BK 2021 450
ZMG Haft (393-c)
26. April 2022Deutsch28 min
1. Mit Verfügung vom 19. August 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege (BM 20 24266) sowie wegen Ehrverletzung (BM 21 18305) ein (Ziff. 1). Gleichzeitig stellte sie das Verfahren gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung (BM 18 5155) ein (Ziff. 2). Die gegenseitigen Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 3) und die Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt (Ziff. 4). Den Beschwerdführern 1+2 wurde für ihre Aufwendungen im Verfahren jeweils pauschal CHF 500.00 ausgerichtet (Ziff. 5). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer 1, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde (nachfolgend: Beschwerde 1) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit den Anträgen, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 2 weiterzuführen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens PEN 20 432 (vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland) zu sistieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 erhob ausserdem der Beschwerdeführer 2, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerde (nachfolgend: Beschwerde 2) bei der Beschwerdekammer mit dem Antrag, Ziff. 1 sowie – soweit das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 betreffend – Ziff. 3-5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 22. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung beider Beschwerden. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer 1 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde 2. Am 24. November 2021 gab der Präsident i.V. der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführer 1+2 sowie die Generalstaatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 Berufung eingelegt hätten und keine Nichteintretensgründe geltend gemacht wurden. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdeführer 2 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde 1.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 450 + 451
Bern, 7. April 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________
Beschuldigter/Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1
C.________
v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. D.________
Beschuldigter/Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Ehrverletzung (B1)
Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung (B2)
Beschwerden gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. August 2021 (BM 18 5155 etc.)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 19. August 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege (BM 20 24266) sowie wegen Ehrverletzung (BM 21 18305) ein (Ziff. 1). Gleichzeitig stellte sie das Verfahren gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung (BM 18 5155) ein (Ziff. 2). Die gegenseitigen Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 3) und die Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt (Ziff. 4). Den Beschwerdführern 1+2 wurde für ihre Aufwendungen im Verfahren jeweils pauschal CHF 500.00 ausgerichtet (Ziff. 5). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer 1, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde (nachfolgend: Beschwerde 1) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit den Anträgen, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 2 weiterzuführen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens PEN 20 432 (vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland) zu sistieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 erhob ausserdem der Beschwerdeführer 2, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerde (nachfolgend: Beschwerde 2) bei der Beschwerdekammer mit dem Antrag, Ziff. 1 sowie – soweit das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 betreffend – Ziff. 3-5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 22. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung beider Beschwerden. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer 1 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde 2. Am 24. November 2021 gab der Präsident i.V. der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführer 1+2 sowie die Generalstaatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 Berufung eingelegt hätten und keine Nichteintretensgründe geltend gemacht wurden. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdeführer 2 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde 1.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Beide Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf beide form- und fristgerechten Beschwerden ist einzutreten.
3. Die äusseren Umstände der vorliegenden Auseinandersetzung aus Sicht des Beschwerdeführers 1 ergeben sich aus dessen Anzeige vom 31. Januar 2018 gegen den Beschwerdeführer 2:
Im Juli 2016 haben sich der Anzeiger und der Beschuldigte über den Kauf von mehreren Kunstwerken geeinigt, unter anderem weil der Beschuldigte einen finanziellen Engpass hatte. So haben der Anzeiger und die E.________ (Gesellschaft) deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte ist (B 2), am 22./26. Juli 2016 einen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen, der den Kauf von vier Kunstwerken vom Beschuldigten für CHF 10'000.00 beinhaltete. […] Da sich herausstellte, dass die ursprünglich vereinbarten 4 Kunstobjekte nicht den gewünschten Wert hatten, kamen die Parteien überein, dass der Vertrag entsprechend anzupassen ist (vgl. B 3). Sie einigten sich schliesslich, dass die drei folgenden Kunstwerke den Gegenstand des Kaufvertrags bilden sollen (B 4):
- Objekt 1: H.________ XVIIe, I.________ (Name Kunstobjekt) [in der Korrespondenz der zwischen dem Anzeiger und dem Beschuldigten teilweise auch als „F.________" bezeichnet], inkl. des Originalrahmens oder eines gleichwertigen Ersatzes;
- Objekt 2: Zeichnung von G.________;
- Objekt 3: J.________ XXe siècle, K.________ (Name Kunstobjekt).
Der Beschuldigte wollte den schriftlichen Vertrag mit dem Anzeiger um die neu aufgenommenen Gegenstände anpassen und nahm ihn deshalb mit. Der Anzeiger ist folglich nicht im Besitz eines Exemplars dieses Vertrags oder einer Kopie davon. Trotz mehrmaliger Aufforderung, hat der Beschuldigte bis heute eine Herausgabe des angepassten Vertrages verweigert. […] Dem Anzeiger liegt zurzeit nur der erste nicht gegenseitig unterzeichnete Entwurf des damaligen Vertrages vor, der noch die ursprünglichen 4 Kunstobjekte enthielt. Jedoch fehlt der Anhang, den es nach Erinnerung des Anzeigers zusätzlich hatte (vgl. B 3). […] Der Anzeiger überwies in der Folge den vereinbarten Kaufpreis in zwei Zahlungen von je CHF 5'000.00 am 5. August 2016 und 5. September 2016 an den Beschuldigten (B 5). Dies zeigt, dass beide Parteien von einem rechtmässig abgeschlossenen Kaufvertrag ausgingen. […] Nachdem der Beschuldigte am 30. August 2016 die Gemälde „I.________(Name Kunstobjekt)" (Objekt 1) und „K.________(Name Kunstobjekt)" (Objekt 3) von seinem Zweitwohnsitz in Frankreich in die Schweiz importierte (B 6), übergab er das erstgenannte Gemälde einige Tage später dem Anzeiger. Mit der Übergabe erlangte der Anzeiger entsprechend rechtmässigen Besitz und wurde Eigentümer dieses Kaufgegenstandes (vgl. Art. 714 Abs. 1 ZGB). Das Gemälde „K.________(Name Kunstobjekt)" und die Zeichnung von G.________ wurden schliesslich im Februar 2017 an den Anzeiger übergeben. […]
Der Anzeiger und der Beschuldigte pflegten auch nach Vollzug des Kaufvertrags weiterhin ein freundschaftliches Verhältnis. Aufgrund seiner Expertise in diesem Gebiet, unterstützte der Beschuldigte den Anzeiger auf dessen Bitte beim Vorhaben, die Echtheit und den - auch zum heutigen Zeitpunkt noch ungewissen - tatsächlichen Wert des Gemäldes „I.________(Name Kunstobjekt)" (Objekt 1) feststellen zu lassen (B 4). Zu diesem Zweck unternahmen sie bspw. zwei Reisen ans Fraunhofer Institut in Fürth um eine tomographische Expertise anfertigen zu lassen und beauftragten mehrere Experten mit der Begutachtung (und teilweise auch der Restauration) des Gemäldes. Für alle Beteiligten war dabei aber jederzeit klar, dass das Gemälde im Eigentum des Anzeigers steht.
In Anbetracht des hiervor Erwähnten, erstaunt, dass der Anzeiger am 19. Oktober 2017 vom mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschuldigten ein Schreiben erhielt, in welchem er aufgefordert wurde, die ihm vom Beschuldigten „anvertrauten" Kunstobjekte und diverse Kunstobjekte des Beschuldigten betreffende Dokumente zurückzuerstatten (B 7). Die verlangte Rückforderung umfasste u.a. auch jene Kunstwerke, welche der Anzeiger vom Beschuldigten mittels Kaufvertrag im Juli 2016 erwarb (vgl. oben N 11 ff.). […]
Der Anzeiger schliesslich sah sich nicht veranlasst dieser Aufforderung, für die sich in seinem Eigentum befindlichen Bilder, Folge zu leisten und teilte dies mit Stellungahme vom 30. Oktober 2017 dem Beschuldigten auch mit (B 10). Möglicherweise noch vor Erhalt der angekündigten Stellungnahme (B 9), reichte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland wegen Diebstahls, evtl. Veruntreuung eine Strafanzeige ein (Verfahren BM 17 47335 / BMI).
4. Die Staatsanwaltschaft erhob in der Folge Anklage gegen den Beschwerdeführer 1 beim Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht, wegen – soweit vorliegend erheblich – Diebstahls, evtl. Veruntreuung etc. (PEN 20 432). Mit Urteil vom 26. Februar 2021 sprach das Regionalgericht den Beschwerdeführer 1 vom Vorwurf des Diebstahls, evtl. der Veruntreuung, evtl. der unrechtmässigen Aneignung (Würdigungsvorbehalt des Gerichts) frei. Das Verfahren ist zurzeit bei der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hängig, da die Beschwerdeführer 1+2 sowie die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt haben.
5. Die Beschwerdeführer bezichtigen sich gegenseitig im Wesentlichen der Verleumdung sowie der falschen Anschuldigungen durch unwahre Strafanzeigen und wehren sich deshalb gegen die jeweilige Einstellungsverfügung.
5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts Anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, steht das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Es ist namentlich nicht die Aufgabe der Strafbehörden, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess gegen den Beschwerdegegner die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen zu ersparen (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2; 6B_110/2019 vom 3. Mai 2019 E. 5; 6B_260/2019 vom 2. Mai 2019 E. 1.2; 6B_1092/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2; m.w.H.).
5.2 Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldigung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung macht sich strafbar, wer in derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft.
6. Anzeige vom 31. Januar 2018 gegen den Beschwerdeführer 2 wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung (BM 18 5155).
6.1 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich folgender Vorwurf:
Die Anzeige richtet sich gegen die ursprüngliche Anzeige von Herrn C.________ gegen Herrn A.________ wegen der angeblichen Entwendung/Zurückbehaltung dreier Bilder (eigentliche Grundanzeige). Indem Herr C.________ diese Strafanzeige gegen Herrn A.________ einreichte, habe er sich der falschen Anschuldigung und der Verleumdung schuldig gemacht.
6.2 Begründung Einstellung
Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Einstellung des Verfahrens BM 18 5155 aus, das bisherige Verfahren habe durch zahllose Eingaben, Behauptungen und Beweismassnahmen gezeigt, dass beide Parteien unverrückbar an ihren Standpunkten festhielten. Der Beschwerdeführer 2 bleibe dabei, dass ihm das Bild «F.________» vom Beschwerdeführer 1 entwendet worden sei und auch die anderen Bilder sowie Gegenstände zu Unrecht vorbehalten würden. Der Beschwerdeführer 1 berufe sich demgegenüber jeweils auf diverse Rechtstitel, die ihn berechtigt haben sollen, sämtliche strittigen Gegenstände zu Eigentum übertragen bekommen zu haben. Es habe sich gezeigt, dass die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland vom 27. Januar 2021 bzw. 2. Februar 2021 kein eindeutiges Beweisergebnis zu erbringen vermocht habe. Vielmehr sei trotz erhobener Anklage, was doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruches impliziere, praktisch vollumfänglich freigesprochen worden. Mithin könne nicht geklärt werden, wer nun aus welchen Gründen Besitz und Eigentum an den Bildern etc. haben solle, geschweige denn, ob sich jemand strafbar gemacht habe. Es sei zwar korrekt, dass das Verfahren infolge Berufungserklärung noch nicht rechtskräftig sei. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass auch weitere Instanzen, vor dem Hintergrund des bisher erbitterten und unnachgiebigen Verhaltens der Parteien, keinen Beweis würden liefern können. Vielmehr dürfte die einzig denkbare Variante ein Urteil gestützt auf Indizien sein. Genau ein solcher Indizienbeweis reiche (vorliegend) aber eben nicht aus um zu beweisen, dass der Beschwerdeführer 2 durch seine Strafanzeige Ende Oktober 2017 wider besseres Wissen gehandelt und den Beschwerdeführer 1 damit zu Unrecht beschuldigt und einer Strafverfolgung ausgesetzt habe. Diesbezüglich würden nämlich weiterhin so viele Zweifel bestehen, dass es niemals für einen Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung reichen würde.
6.3 Begründung Beschwerde
Der Beschwerdeführer 1 macht dagegen geltend, bei der Frage, ob der Beschwerdeführer 2 die Anzeige wider besseres Wissen erhoben habe, handle es sich um eine innere Tatsache, welche bei fehlendem Geständnis naturgemäss nur mittels Indizien bewiesen werden könne. Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringe, dass auch die folgenden Instanzen kein Urteil mit einem harten Beweis liefern könnten, sei dies unbeachtlich, wenn aufgrund von Indizien davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer 2 sich der Unwahrheit der erhobenen Vorwürfe bewusst gewesen sei. Der Beschwerdeführer 2 habe vom Kaufvertrag über die entsprechenden Bilder gewusst. Indem der Beschwerdeführer 2 in Kenntnis über den bestehenden Kaufvertrag Anzeige gegen den Beschwerdeführer 1 erhoben habe, habe er auch gewusst, dass er damit Unwahrheiten verbreite und diesen einer Straftat bezichtige, welche er nicht begangen habe.
6.4 Würdigung durch die Kammer
Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 Bilder des Beschwerdeführers 2 zurückgehalten und sich dabei auf einen Kaufvertrag bzw. einen anderen Rechtstitel berufen hatte. Einen solchen Vertrag bzw. Rechtstitel konnte er – wie sich auch aus der zitierten Anzeige implizit ergibt – bisher nicht nachweisen, weshalb die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Diebstahls, evtl. Veruntreuung gegen ihn erhoben hat. Demgegenüber konnte im Strafverfahren gegen ihn nach Ansicht des Regionalgerichts nicht nachgewiesen werden, dass er nicht an den Bildern berechtigt war bzw. dass diese für ihn eine fremde Sache darstellten. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer 2 wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung hätte demgegenüber das Sachgericht bei diesem Beweisstand nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» zugunsten des beschuldigten Beschwerdeführers 2 davon auszugehen, dass kein Rechtstitel existiert, welcher den Beschwerdeführer 1 an den Bildern berechtigt hat. Dieses Beweisergebnis in tatsächlicher Hinsicht würde wiederum ein starkes Indiz dafür bilden, dass der Beschwerdeführer gute Gründe für seine Strafanzeige hatte bzw. dass er nicht wissentlich und willentlich jemanden zu Unrecht beschuldigt hat. Andere hinreichende Indizien, welche für das Gegenteil sprechen, konnte der Beschwerdeführer 1 auch im vorliegenden Verfahren nicht darlegen, zumal er sich schwergewichtig auf den Standpunkt stellt, ein Gemälde für CHF 10'000.00 erworben zu haben, welches eigentlich ein Vielfaches davon wert sein könnte. Insofern müsste das Sachgericht bei einer Anklage aller Erwartung nach zugunsten des Beschwerdeführers 2 zum Schluss kommen, dass er den Beschwerdeführer 1 nicht wider besseren Wissens beschuldigt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 liegt auch keine «Aussage-gegen-Aussage-Situation» im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, da eine Vielzahl von objektiven Beweismitteln zur Verfügung steht, welche den Beschwerdeführer 2 allerdings nicht zu überführen vermögen. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 2 betreffend diese Anzeige mangels hinreichender Beweise vom Sachgericht aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu verurteilen sein wird, weshalb sie das Verfahren einstellen durfte.
7. Anzeige vom 20. November 2019 gegen den Beschwerdeführer 1 wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege (BM 20 24266; erster Teil)
7.1 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich folgender Vorwurf:
Diese private Anzeige richtet sich erstens gegen die Anzeige von A.________ gegen C.________ vom 31. Juli 2019 wegen div. Vermögensdelikten (angeblicher Verkauf einer Statue «L.________» von Herrn C.________ an Herrn A.________ und Zurückbehalt der Statue durch Herrn C.________ nach Leistung des Kaufpreises durch Herrn A.________). Da dies nicht der Wahrheit entspreche, sieht der Anzeiger C.________ die Tatbestände der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege erfüllt.
7.2 Begründung Einstellung
Die Staatsanwaltschaft führt aus, es werde sich (auch hier) nicht beweisen lassen, dass der Beschwerdeführer 1 seinen Standpunkt im ganzen Verfahren wider besseres Wissen vertreten habe. Damit würden die geltend gemachten Tatbestände ausser Betracht fallen. Im Zweifel sei stets davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer 1 seine Anliegen nicht absichtlich falsch geltend gemacht habe, womit ein Handeln wider besseres Wissen im Zweifel genau gleich ausscheide.
7.3 Begründung Beschwerde
Der Beschwerdeführer 2 macht hierzu geltend, er bestreite das Eigentum des Beschwerdeführers 1 betreffend die Statue «L.________» nicht, mache aber ein Restitutionsrecht geltend, weshalb der Beschwerdeführer 1 ihn zu Unrecht angezeigt habe:
Das Gleiche gilt für den vom gleichen Verfahren (BM 20 24266) erfassten Vorwurf, A.________ habe sich der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht, indem er in seiner Anzeige behauptete, der Beschwerdeführer behalte die Statue "L.________" trotz Leistung des Kaufpreises zurück. Der Beschwerdeführer bestreitet keineswegs, die fragliche Statue verkauft und den Kaufpreis dafür erhalten zu haben. So übergab er denn auch am 9. April 2017 wunschgemäss seinen Wohnungsschlüssel an A.________, damit dieser die Statue in Abwesenheit des Beschwerdeführers in dessen Q.________ (Domizil) hätte behändigen können und sollen. Tatsächlich betrat A.________ am 11. April 2017 denn auch das Domizil des Beschwerdeführers. Anstatt vereinbarungsgemäss die Statue mitzunehmen, behändigte er dort aber diverse Unterlagen und Gegenstände des Beschwerdeführers. A.________ verzichtete mithin aus eigenen Stücken darauf, die Statue mitzunehmen, sondern nutzte die vereinbarte Abholung zur Entwendung von Unterlagen und Gegenständen des Beschwerdeführers. Folglich steht dem Beschwerdeführer ein Retentionsrecht an der Statue zu. Diese Umstände waren A.________ im Zeitpunkt seiner Anzeigeerstattung bekannt. Es muss daher angenommen werden, dass die Anzeige A.________ auch diesbezüglich wider besseres Wissens erfolgte, weshalb wiederum kein Fall klarer Straflosigkeit gegeben ist.
7.4 Würdigung durch die Kammer
Die Beschwerde 2 überzeugt in diesem Punkt nicht. So erscheint bereits anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers 2 nicht ohne Weiteres klar, ob an der Statue «L.________» tatsächlich ein Retentionsrecht bestand und worauf sich dieses stützt. Mit der Staatsanwaltschaft muss deshalb davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer 1 nicht nachgewiesen werden kann, dass er das tatsächliche Bestehen dieses Retentionsrechts kannte und somit den Beschwerdeführer 2 wissentlich und willentlich zu Unrecht beschuldigte, zumal auch der Beschwerdeführer 2 ihm nicht vorwirft, unrichtige Angaben gemacht zu haben. Es kann dem Beschwerdeführer 1 in strafrechtlicher Hinsicht nicht angelastet werden, dass er die Unklarheit über das Bestehen des Retentionsrechts in rechtlicher Hinsicht zu seinen Gunsten interpretierte bzw. diese Frage in einem (Straf-)Verfahren klären lassen wollte. Die Einstellung erfolgte folglich auch in diesem Punkt zu Recht.
8. Anzeige vom 20. November 2019 gegen den Beschwerdeführer 1 wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege (BM 20 24266; zweiter Teil).
8.1 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich folgender Vorwurf:
Zweitens geht es in der gleichen Anzeige vom 20. November 2019 auch um die in Ziff. 2.1 oben genannte Anzeige von Herrn A.________ gegen Herrn C.________ wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung. Dies wird so begründet, dass die Anzeige von Herrn A.________ gegen Herrn C.________ vom 31. Januar 2018 [welche oben zitiert wurde] wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung (vgl. Ziff. 2.1 oben) wiederum eine falsche Anschuldigung und eine Irreführung der Rechtspflege sei, da er (C.________) mit seinen Behauptungen Recht habe und Herr A.________ eben lüge.
8.2 Begründung Einstellung
Die Staatsanwaltschaft führt in diesem Punkt aus, es werde sich nicht beweisen lassen, dass der Beschwerdeführer 1 seinen Standpunkt im ganzen Verfahren wider besseres Wissen vertreten habe. Damit würden die geltend gemachten Tatbestände ausser Betracht fallen. Im Zweifel sei stets davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer 1 seine Anliegen nicht absichtlich falsch geltend gemacht habe, womit ein Handeln wider besseres Wissen im Zweifel genau gleich ausscheide.
8.3 Begründung Beschwerde
Der Beschwerdeführer 2 macht hierzu geltend, es gäbe entgegen der staatsanwaltschaftlichen Auffassung hinreichende Indizien, welche darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer 1 die ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen habe:
Selbst A.________ schrieb dem Beschwerdeführer lange vor der Anzeigeerstattung, nämlich am 30. Mai 2017 (pag. 697, ferner pag. 690 im Verfahren BM 17 47335): "Ecoute je te ramène ton tableau et fais comme tu veux" – und das lange nachdem es angeblich im Juli 2016 zu einem Kaufvertrag zwischen ihm und dem Beschwerdeführer über das Gemälde "F.________" gekommen sein soll. Als weiteres objektives Beweismittel ist auch das Schreiben des Schweizerischen Instituts für Kunstwissenschaften SIK vom 9. November 2017 an die Staatsanwaltschaft zu erwähnen, wonach "[d]ie Konstellation C.________ als Eigentümer und A.________ als Auftraggeber ... bis zur endgültigen Rückgabe des Gemäldes am 09.06.2017 nicht in Frage gestellt [wurde]. Erst beim Abholtermin bedrängte Herr A.________ unsere Frau M.________ am Empfang sowie Herrn N.________, eine Umschreibung vorzunehmen und ihn als Eigentümer einzutragen. Den Eigentumsnachweis konnte er dabei nicht erbringen. Dem Ansinnen kamen wir also nicht nach. Um die Person und das Gemälde aus dem Haus zu bekommen, hat Herr N.________ die gewünschte Veränderung optisch nachvollziehbar durch Streichung von Hand vorgenommen.
8.4 Würdigung durch die Kammer
Es geht vorliegend im Wesentlichen erneut um die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 einen Rechtstitel für das Gemälde «F.________» hatte und ob er dieses zurückbehalten durfte. Die Begründung des Beschwerdeführers 2, weshalb der Beschwerdeführer 1 gewusst haben soll, dass er keinen Anspruch auf das Gemälde hatte bzw. bewusst ein Vermögensdelikt beging und somit auch wider besseres Wissen den Beschwerdeführer 1 angezeigt habe könnte, erscheint mit Blick auf die genannten Beweismittel grundsätzlich plausibel. Entsprechend ist die Staatsanwaltschaft betreffend diesen Sachverhaltskomplex in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» zum Schluss gelangt, dass der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte schriftliche Kaufvertrag vom 22./26. Juli 2016 nie abgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer 1 am strittigen Bild nicht berechtigt war, und hat Anklage erhoben. Das erstinstanzliche Sachgericht ist der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt nicht gefolgt, der betreffende Freispruch ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Würde das Berufungsgericht dereinst zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer 1 nachweislich keine Berechtigung am Bild hatte und vorsätzlich einen Diebstahl bzw. eine Veruntreuung zum Nachteil des Beschwerdeführers 2 begangen hat, wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt, so stünde dieses Urteil voraussichtlich in einem unauflösbaren Widerspruch zur vorliegenden Einstellungsverfügung, wonach dem Beschwerdeführer 1 nicht nachgewiesen werden kann, dass er den Beschwerdeführer 2 wissentlich und willentlich der Falschbeschuldigung beschuldigte. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft erscheint diesbezüglich mithin widersprüchlich und es kann ihr insofern nicht gefolgt werden. Die Beschwerde 2 erweist sich folglich in diesem Punkt als begründet. Das Verfahren BM 20 24266 (basierend auf der Anzeige vom 20. November 2019) betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung und Verleumdung durch die Anzeige vom 31. Januar 2018 wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und diese wird angewiesen, das Verfahren zu sistieren, bis im Verfahren SK 21 465 rechtskräftig entschieden wurde.
9. Anzeige vom 27. April 2021 gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Ehrverletzung (BM 21 18305)
9.1 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich folgender Vorwurf:
Anzeige von Herrn C.________ und O.________ (Sohn von C.________) gegen Herrn A.________ vom 27. April 2021 wegen Ehrverletzungen, begangen angeblich anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland vom 27. Januar 2021 und am 2. Februar 2021 (BM 21 18305). Die Verhandlung betraf diverse Anklagepunkte gegen Herrn A.________. So Diebstahl, evtl. Veruntreuung betreffend des Bildes «F.________»; weitere Vermögensdelikte betreffend weiterer Herrn C.________ gehörender Gegenstände sowie Beschimpfung und Drohung z.N. von Herrn C.________. Ausser im Anklagepunkt der Beschimpfung ergingen ausschliesslich Freisprüche. Gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 26. Februar 2021 wurde Berufung angemeldet.
9.2 Begründung Einstellung
Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, auch nach eingehender Lektüre des Protokolls sowie Konsultation des Audioprotokolls habe keinerlei Äusserung gefunden werden können, welche als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB zu qualifizieren sei. Es sei eher so, dass die Parteien aufgrund ihres mehrjährigen Streits eine gewisse Übersensibilität entwickelt hätten.
9.3 Begründung Beschwerde
Der Beschwerdeführ 2 führt dagegen mehrere (übersetzte) Aussagen des Beschwerdeführers 1 ins Feld, welche seiner Ansicht nach ehrverletzend seien:
- «Die tödliche Waffe, die er benutzen will, ist Einschüchterung […]»
- «[…] trotz der vielen Einschüchterungen durch Messages, Drohungen [...], Computerviren, die ich erhalten habe»
- «Ich vergesse die Privatdetektive nicht, die mich beschatten.»
- «Sie können sich vorstellen, dass Sie beschattet werden»
- «Ich werde nicht vergessen, dass er die ganze Zeit versucht hat, mein Ansehen bei meinen Bekannten zu beschmutzen. […] Ich kann die vielen Beschwerden sehen. Warum? Es ist nur um mich einzuschüchtern, mich zu missbrauchen, mich psychisch, vor allem finanziell, zu erschöpfen. Ich lasse Sie sich also den Stress und die Erschöpfung meiner Gesundheit vorstellen»
- «Wenn ich das Haus verlasse. Vielleicht erschiesst mich jemand. Das kann meine Anwältin bezeugen. Am 3. November 2020, als wir in der Schlichtungsverhandlung waren, sieht sie die Drohungen»
Er macht geltend, der Beschwerdeführer 1 habe ihn dadurch der Drohung, der (zumindest versuchten) Ehrverletzung und des (versuchten) unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem bzw. der Datenbeschädigung (Computerviren) beschuldigt und damit in seiner Ehre verletzt.
9.4 Würdigung durch die Kammer
Dem Beschwerdeführer 2 kann auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer 1 schilderte in den wiedergegebenen Passagen jeweils schwergewichtig subjektive Eindrücke, ohne dem Beschwerdeführer 2 dabei ernsthaft ein kriminelles Verhalten oder ein unehrenhaftes Verhalten vorzuwerfen. Die zitierten Vorwürfe des Beschwerdeführers 1 sind zu vage, um als ehrverletzend zu erscheinen. Entsprechend haben sie auch keinen Eingang in die Berichterstattung der an der Hauptverhandlung vertretenen Zeitung gefunden (vgl. die beiden Artikel: «R.________ (Zeitungsartikel 1)» und «S.________ (Zeitungsartikel 2)» der Berner Zeitung). Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 sind ausserdem im Gesamtkontext zu sehen und es ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen eines Strafverfahrens insbesondere für die beschuldigte Person die Messlatte für persönlichkeitsverletzende Äusserungen höher anzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2). Die Staatsanwaltschaft hat somit auch in diesem Punkt das Verfahren zu Recht eingestellt.
Erwägungen
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde 2 teilweise gutzuheissen; das Verfahren BM 20 24266 (basierend auf der Anzeige vom 20. November 2019) betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung und Verleumdung durch die Anzeige vom 31. Januar 2018 wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Diese hat das Verfahren BM 20 24266 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens SK 21 465 zu sistieren. Soweit weitergehend wird die Beschwerde 2 abgewiesen. Die Beschwerde 1 wird abgewiesen.
11.
Kostenfolge
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00 pro Beschwerde, tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers 2 (Aufhebung der Einstellungsverfügung und Zurückweisung an die Staatsanwaltschaft; Kassation) werden die betreffenden Verfahrenskosten im Zusammenhang mit seiner Beschwerde im Umfang von ¼ vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 4 StPO), weshalb der Beschwerdeführer 2 CHF 1'500.00 zu bezahlen hat. Der Beschwerdeführer 1 hat demgegenüber aufgrund seines Unterliegens die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 zu tragen.
12.
Entschädigungsfolge
12.1
In Übereinstimmung mit der Kostenregelung hat die beschwerdeführende Privatklägerschaft keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie unterliegt.
12.2
Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 432 Abs. 2 StPO; bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). In casu standen mit dem Vorwurf der falschen Anschuldigung jeweils Offizialdelikte im Vordergrund, neben demjenigen der Verleumdung (Antragsdelikt). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
12.3
Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführer 1 und 2 in ihrer Rolle als Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung, soweit sie unterliegen. Daraus ergibt sich, dass lediglich der Beschwerdeführer 2 Anspruch auf eine Entschädigung im Umfang von ¼ seiner Aufwendungen geltend machen kann, während der Beschwerdeführer 1 keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im eigenen Beschwerdeverfahren hat.
12.4
Für ihre Aufwendungen als beschuldigte Person ist den Beschwerdeführern demgegenüber im jeweiligen Verfahren (mit Offizialdelikten im Vordergrund) eine Entschädigung durch den Kanton Bern zuzusprechen.
12.5
Der Beschwerdeführer 2 wurde zur Einreichung seiner Honorarnote für die Verfahren BK 21 450 + 451 aufgefordert und seine Rechtsvertretung ist dem nachgekommen. Er macht für beide Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt CHF 4'646.50 geltend, ohne dass dieser auf die beiden Verfahren aufgeschlüsselt würde. Er begründet diese Höhe mit dem überdurchschnittlichen Aufwand für zwei Beschwerdeverfahren, der durchschnittlich-überdurchschnittlichen Bedeutung des Strafverfahrens für ihn und der durchschnittlichen Schwierigkeit. Dem ist zu entgegnen, dass vorliegend nicht die mit Blick auf die Deliktssumme bedeutsamen Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer 1 wegen Diebstahls, evtl. Veruntreuung im Zentrum standen, sondern lediglich Vorwürfe wegen diesbezüglich falscher Anschuldigung und Verleumdung sowie entsprechende Gegenanzeigen, welche weder anhand der abstrakt angedrohten Strafe noch konkret im vorliegenden Fall eine besondere Bedeutung zeitigen. Die Bedeutung beider Beschwerdeverfahren muss vor diesem Hintergrund als gering bezeichnet werden; gleiches gilt für ihre Komplexität, welche vorliegend höchstens aufgrund der grossen Anzahl an Anzeigen und Gegenanzeigen leicht erhöht ist. Das Ausgeführte wird durch den Umstand illustriert, dass die Beschwerde 1 von «juristischen Mitarbeitern» verfasst wurde (Aufwand: 6 Stunden) und die mandatierte Rechtsvertretung für deren Finalisierung lediglich ¾ Stunden aufwendete, was gegen eine grosse Komplexität der betreffenden Verfahren spricht. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den Beschwerdeführer 2 ein Aufwand von CHF 1'500.00 für seine Beschwerde sowie CHF 1'000.00 für das Verfahren als beschuldigte Person, wovon dem Beschwerdeführer 2 das Verfahren als Beschwerdeführer zu ¼ und das als beschuldigte Person vollständig zu entschädigen ist, ausmachend CHF 1'375.00 (CHF 375.00 + CHF 1'000.00). Die Entschädigung wird mit den vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), weshalb der Beschwerdeführer noch Verfahrenskosten von CHF 125.00 zu bezahlen hat.
12.6
Der Beschwerdeführer 1 wurde zur Einreichung seiner Honorarnote für die Verfahren BK 21 450 + 451 aufgefordert und seine Rechtsvertretung ist dem nachgekommen, hat gemäss dem detaillierten Leistungsauszug allerdings lediglich Leistungen im Zusammenhang der eigenen Beschwerde (BK 21 450) in Rechnung gestellt (insgesamt CHF 1'783.95), welche nicht durch den Kanton zu entschädigen sind. Für die (entschädigungswürdige) Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2021 als beschuldigte Person wurde demgegenüber kein Aufwand geltend gemacht. Entsprechend setzt die Beschwerdekammer den entsprechenden zu entschädigenden Aufwand mit Blick auf das bereits Ausgeführte zu Bedeutung sowie Komplexität des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1’000.00 fest. Die Entschädigung wird mit den vom Beschwerdeführer 1 zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), weshalb er noch CHF 1'000.00 zu bezahlen hat.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde 1 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde 2 wird teilweise gutgeheissen. Die Einstellung des Verfahren im Zusammenhang mit der Anzeige vom 20. November 2019 wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege (BM 20 24266) betreffend die Anzeige vom 31. Januar 2018 wird aufgehoben und das Verfahren wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Rechtskraft des Verfahrens SK 21 465 abzuwarten. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 4'000.00, werden im Umfang von CHF 2'000.00 dem Beschwerdeführer 1 sowie im Umfang von CHF 1'500.00 dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.
4.
Dem Beschwerdeführer 1 wird für seine Aufwendungen in der Rolle des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung durch den Kanton Bern in der Höhe von CHF 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet, weshalb der Beschwerdeführer 1 noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen hat.
5.
Dem Beschwerdeführer 2 wird für seine Aufwendungen in der Rolle des Beschuldigten sowie als teilweise obsiegender Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung durch den Kanton Bern in der Höhe von 1'375.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO), weshalb der Beschwerdeführer 2 noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 125.00 zu bezahlen hat.
6.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten/Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt P.________
(mit den Akten – per Kurier)
- 1. Strafkammer (1. SK 21 465; per Kurier)
Bern, 7. April 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 450
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 714 ZGBart. 714 CCart. 714 CC
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
BK 17 49
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
6B_553/2019
6B_110/2019
6B_260/2019
6B_1092/2018
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
SK 21 465
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
6B_118/2015
SK 21 465
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
BGE 141 IV 476ATF 141 IV 476DTF 141 IV 476
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
BK 21 450
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
BK 21 450
BK 21 450
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
SK 21 465
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
SK 21 465
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF