IV 81
BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74
1B_465/2020
Art. 44 StPOart. 44 CPPart. 44 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 59 EpGart. 59 LEpart. 59 LEp
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 44 StPOart. 44 CPPart. 44 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 59 EpGart. 59 LEpart. 59 LEp
Art. 59 EpGart. 59 LEpart. 59 LEp
Art. 58 EpGart. 58 LEpart. 58 LEp
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 58 EpGart. 58 LEpart. 58 LEp
Art. 59 EpGart. 59 LEpart. 59 LEp
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 44 StPOart. 44 CPPart. 44 CPP
Art. 43 StPOart. 43 CPPart. 43 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
BGE 123 IV 157ATF 123 IV 157DTF 123 IV 157
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 58 EpGart. 58 LEpart. 58 LEp
Art. 59 EpGart. 59 LEpart. 59 LEp
Art. 59 EpGart. 59 LEpart. 59 LEp
Art. 59 EpGart. 59 LEpart. 59 LEp
Art. 58 EpGart. 58 LEpart. 58 LEp
Art. 59 EpGart. 59 LEpart. 59 LEp
Art. 59 EpGart. 59 LEpart. 59 LEp
Art. 44 StPOart. 44 CPPart. 44 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 58 EpGart. 58 LEpart. 58 LEp
Art. 59 EpGart. 59 LEpart. 59 LEp
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 24 RAGart. 24 LSRart. 24 LSR
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 58 EpGart. 58 LEpart. 58 LEp
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
1B_33/2013
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
BK 19 327
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF