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Entscheid

BK 2021 452

RG Bern-Mittelland, Kollegialgericht Dreierbesetzung

18. Januar 2022Deutsch10 min

1. Mit Verfügung vom 30. August 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, wegen unrechtmässiger Aneignung, Erpressung, Nötigung etc. nicht an die Hand (Ziff. 1). Der Antrag auf Beschlagnahme diverser Gegenstände und Dokumente wurde abgewiesen (Ziff. 2). Allfällige Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 3) und es wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden (Ziff. 4). Eine Entschädigung sowie Genugtuung wurden nicht ausgerichtet (Ziff. 5). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 erhob C.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit den Anträgen, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und ein Strafverfahren gegen A.________ zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 22. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 beantragte der Beschuldigte die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Am 21. März 2022 reichte er auf Aufforderung der Verfahrensleitung die Honorarnote seiner Rechtsvertretung ein.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 452

Bern, 7. April 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiber Rudin

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. D.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen unrechtmässiger Aneignung, Erpressung, Nötigung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2021 (BM 18 5155)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 30. August 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, wegen unrechtmässiger Aneignung, Erpressung, Nötigung etc. nicht an die Hand (Ziff. 1). Der Antrag auf Beschlagnahme diverser Gegenstände und Dokumente wurde abgewiesen (Ziff. 2). Allfällige Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 3) und es wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden (Ziff. 4). Eine Entschädigung sowie Genugtuung wurden nicht ausgerichtet (Ziff. 5). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 erhob C.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit den Anträgen, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und ein Strafverfahren gegen A.________ zu eröffnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 22. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 beantragte der Beschuldigte die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Am 21. März 2022 reichte er auf Aufforderung der Verfahrensleitung die Honorarnote seiner Rechtsvertretung ein.

Erwägungen

2.

2.1

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Bst. a); welche Gründe einen anderen Entscheide nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Sofern der angefochtene Entscheid eine Eventualbegründung enthält, ist darzulegen, weshalb sowohl Haupt- als auch Eventualbegründung unzutreffend sind, weil nur in diesem Falle Gründe dargelegt werden, welche im Resultat einen anderen Entscheid nahelegen (vgl. zu Art. 385 Abs. 1 StPO: Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 385 StPO; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 4. zu Art. 385 StPO; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 176 N. 392; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 502 2014 226 vom 11. Februar 2015 E. 2b; vgl. zu Art. 42 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]: BGE 133 IV 119 E. 6.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1104/2020 vom 25. Februar 2021 E. 2.1; 6B_540/2012 vom 7. März 2013 E. 2.3).

Dispositiv

2.2 Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist an den Einreicher zurück, wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Art. 385 Abs. 2 StPO konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist. Demgegenüber ist Art. 385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. Demnach kann nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1). Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 zu einer fehlenden Originalunterschrift; Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5).

3.

3.1 Vorliegend stützt sich die Staatsanwaltschaft bei der Begründung der Nichtanhandnahme einerseits darauf, dass keiner der vorgeworfenen Straftatbestände (unrechtmässige Aneignung, Erpressung, Nötigung und Urkundenfälschung) erfüllt sei. Daneben wurde in der zweiten Hälfte der angefochtenen Verfügung auch einlässlich dargelegt, weshalb der vorgeworfene Lebenssachverhalt gemäss der Anzeige vom 10. April 2018 bereits mit rechtskräftiger Einstellungsverfügung vom 27. April 2020 abgeurteilt worden sei. Dabei handelt es sich um die eigentliche Hauptbegründung, zumal das Doppelbestrafungsverbot der Überprüfung der Vorwürfe in materieller Hinsicht (= Eventualbegründung) vorgeht. Entsprechend hat auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme sinngemäss dargelegt, es liege ein Anwendungsfall von «ne bis in idem» (bzw. «res iudicata») vor, weshalb die angefochtene Verfügung rechtens sei. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit keinem Wort mit der Begründung auseinander, dass der von ihm angezeigte Lebenssachverhalt gemäss der Anzeige vom 10. April 2018 bereits abgeurteilt sein soll, sondern äussert sich lediglich dazu, ob ein Straftatbestand erfüllt sein könnte. Selbst wenn sich die Beschwerdekammer den Argumenten des Beschwerdeführers vollumfänglich anschliessen würde, würde dies nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, mithin wurden in Anwendung von Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO keine Gründe genannt, welche im Resultat einen anderen Entscheid nahelegen.

3.2 Eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigte sich vorliegend insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, zumal dieser (nach Zugang der angefochtenen Verfügung am 30. September 2021) die Beschwerde am letzten Tag der Frist am 11. Oktober 2021 der Schweizerischen Post übergeben hatte, weshalb eine Nachfristansetzung zu einer unzulässigen Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist geführt hätte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Hauptbegründung der angefochtenen Verfügung vollends übergangen hat und durch eine Nachfristansetzung die Möglichkeit erhalten hätte, seine Beschwerde umfassend zu ergänzen, was gerade nicht dem Sinn von Art. 385 Abs. 2 StPO entspricht.

3.3 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten werden.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

4.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 432 Abs. 2 StPO; bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). In casu stand mit dem Vorwurf der Erpressung ein Offizialdelikt im Vordergrund. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e (analog für die Nichtanhandnahme) und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

4.3 Die Rechtsvertretung des Beschuldigten macht für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'406.35 geltend. Dies erweist sich als überhöht. Obschon Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert wird, muss die Bedeutung des Vorwurfs im vorliegenden Verfahren als gering bezeichnet werden, da die Sache bereits rechtskräftig beurteilt worden ist, worauf die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auch hingewiesen hat. Die Komplexität des Verfahrens muss vor diesem Hintergrund ebenfalls als gering bezeichnet werden, zumal der Entwurf der Beschwerdeantwort gemäss Kostenauflistung von «juristischen Mitarbeitern» verfasst wurde. Die Beschwerdeantwort äussert sich zwar inhaltlich zur Beschwerde, geht allerdings am vorliegend einschlägigen Thema (hinreichende Begründung; «ne bis in idem») vorbei und äussert sich demgegenüber u.a. einlässlich zur Zulässigkeit von Weisungen an die Staatsanwaltschaft bei der Aufhebung von Nichtanhandnahmeverfügungen; diesbezüglicher Aufwand erscheint lediglich bedingt als notwendig für die angemessene Verteidigung. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton Bern ausgerichtet.

4. Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung auszurichten.

5. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________

(per Einschreiben)

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________

(mit den Akten – per Kurier)

- 1. Strafkammer (1. SK 21 465; per Kurier)

Bern, 7. April 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Rudin

i.V. Gerichtsschreiber Schärer

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 21 452

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

BGE 133 IV 119ATF 133 IV 119DTF 133 IV 119

6B_1104/2020

6B_540/2012

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_182/2020

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

6B_182/2020

6B_280/2017

1B_363/2014

BGE 142 IV 299ATF 142 IV 299DTF 142 IV 299

6B_182/2020

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

BGE 141 IV 476ATF 141 IV 476DTF 141 IV 476

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP

SK 21 465

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF