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Entscheid

BK 2021 455

Bundesgerichtsurteil 1B_642/2021 vom 16.12.2021

6. Oktober 2021Deutsch25 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter Gefährdung des Lebens, versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Januar 2021 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 um weitere drei Monate, d.h. bis am 8. Januar 2022. Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sowie die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 15. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 auf eine Stellungnahme. Es sind keine weiteren Bemerkungen bei der Kammer eingegangen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 455

Bern, 26. Oktober 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Volknandt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen versuchter Gefährdung des Lebens, versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 6. Oktober 2021

(ARR 21 384)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter Gefährdung des Lebens, versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Januar 2021 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 um weitere drei Monate, d.h. bis am 8. Januar 2022. Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sowie die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 15. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 auf eine Stellungnahme. Es sind keine weiteren Bemerkungen bei der Kammer eingegangen.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass die Tatvorwürfe die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, am 8. Januar 2021 am späteren Abend seine Ex-Frau unter einem Vorwand in ein Waldstück bei D.________ gelockt, sie ins Gebüsch gezogen und mit einem Gurt und ihrem eigenen Schal gewürgt zu haben.

4.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf seine Ausführungen zum dringenden Tatverdacht in der Beschwerde vom 20. April 2021 gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. April 2021 und ergänzend nochmals auf die Untersuchung des Opfers durch den Amtsarzt Dr. E.________ und das Beiblatt mit dem Titel «Gewalt am Hals». Er gelangt unter diesen Umständen zum Schluss, dass ihm die behaupteten Strangulationshandlungen nicht nachgewiesen werden können. Es könne mithin nicht von einem dringenden Verdacht wegen versuchter Gefährdung des Lebens, geschweige denn wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schon gar nicht wegen versuchten Mordes ausgegangen werden. Der ihm vorgeworfene Gefährdungs- bzw. Tötungsvorsatz basiere auf reiner Spekulation. Der Beschwerdeführer habe dem Opfer lediglich Angst einjagen wollen.

4.3 Infolge Verweises auf die eigenen Ausführungen in der Beschwerde vom 20. April 2021 kann vorab auf die Erwägungen hierzu im Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 191 vom 30. April 2021 E. 3.2 verwiesen werden:

Unterdessen ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer und das Opfer am späten Abend des 8. Januar 2021 an der F.________ in D.________ in unmittelbarer Nähe zu einem Waldstück trafen, wobei der Beschwerdeführer ein Messer und einen Gurt mit sich führte. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, seine Ex-Frau mit dem Gurt und dem von ihr getragenen Schal gewürgt zu haben. Der dringende Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes wird vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse (insbesondere der Aussagen des Opfers vom 8. Januar 2021, des festgestellten Verletzungsbilds samt Rötungen am Hals rechts und hinten sowie der festgestellten DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf dem Gurt und dem Messer) wurde der dringende Tatverdacht vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts (vgl. Ziff. 3.2 hiervor) verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Einvernahme vom 29. März 2021, am Abend vom 8. Januar 2021 in D.________ gewesen zu sein; dies nachdem er zuvor am 9. Januar 2021 noch mehrmals betont hatte, an diesem Abend Zuhause gewesen zu sein und seine Ex-Frau nicht getroffen zu haben. Der Beschwerdeführer räumt ein, sich Zuhause einen Plan zu Recht gelegt und hierfür einen Gurt und ein Küchenmesser eingepackt zu haben. Vor Ort sei er ein wenig in den Wald hinein gegangen, so dass er seine Ex-Frau bei deren Ankunft habe sehen können. Als sie angekommen sei, habe er ihr zugerufen, dass sie ihren Sohn abholen kommen solle. Er habe ihr gezeigt, wo sich der gemeinsame Sohn befinde, und habe ihr gesagt, dass er vorher aber noch etwas mit ihr vorhabe. Er habe das Messer aus der Tasche genommen und zu seiner Ex-Frau gesagt, sie habe es übertrieben und ob sie den Gurt und das Messer sehen könne. Er habe ihr gesagt, dass sie vorsichtig sein müsse, wenn sie mit dieser Sache nicht aufhöre, er werde es ihr «so oder so machen, wenn sie nicht aufhört». Er habe ihr nur Angst machen wollen. Sie sei daraufhin geflohen. Dieser vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehnisablauf lässt sich mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang bringen. Dass die Aussagen des Opfers dagegen glaubhaft erscheinen, ergibt sich nicht nur aus dem Verletzungsbild samt Rötungen am Hals rechtsseitig und hinten, sondern ebenso aus dem Umstand, dass die im Wald sichergestellten Gegenstände (Messer und Gurt) DNA-Spuren des Beschwerdeführers aufweisen. Auf dem Gurt konnten zudem DNA-Spuren des Opfers festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Einvernahme vom 29. März 2021 eingeräumt hatte, mit den sichergestellten Gegenständen am Tatort gewesen zu sein, also zu einem Zeitpunkt, als er noch keine Kenntnis von den Ermittlungsergebnissen in Bezug auf die Spuren am Tatort hatte, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht zu erhöhen. Schliesslich räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er die Sachen weggeworfen habe. Er wusste also, dass diese Gegenstände gefunden werden und seine DNA mutmasslich darauf festgestellt werden würden. In Beachtung seines ursprünglichen Bestreitens, überhaupt am Tatort gewesen zu sein, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bewusst geworden ist, seine Spuren würden sich auf den sichergestellten Gegenständen befinden, und dass einem weiteren Bestreiten deshalb nicht geglaubt würde. Er musste deshalb davon ausgehen, dass eben diese Spuren einer Erklärung bedürfen. Seinen Ausführungen, wonach er dem Opfer nur habe Angst machen wollen und ihm hierzu den Gurt und das Messer gezeigt haben will, sind nicht glaubhaft. Das Opfer wies Verletzungen an den Händen und Beinen sowie Rötungen am Hals auf. Hierzu machte der Beschuldigte keinerlei Aussagen. Eine vernünftige bzw. nachvollziehbare Erklärung für diese Verletzungen vermag der Beschwerdeführer folglich nicht darzutun. Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen, wonach die Rötungen am Hals des Opfers durch das Ziehen an der Kapuze und die Verletzungen an den Händen und Beinen des Opfers durch einen Sturz nach Abreissen der Kapuze entstanden sein sollen, sind wenig überzeugend. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festgestellt hat, wären bei einem solchen Handlungsablauf Rötungen an der Vorderseite, allenfalls an den Seiten des Halses zu erwarten. Dagegen wies das Opfer die Rötungen am Hals rechtsseitig und hinten auf. Aus dem Grund bemerkte auch die Auskunftsperson, welche im Auto auf der Fahrerseite links vom Opfer sass, diese Spuren nicht. Daraus, dass die abgerissene Jackenkapuze vom Opfer nicht erwähnt wurde und dies deshalb im Zeitpunkt der am 8. Februar 2021 der Verteidigung gewährten Akteneinsicht aus den Akten nicht ersichtlich war, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass gemäss Zusatzblatt des Amtsarztes Dr. med. E.________ vom 9. Januar 2021 keine äusseren Verletzungen am Hals des Opfers festgestellt werden konnten, Bewusstlosigkeit sowie Heiserkeit und Atemnot verneint wurden und keine Hämatome, kein Kehlkopfverschiebeschmerz und keine Schluckstörungen vorhanden waren. Die Fotodokumentation des Halses zeigt jedoch deutlich sichtbare Rötungen im Halsbereich auf, weshalb eine Einwirkung auf den Hals stattgefunden haben muss. Das Opfer beschrieb von Anfang an, dass es sich ziemlich schnell wieder habe befreien können und zum Glück ein Fahrzeug vorbeigefahren sei. Damit liefern die glaubhaften Aussagen des Opfers eine plausible Erklärung dafür, weshalb die Rötungen einzig bei der Polizei, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch nicht mehr zu sehen waren. Dass diese Rötungen durch das Festhalten an der Kapuze des Opfers entstanden sein sollen – ist wie bereits dargetan – nur wenig wahrscheinlich.

In Verbindung mit den übrigen Verletzungen und Spuren am Körper und der Kleidung des Opfers, dem aufgewühlten Laub, den sichergestellten Gegenständen (Messer und Gurt), den festgestellten DNA-Spuren des Beschuldigten auf beiden Gegenständen und des Opfers auf dem Gurt sowie dem sichergestellten Zweitschuh des Opfers auf dem Trottoir, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Opfer gewaltsam anging. Der Beschuldigte selbst machte keine Aussagen zum Aufenthalt im Wald und erwähnte weder die Verletzungen noch ein anschliessendes Stürzen des Opfers. Seine Aussagen lassen sich mithin nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Die in der Beschwerdeschrift zusätzlich gemachten Ausführungen überzeugen nicht. In Verbindung mit der Vorgeschichte – welche sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Opfer, wenn auch nicht ganz deckungsgleich, geschildert wird – liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vor, womit der dringende Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchter Mord gegeben ist. Dieser hat sich aufgrund der zwischenzeitlich erzielten Ermittlungsergebnisse weiter verdichtet.

Erwägungen

Daran ist festzuhalten. Auch der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts verweist in Bezug auf den dringenden Tatverdacht auf die entsprechenden Erwägungen in den bisherigen Haftentscheiden samt denjenigen im Beschwerdebeschluss des Obergerichts vom 30. April 2021, da während der Dauer der letzten Verlängerung der Untersuchungshaft im Wesentlichen die Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens Gegenstand der Untersuchungshandlung gewesen sei.

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im weiteren Verlauf des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

Der Tatverdacht hat sich weiter verdichtet, zumal das Opfer seine Aussagen anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 10. Juni 2021 bestätigte und sich der Beschwerdeführer demgegenüber in seiner parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Juni 2021 in weitere Widersprüche verstrickte. Das Opfer bestätigte, dass der Beschwerdeführer aus dem Wald gekommen sei und seinen schwarzen Gurt genommen habe. Es räumte ein, dass es nur den Gurt, nicht aber das Messer gesehen habe und erklärte, Angst um sein Leben gehabt zu haben; Angst, dass er es umbringen könnte. Auf wiederholte Fragen seitens der Verteidigung, weshalb es davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer es habe umbringen wollen, erklärte das Opfer, dass er es schon oft bedroht habe. Es habe diese Drohungen sehr ernst genommen. Er sei öfters aggressiv gewesen und habe nicht nur ihm, sondern auch dem gemeinsamen Sohn gedroht. Nachvollziehbar erklärte es, dass es sich habe befreien können, als das Auto vorbeigefahren sei und der Beschwerdeführer in die entgegengesetzte Richtung in den Wald hinein gerannt sei. Der Beschwerdeführer dagegen verstrickte sich in weitere Widersprüche und kann aus seinen Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Erklärungen, wonach es sich bei den Rötungen am Hals des Opfers um Verbrennungen handle, welche nichts mit dem Gurt zu tun hätten und ihn das Opfer reinlegen wolle, lassen sich mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang bringen und vermögen mithin nicht zu überzeugen. Schliesslich konnten die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er mit seinem Sohn zu Fuss an den Tatort gegangen sei, widerlegt werden. Anlässlich der Einvernahme vom 15. Juni 2021 gab der Beschwerdeführer – nach mehrmaligem Bestreiten – schliesslich zu, dass er alleine mit dem Fahrrad zum Waldstück gefahren sei, während sein Sohn zu Hause geschlafen habe. Dadurch ändert sich die Ausgangslage dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Übergabe des Sohnes als reinen Vorwand benutzt hatte und es ihm vielmehr darum gegangen war, das Opfer spät abends in ein Waldstück zu locken, wo er diesem, mit Gurt und Messer gewappnet, aufgelauert hatte.

Zusammengefasst liegen nach wie vor genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vor, womit der dringende Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchten Mord gegeben ist. Der Tatverdacht hat sich durch die zwischenzeitlich erzielten Ermittlungsergebnisse weiter verdichtet.

5.

5.1

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich insbesondere auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr.

5.2

Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 84 E. 3 f.). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.3

Der angefochtene Entscheid ist hinsichtlich der Wiederholungsgefahr wie folgt begründet:

Auch hinsichtlich der Frage, ob Wiederholungsgefahr gegeben ist, kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen den weiter oben erwähnten Haftentscheiden sowie im erwähnten Beschwerdebeschluss des Obergerichts verwiesen werden.

In der Zwischenzeit, d.h. am 17. September 2021, wurde das forensisch-psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten erstellt. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschuldigte keine Einsicht in seine deliktsrelevanten Problembereiche zeigte und bei ihm eine dysfunktionale Bewältigungsstrategie im partnerschaftlichen Bereich festzustellen sei. Der Beschuldigte falle in Bezug auf die Gewaltbereitschaft im häuslichen Rahmen für längere Zeit in eine hohe Risikostrategie; die Deeskalation seit dem Anlassdelikt sei denn auch nur mit der aktuellen Haft erfolgt (vgl. insbesondere S. 57/63 f.). Den entsprechenden Einwänden der Verteidigung ist zu entgegnen, dass bezüglich der Anlasstat ein dringender Tatverdacht gegeben ist und dieser durchaus geeignet ist, als gutachterliche Grundlage zu dienen. Auch bezüglich früherer strafrelevanter Handlungen des Beschuldigten kann auf die entsprechenden Aussagen des Opfers abgestellt werden, sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb es den Beschuldigten wider besseres Wissen belasten sollte. Es trifft zwar zu, dass sich der Beschuldigte nicht selber belasten muss. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Haftverfahren insbesondere die Dringlichkeit des Tatverdachts zu erwägen ist, nicht aber Schuldfragen, weshalb eine Untersuchungshaft nicht im Widerspruch zur Unschuldsvermutung steht. Insgesamt lassen sich keine Elemente erkennen, welche dafür sprächen, den Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens nicht zu folgen.

Angesichts der bisherigen Elemente, welche zur Annahme der Wiederholungsgefahr führten sowie insbesondere in Beachtung dieser gutachterlichen Befunde ist zu schliessen, dass die Wiederholungsgefahr weiterhin vorliegt.

5.4

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass infolge des fehlenden dringenden Tatverdachts nicht auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden könne. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft. Weiter bringt er vor, dass dem Gutachten hinsichtlich der Rückfallgefahr nicht gefolgt werden könne, weshalb die Wiederholungsgefahr auch aus diesem Grund zu verneinen sei. Zunächst habe das Gutachten hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt. Die Einordnung des Beschwerdeführers in eine hohe Risikokategorie überzeuge nicht, zumal das Gutachten von mehreren unzutreffenden bzw. zumindest nicht nachgewiesenen Prämissen ausgehe. Betreffend sämtliche Anschuldigungen sei die Strafuntersuchungen noch im Gange und die Vorwürfe würden vom Beschwerdeführer bestritten. Deshalb dürfe aus dem Umstand, dass er keine Bereitschaft zeige, sich mit seinen angeblichen Taten auseinanderzusetzen, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Dies stehe im Widerspruch zur Unschuldsvermutung und dem Grundsatz, wonach sich der Beschwerdeführer nicht selbst belasten müsse.

Dispositiv

5.5 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer delegierten Stellungnahme vor, dass der Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sohn nach wie vor sehr aktuell sei. Bei gesamthafter Betrachtung sei es deshalb weiterhin gerechtfertigt, auf das Vortatenerfordernis zu verzichten. Weiter könne den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das forensisch-psychiatrische Gutachten von mehreren unzutreffenden bzw. zumindest nicht nachgewiesenen Prämissen ausgehe, nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft erklärt, dass nicht von einem lediglich minimalen Verstoss gegen das Kontaktverbot ausgegangen werden könne, wenn der Beschwerdeführer seine Ex-Frau wegen dem Sohn kontaktiert habe, betreffe dieser Verstoss doch gerade den Kern des Kontaktverbotes. Ausserdem habe das Opfer am 19. August 2020 bei der Polizei gemeldet, dass sich der Beschwerdeführer vor seinem Haus aufhalte. Aus der Auswertung der Standort-Daten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass sein Mobiltelefon in der Zeit von 09:01 Uhr bis 10:12 Uhr im Bereich von zwei Antennenstandorten eingeloggt gewesen sei, welche das damalige Domizil des Opfers abdeckten. Es bestünden demnach durchaus konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer die Fernhalteverfügung der Kantonspolizei vom 24. Juli 2020 wiederholt missachtet habe. Es sei somit nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Beurteilung von einem wiederholten Verstoss gegen die Fernhalteverfügung durch den Beschwerdeführer ausgegangen sei. Schliesslich sei bei gesamthafter Betrachtung des Gutachtens für die Beurteilung der Rückfallgefahr nicht die Auseinandersetzung mit seiner angeblichen Tat entscheidend, sondern vielmehr der weiterhin bestehende Konflikt mit dem Opfer. So sei erwiesen und gehe aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers wie auch aus seinen zahlreichen Briefen an die Staatsanwaltschaft und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hervor, dass er nach wie vor einen grossen Groll gegen seine Ex-Frau hege und kein gutes Haar an ihr lasse. Es werde auch deutlich, dass er keine Bereitschaft zeige, sich mit diesem Konflikt auseinanderzusetzen. Es sei ihm sogar lieber, dass sein Sohn in ein Kinderheim komme.

5.6 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht nach wie vor die ernsthafte und akute Gefahr, dass er im Fall einer Haftentlassung wiederum seine Ex-Frau aufsuchen, bei einem Zusammentreffen die Kontrolle verlieren und zu einer schweren Gewalttat schreiten könnte.

Vorab kann festgestellt werden, dass unterdessen insofern ein hinreichend abgeklärter Sachverhalt – welcher dem Gutachten zugrunde gelegt wurde – besteht, als dass vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten wird, am Abend des 8. Januar 2021 mit dem Opfer an der F.________ in D.________ in unmittelbarer Nähe zu einem Waldstück gewesen zu sein, wobei er ein Messer und einen Gurt mit sich geführt hatte. Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Vorwürfe. Ist der Sachverhalt unklar oder umstritten, hat die Behörde die sachverständige Person darauf aufmerksam zu machen, von welchen Tatsachen sie auszugehen hat (Heer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014. N. 31 zu Art. 184 StPO). Das Gutachten gibt in Ziffer 1.1 die aktuellen Tatvorwürfe bzw. die Ausgangslage wieder. Dabei stützt es sich auf den im Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2021 wiedergegebenen Sachverhalt. Aus diesen Sachverhaltsumschreibungen geht deutlich hervor, welche Aspekte vom Beschwerdeführer bestritten werden. Darüber hinaus führt das Gutachten neben einer Zusammenfassung der Akten auch die Angaben des Beschwerdeführers auf, aus welchen seine Ansichten und insbesondere die von ihm in Abrede gestellten Punkte hervorgehen. Dem Sachverständigen war damit bekannt, dass zufolge der Unschuldsvermutung der Sachverhalt als Hypothese und nicht als Summe feststehender Tatsachen zu verstehen war (Donatsch, in: forumpoenale 2/2019, S. 135, 137).

Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, gegen die Fernhalteverfügung vom 24. Juli 2020 verstossen zu haben, mit Ausnahme der gelegentlichen telefonischen Kontaktaufnahmen den gemeinsamen Sohn betreffend. Indem das Gutachten von einem Verstoss gegen die Fernhalteverfügung ausgehe, stütze es sich wiederum auf eine falsche bzw. unzutreffende Prämisse. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: In der Zeit vom 11. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020 erfolgten insgesamt fünf Meldungen des Opfers, wonach es vom Beschwerdeführer beobachtet und kontrolliert werde. Die letzten drei Meldungen decken sich mit den Daten aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI). Aus der Auswertung der Standort-Daten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dessen Mobiltelefon an diesen Daten im Bereich von Antennenstandorten eingeloggt gewesen war, welche auch das damalige Domizil des Opfers abdeckten (vgl. Anzeigerapport vom 13. September 2021). Damit liegen konkrete Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer die Fernhalteverfügung vom 24. Juli 2020 missachtet haben könnte.

Damit darf, anders als der Beschwerdeführer meint, auf die Schlussfolgerungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens abgestellt werden. Das Gutachten erscheint bei summarischer Betrachtung und ohne dem Entscheid des urteilenden Sachgerichts vorgreifen zu wollen, als nachvollziehbar und schlüssig. Es liegen keine Hinweise vor, weshalb diese Feststellungen offensichtlich falsch bzw. das Gutachten unbrauchbar sein sollte(n).

5.7 Liegt ein solches Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr vor, ist dieses bei der im Haftverfahren vorzunehmenden summarischen Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.5; je mit Hinweisen).

Gemäss dem Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einem Abhängigkeitssyndrom durch Hypnotika. Weiter liegen bei ihm dissoziale Persönlichkeitsanteile vor, die als deliktsrelevanter anzusehen seien als das Abhängigkeitssyndrom durch Hypnotika. Zudem gibt es Hinweise für kognitive Defizite in Teilbereichen. Eingeschliffene deliktrelevante Einstellungen und Verhaltensweisen, wie sie der Beschwerdeführer offenbar zeigt (Drohungen, Gewaltbereitschaft), weisen auf eine hohe Rückfallgefahr hin. Es ist am ehesten mit ähnlichen Delikten wie den bisherigen zu rechnen. Zusammenfassend hält das forensisch-psychiatrische Gutachten fest, dass sich die Situation beim Beschwerdeführer seit dem Anlassdelikt nur mit der aktuellen Haft deeskalieren liess. Es liegen diverse ungünstige Bereiche vor, die aus gutachterlicher Sicht – soweit möglich und nötig – in einem gesicherten Setting angegangen werden sollten.

Die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen decken sich mit den übrigen Ermittlungsergebnissen, welche aus den Haftakten resp. den amtlichen Akten gewonnen werden können und welche zur selben Risikoeinschätzung führen bzw. bereits geführt haben. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau hinsichtlich des Besuchsrechts des gemeinsamen Sohnes eine Vorgeschichte aufweisen, welche offenbar erhebliches Konfliktpotential birgt. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Opfers soll der Beschwerdeführer bereits mehrfach Todesdrohungen ausgestossen haben. Weiter zeigte das Opfer den Beschwerdeführer wegen Drohung, Beschimpfung und Nötigung an (Anzeigerapport vom 26. November 2020) und es liegen Meldungen bei der Polizei vor, wonach sich der Beschwerdeführer entgegen der Fernhalteverfügung in der Nähe des Domizils des Opfers aufgehalten habe und mit ihm telefonisch in Kontakt getreten sei. Die telefonische Kontaktaufnahme wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nach dem Gesagten liegen konkrete Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer gegen die Fernhalteverfügung verstossen hat. In einem Schreiben von ihm an den Sozialdienst D.________ räumte er denn auch ein, hinsichtlich des Besuchsrechts des gemeinsamen Sohnes Probleme mit dem Opfer zu haben. Das Opfer kümmere sich nicht gut um den gemeinsamen Sohn, weshalb er sich eine Platzierung von seinem Sohn in einem Kinderheim wünsche. Auch in seiner letzten Einvernahme vom 15. Juni 2021 weiss der Beschwerdeführer nichts Gutes über das Opfer zu erzählen.

Gestützt auf die Akten muss die Gefahr eines weiteren Delikts gegenüber dem Opfer als akut bezeichnet werden resp. ernsthaft befürchtet werden, zumal der Beschwerdeführer bereits mit einem Messer und einem selbst präparierten Gurt spät abends das Opfer unter einem falschen Vorwand in den Wald gelockt hat. Das Opfer trug an diesem Abend Verletzungen an den Händen und Beinen sowie Rötungen am Hals davon. Ausserdem steht er in dringendem Verdacht, Todesdrohungen geäussert zu haben. Gestützt auf die Schlussfolgerungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens und der bisherigen Ermittlungsergebnisse ist dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Die Kombination von mehrfach geäusserten Todesdrohungen, einer Eskalation bis hin zur Gefährdung des Lebens, der versuchten Tötung, evtl. des versuchten Mordes und einer ungünstigen psychiatrischen Diagnose führt zum Schluss, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr angenommen werden muss. Dass das Zwangsmassnahmengericht vom Vortatenerfordernis abgesehen und die Wiederholungsgefahr bejaht hat, ist nicht zu beanstanden. Somit erübrigen sich Erwägungen zur Ausführungsgefahr.

6.

6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).

6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 9. Januar 2021 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 8. Januar 2022 führt zu einer Haftdauer von 12 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der versuchten Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren für vollendetes Delikt), evtl. des versuchten Mordes (Art. 112 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren für vollendetes Delikt) droht noch keine Überhaft. Das Zwangsmassnahmengericht hält zutreffend fest, dass die noch vorzunehmenden Schritte bis zum Abschluss der Untersuchung, insbesondere die Durchführung der Schlusseinvernahmen mit dem Opfer und dem Beschwerdeführer sowie die Erstellung der Anklageschrift unter Berücksichtigung der Ansetzung einer Frist zum Stellen von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO, einen Zeitbedarf bedeuten, der mit der Verlängerung um 3 Monate im Einklang steht. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erweist sich demnach als verhältnismässig.

6.3 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermögen, sind unter Verweis auf den Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts keine ersichtlich. Ein Kontakt- oder Annäherungsverbot erscheint – insbesondere vor dem Hintergrund des Besuchsrechts des gemeinsamen Sohnes – nicht zweckmässig. Auch das Gutachten hält fest, dass ein längerfristig angelegtes multimodales und stützendes Betreuungskonzept ergänzt durch die bereits installierten Weisungen vor der Haft (z.B. Kontaktverbot gegenüber der Ex-Frau und dem Kind) erst zu einem späteren Zeitpunkt bzw. im weiteren Verlauf bestenfalls helfen könnten, dieses Risiko zumindest bis zu einem gewissen Grad zu verringern.

7. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 26. Oktober 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

i.V. Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Volknandt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 21 455

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

BK 21 191

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84

BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84

Art. 184 StPOart. 184 CPPart. 184 CPP

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

1B_246/2018

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF