BK 2021 428
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
22. Oktober 2021Deutsch8 min
1. Am 25. August 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs nicht an die Hand. Hiergegen erhob die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), handelnd durch E.________ und vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 6. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dem Beschuldigten konnte die Beschwerde nicht persönlich zugestellt werden, was diesem allerdings nicht zum Nachteil gereichen darf, nachdem die Nichtanhandnahmeverfügung – entgegen dem Rubrum sowie der Eröffnungsformel – Fürsprecher B.________ zugestellt worden war, welcher den Beschuldigten in einem anderen Verfahren vertritt, ohne dass sich eine betreffende Vollmacht in den Akten des vorliegenden Verfahrens finden würde. Mit Blick auf das Nachfolgende wird darauf verzichtet, Fürsprecher B.________ zur Stellungnahme betreffend die Beschwerde sowie die Frage aufzufordern, ob er den Beschuldigten auch in diesem Verfahren vertritt (vgl. Art. 390 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO; SR 312] a maiore ad minus).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 21 428
Bern, 25. Januar 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Betrugs
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. August 2021 (BM 21 32637)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 25. August 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs nicht an die Hand. Hiergegen erhob die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), handelnd durch E.________ und vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 6. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dem Beschuldigten konnte die Beschwerde nicht persönlich zugestellt werden, was diesem allerdings nicht zum Nachteil gereichen darf, nachdem die Nichtanhandnahmeverfügung – entgegen dem Rubrum sowie der Eröffnungsformel – Fürsprecher B.________ zugestellt worden war, welcher den Beschuldigten in einem anderen Verfahren vertritt, ohne dass sich eine betreffende Vollmacht in den Akten des vorliegenden Verfahrens finden würde. Mit Blick auf das Nachfolgende wird darauf verzichtet, Fürsprecher B.________ zur Stellungnahme betreffend die Beschwerde sowie die Frage aufzufordern, ob er den Beschuldigten auch in diesem Verfahren vertritt (vgl. Art. 390 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO; SR 312] a maiore ad minus).
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt:
E.________ gab an, dass A.________ ebenfalls zur Firma C.________ AG gehört habe, dieser sei Mitbegründer gewesen. Im Jahr 2020 sei der Firmenbetrieb eingestellt worden. Es bestehe ein offenes Verfahren zwischen ihm und A.________ in welchem es um eine Deliktssumme von CHF 240’000.00 gehe. Er habe eine zweite Mahnung der Firma F.________ erhalten. Gemäss telefonischer Abklärung sei bei dieser durch A.________ eine Lizenz auf die C.________ AG gelöst worden. Er gehe davon aus, dass die Lizenz trotz Betriebseinstellung weitergelaufen sei und dass A.________ die Lizenz an die Firma G.________ weiterverkauft habe.
[…]
E.________ macht vorliegend zusammenfassend geltend, A.________ habe einerseits die Lizenz der C.________ AG trotz Betriebseinstellung weiterlaufen lassen und andererseits habe A.________ die Lizenz verkauft. Dies obwohl A.________ nicht mehr für die Firma C.________ AG tätig sei und keine Befugnis dazu besitze.
Abgesehen davon, dass ein Weiterlaufenlassen oder ein Verkauf der Lizenz durch A.________ keinesfalls rechtsgenüglich nachgewiesen ist, liegen keine Hinweise oder Anhaltspunkte vor, die einen hinreichenden Tatverdacht begründen, wonach sich A.________ des Betruges oder der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Auch der Strafanzeige können keine solchen Hinweise oder Anhaltspunkte entnommen werden. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Streitigkeit ohne strafrechtliche Relevanz.
4. Die Beschwerdeführerin macht vor diesem Hintergrund geltend, sie habe am 8. Juli 2021 vom Unternehmen H.________ ein Schreiben mit dem Titel «2. Mahnung» erhalten. Es handle sich hierbei um eine Mahnung für die Rechnung vom 11. Mai 2021 im Betrag von CHF 494.19. Die Beschwerdeführerin habe ihre Geschäftstätigkeit im Jahre 2020 eingestellt, weshalb sie mit Befremden das Mahnschreiben zur Kenntnis genommen habe. Im Anschluss daran habe die Beschwerdeführerin mit der H.________ Kontakt aufgenommen. Gemäss dem E-Mail vom 27. Juli 2021 habe die Beschwerdeführerin die in Rechnung gestellte Dienstleistung nicht gekauft bzw. in Anspruch genommen. Der vom Unternehmen H.________ zur Verfügung gestellten Dienstleistungsübersicht könne entnommen werden, dass sich der Beschuldigte in deren Shop eingeloggt und für die I.________ das in Rechnung gestellte Produkte bestellt habe, wobei er sich mit dem Username «J.________» eingeloggt habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Namen oder Auftrag der Beschwerdeführerin habe handeln dürfen. Ob der Beschuldigte die Dienstleistung seinerseits der I.________ in Rechnung gestellt habe, werde im Strafverfahren zu ermitteln sein.
5. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin verkenne den Umstand, dass sie (die Beschwerdeführerin) gemäss den Ausführungen von E.________ gegenüber der Polizei selbst davon ausgehe, der Beschuldigte habe die Lizenz jeweils direkt selber bezahlt und es dieses eine Mal vermutlich vergessen, weshalb die 2. Mahnung an die Firmenadresse gegangen sei (mit Hinweis auf den Berichtsrapport vom 6. August 2021). Mithin fehle es dem Beschuldigten selbst nach der Darstellung der Beschwerdeführerin bereits an einem Schädigungsvorsatz und an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Deshalb liege auch offensichtlich kein Betrugsversuch vor.
6. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen der H.________ ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte regelmässig mit seiner Mailadresse der Beschwerdeführerin im Shop der H.________ eingeloggt hatte. Die Rechnung vom 11. Mai 2021 enthält die Bemerkung «I.________». Gemäss Handelsregisterauszug (Zefix) der Beschwerdeführerin ist der Beschuldigte seit dem 29. April 2019 nicht mehr im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin. Diese Umstände decken sich mit der Einschätzung des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, E.________, welcher gemäss Berichtsrapport vom 6. August 2021 selbst die Vermutung äusserte, dass der Beschuldigte nach der Betriebseinstellung der Beschwerdeführerin die Lizenz habe weiterlaufen lassen und gleichzeitig selbst bezahlt habe, was er allerdings dieses Mal vergessen haben könnte, woraufhin die 2. Mahnung an die Firmenadresse gelangt sei.
7.
7.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
7.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
7.3 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
7.4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sämtliche Umstände (Einschätzung des Vertreters der Beschwerdeführerin, mutmassliche Bezahlung mehrerer Rechnungen durch den Beschuldigten persönlich, Vermerk «I.________» bei der Bestellung) sprechen dafür, dass die Zustellung der 2. Mahnung an die Adresse der Beschwerdeführerin durch die versehentliche Nichtbezahlung der Rechnung durch den Beschuldigten verursacht wurde, nachdem dieser bisher mehrere Rechnungen bezahlt hatte. Aus seinem Verhalten geht augenscheinlich hervor, dass er nicht die Beschwerdeführerin zivilrechtlich verpflichten oder gar schädigen wollte, mithin auch keine Bereicherungsabsicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin hatte. Damit kann der Tatbestand des Betrugs oder einer anderen Straftat, welche einen Vermögensschaden erfordert, ausgeschlossen werden. Gleiches gilt aufgrund des Erfordernisses einer Schädigungs- bzw. einer unrechtmässigen Vorteilsabsicht für den Tatbestand der Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht nicht an die Hand genommen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat diese keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte erhielt keine Gelegenheit zur Stellungnahme, entsprechend ist ihm auch kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben)
Erwägungen
- dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt K.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 25. Januar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 428
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF